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ist Blutprobe gültig

Themenstarteram 13. August 2013 um 21:47

Hallo an alle hier. Ich bin neu hier und hätte mal ne Frage. Vielleicht kennt sich ja einer von Euch aus.
Folgender Fall wird konstruiert: Die Polizei bringt jemanden der unter Verdacht steht unter Alkoholeinfluss gefahren zu sein in ein Klinikum zur Blutentnahme. Gibt einem Arzt, der aber eigendlich Psychologe ist aber ein Arzt der Nachtdienst hat das Testpäckchen. Der Macht sich an die Arbeit erst am rechten Arm, bekommt keinen Tropfen Blut heraus, nur Quählerei. OK neues Päckchen linker Arm, das selbe Spiel. Darauf der Verdächtige na ja dann gehen wir hald wieder. Darauf die Polizisten wir bekommen den Tropfen Blut schon raus. Kein Päckchen mehr da. Der Arzt verlässt den Raum und schickt eine Schwester, welche das natürlich kann und noch ein Päckchen besorgt aber in diesem Falle nicht darf. Diese sticht auch noch den Handrücken der Linken Hand. Mit Erfolg.
Stolz übergibt sie die Blutprobe den Polizisten und geht wieder. Der "Arzt" kommt zurück und macht die üblichen Tests auf seiner Liste.
Und nun meine Frage: Ist diese Blutprobe gerichtlich Verwertbar? Danke im Voraus für Eure Antworten.

Beste Antwort im Thema
am 14. August 2013 um 1:39

Zitat:

Original geschrieben von BirgerS


So schnell änderst Du Deine Meinung...
Erst schreibst Du daß man "erst mal" eine richterliche Anordnung braucht und jetzt reicht es, wenn man die am nächsten Morgen rückwirkend nachreicht ^^

ich sagte, dass das schriftstück zur mündlichen anordnung am nächsten morgen, datiert mit datum und urzeit der tatsächlichen anordnung, erstellt wird.

Zitat:

Dann zeig mir doch mal bitte solche Urteile wegen der Körperverletzung!

soll ich vielleicht noch schnell vorbeikommen, dir die flasche geben und die schnürsenkel zubinden? derjenige mit der (auf nichts basierenden) *meinung*, dahingehend dass hier jemand einen täter zum ausschliesslich opfer machen will bist du. und die suchmaschiene - dein bester freund. ich, dagegen, pflege es, meine meinung auch als eine solche zu deklarieren - wenn ich denn mal bzgl. rechtlicher sachverhalte eine äussere. und warum, bitte, kann ein täter nicht gleichzeitig auch ein opfer sein?

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da konstruiere ich eine antwort: nein

Themenstarteram 13. August 2013 um 22:14

Und als Begründung ?

am 13. August 2013 um 22:22

Zitat:

Original geschrieben von sebzimmerer


Und als Begründung ?

Ich vermute die Begründung lautet, daß ein ARZT diese Blutprobe entnehmen muß.

Themenstarteram 13. August 2013 um 22:26

Gibt es Urteile in dieser Richtung?

Wird es sicherlich geben. Schau mal im Internet nach § 81 a StPO, welches diese Blutentnahme regelt. Dort ist auch die Festlegung drin, dass die Entnahme durch einen Arzt erfolgen muss.
Und ich glaube nicht, dass die Polisten damit zufrieden wären, wenn die Schwester die Entnahme macht, da sie wissen müssten, dass dies ein sogenannter Formfehler wäre.

Themenstarteram 13. August 2013 um 23:00

Zitat:

Original geschrieben von Cyberpunk69


Wird es sicherlich geben. Schau mal im Internet nach § 81 a StPO, welches diese Blutentnahme regelt. Dort ist auch die Festlegung drin, dass die Entnahme durch einen Arzt erfolgen muss.
Und ich glaube nicht, dass die Polisten damit zufrieden wären, wenn die Schwester die Entnahme macht, da sie wissen müssten, dass dies ein sogenannter Formfehler wäre.

Die Geschichte hört sich komisch an aber sie ist wahr??

am 14. August 2013 um 0:23

Zitat:

Original geschrieben von Cyberpunk69


Wird es sicherlich geben. Schau mal im Internet nach § 81 a StPO, welches diese Blutentnahme regelt. Dort ist auch die Festlegung drin, dass die Entnahme durch einen Arzt erfolgen muss.
Und ich glaube nicht, dass die Polisten damit zufrieden wären, wenn die Schwester die Entnahme macht, da sie wissen müssten, dass dies ein sogenannter Formfehler wäre.

wobei die eigentlich auch wissen müssten, dass sie zur blutprobe erstmal eine richterliche legitimation brauchen und polizeilicher widerstand gegen das "dann gehen wir wieder" den straftatbestand der körperverletzung erfüllt. dazu gibt es auch urteile.

Bei GiV geht es auch ohne richterliche Anordnung.
Außerdem wissen wir nicht, ob der TE der Blutentnahme zugestimmt hat oder ob eventuell eine richterliche Anordnung vorlag.
Was machst Du denn hier für einen Nebenkriegsschauplatz auf? :confused:

am 14. August 2013 um 1:05

Richterliche Anordnung? Bis die da ist, hat man seinen Rausch längst ausgeschlafen...
Es wird erst geblasen und wenn der Wert entsprechend hoch ist, wird Blut abgenommen. Und das hat nichts mit Körperverletzung zu tun!

am 14. August 2013 um 1:26

Zitat:

Original geschrieben von ichtyos


Bei GiV geht es auch ohne richterliche Anordnung.
Außerdem wissen wir nicht, ob der TE der Blutentnahme zugestimmt hat oder ob eventuell eine richterliche Anordnung vorlag.
Was machst Du denn hier für einen Nebenkriegsschauplatz auf? :confused:

wir wissen aber, dass der fall erstens konstruiert, also fiktiv ist und dass der TE wieder gehen wollte. vorausgesetzt, wir sind des lesens mächtig. die richterliche anordnung ist - sofern man sich keine körperverletzung einfangen will - unabdingbar. wird meisstens zwar "am nächsten morgen" rückwirkend angefertigt aber als rennleiter sollte man sich schon telefonisch vergewissern, dass dies auch tatsächlich geschieht, sollte der diensthabende richter gerade erreichbar sein. anderenfalls körperverletzung. wie gesagt - es gibt urteile (plural) dazu. mit etwas gutem willen werdet ihr schon fündig.

bei (angenommener / unterstellter) GiV wäre eine beschlagnahmung des schlüssels / festsetzung der "waffe" und ggf. ein (zu begründender) arrest denkbar und möglicherweise auch angebracht. vom blossen wert der psychotropischen substanz(-en) im blutbild desjenigen, der bis zur beschlagnahmung der fahrer war, geht für die allgemeinheit weder eine gefahr aus, noch sinkt durch die blutentnahme der rauschzustand. wir träumen wieder mal feucht, gell?

am 14. August 2013 um 1:35

So schnell änderst Du Deine Meinung...
Erst schreibst Du daß man "erst mal" eine richterliche Anordnung braucht und jetzt reicht es, wenn man die am nächsten Morgen rückwirkend nachreicht ^^
Dann zeig mir doch mal bitte solche Urteile wegen der Körperverletzung! Die Leuten würden gern die Polizei anzeigen... können sie ja auch, denn jede Anzeige muß erst mal aufgenommen werden. Aber es würde dabei nie was bei rum kommen!
Das ist mal wieder ein Versuch von "Täter zu Opfer machen"! Da fährt einer besoffen Auto und schon ist er Opfer einer Körperverletzung... na so was!

am 14. August 2013 um 1:39

Zitat:

Original geschrieben von BirgerS


So schnell änderst Du Deine Meinung...
Erst schreibst Du daß man "erst mal" eine richterliche Anordnung braucht und jetzt reicht es, wenn man die am nächsten Morgen rückwirkend nachreicht ^^

ich sagte, dass das schriftstück zur mündlichen anordnung am nächsten morgen, datiert mit datum und urzeit der tatsächlichen anordnung, erstellt wird.

Zitat:

Dann zeig mir doch mal bitte solche Urteile wegen der Körperverletzung!

soll ich vielleicht noch schnell vorbeikommen, dir die flasche geben und die schnürsenkel zubinden? derjenige mit der (auf nichts basierenden) *meinung*, dahingehend dass hier jemand einen täter zum ausschliesslich opfer machen will bist du. und die suchmaschiene - dein bester freund. ich, dagegen, pflege es, meine meinung auch als eine solche zu deklarieren - wenn ich denn mal bzgl. rechtlicher sachverhalte eine äussere. und warum, bitte, kann ein täter nicht gleichzeitig auch ein opfer sein?

Zitat:

Original geschrieben von BirgerS


Richterliche Anordnung? Bis die da ist, hat man seinen Rausch längst ausgeschlafen...
Es wird erst geblasen und wenn der Wert entsprechend hoch ist, wird Blut abgenommen. Und das hat nichts mit Körperverletzung zu tun!

Pusten ist freiwillig. Ansonsten geht richterliche Anordnung per Telefon. Wenn der Richter nicht erreichbar ist, können die Cops das auch im Alleingang entscheiden, wenn sie einen hinreichenden Tatverdacht haben.

Zitat:

Original geschrieben von turbocivic



Zitat:

Original geschrieben von ichtyos


Bei GiV geht es auch ohne richterliche Anordnung.
Außerdem wissen wir nicht, ob der TE der Blutentnahme zugestimmt hat oder ob eventuell eine richterliche Anordnung vorlag.
Was machst Du denn hier für einen Nebenkriegsschauplatz auf? :confused:
wir wissen aber, dass der fall erstens konstruiert, also fiktiv ist und dass der TE wieder gehen wollte. vorausgesetzt, wir sind des lesens mächtig. die richterliche anordnung ist - sofern man sich keine körperverletzung einfangen will - unabdingbar. wird meisstens zwar "am nächsten morgen" rückwirkend angefertigt aber als rennleiter sollte man sich schon telefonisch vergewissern, dass dies auch tatsächlich geschieht, sollte der diensthabende richter gerade erreichbar sein. anderenfalls körperverletzung. wie gesagt - es gibt urteile (plural) dazu. mit etwas gutem willen werdet ihr schon fündig.
bei (angenommener / unterstellter) GiV wäre eine beschlagnahmung des schlüssels / festsetzung der "waffe" und ggf. ein (zu begründender) arrest denkbar und möglicherweise auch angebracht. vom blossen wert der psychotropischen substanz(-en) im blutbild desjenigen, der bis zur beschlagnahmung der fahrer war, geht für die allgemeinheit weder eine gefahr aus, noch sinkt durch die blutentnahme der rauschzustand. wir träumen wieder mal feucht, gell?

Keineswegs - um den Beweis einer Straftat zu sichern, geht das. Es gibt Urteile (Plural) dazu. Mit etwas gutem Willen wirst Du schon fündig.

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