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Kft-Haftpflicht: unterschiedlicher VN und Halter

Themenstarteram 10. Januar 2011 um 9:53

Hallo zusammen,

ich bin neu hier uns habe gleich eine Frage:

H ist Halter und Eigentümer eines PKW. Sein Sohn V nutzt den PKW eigenständig, unterhält diesen wirtschaftlich und ist Versicherungsnehmer. V kann die Versicherungsbeiträge nicht mehr zahlen.

Hat die Haftpflichtversicherung die Möglichkeit, sich nun bezüglich der ausstehenden Haftpflichtversicherungsbeiträge an den Halter / Eigentümer H zu wenden, der den PKW aber nie nutzt?

Vielen Dank für eventuelle Antworten!

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12 Antworten
am 10. Januar 2011 um 10:02

VN ist Versicherungsnehmer, Ansprechpartner für die Versicherung, dafür verantwortlich das die Versicherungsbeiträge bezahlt werden und bekommt den Ärger mit der Versicherung wenn er die Rechnung nicht bezahlt. Der Halter ist da außen vor.

Gruß

Frank, der als Halter und gleichzeitig VN selbst verantwortlich ist. ;)

wenn die VS allerdings dann kuendigt, ist wieder der halter verantwortlich mindestens eine haftpflichtversicherung nachzuweisen um der zwangsabmeldung zu entgehen?!

Themenstarteram 10. Januar 2011 um 10:16

Vielen Dank, wollte nur diese Bestätigung hören :)

Denke auch, dass hier das Vertragsverhältnis VN - VS entscheidend ist und nur innerhalb diese Vertragsverhältnisses Leistungsstörungen abgewickelt werden können, d.h. nur zwischen VN und VS, und nicht zwischen Halter und VS.

Danke nochmal!

am 10. Januar 2011 um 10:21

Vorsicht. Wenn die Versicherung den Vertrag kündigt und kein Versicherungsschutz besteht bekommst du als Fahrzeughalter Ärger. Zwar nicht mit der Versicherung aber mit den Behörden.

Gruß

Frank, der als Halter die Angelegenheit mit dem VN klären würde.

@TE: Ich wäre bei dieser Nummer verdammt vorsichtig.

Richtig ist: Die Zahlungsverpflichtung aus dem Versicherungsvertrag betrifft ausschliesslich den Versicherten und nicht den Halter.

 

Wenn du allerdings meinst, dass es das dann gewesen ist, hast du dich getäuscht.

 

Da gibt es nämlich noch eine strafrechtliche Komponente, von welcher der Halter durchaus betroffen ist: http://bundesrecht.juris.de/pflvg/__6.html

Wird der Versicherungsbeitrag nicht mehr bezahlt und die Versicherung kündigt den Vertrag, geht gleichzeitig eine Anzeige der Versicherung an die Zulassungsstelle, dass der Versicherungsschutz erloschen ist.

Und ab dann wird es sowohl für den Fahrer (Versicherten), als auch für den Halter richtig bitter:

Siehe Link: Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis 180 Tagessätze = vorbestraft!

Bei vorsätzlicher Begehungsweise kann das Fahrzeug eingezogen werden.

 

Davon abgesehen können sich zivilrechtliche Ansprüche in unbegrenzter Höhe sowohl gegen den Fahrer, als auch gegen den Halter richten (wenn keine Versicherung mehr besteht).

Hier setzt man seine Existenz aufs Spiel - nicht mehr und nicht weniger.

Die nicht bezahlte Prämie ist in einem solchen Fall ganz sicher noch das kleinste Problem.

 

Zitat:

Original geschrieben von twelferider

@TE: Ich wäre bei dieser Nummer verdammt vorsichtig.

Richtig ist: Die Zahlungsverpflichtung aus dem Versicherungsvertrag betrifft ausschliesslich den Versicherten und nicht den Halter.

 

Wenn du allerdings meinst, dass es das dann gewesen ist, hast du dich getäuscht.

 

Da gibt es nämlich noch eine strafrechtliche Komponente, von welcher der Halter durchaus betroffen ist: http://bundesrecht.juris.de/pflvg/__6.html

Wird der Versicherungsbeitrag nicht mehr bezahlt und die Versicherung kündigt den Vertrag, geht gleichzeitig eine Anzeige der Versicherung an die Zulassungsstelle, dass der Versicherungsschutz erloschen ist.

Und ab dann wird es sowohl für den Fahrer (Versicherten), als auch für den Halter richtig bitter:

Siehe Link: Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis 180 Tagessätze = vorbestraft!

Bei vorsätzlicher Begehungsweise kann das Fahrzeug eingezogen werden.

 

Davon abgesehen können sich zivilrechtliche Ansprüche in unbegrenzter Höhe sowohl gegen den Fahrer, als auch gegen den Halter richten (wenn keine Versicherung mehr besteht).

Hier setzt man seine Existenz aufs Spiel - nicht mehr und nicht weniger.

Die nicht bezahlte Prämie ist in einem solchen Fall ganz sicher noch das kleinste Problem.

Hallo Twelfrider!

Die Strafe setzt doch voraus, dass das Fahrzeug nach Erlöschen des Versicherungsschutzes im öffentlichen Raum gebraucht oder zum Gebrauch gestattet wird. Es wird also für Fahrer und Halter brenzlig, wenn das Auto tatsächlich gebraucht wird.

Im Umkehrschluß würde ich es so verstehen, dass wenn man das Auto ohne Versicherungsschutz in der Garage abstellt und nicht mehr damit fährt, auch der §6 nicht greift, oder?

Viele Grüße!

Zitat:

Original geschrieben von Fenerbahceli06

Die Strafe setzt doch voraus, dass das Fahrzeug nach Erlöschen des Versicherungsschutzes im öffentlichen Raum gebraucht oder zum Gebrauch gestattet wird. Es wird also für Fahrer und Halter brenzlig, wenn das Auto tatsächlich gebraucht wird.

Das ist richtig so.

 

Zitat:

Original geschrieben von Fenerbahceli06

 

Im Umkehrschluß würde ich es so verstehen, dass wenn man das Auto ohne Versicherungsschutz in der Garage abstellt und nicht mehr damit fährt, auch der §6 nicht greift, oder?

Auch richtig - aber: Wenn die Zulassungsstelle Kenntnis davon erhält, dass der Versicherungsschutz erloschen ist, dann wird sie (ist sie von Amtswegen zu verpflichtet) versuchen, das nicht mehr versicherte Auto aus dem Verkehr zu ziehen - eben um zu verhindern, dass ein nicht versichertes Fahrzeug auf den Strassen unterwegs ist.

Hier kommt dann die Polizei ins Spiel und wird eine Zwangsentstempelung vornehmen.

Ein paar Kosten laufen dann natürlich auch für die betroffenen Personen auf - klarer Fall.

 

Die Erfahrung zeigt jedoch, dass in solchen Fällen die Fahrzeuge keineswegs in der Garage stehen gelassen werden, sondern munter weitergefahren.

Ist auch logisch: Wenn jemand, der die Versicherung nicht mehr bezahlt (bezahlen kann) vorhat, deswegen auf das Fahren zu verzichten, der würde ja in diesem Falle das Fahrzeug gleich abmelden - dann spart er ja auch noch die Steuer!

 

Zitat:

Original geschrieben von twelferider

Zitat:

Original geschrieben von Fenerbahceli06

Die Strafe setzt doch voraus, dass das Fahrzeug nach Erlöschen des Versicherungsschutzes im öffentlichen Raum gebraucht oder zum Gebrauch gestattet wird. Es wird also für Fahrer und Halter brenzlig, wenn das Auto tatsächlich gebraucht wird.

Das ist richtig so.

Zitat:

Original geschrieben von twelferider

Zitat:

Original geschrieben von Fenerbahceli06

 

Im Umkehrschluß würde ich es so verstehen, dass wenn man das Auto ohne Versicherungsschutz in der Garage abstellt und nicht mehr damit fährt, auch der §6 nicht greift, oder?

Auch richtig - aber: Wenn die Zulassungsstelle Kenntnis davon erhält, dass der Versicherungsschutz erloschen ist, dann wird sie (ist sie von Amtswegen zu verpflichtet) versuchen, das nicht mehr versicherte Auto aus dem Verkehr zu ziehen - eben um zu verhindern, dass ein nicht versichertes Fahrzeug auf den Strassen unterwegs ist.

Hier kommt dann die Polizei ins Spiel und wird eine Zwangsentstempelung vornehmen.

Ein paar Kosten laufen dann natürlich auch für die betroffenen Personen auf - klarer Fall.

 

Die Erfahrung zeigt jedoch, dass in solchen Fällen die Fahrzeuge keineswegs in der Garage stehen gelassen werden, sondern munter weitergefahren.

Ist auch logisch: Wenn jemand, der die Versicherung nicht mehr bezahlt (bezahlen kann) vorhat, deswegen auf das Fahren zu verzichten, der würde ja in diesem Falle das Fahrzeug gleich abmelden - dann spart er ja auch noch die Steuer!

Vielen Dank für deine Ausführungen, deine erste Antwort war etwas weiter gedacht (der Gebrauch wurde stillschweigend vorausgesetzt), aber nun ist es ja eindeutig!

Viele Grüße,

Metehan

Kann man das Auto als Halter H nicht einfach bei einer anderen Versicherung anmelden, sobald der Versicherungsschutz des Sohnes V ausläuft?

Aus Sicht der Prozente wäre es eventuell preiswerter, wenn das Auto auf den Halter angemeldet wird. Der Sohn wird vermutlich weniger Prozente bekommen als der Vater.

Zitat:

Original geschrieben von twelferider

Ist auch logisch: Wenn jemand, der die Versicherung nicht mehr bezahlt (bezahlen kann) vorhat, deswegen auf das Fahren zu verzichten, der würde ja in diesem Falle das Fahrzeug gleich abmelden - dann spart er ja auch noch die Steuer!

Die Steuer zahlt nicht der VN, sondern der Halter.

@TE

Wenn sich der Sohn das Auto im Unterhalt nicht leisten kann, gibts nur 2 sinnvolle Möglichkeiten: entweder

a) Auto abmelden und verkaufen (und von einem Teil des Erlöses die offenen Versicherungsrechnung zahlen)

oder

b) Sohn sponsorn (oder noch besser selbst die Versicherungsrechnung bezahlen, wer weiss, was dem Sohn mit dem Geldsegen sonst noch besseres einfällt )

Zitat:

Original geschrieben von wrft2009

Zitat:

Original geschrieben von twelferider

Ist auch logisch: Wenn jemand, der die Versicherung nicht mehr bezahlt (bezahlen kann) vorhat, deswegen auf das Fahren zu verzichten, der würde ja in diesem Falle das Fahrzeug gleich abmelden - dann spart er ja auch noch die Steuer!

Die Steuer zahlt nicht der VN, sondern der Halter.

Hat hier jemand etwas anderes behauptet?!

Themenstarteram 11. Januar 2011 um 7:52

Vielen Dank an alle für die rege Beteiligung.

Mir ging es vorwiegend wirklich nur um die Frage, ob die Versicherung die Beiträge vom Halter, der nicht VN ist, verlangen kann.

Die möglichen weiteren Konsequenzen sind natürlich nicht zu vernachlässigen.

MfG

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