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Kaufvertrag Gebrauchtwagen (äußere Form)

Themenstarteram 21. März 2013 um 19:55

Hallo,

ich werde ein gebrauchtes Fahrzeug mit einem von mir entworfenen Vertrag (weil Bastlerfahrzeug) auf einem Automarkt verkaufen.

Bitte hier jetzt keine Anmerkungen zu Automärkten oder Vertragsinhalten, damit kenne ich mich von früher aus, es geht mir rein um die äußere Form des Vertrages (darüber habe ich mir in jungen Jahren ;) keine großen Sorgen gemacht, habe schlicht ..2) verwendet)

Also:

1)

Ist es sinnvoll, 2 textgleiche, am PC vorerstellte "Originale" zu verwenden, die ich jeweils handschriftlich (weil kurzfristig, ohne PC, vorm Kauf) um Käuferadress-/Kaufpreisangaben ergänze und dann werden beide "Originale" von beiden Seiten unterschrieben? Somit existieren 2 "Originale", die sich aber natürlich optisch etwas voneinander unterscheiden, wegen handschriftlicher Einträge.

Und könnte es genau da nicht später Probleme geben, wenn der Käufer auf seinem Exemplar etwas für ihn nützliches nachträgt?

Weil die beiden sich ja auch so schon rein optisch unterscheiden...und erstmal bewiesen werden müsste, welcher Vertrag nun Gültigkeit hat...so mein Gedanke.

2)

Oder ist es besser, "Durchschreibpapier" zu verwenden, damit auch die "Erscheinung" des Kaufvertrages für beide Seiten identisch ist?

Müssen dann trotzdem beide Seiten auf beiden Belegen originale Unterschriften leisten, oder reicht es thoretisch, wenn eine Seite ein "Volloriginal" erhält und die andere eine "Volldurchschrift" (samt "Durchschrift"-Unterschriften)?

 

Bin für eure Anregungen dankbar!

Beste Antwort im Thema
am 21. März 2013 um 20:21

2) Ist Sicherer, lasse aber besser eigene Formulierungen wie " _Bastlerfahrzeug" gekauft wie gesehen" weg und verwende die Vordrucke zb vom ADAC Mobile ect.

13 weitere Antworten
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13 Antworten

Solange du die Gewährleistung ausschließt, was als privat Verkaufender möglich ist, kann dir doch eh nix passieren.

am 21. März 2013 um 20:21

2) Ist Sicherer, lasse aber besser eigene Formulierungen wie " _Bastlerfahrzeug" gekauft wie gesehen" weg und verwende die Vordrucke zb vom ADAC Mobile ect.

am 21. März 2013 um 20:25

Zitat:

Solange du die Gewährleistung ausschließt, was als privat Verkaufender möglich ist, kann dir doch eh nix passieren.

Naja bei eindeutiger Kennzeichnung als Bastlerfahrzeug kann keiner später wegen verschwiegener Schäden/Mängel etc. kommen.

 

Sehe kein Problem bei der PC-Version und auch keinen Sicherheitsnachteil. Beide Originale sind unterschrieben, sollte der Käufer etwas dazuschreiben (ob handschriftlich oder maschinell), würde sich die Frage stellen, wie du den Eintrag aus deiner (von ihm ebenfalls unterschriebener) Version im Nachinein entfernt haben solltest.

Themenstarteram 21. März 2013 um 20:29

Zitat:

Original geschrieben von Pepperduster

2) Ist Sicherer, lasse aber besser eigene Formulierungen wie " _Bastlerfahrzeug" gekauft wie gesehen" weg und verwende die Vordrucke zb vom ADAC Mobile ect.

Danke für deine Meinung. Nein, die möchte ich nicht verwenden, weil es sich eben um ein Bastlerfahrzeug

mit zahlreichen zu nennenden Fehlern handelt, außerdem ist bei eigenformulierten eine NOCH weitergehende

Beschränkung der Gewährleistung möglich (Stichwort gesetzliche Vorgaben/AGB bei "Musterverträgen").

Aber wie schon im Eingangsthread erwähnt, bitte hier auf die äußere Form beschränken, das Thema ufert sonst aus ;)

 

Zitat:

Original geschrieben von xspark

 

würde sich die Frage stellen, wie du den Eintrag aus deiner (von ihm ebenfalls unterschriebener) Version im Nachinein entfernt haben solltest.

das ist doch mal 'n Argument...

am 21. März 2013 um 20:50

Zitat:

Original geschrieben von HelldriverNRW

Zitat:

Original geschrieben von Pepperduster

2) Ist Sicherer, lasse aber besser eigene Formulierungen wie " _Bastlerfahrzeug" gekauft wie gesehen" weg und verwende die Vordrucke zb vom ADAC Mobile ect.

Danke für deine Meinung. Nein, die möchte ich nicht verwenden, weil es sich eben um ein Bastlerfahrzeug

mit zahlreichen zu nennenden Fehlern handelt, außerdem ist bei eigenformulierten eine NOCH weitergehende

Beschränkung der Gewährleistung möglich (Stichwort gesetzliche Vorgaben/AGB bei "Musterverträgen").

Dann schreibe es zusätzlich in einen vorgefährtigen Mustervertag hinzu und benenne die dir bekannten Mängel

 

Solltest du einen eigenen Vertag nehmen beachte bitte die genaue Forumilerung mit dem Ausschluß der Sachmangelhaftung

 

"Das Kraftfahrzeug wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft."

am 21. März 2013 um 21:05

Zitat:

Original geschrieben von HelldriverNRW

außerdem ist bei eigenformulierten eine NOCH weitergehende Beschränkung der Gewährleistung möglich

Was ist denn die Steigerung von "keine Gewährleistung"?

Zitat:

Original geschrieben von Jochen42

Was ist denn die Steigerung von "keine Gewährleistung"?

Das frag ich mich auch …

Themenstarteram 22. März 2013 um 11:21

Biddeschön ;)

Googelt bei Interesse mal das Aktenzeichen 6 U 14/11

Grob nach meinem Verständnis geschildert:

Die Gewährleistung beispielsweise für Körperschäden darf bei formularartigen Verträgen

nicht ausgeschlossen werden, da diese AGB unterliegen, welche gewisse Ausschlüsse rein von Gesetz wegen nicht zulassen - auch bei privater Nutzung des Formulars. Deshalb enthalten die meisten

Formulare auch genau diese Ausnahmen beim Gwl.-Ausschluß.

Bei eigenformulierten Verträgen ist dies anders (--> private "Vertragsfreiheit")

Extrembeispiel:

Rad des frisch verkauften KFZ bricht bei Fahrt ab --> Auto fährt gegen Baum --> Verkäufer haftet ggf. für Körperschäden des Fahrers, trotz eigentlich ausgeschlossener Gewährleistung.

 

Hierbei könnte man natürlich darüber diskutieren, ob ein Bastlerfahrzeug gleichzeitig immer einen nicht zwangsläufig verkehrssicheren Zustand impliziert.

Aber all dies möchte ich umgehen --> eigenformulierter Vertrag.

am 22. März 2013 um 18:09

Zitat:

Original geschrieben von HelldriverNRW

 

Biddeschön ;)

 

Googelt bei Interesse mal das Aktenzeichen 6 U 14/11

 

Grob nach meinem Verständnis geschildert:

Die Gewährleistung beispielsweise für Körperschäden darf bei formularartigen Verträgen

nicht ausgeschlossen werden, da diese AGB unterliegen, welche gewisse Ausschlüsse rein von Gesetz wegen nicht zulassen - auch bei privater Nutzung des Formulars. Deshalb enthalten die meisten

Formulare auch genau diese Ausnahmen beim Gwl.-Ausschluß.

 

Bei eigenformulierten Verträgen ist dies anders (--> private "Vertragsfreiheit")

 

Extrembeispiel:

Rad des frisch verkauften KFZ bricht bei Fahrt ab --> Auto fährt gegen Baum --> Verkäufer haftet ggf. für Körperschäden des Fahrers, trotz eigentlich ausgeschlossener Gewährleistung.

 

Hierbei könnte man natürlich darüber diskutieren, ob ein Bastlerfahrzeug gleichzeitig immer einen nicht zwangsläufig verkehrssicheren Zustand impliziert.

 

Aber all dies möchte ich umgehen --> eigenformulierter Vertrag.

Hast du dir die Urteilsverkündung mal genau durchgelesen ? Es geht in dem Fall um eine "arglistige Täuschung" des Verkäufers.

 

"Der wichtigste Anfechtungsgrund beim Kauf von Gebrauchtwagen ist eine arglistige Täuschung. Eine arglistige Täuschung liegt vor, wenn der Verkäufer wider besseren Wissens bestimmte Eigenschaften des Gebrauchtwagens zusichert bzw. ausschließt. Auch wenn der Verkäufer keine Kenntnis über die zugesicherten/ausgeschlossenen Eigenschaften hat, kann eine arglistige Täuschung vorliegen."

 

http://www.damm-legal.de/...hrliche-formulare-mit-unwirksamen-klauseln

 

 

am 23. März 2013 um 12:59

Nimm einfach Vordrucke vom ADAC etc. Ob du jetzt mit Blaupause die Kopie erstellst oder alles zwei mal schreibst ist nicht wichtig. Die Unterschrift zählt.

Themenstarteram 23. März 2013 um 19:02

Zitat:

Original geschrieben von Pepperduster

 

Hast du dir die Urteilsverkündung mal genau durchgelesen ? Es geht in dem Fall um eine "arglistige Täuschung" des Verkäufers.

"Der wichtigste Anfechtungsgrund beim Kauf von Gebrauchtwagen ist eine arglistige Täuschung. Eine arglistige Täuschung liegt vor, wenn der Verkäufer wider besseren Wissens bestimmte Eigenschaften des Gebrauchtwagens zusichert bzw. ausschließt. Auch wenn der Verkäufer keine Kenntnis über die zugesicherten/ausgeschlossenen Eigenschaften hat, kann eine arglistige Täuschung vorliegen."

http://www.damm-legal.de/...hrliche-formulare-mit-unwirksamen-klauseln

Na klar durchgelesen.

Der logische Umkehrschluß aus dem Urteil und den Begründungen aber bleibt: Vom Gewährleistungsausschluß

gibt es bei der Nutzung von Musterverträgen Ausnahmen, welche ja deshalb auch (mittlerweile?) in den Verträgen der Autobörsen, Autoclubs ... enthalten sind. Ich denke viele Verkäufer sind sich gar nicht bewusst, was diese Ausnahmen bedeuten - ist ja auch uninteressant, solange nix passiert oder es sich um Fahrzeuge handelt, bei denen sich der Verkäufer zumindest der momentanen Verkehrssicherheit sicher ist.

Ich möchte aber, gerade beim Verkauf eines Bastlerfahrzeugs zum entsprechend relativ niedrigen Preis (es geht um eine 2001er C-Klasse W203 mit hohen km, erzielbarer Preis als Bastlerfahrzeug/für Export 2500-3000 Euros) , welches nicht einmal ich gefahren habe, sondern mein verstorbener Vater, und dessen Zustand mir bis auf offensichtliche Mängel unbekannt ist, aber keine derartigen Ausnahmen im Vertrag .

Entscheidet der Käufer, das Fahrzeug doch ungeprüft im Verkehr zu nutzen (fährt doch..) und fliegen die Bremsbeläge weg, während gleichzeitig die Bremsscheiben brechen (erfundenes Extrembeispiel!! ;)), soll auch seine vom Gesetz als wertvoll angesehene und zu schützende Gesundheit (normalerweise natürlich zu recht..) bitte völlig eindeutig (!) sein Problem sein.

am 23. März 2013 um 19:18

Wo ist denn das Problem bei einem Standardvertrag?

Jeder Mustervertrag bietet möglichkeiten zur Ergänzung wo du deinen eigenen Text einbringen kannst.

Du machst dir da aber generell zuviele Gedanken bei einem grade mal 12 Jahre alten Benz.

Schreib rein Bastlerfahrzeug, Verkehrssicherheit unbekannt und fertig. Gekauft wie gesehen und Ausschluss der Gewährleistung sind ohnehin Standard. Ob der Käufer sich mit der Kiste um den nächsten Baum wickelt würde ich keinen einzigen Gedanken verschwenden. Pure Paranoia.

Themenstarteram 25. März 2013 um 18:09

Zitat:

Original geschrieben von wazzup

 

1)Wo ist denn das Problem bei einem Standardvertrag?

2)Pure Paranoia.

zu 1: oben hinreichend beschrieben bzw. auffindbar, wenn's jemand interessiert

zu 2: So hab ich früher auch mal gedacht. Offenbar hattest du halt noch nicht das "Glück", in einen langwierigen Rechtsstreit um einen Gebrauchtwagen gezogen zu werden. Da ging es nicht um ein Auto für 3000, sondern für 1300 Euronen.

In der heutigen Zeit brauchst Du eben nur mal an den richtigen zu geraten, der sein letztes, wahrscheinlich noch zusammengeliehenes Kleingeld für genau Dein Auto ausgibt und dann beim ersten Mangel dank Rechtsschutz die Vertragsüberprüfungsmaschinerie anlaufen lässt. Monatelange Beschäftigung für alle sichergestellt, da tröstet selbst das letztlich positive Urteil kaum noch.

Für die Tipps trotzdem danke ;)

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