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Ich wollte doch nur rückwärts einparken, hab ich jetzt...

Themenstarteram 18. Januar 2008 um 17:32

ein Unfallfahrzeug???

Ich stand bei mir zu Hause vor der Türe - Blinker rechts an, Rückwärtsgang drin und wollte grade rückwärts in die Lücke...

da gibt es einen Schlag vom Allerfeinsten und links über den Radweg und Bürgersteig schießt einer an mir vorbei und kommt schleudernd grad noch vor dem Auto eines Nachbarn zu stehen. Nur so als Info: ich wohne in einer 30-Zone...

Selbstverständlich habe ich / haben wir direkt die Polizei gerufen. Die waren auch relativ zügig da und haben den Unfall aufgenommen.

Der Vectra steht jetzt bei meinem FOH und wartet auf den Gutachter.

So weit ich das sehen kann/ gesehen habe ist die Stoßstange und die Heckklappe hin.

Aber das wird der Gutachter ja mit Sicherheit alles feststellen. Seltsam ist nur das links auch kein Licht mehr geht. Aber darüber mochte ich mir nicht den Kopf zerbrechen...

Ich habe jetzt direkt eine ganz andere Frage:

Da ich ja eh ne neue Stoßstange und den , äh, ich sag mal schwarzen Rand da drunter, würde ich statt dieses kleinen schwarzen Streifens gerne direkt die OPC-Lippe hinten verbauen lassen. Wenn der Duplex dann drunter kommt sollte das ja schön passen.

Kann mir jemand da ne Auskunft zu geben wie sieht das mit den Teilenummern aus und ist das überhaupt machbar? Den Mehrpreis für die andere Lippe würde ich natürlich auch zahlen...

Gruß,

Michael

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21 Antworten

@ Michale0670,

mein Beileid sei Dir gewiss.

MfG frslo

Themenstarteram 21. Januar 2008 um 10:13

So gleich kommt der Gutachter. Dann geht es weiter.

Hoffentlich passt das mit der Stoßstangenlippe - soll die Nummer 17 05 036 sein. Allerdings hat mein FOH im Katalog dann auch noch was von einer Blende für die Stoßfängerverkleidung stehen (14 04 219) und ne Klappe für die AHK (14 04 539) - leider beides ohne Bild :-(.

Bei der Blende kann ich mir gut vorstellen das damit der Diffusor(?), also das Stück zwischen den beiden Endrohren gemeint ist, oder aber sogar ne komplette Verblendung bis man die sichtbaren Endrohre hat. Mal sehen.

Für die AHK-Klappe vermute ich mal das es sich um ein ähnliche Konstrukt handelt wie bei meinem Omega A und der abnehmbaren AHK die ich an diesem hatte.

Kann da vielleicht einer was zu sagen, sprich kennt einer die Teile und eventuell auch die Preise oder nur die Differenz zur originalen Lippe die ja vorher verbaut war?

Ansonsten halt immer noch die Frage, da ja "nur" die Stoßstange und wohl die Heckklappe hin ist - hab ich jetzt ein Unfallfahrzeug? Ich befürchte ja, oder??

Gruß,

Michael

Ich denke auch, dass Du einen Unfallwagen hast:

 

http://de.bluewin.ch/.../

 

Und hier noch ein Urteil vom OLG Köln, das entscheidende habe ich mal markiert:

 

Der Beklagte hat dem Kläger die Unfallfreiheit des Gebrauchtwagens vertraglich zugesichert. Das ergibt sich aus der Kennzeichnung der in dem vorgedruckten Text des verwendeten Kaufvertragsformulars vorgesehenen Alternative "das Kfz ist unfallfrei" sowie dem zusätzlichen, maschinenschriftlichen Vermerk "unfallfrei" in dieser Rubrik. Die Unfallfreiheit eines Gebrauchtfahrzeugs stellt eine Eigenschaft der Kaufsache dar und kann deshalb Gegenstand einer Zusicherung im Sinne des § 459 Abs. 2 BGB a.F. sein (BGH NJW 1978, 261; 1982, 435). Von einer Zusicherung im Rechtssinne ist dann auszugehen, wenn der Verkäufer in vertragsmäßig bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen. Das kann ausdrücklich oder auch konkludent geschehen; es kommt entscheidend darauf an, wie der Käufer von seinem Erwartungshorizont aus etwaige zusicherungsrelevante Äußerungen des Verkäufers bei objektiver Würdigung der Umstände nach Treu und Glauben verstehen durfte (BGH NJW 1983, 217; 1985, 967; 1991, 1880). Die Kennzeichnung der Alternative "das Kfz ist unfallfrei" nebst dem zusätzlichen Vermerk "unfallfrei" hat sich aus der verständigen Sicht des Klägers als Ausdruck der Bereitschaft des Beklagten dargestellt, für die Folgen eines Fehlens der Unfallfreiheit des Fahrzeugs aufzukommen.

 

Im Zeitpunkt seiner Übergabe an den Kläger war das Fahrzeug aber nicht unfallfrei. Dies hat zur Folge, dass der Kläger die Wandlung des Kaufvertrags verlangen kann. Eine Haftung des Beklagten für das Fehlen der Unfallfreiheit hängt nicht davon ab, ob der Wert oder die Tauglichkeit des Fahrzeugs dadurch erheblich gemindert ist. Die sogenannte Bagatellregel des § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. gilt für den Fall des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft nicht. Vielmehr wird im Gegensatz zum Fehler grundsätzlich auch für das Fehlen einer unerheblichen Eigenschaft gehaftet, selbst wenn Wert oder Gebrauchstauglichkeit nicht beeinträchtigt werden, sofern nur die Eigenschaft zugesichert ist (Palandt/Putzo, BGB, 60. Auflage, § 459 Rn. 14; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 7. Auflage, Rn. 1589).

 

Freilich schließt nicht jede äußerliche Beschädigung eines Gebrauchtwagens dessen Unfallfreiheit aus. Ganz geringfügige Schäden müssen vielmehr durch eine Auslegung des Begriffs "unfallfrei" ausgeklammert werden (Reinking/Eggert a.a.O.). Selbst bei zusichernden Erklärungen in Bezug auf eine Unfallfreiheit kann ein Käufer, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, nur erwarten, dass das Fahrzeug keine über die Bagatellgrenze hinausgehenden Unfallschäden erlitten hat (OLG Hamm OLG R 1995, 76). Deshalb werden - auch im Rahmen des § 459 Abs. 2 BGB a.F. - üblicherweise Unfallschäden von sogenannten Bagatellschäden abgegrenzt (vgl. OLG Hamm OLG R 1994, 181; 1995, 56; OLG Karlsruhe OLG R 2001, 302). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Offenbarungspflicht des Verkäufers, der sich der Senat anschließt, ist die Mitteilung eines von dem Gebrauchtwagen erlittenen Unfalls dann entbehrlich, wenn dieser so geringfügig war, dass bei vernünftiger Betrachtungsweise der Kaufentschluss davon nicht beeinflusst werden kann. Als Bagatellschäden in diesem Sinne können nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden angesehen werden, nicht dagegen andere (Blech-)Schäden, auch wenn diese keine weitergehenden Folgen haben (BGH NJW 1967, 1222; 1977, 1914; 1982, 1386; so auch OLG Koblenz VRS 96, 242). Diese an die Aufklärungspflicht des Verkäufers gestellten Anforderungen gelten erst recht für den Fall der Zusicherung einer Eigenschaft. Wenn sich der Käufer eines Gebrauchtwagens von dem Verkäufer ausdrücklich dessen Unfallfreiheit vertraglich zusichern lässt und damit zu erkennen gibt, dass das Fehlen von Unfallschäden für seinen Kaufentschluss von Bedeutung ist, muss die Grenze, bei welcher von einer Unfallfreiheit nicht mehr die Rede sein kann, eng gezogen werden. Daher entfällt die Haftung für das Fehlen einer zugesicherten Unfallfreiheit lediglich bei bloßen Lackschäden, insbesondere in Form von Kratzern, und allenfalls noch bei ganz geringfügigen, kleinen Dellen im Blech (vgl. OLG Karlsruhe OLG R 2001, 302). Wie die Beweisaufnahme vor dem Senat ergeben hat, geht die Beschädigung des vom Kläger erworbenen Fahrzeugs über diesen Bagatellbereich hinaus.

 

Bereits in seinem vom Landgericht eingeholten schriftlichen Gutachten hatte der Sachverständige V. das Ergebnis seiner Untersuchungen dahin festgehalten, dass an beiden Türen der linken Fahrzeugseite Spachtelaufträge nachgewiesen worden waren, die auf eine Beseitigung von Verbeulungen hindeuten. Bei seiner mündlichen Anhörung in der ersten Instanz hatte der Sachverständige sein schriftliches Gutachten bekräftigt und wegen der Beschädigungen eine Wertminderung von 150,00 - 200,00 EUR geschätzt. Soweit er den Schaden nicht als einen "erheblichen Unfallschaden" eingestuft hatte, lag dem eine Definition der Erheblichkeit, die der Sachverständige insbesondere für den Fall eines Austauschs der Fahrzeugtüren angenommen hatte, zugrunde, die bei der Zusicherung der Unfallfreiheit keine Geltung beansprucht.

Themenstarteram 21. Januar 2008 um 12:35

Danke Kerberos, für die ausführliche Antwort (das komplette lesen hat schon was gedauert ;) ).

Ein Unfallfahrzeug macht den Weiterverkauf nicht einfacher :(.

Schon komisch, da ja alle beschädigten Teile ausgetauscht bzw. erneuert werden (Stoßstange, Heckklappe, ...).

Kann ich dafür eigentlich eine Wertminderung bei der gegnerischen Versicherung geltend machen?

Gruß,

Michael

Was ist daran komisch ?

Eine Reparatur ändert nichts am Status 'Unfallwagen'. Er hatte halt einen Unfall. Was damit passiert ist, spielt keine Rolle. Wenn er fachmännisch repariert wurde, sollte das den Wert nicht sonderlich schmälern, solange keine wesentlichen Teile davon betroffen sind.

Zitat:

Kann ich dafür eigentlich eine Wertminderung bei der gegnerischen Versicherung geltend machen?

Kann ich mir nicht vorstellen. Sonst könnten sich die Versicherungen vor Anfragen kaum retten und die Beiträge würden ins unermessliche steigen.

Soweit ich weiß, kann man 10% des Reperaturaufwandes als Schadensersatz für die entstandene Wertminderung geltend machen. Mir ist das jedenfalls mal nach nem Unfall ohne große Gegenwehr der gegnerischen versicherung gelungen und ich kann mich auch erinnern, ähnliches in Fach- und Automobil-Literaur gelesen zu haben.

wertminderung legt der gutachter gleich mit fest, kann mir nicht vorstellen das bei dir keine wertminderung zutreffen sollte, schaden wird doch bestimmt bei 2-3t€ liegen

Ich würde die gutachterlich festgestellte Wertminderung bei der gegnerischen Versicherung geltend machen. Gleichzeitig, würde ich Fotos vom defekten Zustand machen, und zwar sowohl bei montierter, als auch bei demontierter Stoßstange. Damit wäre dokumentiert, daß kein Schaden am Rahmen des Fahrzeugs vorliegt. Dieses eventuell auch von der reparierenden Werkstatt auf der Rechnung bestätigen lassen. Rechnung und Fotos sodann beim Verkauf des Wagens vorlegen, damit sich der Käufer ein Bild vom damaligen Schaden machen kann.

Gruß

Achim

Themenstarteram 22. Januar 2008 um 10:47

Hi Achim,

ich hab grad mit meinem FOH gesprochen. Das Gutachten liegt noch nicht vor, aber er sagte mir das wenn eine Wertminderung vom Gutachter festgestellt wird.

Da, z.B. beim Austausch einer Stoßstange meistens keine Wertminderung geltend gemacht werden kann weil das Fahrzeug nicht in herkömmlichen Sinne als Unfallfahrzeug zählt - häh? Was nun - Unfallfahrzeug oder nicht? Wertminderung oder nicht?

Du hast auf jeden Fall recht, egal was jetzt dabei rauskommt. Ich hab Fotos vom Unfall, das Gutachten werde ich bekommen und dann habe ich auch was in der Hand bei einem Weiterverkauf.

Positiv ist nur das ich jetzt wohl die Hecklippe vom OPC verbaut bekomme, auch wenn da drinsteht kein PDC, aber da verlasse ich mich auf die Aussagen hier aus dem Forum das die passt, sonst hab ich die Lippe am Hals :(.

Gruß,

Michael

Das stimmt schon so, wenn z.B. die Stoßstange und die Heckklappe ausgetauscht werden (Originalteile) und lackiert werden, dann gilt das Auto (zumindest in Österreich) als kein Unfallfahrzeug.

Nur wenn tragende Teile beschädigt wurden, oder wenn z.B. am Kotflügel gekittet wurde und lackiert wurde, dann ist es ein Unfallfahrzeug.

Noch was wegen der Wertminderung:

In Österreich gilt:

Eine bezifferbare Wertminderung ergibt sich zumeist bei Fahrzeugen die nicht älter als 3 Jahre sind bzw. eine normale Kilometerleistung aufweisen, keine Vorschäden und nur einen Vorbesitzer haben. Bei massiven Vorschäden ist keine Abgeltung für eine Wertminderung zu erwarten. Ebenso wird bei speziellen Verwendungszwecken, wie etwa bei Taxis, keine zusätzliche Wertminderung anzunehmen sein.

Die Reparatur muss einen gewissen Mindestumfang aufweisen. Der Austausch eines Rückspiegels alleine wird keinen bewertbaren Minderwert verursachen. Der Unfall muss also eine gewisse Käufer-Unsicherheit am Markt nach sich gezogen haben. - Quelle: www.arbeiterkammer.com

In Österreich kann man auch online die Wertminderung errechnen:

http://akinternet.ak-ooe.at/db/kfz_berechnung.merkantiler_minderwert

Jeder Blechschaden MUSS angegeben werden! Auch wenn es ein Anbauteil ist. Ich sehe da keinen Unterschied zw. Heckklappe oder Kotflügel. Und da bei dem gesättigten Markt jeder kleine Anlass dazu dient, den Preis zu drücken, würde ich da notfalls über ein 2. Gutachten eine WM geltend machen.

Wenn nur die Kunststoffschürze getauscht werden muß (die eigentliche Stoßstange ist das Alu-Profil dahinter) ist es kein UFFZ, daher keine Wertminderung, aber auch keine Angabepflicht! Alles was über Kunststoff/Lack hinausgeht ist UFFZ!

Du musst es auf jeden Fall angeben, beim Verkauf etc. -

ich habe letztes Jahr einen Meriva beim OH gekauft - nach Angaben OHNE Schaden oder Lackierungen -

wie sich später herausstellte wurde doch ein Bereich am Kotflügel lakiert (nicht der ganze und auch kein Neuer) -

ich durfte den Wagen zurückgeben und es wurden alle Kosten erstattet - dank dem RA der die Rechtslage kannte, wurde das Fahrzeug als Unfallfahrzeug deklariert - und der Vorschaden betrug nur 200 Euro - laut Vorbesitzer

Themenstarteram 22. Januar 2008 um 19:29

Ich hoffe auch das ich eine Wertminderung "gut geschrieben" bekomme.

Ich denke auch das ich den Wagen "nur" noch als Unfallfahrzeug los werde.

Und dann sollte die WM zumindest die kleinen Extras (Heckstoßstangenlippe und eventuell Dachspoiler) wieder etwas rausreißen ;).

Gruß,

Michael

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