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Keine Werkstattwahl trotz keiner Werkstattbindung R+V24

Themenstarteram 21. April 2015 um 10:37

Ich hatte heute einen Glasschaden und habe die Versicherung darüber informiert. Ich habe eine freie Werkstattwahl, bin also nicht gebunden.

Jedoch sagte mir der Servicemitarbeiter, dass ich bei R+V24 Grundsätzlich an eine Werkstatt gebunden wäre.

Das ist doch total banal zumal ich ja mehr bezahle um an keine Werkstatt gebunden zu sein.

Ist das bei anderen Versicherungen auch so?

Gruß

aysoo_canoo

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@olmo12 schrieb am 19. Januar 2016 um 11:55:43 Uhr:

Ich bin ein Klugscheisser.

Wenn Du die erste - für Dich in keinster Weise zutreffende - Silbe weglässt, hast Du vollkommen Recht.

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Guck in deinen Vertrag, wenn da nichts von Werkstattbindung steht kann der Sachbearbeiter erzählen was er will, das ist meist nur der Versuch dich in die billigere Partnerwerkstatt zu bekommen.

am 21. April 2015 um 10:42

Wäre mir neu. Und wenn bei dir im Vertrag die "freie Werkstattwahl" explizit festgelegt ist, dann würde ich dem in den Hals sch... .

Lass es drauf ankommen. Wenns im Vertrag steht...

R+V24

Finde den Fehler :D

Vielleicht möchte sich der Bearbeiter auch ein "Zubrot" verdienen- Glasschäden bei dem neuen Verein mit der aggressiven Werbung und wesentlich überhöhten Preisen reparieren lassen?

Mir hat da niemand bei R+V dreingeredet, als ich mir die nächstgelegene Fachwerkstatt ausgesucht hatte.

Einfach mal die AKB lesen:

A.2.7

1e. Haben Sie einen Glasbruchschaden nicht in einer von uns vermittelten Werkstatt reparieren lassen, ist Ihr Erstattungsanspruch auf 85 % der erforderlichen Reparaturkosten begrenzt. Dies gilt nicht bei Glasbruchschäden an Spiegeln, Scheinwerfern oder Panoramadächern oder wenn weitere Beschädigungen repariert werden, die aus dem gleichen Schadenereignis stammen oder bei Schadenfällen im Ausland.

E.3.2

Einholen unserer Weisung vor Verwertung oder Reparatur

Vor Beginn der Verwertung oder der Reparatur des Fahrzeugs, von Fahrzeugteilen oder

Fahrzeugzubehör haben Sie unsere Weisungen einzuholen, soweit die Umstände dies gestatten, und diese zu befolgen, soweit Ihnen dies zumutbar ist. Dies gilt auch bei der Reparatur von Glasbruchschäden.

am 21. April 2015 um 11:41

Das gilt nur, wenn Werkstattbindung vereinbart wurde. Der TE schreibt aber, dass er das nicht habe.

Also einfach mal die AKB lesen. Weil ich das Urheberrecht sehr hoch schätze, zitiere ich nicht unnötiger Weise, sondern gebe den Link an: https://www.rv24.de/.../rv24_verbraucherinformationen_kkd0814.pdf

Dort dann A.2.7.1.c

Ich bin aber Laie und rege nur an , zu lesen.

Zitat:

@situ schrieb am 21. April 2015 um 13:41:04 Uhr:

Das gilt nur, wenn Werkstattbindung vereinbart wurde.

...

Woraus leitest du das ab?

Zitat:

@Oetteken schrieb am 21. April 2015 um 13:59:10 Uhr:

Zitat:

@situ schrieb am 21. April 2015 um 13:41:04 Uhr:

Das gilt nur, wenn Werkstattbindung vereinbart wurde.

...

Woraus leitest du das ab?

Frage ich mich auch.

So wie ich die AKBs lese, besteht bei Glasbruch immer Werkstattbindung.

Zitat:

A.2.7 Was zahlen wir bei Beschädigung?

Reparatur

1. Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten

einschließlich der Kosten für Bremsflüssigkeit, Fette, Kühl-, Frostschutz- und

Reinigungsmittel, Motor-, Getriebe- und Hydraulikölen bis zu folgenden Obergrenzen:

a. Wird das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert, zahlen wir die hierfür

erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts nach A.2.6.5, wenn Sie

KKD0814 Seite 12 von 49

Verbraucherinformation R+V Direktversicherung AG

Stand August 2014 Seite 9

uns dies durch eine Rechnung nachweisen. Fehlt dieser Nachweis, zahlen wir

entsprechend A.2.7.1.b.

b. Wird das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert, zahlen wir die

erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert

verminderten Wiederbeschaffungswerts nach A.2.6.5.

c. Haben Sie mit uns Werkstattbindung vereinbart und lassen Sie Ihren Pkw nicht

reparieren, werden wir auf unsere Kosten die Schadenhöhe feststellen und Ihnen die

erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert

verminderten Wiederbeschaffungswerts nach A.2.6.5 ersetzen, wie sie in einer von uns

ausgewählten Werkstatt entstanden wären.

d. Haben Sie mit uns Werkstattbindung vereinbart und lassen Sie Ihren Pkw nicht in einer

von uns ausgewählten Werkstatt, sondern in einer anderen Werkstatt reparieren, ist Ihr

Erstattungsanspruch auf 85 % der erforderlichen Reparaturkosten begrenzt.

e. Haben Sie einen Glasbruchschaden nicht in einer von uns vermittelten Werkstatt

reparieren lassen, ist Ihr Erstattungsanspruch auf 85 % der erforderlichen

Reparaturkosten begrenzt. Dies gilt nicht

- bei Glasbruchschäden an Spiegeln, Scheinwerfern oder Panoramadächern oder

- wenn weitere Beschädigungen repariert werden, die aus dem gleichen

Schadenereignis stammen oder

- bei Schadenfällen im Ausland.

Punkt e

Zitat:

@aysoo_canoo [url=http://www.motor-talk.de/.../...rkstattbindung-r-v24-t5279600.html?...]

Das ist doch total banal zumal ich ja mehr bezahle um an keine Werkstatt gebunden zu sein.

Ist das bei anderen Versicherungen auch so?

Nö.

Ist nur bei den vermeintlich so billigen Direktversicherungen der Fall, bei denen man vermeintlich Geld spart und im Schadensfall dann sich aber trotzdem über die AKBs wundert, weil man sie vorher nicht verstanden hat :D

Themenstarteram 21. April 2015 um 12:32

Jetzt mal ehrlich. Wer liest die 49 Seiten sich durch? Ist ja nicht gerade meine erste Versicherung. Mein Bruder ist bei der HUK24 ( Onlineversicherung) und der durfte sich die Werkstatt wirklich aussuchen Und ihm wurden nicht die 15% abgezogen.

am 21. April 2015 um 12:32

Zitat:

@Doug250483 schrieb am 21. April 2015 um 12:42:58 Uhr:

............wenn bei dir im Vertrag die "freie Werkstattwahl" .........................

Dann ist das daraus geworden, so sinnbildlich.

am 21. April 2015 um 12:40

Zitat:

@aysoo_canoo schrieb am 21. April 2015 um 14:32:26 Uhr:

Jetzt mal ehrlich. Wer liest die 49 Seiten sich durch?................................

Ich, aber nur meine.

am 21. April 2015 um 13:32

Zitat:

Ist nur bei den vermeintlich so billigen Direktversicherungen der Fall, bei denen man vermeintlich Geld spart und im Schadensfall dann sich aber trotzdem über die AKBs wundert, weil man sie vorher nicht verstanden hat

Das ist natürlich auch Quatsch. Durchaus nicht bei ALLEN tatsächlich preiswerten Direktversicherern, bei denen die ersten Prämien nicht an den Vertreter (von denen es Könner und Dummschwätzer gibt) gehen, ist das so.

Um's Verstehen geht es meistens auch nicht, denn da ist nichts verklausuliert und ab IQ80 sollte es klappen. Es geht allein einzig um Dummheit und/oder Faulheit, Verträge zu unterschreiben, ohne sie zu lesen (und dann in Foren heulen und fragen, weil man selbst im Fall des Falles noch immer nicht bereit ist, selbst in den Vertrag zu schauen und hofft, dass andere weniger faul sind).

Bei der RV-24 ist es wohl tatsächlich so, dass Glasbruch IMMER mit Werkstattbindung (da war ich beim Überfliegen zu schnell - ist ja auch nicht mein Vertrag, den ich unterschreiben muss. Meinen kenne ich - preiswerter Direktversicherer - die Werkstattbindung habe ich bewusst abgeschlossen und auch verstanden, was das bedeutet).

Zitat:

@aysoo_canoo schrieb am 21. April 2015 um 14:32:26 Uhr:

Jetzt mal ehrlich. Wer liest die 49 Seiten sich durch?

...

Vermutlich liest und versteht das nur ein Versicherungsmensch alles detailgenau, aber im Schadenfall sollte man die entsprechenden Passagen schon lesen und verstehen.

Wenn du die Werkstatt frei wählen möchtest, dann kostet dich das jetzt eben 15 % zusätzlich zur SB.

Andere Versicherungen haben im Detail teilweise andere Bedingungen.

Man soll nicht Äpfel mit Birnen vergleichen.

Die Versicherung mit den besten Leistungen wird nie die billigste Versicherung sein.

In deinem Fall würde ich das in der Vertragswerkstatt der Versicherung reparieren lassen.

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