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KfZ-Haftpflicht und Schwerbehinderung - 2. Fahrer mit eintragen
Hallo liebe Forum-Expetern,
ich habe mal eine Frage zum Abschluss bzw. Wechsel einer KfZ-Haftplichtversicherung.
Und zwar geht es darum, wie es aussieht, wenn jemand mit einem 100 Grad Schwerbehinderung (Schlaganfall, noch nicht offiziell festgestellt oder Führerscheinstelle gemeldet) eine Versicherung abschließt, aber selbst nicht mehr mit dem Auto fährt, sondern einen Verwandten mit als Fahrer in die Versicherung nimmt.
Muss er dies beim Abschluss angeben? Kann die Versicherung für den anderen Fahrer nichtig werden?
Oder nicht mit der Versicherung wechseln, sondern bei der bestehenden Versicherung dazu anfragen?
Und was passiert mit der Versicherung, wenn man den Schlaganfall freiwillg bei der Behörde meldet?
Vielen Dank für eure Hilfe und Antworten!
Grüße
geeFour
Beste Antwort im Thema
Der Schlaganfall des VN interessiert die KFZ-Versicherung nicht. Der VN muss keinen Führerschein haben, nur der berechtigte Fahrer!
Eine Versicherung kann jeder mündige abschließen. Sollte er mit dem Schlaganfall einen Vormund brauchen, so muss der Vormund je nach Art der Betreuung eventuell die KFZ-Versicherung genehmigen.
Der abweichende Fahrer muss in der Versicherung angegeben sein. Hierfür wird ein Zuschlag berechnet.
Die Behinderung sollte auf jeden Fall gemeldet werden, denn dafür gibt es entweder kostenlose Bus/Bahnfahrten oder eine Befreiung von der KFZ-Steuer. Darüber hinaus noch Steuerfreibeträge in der Einkommensteuer und Betreuer/Pfleger können abgesetzt werden und eine Pflegestufe wird er wohl auch bekommen.
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13 Antworten
Der Schlaganfall des VN interessiert die KFZ-Versicherung nicht. Der VN muss keinen Führerschein haben, nur der berechtigte Fahrer!
Eine Versicherung kann jeder mündige abschließen. Sollte er mit dem Schlaganfall einen Vormund brauchen, so muss der Vormund je nach Art der Betreuung eventuell die KFZ-Versicherung genehmigen.
Der abweichende Fahrer muss in der Versicherung angegeben sein. Hierfür wird ein Zuschlag berechnet.
Die Behinderung sollte auf jeden Fall gemeldet werden, denn dafür gibt es entweder kostenlose Bus/Bahnfahrten oder eine Befreiung von der KFZ-Steuer. Darüber hinaus noch Steuerfreibeträge in der Einkommensteuer und Betreuer/Pfleger können abgesetzt werden und eine Pflegestufe wird er wohl auch bekommen.
Gibt keine Befreiung, sondern nur eine 50% Ermäßigung bei der Kfz.-Steuer. Und als kleiner Nachteil darf das Auto dann nur im Auftrag des Halters genutzt werden.
Ob ein weiterer Fahrer angegeben werden muss, ob hierfür ein Zuschlag berechnet wird, lässt sich doch alles über einen Probeantrag bei verschiedenen Versicherungen ermitteln. Ist der Fahrer alt genug, ist ein Zuschlag nicht zwingend.
Hi Gustav,
vielen Dank für deine Antwort!
Der Versicherungnehmer hat Führerschein und SF30 und die soll ja auch angerechnet werden.
Das mit dem Zuschlag ist klar, nur kam jetzt der Schlaganfall dazischen und ich frage mich halt, ob die Versicherung das wissen muß oder nicht. Bzw. wenn man nichts sagt, der VN aber auch nicht fährt, für den 2. Fahrer eine Gefahr da ist, dass der Versicherungsschutz beim Unfall erlischt.
Grüße
geeFour
Hi Peter,
auch dir vielen Dank für deine Antwort!
Wegen der KfZ-Steuerbefreiung meinst du das hier?
"Führt der schwerbehinderte Mensch das Fahrzeug nicht selbst, müssen die Fahrten zur Fortbewegung oder Haushaltsführung des schwerbehinderten Menschen dienen."
http://www.zoll.de/.../schwerbehinderte-menschen_node.html
Aber das wäre auch nicht das Problem, für den Antrag braucht man erst mal den entsprechenden Schwerbehindertenausweis und man muß diese Befreiung ja nicht machen, wenn man das Auto anderweitig nutzt oder die Verfolgung dieses "Deliktes" befürchtet.
Wegen dem Zuschlag, da sieht es so aus, dass ich schon älteren Datums, aber Fahranfänger bin... Hatte bei einer Versicherung (huk24.de) auch schon online gesehen, dass ein Zuschlag erhoben wird.
Der VN ist halt sehr verunsichert, ob er wegen der Schlaganfall-Diagnose noch eine Versicherung abschließen darf.
Grüße
geeFour
Ja, genau diese ziemlich unbekannte Vorschrift meine ich.
Er könnte auch von der Kfz-Steuer befreit werden (Merkzeichen)
Ich würde das Fahrzeug nicht auf den Behinderten versichern, am besten auf ein Kind und den SF Übertragen.
Gehe davon aus, das der Behinderte ja bestimmt weit über 70 ist.
Man könnte auch einen VN-wechsel machen und den Halter lassen. (geht aber nur zum Ablauf)
Hi celica,
auch dir danke für die Antwort.
Das Übertragen geht doch aber nur für Jahre, die man ohne eigene Versicherung gefahren ist und das ist nicht der Fall. Zumal dann nur jeweils für jedes Jahr Fahrpraxis ein Jahr Schadensfreiheit angerechnet wird, so weit ich es weiß.
Das Auto hat derzeit ein Saisonkennzeichen und die Versicherung ruht. Nun stellt sich die Frage, wie man es macht.
Grüße
geeFour
Zitat:
@PeterBH schrieb am 19. Dezember 2017 um 13:49:32 Uhr:
Gibt keine Befreiung, sondern nur eine 50% Ermäßigung bei der Kfz.-Steuer.
Das ist so nicht korrekt.
Es gibt auch eine 100%ige Steuerbefreiung, und das schon seit jahrzehnten:
http://www.zoll.de/.../schwerbehinderte-menschen_node.html
Stimmt, aber die Voraussetzungen für 100 % sind hier nicht vorgetragen.
Zitat:
@geeFour schrieb am 19. Dezember 2017 um 17:58:26 Uhr:
Hi celica,
auch dir danke für die Antwort.
Das Übertragen geht doch aber nur für Jahre, die man ohne eigene Versicherung gefahren ist und das ist nicht der Fall. Zumal dann nur jeweils für jedes Jahr Fahrpraxis ein Jahr Schadensfreiheit angerechnet wird, so weit ich es weiß.
Das Auto hat derzeit ein Saisonkennzeichen und die Versicherung ruht. Nun stellt sich die Frage, wie man es macht.
Grüße
geeFour
Der Schadenfreiheitsrabatt, der sich durch die schadenfreie Zeit ermittelt, ist grundsätzlich personengebunden und kann nur unter bestimmten Voraussetzungen von einer anderen Person übernommen werden.
Eine Anrechnung ist nur möglich zwischen
Ehepartnern bzw. in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartnern
Eltern und deren Kindern
Schwiegereltern und Schwiegerkind
Großeltern und deren Enkeln
Geschwistern
einer juristischen Person bzw. Firma auf eine natürliche Person
Sie verzichten auf Ihren Anspruch vollständig zu Gunsten des neuen Versicherungsnehmers und erklären sich damit schriftlich einverstanden. Der neue Versicherungsnehmer muss das Fahrzeug regelmäßig genutzt haben und glaubhaft versichern, dass die Anrechnung auf seinen Vertrag gerechtfertigt ist.
Die schadenfreie Zeit kann maximal für den Zeitraum angerechnet werden, in dem der neue Versicherungsnehmer den Führerschein besitzt. Dabei werden auch bisher angefallene Schäden berücksichtigt. Das bedeutet, dass er den Schadenfreiheitsrabatt evtl. nicht in voller Höhe übernehmen kann. Eine endgültige Einstufung kann erst dann erfolgen, wenn uns alle für die Rabattübertragung erforderlichen Unterlagen vorliegen.
Laß dich einfach beraten um die beste Lösung zu finden
Zitat:
@geeFour schrieb am 19. Dezember 2017 um 14:00:32 Uhr:
Das mit dem Zuschlag ist klar, nur kam jetzt der Schlaganfall dazischen und ich frage mich halt, ob die Versicherung das wissen muß oder nicht. Bzw. wenn man nichts sagt, der VN aber auch nicht fährt, für den 2. Fahrer eine Gefahr da ist, dass der Versicherungsschutz beim Unfall erlischt.
Nein der Gesundheitsstand des VN / der Fahrer geht den Versicherer erst einmal nichts an.
Grundsätzlich besteht für jeden Versicherungsschutz, der berechtigt ist das Fahrzeug zu führen. Dies ist grob gesagt jeder, der vom Eigentümer / Besitzer berechtigt wird, das Fahrzeug zu verwenden, sofern dieser tauglich ist das Fahrzeug zu führen.
Zusätzlich muss jeder Fahrer bei der Versicherung angegeben werden, damit die Prämie berechnet werden kann. Dies hat aber erst einmal nichts mit dem Versicherungsschutz zu tun.
Gruß
Ohne vorliegende Feststellung des GdB geht gar nix.