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Interessante Gerichtsurteile rund ums Auto

Volvo
Themenstarteram 20. Juli 2007 um 14:57

Hallo zusammen,

in etlichen Threads in der Vergangenheit ging es um Fragen, die die Rechte eines Autofahrers, -besitzers, -käufers, -interessenten etc. betrafen. Ich selber glaube meine Rechte in solchen Sachen gut zu kennen, u.a. weil ich immer mal wieder Gerichtsurteile von Gerichten höherer Instanz lese, also bevorzugt Oberlandesgericht oder Bundesgerichtshof.

Nachdem ich gerade wieder ein sehr interessantes BGH-Urteil gelesen habe (sehr verbraucherfreundlich), kam mir die Idee eine Sammlung von interessanten Gerichtsurteilen rund ums Auto zu eröffnen. Ob dies von allgemeinem Interesse ist, wird sich ja zeigen, sonst verschwindet dieses Thread halt schnell in den Tiefen der Thread-Übersicht :)

Gruß

xc90er

...der sich jetzt ans Tippen zu dem o.g. Urteil macht.

Beste Antwort im Thema
Themenstarteram 25. September 2013 um 11:03

Urteil des VIII. Zivilsenats vom 25. September 2013 – VIII ZR 206/12 -

Die Versicherungen lassen aber auch nicht locker :D Hier ging es wieder um Garantiebedingungen, die den Garantienehmer benachteiligen. Der BGH hatte hierzu schon (mehrfach) festgestellt, dass solche in AGBs festgehaltenen Bedingungen unwirksam sind.

In diesem Fall hatte die Versicherung nun versucht zu behaupten, dass der Käufer die Garantie unentgeltlich erlangt habe. Dann wäre die bisherige BGH-Rechtsprechung nicht anwendbar gewesen. Der Käufer hatte das Fahrzeug "inklusive 1 Jahr Gebrauchtwagen-Garantie" zum Gesamtpreis von 10.490 € erworben, und die Versicherung behauptete nun, dass es die Garantie kostenlos dazugegeben habe.

Dieser Auffassung ist der BGH nicht gefolgt. Auch wenn die Kosten der Garantie nicht separat aufgelistet sind, spricht die Aufnahme der Rechnung in die Rechnung dafür, dass die Garantie nicht kostenlos war, und sei es auch nur ein Cent gewesen. Dann unterliegen die AGBs aber der bereits früher bestätigten Inhaltskontrolle, und für den Garantienehmer nachteilige Klauseln (ohne schützenswertes Interesse) sind unwirksam. Die Versicherung musste für den Schaden aufkommen.

Die Pressemitteilung des BGH gibt es hier.

Gruß

xc90er

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39 Antworten
Themenstarteram 20. Juli 2007 um 15:03

Urteil des VIII. Zivilsenats vom 18.7.2007 - VIII ZR 259/06 -

 

Beweislastumkehr gemäß § 476 BGB bei beschädigter Zylinderkopfdichtung und gerissenen Ventilstegen eines Gebrauchtwagens

Bundesgerichtshof - Mitteilung der Pressestelle Nr. 105/2007

Link zum Urteil (Urteil wird aber erst zeitlich verzögert hinterlegt)

Ganz knapp zusammengefasst:

Wenn man als Verbraucher ein Gebraucht-Kfz kauft und innerhalb von sechs Monaten etwas kaputt geht, so muss der Verkäufer nur dann nicht nachbessern, wenn er nachweisen kann, dass der Defekt (Mangel) beim Verkauf noch nicht vorlag. Dies gilt auch für Teile, die auch "ganz normal" kaputt gehen, beispielsweise allein aufgrund der Laufleistung. (Für Details bitte den Text der Pressestelle oder das ganze Urteil lesen.)

Das Urteil finde ich interessant, weil das Amtsgericht und das Landgericht viel restriktiver und weniger verbraucherfreundlich entschieden hatten.

Gruß

xc90er

Re: Urteil des VIII. Zivilsenats vom 18.7.2007 - VIII ZR 259/06 -

 

Zitat:

Original geschrieben von xc90er

... Dies gilt auch für Teile, die auch "ganz normal" kaputt gehen, beispielsweise allein aufgrund der Laufleistung. ...

Ist so aber Blödsinn, das würde ja bedeuten, ich kaufe einen XC90 und brettere den 5x die Woche von HH nach M und bekomme nach 6 Monaten die abgeschruppten Reifen auf Garentie? Ne, ne - da gibt es wieder kleingedrucktes (wie in jeder Gebrauchtwagengarantie ;-)

Ausserdem, die Idee mit dem Fred ist gut - bitte nur nicht vergessen, dass MT weder will noch zuläßt, dass hier der Eindruck einer Rechtsberatung entsteht. Solange wir aber nur drüber reden - no problem ;-)

Gute Fahrt!

Torsten - der XC-Fan (und findet als Datenbank andere Lösungen als dieses Forum (technisch!) interessanter. Gibbet das nich schon irgendwo im I-Net? ;-)

Themenstarteram 20. Juli 2007 um 21:19

Hi XC-Fan,

TOP1: Abgefahrene Reifen sind kein Defekt/Mangel. Außerdem könnte der Verkäufer hier am ehesten nachweisen, dass er das Auto nicht mit abgefahrenen Reifen verkauft hatte. Kleingedrucktes? AGBs? Nö, so einfach geht das nicht. Da gibt es ganz erhebliche gesetzliche Hürden.

TOP2: Rechtsbe....was??? Doch nicht hier.

TOP3: Datenbank? Klar, doppelt gemoppelt brauchen wir nicht. Hast Du einen Link?

TOP4: Danke für die Inputs :)

Gruß

xc90er

...der dann mal weg ist.

Themenstarteram 23. Juli 2007 um 13:35

OLG Karlsruhe Urteil vom 8.3.2007, 19 U 127/06

 

Bis mir XC-Fan den alles entscheidenden Link schickt, mache ich mal weiter :)

Wer seinen Wagen an einer abschüssiger Straße (hier: mit ca. 10 % Gefälle) nur mit angezogner Handbremse parkt, ohne den ersten Gang einzulegen, handelt grob fahrlässig.

Link zum Urteil

Die Zusammenfassung sagt es schon: An einer abschüssigen Straße immer den ersten Gang einlegen, besser noch, den Rückwärtsgang einlegen. (Nein, ob bergauf oder bergab ist egal.) Sonst läuft man Gefahr, dass die Versicherung auf Grundlage des Versicherungsvertragsgesetzes (genauer: § 61 VVG) bei einem Unfall nicht zahlt.

Gruß

xc90er

...der bei seinem Dickelch immer noch die Handbremse sucht.... :)

Re: OLG Karlsruhe Urteil vom 8.3.2007, 19 U 127/06

 

Zitat:

Original geschrieben von xc90er

 

Die Zusammenfassung sagt es schon: An einer abschüssigen Straße immer den ersten Gang einlegen, besser noch, den Rückwärtsgang einlegen. (Nein, ob bergauf oder bergab ist egal.) Sonst läuft man Gefahr, dass die Versicherung auf Grundlage des Versicherungsvertragsgesetzes (genauer: § 61 VVG) bei einem Unfall nicht zahlt.

Gruß

xc90er

...der bei seinem Dickelch immer noch die Handbremse sucht.... :)

Welcher Gang eingelegt wird, ist egal?! Das belege mal bitte technisch... Und warum ist dann der Rückwärtsgang der bessere?

Gruß

Stefan

Zitat:

Und warum ist dann der Rückwärtsgang der bessere?

Vermutlich weil er noch eine kleinere Übersetzung hat, als der erste Gang? Bin mir aber auch nicht sicher.

Das ist nicht zwangsläufig so...

Gruß

Stefan

Richtig - aber meistens. Der Volvo 340 mit DAF-Getriebe natürlich nicht - den konnte man rückwärts gleich schnell fahren wie vorwärts ;). Der hatte aber auch extra einen "Bergbremse" Schalter, um den Spannriemen in einer Position zu fixieren...

Hab gerade mal ins Handbuch geguckt... bei einer Version vom V40 (ich glaub der 2.0T) ist die Übersetzung des Rückwärtsganges auch größer als die des 1. Ganges.

Bleibt für mich noch immer die Frage offen, ob es nun egal ist, wann man welchen Gang einlegt... kann es gerade nicht austesten, die uniformierten Bewegungsmelder haben meinen Lappen :P

Gruß

Stefan

Themenstarteram 23. Juli 2007 um 15:37

Re: Re: OLG Karlsruhe Urteil vom 8.3.2007, 19 U 127/06

 

Zitat:

Original geschrieben von unregistrierter

Welcher Gang eingelegt wird, ist egal?! Das belege mal bitte technisch...

Easy. Weil die resultierende Widerstandkraft (also die gesamte Reibung von den Reifen bis hin zu den Zylinderkolben plus Staudruck und weiß der Kuckuck was) unabhängig von der Parkrichtung/-gefälle ist.

Zitat:

Und warum ist dann der Rückwärtsgang der bessere?

Auch easy: Weil mein Fahrlehrer das damals gesagt hat :) Nein, ich glaube bei den meisten Autos ist halt die Übersetzung in R kleiner als in 1. Ausnahmen bestätigen die Regel.

Gruß

xc90er

...dem das egal ist, weil er immer in P parkt :p :D

Hab grad keinen Link aber es gab vor nicht allzulanger Zeit diesen Fall:

Schweizer in D geblitzt = Fahrverbot in D

Danach wollten ihm die Schweizer Behörden den Schein auch abnehmen, was dann als er das ganze vor Gericht zog zurückgenommen wurde.

Also darf bei einem Vergehen im Ausland der Ausweis NICHT (mehr) abgenommen werden - denke aber dies schliesst grobe Fahrlässigkeit aus ?!

Woanders sind die Tricks gegen Wegrollen noch schlauer...

 

(und die stehen da wirklich alle mit den Rädern zum Bordstein eingeschlagen)

Themenstarteram 18. Oktober 2007 um 11:24

Urteil des VIII. Zivilsenats vom 17.10.2007 - VIII ZR 251/06

 

Ausschluss einer Reparaturkostengarantie durch Allgemeine Geschäftsbedingungen bei Überschreitung des Wartungsintervalls

 

Bundesgerichtshof - Mitteilung der Pressestelle Nr. 147/2007

 

Ein Link zum Urteil befindet sich auf der o.g. Seite. Das Urteil wird aber erst zeitlich verzögert hinterlegt.

 

Ganz knapp zusammengefasst:

 

Der Käufer eines Gebrauchtwagens hatte eine Gebrauchtwagengarantie abgeschlossen. Darin war vereinbart, dass der Käufer alle vorgeschriebenen Inspektionen machen lassen muss und dass der Garantiegeber sonst nicht zu Garantieleistungen verpflichtet ist. Zum Zeitpunkt eines Defekts war das Wartungsintervall um 827km überschritten. Der Garantiegeber hat daher die Garantieleistung verweigert.

Die genannte Klausel ist unwirksam, weil sie den Garantienehmer unangemessen benachteiligt. Sie schließt die Leistungspflicht ohne Rücksicht darauf aus, ob die Überschreitung des Wartungsintervalls für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden ist. Die Beweislast für das Fehlen der Ursächlichkeit liegt aber beim Kunden.

 

Gruß

xc90er

Zitat:

Original geschrieben von xc90er

 

Die genannte Klausel ist unwirksam, weil sie den Garantienehmer unangemessen benachteiligt. Sie schließt die Leistungspflicht ohne Rücksicht darauf aus, ob die Überschreitung des Wartungsintervalls für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden ist. Die Beweislast für das Fehlen der Ursächlichkeit liegt aber beim Kunden.

 

Gruß

xc90er

Das hab ich auch gelesen. Mal wieder ein typisches DDR-light Urteil. :(

Garantie ist etwas freiwilliges was man anbieten kann. Nun schreibt ein Gericht vor was ich anbieten muss wenn ich es Garantie nenne. (womit auch schon der Ausweg und damit auch der Weg zu den nächsten VErhandlungen gezeigt wäre).

Weltfremd isses auch noch.... ist doch klar wie die Kosten für eine Garantie kalkuliert werden. Das ist eine Kundenbindungsmaßnahme.

Rapace - nicht verwundert aber trotzdem stinkig

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