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Keine Stützlast und keine Anhängelast im Fahrzeugschein

Themenstarteram 25. Mai 2021 um 13:29

Hi,

bei mir stehen im Fahrzeugschein bei Anhängelast und Stützlast lediglich Striche (da hat sich der Herr Mercedes für eine Räderkombi ein Gutachten gespart), jetzt wird eine AHK nachgerüstet.

Was passiert bei einer hypotetischen Kontrolle in folgenden Fällen?

1. Kein Anhänger dran aber Kupplung schon verbaut (ist das schon illegal)?

2. Radträger mit, sagen wir mal, 80kg dran und damit Stützlast um 99^99E99% überschritten (weil ja nix eingetragen ist)--> und damit als weltweiter Spitzenreiter bei Überschreitung lebenslang Quantanamo?

Wen es interessiert: Wenn man es durchrechnet mit Achslast + Stützlast von 80kg fehlen doch tatsächlich 40kg (ein Reifen trägt also 20kg zu wenig daß es rechnerisch mit voller Besetzung und Maximalbeladung passt).

PS. Dumme Frage: Die Reifen müssen wirklich die angegebene Hinterachslast + Stützlast tragen? Rein logisch sinnvoll wäre ja daß die Stüzlast Teil der Hinterachslast ist (weil es ja in Realität eben genau so ist).

Danke.

Gruß Metalhead

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38 Antworten

Solange die BE des Autos eine Ausstattungsvariante mit AHK hat und die montierte AHK eine ABE für das Auto hat, interessiert sich bei der HU keiner dafür. Beim Geschwindigkeits- und beim Lastindex gehe ich immer eine Stufe über die Eintragung drüber (erspart das Nachdenken). ;)

Themenstarteram 25. Mai 2021 um 14:45

Das Auto gibt's mit AHK (aber nicht in Verbindung mit Serien-19"-Bereifung), das ist gerade der Knackpunkt.

Kaufst du das Auto mit 18"ern hast du 2100kg Anhängelast und 74kg Stützlast eingetragen. 19" darfst du dann eigentlich auch raufstecken weil im Serienreifenkatalog vorhanden (notfalls halt eintragen lassen "auch zulässig ..." wie bei Zubehörfelgen). Nach der Anhängelast und Stützlast kräht da vermutlich kein Hahn.

Später rüstet dann AHK nach und alles gut.

Ich müsste quasi mit meinen 18" Winterrädern zum TÜV, müsste eine Anhängelast und Stützlast nachtragen lassen (dazu gibt's eine Erklärung von MB daß das mit 18" Rädern geht), dann später könnte ich mir die 19" wieder eintragen lassen. :D

Das ist Deutschland! :D

Alternativ die Bereifung von 275 auf 285 und zwei Traglastindizes höher (müsste auch klappen und bringt die fehlenden 40kg). Da in kürze sowieso neukauf der Sommerbereifung ansteht wäre das vermutlich am sinnvollsten (muß nur klären ob die auf meine Felgen gehen).

Wird wieder ein absolutes Bürokratiemonster wegen einer theoretischen rechnerei die nie praxisrelevant wird. :mad:

PS. Mit Lastindex eine Stufe höher wird schwierig bei dem Panzer. ;)

Gruß Metalhead

Dann würde ich das mit den 18" machen.

In deinem Schein steht so erstmal keine Silbe zur AHK? Ungewöhnlich.

Themenstarteram 25. Mai 2021 um 15:13

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 25. Mai 2021 um 16:58:40 Uhr:

In deinem Schein steht so erstmal keine Silbe zur AHK? Ungewöhnlich.

Nein, dort wo Anhängelast und Traglast stehen hab ich nur "--" stehen.

Interessant wäre ob die montierte AHK schon illegal ist (auf so eine Blöde Idee bin ich vorher auch nicht gekommen).

Daß das beim TÜV auffällt geht gegen null (am Vorgängerauto hat kein TÜVler auch nur Notiz von der AHK genommen), aber das hätte ich doch gerne mal in trockenen Tüchern.

Ich kläre das mit meinem TÜVler ab, aber wenn die breiteren Reifen auf die Felgen passen und die nicht exorbitant teuerer sind werde ich das so machen.

Gruß Metalhead

Mir fällt keine Begründung ein, warum man die AHK nicht abbauen dürfte. Sie ist ja zugelassen für das Auto, hat eine ABE, also kann man sie auch anbauen. Es steht ja nirgends, dass man an das Auto keine anbauen darf.

Man darf sie halt nicht nutzen, aber der Einbau als solcher ist nach meinem Dafürhalten völlig legal.

Es könnte ja sein, dass du sie nur brauchst, um auf deinem riesigen Privatgrundstück, welches auch umzäunt ist und somit nicht frei zugänglich, der Strauchschnitt hin und her zu fahren.

Da muss ich euch enttäuschen.

Ohne Freigegebene Anhängelast darf keine AHK verbaut werden.

Das gilt auch für die Nutzung als "nur" Hecktragesystem.

Dieses 'Verbot" ist aus Gründen der Gefahr zur Fehlnutzung entstanden.

Quelle: AKE

 

Ob das später jemand bei der HU bemängelt, sei Mal dahingestellt.

Für die Nutzung mit Heckträger brauchst du zumindest eine Stützlast.

Der Opel Astra mit CVT-Getriebe z.B. hat keine Anhängelast, aber eine Stützlast. Man kann ihn mit AHK bestellen und dann einen Fahrradträger dran machen.

Zitat:

@MZ-ES-Freak schrieb am 25. Mai 2021 um 18:45:09 Uhr:

Da muss ich euch enttäuschen.

Ohne Freigegebene Anhängelast darf keine AHK verbaut werden.

Das gilt auch für die Nutzung als "nur" Hecktragesystem.

Dieses 'Verbot" ist aus Gründen der Gefahr zur Fehlnutzung entstanden.

Quelle: AKE

Das hat neulich die TÜV Süd Clearingstelle anders dargestellt.

Nämlich: wenn es um Fahrradträger geht, ist das ganze nur eine "Halteeinrichtung", also ist es VÖLLIG egal, ob das Fzg. eine Anh.-Last oder eine Stützlast im Schein stehen hat (oder ob diese ggf. auch überschritten wird), weil diese Angaben nur für den Anhängerbetrieb gedacht sind.

Wenn in Ziffer nicht der Standard Text drin steht "ww.AHK mit EG-TG" dann darf auch keine verbaut werden , ohne diese abnehmen zu lassen.

Ich denke mal beim TE wird nicht nur 13, O.1 und O.2 leer sein,sondern auch in Ziffer 22 wird nichts zur AHK stehen.

Dann darf auch keine AHK angebaut werden,auch wenn diese nicht zum ziehen sondern nur zum Transport des Fahrradträgers verwendet wird.

Oder sehe ich das falsch

Zitat:

@fehlzündung schrieb am 25. Mai 2021 um 19:50:49 Uhr:

Für die Nutzung mit Heckträger brauchst du zumindest eine Stützlast.

Der Opel Astra mit CVT-Getriebe z.B. hat keine Anhängelast, aber eine Stützlast. Man kann ihn mit AHK bestellen und dann einen Fahrradträger dran machen.

Das halte ich für ein Gerücht, bzw. unbewiesen.

Folgende Beweggründe meinerseits:

1. Das widerspricht der EG-RiLi

„Maximale statische Stützlast“ bedeutet die technisch zulässige vertikale

Belastung, die unter statischen Bedingungen von der Anhängevorrichtung

des Anhängers auf die Verbindungseinrichtung aufgebracht

wird und durch den Mittelpunkt der Anhängevorrichtung wirkt. Diese

Belastung muß vom Hersteller angegeben werden.

2. Habe ich in die BE´s des Astra nachgeschaut, es gibt keinen Astra mit Stützlast ohne Anhängelast.

Zitat:

@nogel schrieb am 25. Mai 2021 um 22:00:08 Uhr:

 

Das hat neulich die TÜV Süd Clearingstelle anders dargestellt.

Nämlich: wenn es um Fahrradträger geht, ist das ganze nur eine "Halteeinrichtung", also ist es VÖLLIG egal, ob das Fzg. eine Anh.-Last oder eine Stützlast im Schein stehen hat (oder ob diese ggf. auch überschritten wird), weil diese Angaben nur für den Anhängerbetrieb gedacht sind.

Wann soll denn diese TÜV "clearing" erfolgt sein?

Ich kenne es genau anders herum.

Zuerst gab es Fahrzeuge ohne Anhängelast, dann wurde "gecleart", ja für Halteeinrichtung ist eine reine Stützlast geduldet.

Danach aber die "Klarstellung" der AKE (welche schlussendlich > TÜV SÜD steht), Arbeitsanweisung!

Es ging folglich nicht um die mögliche (technische) Stützlast einer Anhängelast, sondern vielmehr um die Tatsache des fälschlichen Gebrauchs der AHK wenn eine verbaut ist, obwohl technisch nicht zulässig.

 

Doch, gibt es. Hioer, steht es zumindest so.

https://www.heise.de/.../Test-Opel-Astra-1-4-CVT-4596774.html

Da steht aber dann auch eine fiktive Anhängelast von 255kg drin.

 

Nicht alles glauben was im Internet steht.

So wie hier :D

Zitat:

@MZ-ES-Freak schrieb am 25. Mai 2021 um 22:20:32 Uhr:

Zitat:

@nogel schrieb am 25. Mai 2021 um 22:00:08 Uhr:

 

Das hat neulich die TÜV Süd Clearingstelle anders dargestellt.

Nämlich: wenn es um Fahrradträger geht, ist das ganze nur eine "Halteeinrichtung", also ist es VÖLLIG egal, ob das Fzg. eine Anh.-Last oder eine Stützlast im Schein stehen hat (oder ob diese ggf. auch überschritten wird), weil diese Angaben nur für den Anhängerbetrieb gedacht sind.

Wann soll denn diese TÜV "clearing" erfolgt sein?

Ausgangspunkt war die Homepage eines AHK-Verttriebs, dort steht folgendes:

https://www.aukup.de/.../Stuetzlast:::3199.html?...

Und auf die Fragestellung, ob diese Sichtweise korrekt ist, kam von der Clearingstelle (im März 2021) die Aussage: ja, zutreffend.

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