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Info Wandlung A150 - Dringend

Themenstarteram 11. Dezember 2006 um 10:07

Hallo allerseits.

Habe ja hier schon mehrmals geschrieben, daß ich Probleme mit meinem Lamellendach habe.

Letzte Woche dann wieder: durch die Deckenbeleuchtung

hat's heftig getröpfelt, das Auto wird einfach nicht dicht

Bin mittlerweile nicht mehr bereit, das reparieren zu lassen -

es kam eine neues Dach rein, neue Dichtungen, neuen Himmel usw.

Nun meine Frage: wieviel mal muss ich der Werkstatt die Chance geben, daß in Ordnung zu bringen.

Es wäre nun das dritte mal und ich hab einfach keine lust mehr.

Für ne schnelle Antwort wär ich auch dankbar!!

Vielen Dank!!

Lg, Nadine

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16 Antworten

hallo,

soweit ich informiert bin, musst Du einige "zumutbare" Reparaturversuche/Nachbesserungsversuche durchführen lassen, ..

So rein vom Bauch raus würde ICH meinen, dass ein dritter Versuch zumutbar ist/wäre.

Dies ist nur meine persönliche Meinung,

besser ist es einen Juristen um Rat zu bitten.

Themenstarteram 11. Dezember 2006 um 11:01

dankschön.

den juristen werd ich wohl um rat fragen, ja.

der verkäufer meiner niederlassung sagt selbst:

2mal, und ein drittes mal wäre schon nicht mehr drin.

aber darauf kann man sich anscheinend nicht verlassen.

aber vielen dank!

Hallo,

wenn das dreimaligen Reperatuversuch das Problem nicht gelöst ist, hat man das Recht auf Wandlung. Es muß aber dreimal genau der gleiche Fehler sein.

Zitat:

Original geschrieben von Yeti-HDH

Hallo,

wenn das dreimaligen Reperatuversuch das Problem nicht gelöst ist, hat man das Recht auf Wandlung. Es muß aber dreimal genau der gleiche Fehler sein.

Ich würde mich mal bei einem Fachanwalt informieren, da Halbwissen hier wirklich nicht weiterhilft.

Wandlung gibt es im Übrigen gar nicht mehr, das nennt sich Rücktritt vom Kaufvertrag (oder so ähnlich).

Hallo,

ein ähliches Problem hatte ich vor Jahren mit einem anderen Hersteller, wo es Probleme mit den Bremsen gab. Der Händler reparierte 2-3 mal, nie richtig, der Austausch der Bremssättel wurde von der Konzernzentrale sogar angewiesen, nur der Händler wollte nicht! Da platzte mir der Kragen und ich ging zum Anwalt. Wandlung/Rücktritt geht auf jeden Fall, nach 2 - max. 3 Reparaturversuchen! Je gefahrene 1000 km werden 0,68% vom tatsächlich gezahlten Kaufpreis abgezogen. Für Vielfahrer also kein gutes Geschäft! Ich entschloss mich damals, das Auto zu behalten, habe mit meinem Anwalt auf komplett neue Bremsen bestanden, welche der Händler dann auch kommentarlos einbaute und dies war mein letzter Besuch in diesem Autohaus. Leider brachte das ganze auch nix, nach 1 Jahr die selbe Sch.... und irgendwann verkaufte ich das "Montags-Auto" doch!

Viele Grüße, Murmele

Bin gerade aktiv am "Rückabwickeln des Kaufvertrags" (so der korrekte Ausdruck) meines Audi A2.

Es sind genau zwei erfolglose Reparaturversuche zum gleichen Problem zumutbar. Danach hast Du das Recht das Fahrzeug gegen Erstattung des Kaufpreises unter Abzug einer Nutzungspauschale (0,67% vom tatsächlich gezahlten Kaufpreis pro gefahrenen Tausend Km) beim verkaufenden Händler (nicht beim Hersteller!) innerhalb der Gewährleistungsfrist zurückzugeben.

Schriftliche Frist setzen (7-10 Tage) nicht vergessen!

Der Händler wird die Rückabwicklung aber wahrscheinlich ablehnen. Dann bleibt Dir wohl nur der Gang zum Rechtsanwalt.

Wünsche viel Erfolg!

Gruß vom Weltverbesserer der sich nach erfolgreicher Rückabwicklung des Audi A2 sehr sicher eine A-Klasse zulegen wird :)

Bitte lasst den Wert von 0,67% weg. Denn so einfach ist das nicht und auch nicht ganz korrekt. Es spielen ein paar Faktoren noch eine Rolle und diese Versuche ich mal ein wenig zu erörtern.

Zum eine Spricht man von einem Prozentsatz in Höhe von 0,3 bis 0,67 Prozentpunkte pro 1000 gefahrener Kilometer. Oft findet dazu aber eine Formel Anwendung die wie Folgt aussieht.

(Bruttoanschaffungspreis des Fahrzeugs * Kilometerleistung) / zu erwartende Kilometer = Nutzungswert

Mal ein Beispiel:

Das Auto hat 36.000,00 EURO gekostet und man ist 15.000 km damit gefahren. Es ist ein Diesel und zu erwarten sind bei einem Diesel in der Regel gut 200.000 km. Das macht dann nach oben genannter Formel = 2.700,00 EURO

Hinweis: Es gibt auch schon Urteile von diversen OLG´s (das hängt natürlich wider von einzelnen Umständen ab) wo man auch schon mal von 250.000 km ausgegangen ist. Bei einem Benziner (oder auch Kleinwagen) sind es vielleicht auch nur mal 150.000 km. Das muss beim einzelnen Fahrzeug individuell festgelegt werden. Darüber streiten sich dann Gutachter.

Jetzt sind wir aber noch nicht fertig. Nehmen wir weiter an – das Fahrzeug wurde 7 Monate genutzt. Das bedeutet der Verkäufer hat von mir 36.000,00 EURO für 7 Monate gehabt. Da habe ich Anspruch auf Zinszahlung und diese setzt sich wie folgt zusammen. Momentan geltender Basiszins + 5 Prozentpunkte – das natürlich alles p.a., sprich aufs Jahr gemünzt.

Auch hier ein Beispiel:

Gehen wir von realistischen 1,5 Prozent Basiszins aus + die 5 Prozentpunkte die im Gesetz so fest stehen = 6,5 Prozent p.a. Bei oben beschriebenen Beispiel macht das (36.000 EURO * 6,5 %) / 12 Monate = Zinsen in EURO für ein Monat. Danach mal 7 – für die 7 Monate Nutzung. Macht unterm Strich = 1.365,00 EURO

Also muss man in diesem Beispiel von den 2.700,00 EURO Nutzungswert die 1.365,00 EURO zu erwartende Zinsen abziehen. Macht einen Wert von = 1.335,00 EURO.

Jetzt sind wir immer noch nicht fertig. Vielleicht war ich gute 10 bis 15 Mal in der Werkstatt, weil ich ihnen die Chance geben wollte – den Mangel bzw. die Mängel abzustellen. Bleibt also offen die Frage eines Schadenersatzes! Oder vielleicht habe ich für dieses Auto in den oben genannten 36.000,00 EURO gleich Winterräder mit gekauft… auch dies ist ein Schaden der mir entstanden ist und mindert noch mal den Betrag von 1.335,00 EURO.

Also ich hoffe man sieht an meinem kleinen Beispiel, dass es doch ein wenig Komplexer ist. Aber dies entspricht schon eher einer realen Berechnung.

Jetzt kann vielleicht jeder ein wenig besser abwägen, ob sich eine Wandlung oder zu neu Rückabwicklung des Kaufvertrags für sich lohnt.

Ich hoffe ich habe euch/allen betroffenen ein wenig helfen können.

Gruß Urbel

Die Kaufpreisverzinsung bei Nichtkaufleuten beträgt leider nur 4% (und nicht 5 Prozentpunkte ü.B.). Anspruchsgrundlage ist nicht Verzug, weshalb hier lediglich der normale gesetzliche Zinssatz aus § 246 BGB zur Anwendung kommt.

Andi

Da bin ich nicht deiner Meinung.

Das Thema ist aber auch immer eine Interpretationssache, die am Ende auch strak vom Richter abhängen kann.

Es gibt diverse Urteile, es währe nur sehr müßig diese hier aufzuzählen. Meines Erachtens kommt hier nicht der §246 BGB zur Anwendung. Sondern eher der §288 BGB.

Begründung:

Mann muss bei der ganzen Sache hier von einem Verzug ausgehen und nicht einer einfachen Schuld. Denn wenn ich z.B. ein Fahrzeug bestelle und einen Liefertermin vereinbare, kommt der Verkäufer dem Käufer gegenüber mit Ablauf dieses Datums in Verzug. Kommt der Käufer zwar mit der Lieferung nicht in Verzug (die Lieferung ist Zeitgerecht), ist die gelieferte Ware (in unserem Fall das Auto) aber Mangelhat – kommt er in Verzug eine mangelfreie Ware zu liefern. In unsrem Rechtsgeschäft bekomme ich also ein Fahrzeug (wie sich herausstellt Mangelhaft) und er bekommt von mir Geld. Der Verkäufer hat mir gegenüber eine Pflicht der er nicht nachgekommen ist, während ich ihm aber die 36.000,00 EURO gegeben habe. Es kommt zu einer Rückabwicklung. Das Recht des Verzugs kommt zum tragen.

Gruß Urbel

PS: Und dann sind wir bei den 5 Prozentpunkten von Hundert und nicht bei 4.

Das ist natürlich deine ganz persönliche Ansicht, aber wie du schon richtig erwähnt hast, haben die Richter das letzte Wort...

Andi

Themenstarteram 4. Januar 2007 um 8:06

Hallo allerseits.

vielen dank für die vielen antworten - obwohl ich nicht so richtig durchblicke mit em reperaturversuchen, 2mal oder 3mal....

folgendes:

meine werkstatt meinte 3mal, vorher kann man nix machen.

also ging mein wagen vor weinachten mal wieder ne woche in die werkstatt - leider ohne erfolg, angeblich fanden sie nix und ja.. nun warte ich auf den nächsten regen :-)

auch wurde mir versichert, sollte nun nochmal was passieren,

ich das auto ohne weiteres zurückgenommen bekomme.

also warte ich einfach mal an!

am 17. Februar 2007 um 17:48

Hallo,

da ich das gleiche Problem habe u. schon dreimal zur Nachbesserung, obwohl nur zweimal nötig sei, habe ich nun einen Anwalt beauftragt u. die Rückgängig machung des Kaufvertrages verlangt.

Am besten nimmst Du Dir auch einen Rechtsbeistand.

Bin mal gespannt wie es bei Dir abläuft, habe heute wieder Post aus Mastricht bekommen das übliche Bla Bla...

Falls ich nochmal in die Situation kommen sollte und eine Rückabwicklung vorhabe, dann nur über einen RA.

Ich weiss nicht, wie es bei anderen Herstellern ist, aber DC besch...t seine Kunden gnadenlos. Oder versucht es zu mindest.

Als Basis für die Berechnung der Nutzungsentschädigung wird der Bruttokaufpreis genommen. Davon dann die 0,67% per 1000km. Die ergeben dann laut DC die Nettonutzungsentschädigung. Da kommt dann nochmal die Mehrwertsteuer drauf (2xMwSt!!) sowie eine sehr grosszügige Aufrechnung von Schäden die am Fahrzeug sind. Ein 2cm Kratzer im Klarlack unten (nicht sichtbar) am vorderen Stoßfänger kostet an die 300Euronen. Für Zinsen ist auf dem Rückabwicklungsformular keine Spalte vorgesehen.

Leider kam die Abrechnung erst einige Zeit nachdem ich einen Neuen gekauft hatte und wich total von der Beispielberechnung des Verkäufers ab.

Wahrscheinlich denkt DC sich, wer zweimal bei uns kauft, der muss bescheuert sein. Und so wird man dann behandelt.

Ich habe die Abrechnung reklamiert und man hat sich dann für den "Berechnungsfehler" entschuldigt. Der Verkäufer hat dann auch noch einen angenehmen Betrag als Gutschrift mit eingebaut, so dass das Gesamtgeschäft wieder i.O. war.

Nur die DC-Zentrale in Berlin wollte mich so richtig ... . Und das vergesse ich nicht!

 

nette Grüße

Uwe

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