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KFZ Nettoverkauf an EU Ausland - Erfahrungen

Themenstarteram 30. Mai 2024 um 9:06

Guten Tag,

ich habe mich in das Thema bereits eingelesen und es gibt ja verschiedene Meinungen. Daher wollte ich einen neuen Thread erstellen und um praktische Erfahrungen bitten.

Auto wird gewerblich gehalten, ich möchte netto verkaufen. Mir ist bewusst, dass hier oft Betrug entstehen kann. Die Frage ist, wie ich den Kaufvertrag bzw. Dokumente rechtssicher erstellen kann, sodass ich im Betrugsfall nicht die Ust. nachzahlen muss.

Mein ehemaliger Steuerberater meinte, ich müsste nur die Firma bzw. USt-ID auf Gültigkeit auf einer Plattform prüfen und wäre safe. Allerdings habe ich jetzt einen neuen, der sich damit nicht auskennt.

Wie ist euer Stand zu dem Thema?

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5 Antworten

Warenlieferungen ins Ausland an ausländische Unternehmer sind grundsätzlich steuerbefreit. Wird an ausländische Privatpersonen geliefert fällt die deutsche Umsatzsteuer an.

Ein Unternehmer im EU-Ausland kann an der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erkannt werden. Die EU-Staaten verteilen diese Nummern und sie sollten überprüft werden. In Deutschland erfolgt eine Bestätigung der ausländischen USt-ID-Nr. über das Bundeszentralamt für Steuern.

Die Unternehmerbestätigung für Nicht-EU-Ausländer kann zum Beispiel durch eine Bestätigung einer Behörde des Nicht-EU-Landes erfolgen.

Themenstarteram 30. Mai 2024 um 10:05

Ja, das ist richtig. Im Bereich Auto kommt es aber ja immer wieder zu Mißbrauch und ich möchte in jedem Fall vermeiden, dass ich dann die Steuer nachzahlen muss.

Vielleicht hat einer noch spezifische Anforderungen. Ust. ID Checken (wo?), Ausweis, was wenn Abholer /= Geschäftsführer ist usw.

Eigentlich wurde deine Frage doch schon treffend beatnwortet. Vielleicht spezifizierst du mal, was du meinst mit "...kommt es aber ja immer wieder zu Mißbrauch".

Im übrigen ergaben 3 Sekunden Suchmaschinen-Einsatz dieses hier:

https://evatr.bff-online.de/eVatR/index_html

am 1. Juni 2024 um 20:26

Zusätzlich zur Überprüfung der USt.-Ident-Nr. für dich als Unternehmer:

Fristgerechte Abgabe der zusammenfassenden Meldung an das BZSt.

Nachweis der Spedition im Versendungsfall, dass die Ware an den Abnehmer ins EU-Ausland geliefert wird.

Bei Abholung durch den Abnehmer, Lieferschein mit der Bestätigung des Abnehmers, dass die Ware zu seinem Unternehmen verbracht wird. Zusätzlich bei Abholung durch einen Beauftragten Vorlage einer Vollmacht. Eine Kopie des Ausweises vom Abholer sollte man immer anfertigen.

Gruß Jerry

Weiteres rechtliches kläre mit deinem Steuerberater.

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