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KFZ Schaden - Sachverständiger - Auszahlung

Themenstarteram 7. Februar 2019 um 16:54

Hallo zusammen,

mir ist im letztem Jahr jemand in die Fahrertür reingefahren. War auch bei einer Werkstatt, die mir auch empfohlen haben einen unabhängigen Sachverständiger zu beauftragen. Gesagt, getan. Laut Gutachten vom Sachverständiger belief sich die Reparaturkosten auf 2783,51€ Ohne MwSt. und 3312,38€ mit MwSt.

Wiederbeschaffungswert: 4.500€ und der Restwert (Laut höchstem Gebot): 2.400€

Ich wollte nun laut Gutachten abrechnen lassen uns selbst reparieren.

Da sich die Auszahlung soweit nach hinten gezogen hat, habe ich aus meiner Tasche den Schaden auch selber repariert. Nun kam auch die Auszahlung von 2120€.

Meine Frage ist, wie kommen die auf diese Summe und ist die auch korrekt?

Vielen Dank für eure Hilfe

Beste Antwort im Thema

Wiederbeschaffungswert: 4.500 €

abzüglich Restwert: 2.400 €

gleich: 2100 €

zuzüglich Kostenpausche 20 €

ergeben 2.120 €

So kommen die darauf. Bei fiktiver Abrechnung ist diese Summe auch korrekt.

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Mehrwertsteuer wird nur bezahlt wenn was nachweisen kannst und dann ziehen die immer gerne für evtl. Verbringungskosten. 25€ stehen dir als Aufwandsentschädigung zu sowie der Nutzungsausfall wenn du keinen Mitwagen hattest.

Wiederbeschaffungswert: 4.500 €

abzüglich Restwert: 2.400 €

gleich: 2100 €

zuzüglich Kostenpausche 20 €

ergeben 2.120 €

So kommen die darauf. Bei fiktiver Abrechnung ist diese Summe auch korrekt.

Leider überhaupt nicht korrekt...

Zitat:

Da sich die Auszahlung soweit nach hinten gezogen hat, habe ich aus meiner Tasche den Schaden auch selber repariert.

Das Fahrzeug wurde also instand gesetzt und weiter genutzt. In diesem Fall stehen dem Geschädigten die Netto-Reparaturkosten (2783,51€) und - gegen Bescheinung des Gutachters über die Instandsetzung - der Nutzungsausfall zu.

Zitat:

@lemonshark schrieb am 7. Februar 2019 um 19:06:07 Uhr:

Leider überhaupt nicht korrekt...

Zitat:

@lemonshark schrieb am 7. Februar 2019 um 19:06:07 Uhr:

Zitat:

Da sich die Auszahlung soweit nach hinten gezogen hat, habe ich aus meiner Tasche den Schaden auch selber repariert.

Das Fahrzeug wurde also instand gesetzt und weiter genutzt. In diesem Fall stehen dem Geschädigten die Netto-Reparaturkosten (2783,51€) und - gegen Bescheinung des Gutachters über die Instandsetzung - der Nutzungsausfall zu.

Leider genauso wenig korrekt.

In "diesem Fall" stehen dem Geschädigten stehen die Netto Reparaturkosten dann zu, wenn die fach- und Sachgerechte Reparatur nachgewiesen wurde.

Wo ist das hier beschrieben respektive dokumentiert? Ich lese hier nichts von einer "Bescheinigung" des Sachverständigen.

Iche lese hier nur etwas von einer Eigenreparatur, wie auch immer die durchgeführt wurde.

Die Versicherung hat hier nach der derzeitigen Sachlage korrekt reguliert.

Fiktiver NA für die fiktive WB-Zeit ... würde auch noch dazu gehören.

Zitat:

@Dellenzaehler schrieb am 7. Februar 2019 um 19:18:50 Uhr:

In "diesem Fall" stehen dem Geschädigten stehen die Netto Reparaturkosten dann zu, wenn die fach- und Sachgerechte Reparatur nachgewiesen wurde.

Wo ist das hier beschrieben respektive dokumentiert? Ich lese hier nichts von einer "Bescheinigung" des Sachverständigen.

Iche lese hier nur etwas von einer Eigenreparatur, wie auch immer die durchgeführt wurde.

Die Versicherung hat hier nach der derzeitigen Sachlage korrekt reguliert.

Schuster, bleib bei deinen Leisten!

Die Reparaturkosten liegen unter dem Wiederbeschaffungswert und sind damit unabhängig von Qualität und Umfang der Instandsetzung zu erstatten, wenn der Geschädigte das Fahrzeug weiter nutzt. Die Reparaturbescheinigung bringt ihm lediglich noch den Nutzungsausfall zusätzlich.

Die Differenz des WBA zum Nettoschaden wird real erstmal zurückgehalten, wenn man nicht gleich anwaltlich dagegen vorgeht. Und selbst dann muss man kämpfen.

Im Kaskobereich gäbe es hier fiktiv den WBA und nix weiter.

Im Haftpflichtschaden ist es anders. Da gibts erstmal den WBA + Nebenforderungen und die Differenz zum Nettoschaden bei Nanchweis der Nichtrealisierung des Restwertes durch Verkauf.

Zitat:

@Dellenzaehler schrieb am 7. Februar 2019 um 19:18:50 Uhr:

Leider genauso wenig korrekt.

In "diesem Fall" stehen dem Geschädigten stehen die Netto Reparaturkosten dann zu, wenn die fach- und Sachgerechte Reparatur nachgewiesen wurde.

Du liegst falsch.

Es ist völlig ausreichend, das Fahrzeug in einen fahrfähigen und verkehrssicheren Zustand zu versetzen.

lemonshark hat das völlig korrekt dargestellt.

@rrwraith

Du liegst falsch.

Es ist völlig ausreichend, das Fahrzeug in einen fahrfähigen und verkehrssicheren Zustand zu versetzen.

lemonshark hat das völlig korrekt dargestellt.

wo steht das hier, dass das Fahrzeug in einen fahrfähigen und vor allen Dingen Verkehrssicheren Zustand versetzt wurde?

Hier wird wieder etwas unterstellt, was überhaupt nicht nachgewiesen wurde. Es ging hier im Eingang um die Frage, ob die Versicherung bisher korrekt reguliert hat und das hat Sie (nach dem hier beschriebenen Sachstand).

Auch die 6 Monate Haltefrist ist hier Thema nach dem 4 Stufennmodell de BGH. Im übrigen gehört die Wiederherstellung der Verkehrssicherheit zu einer fach- und Sachgerechten Reparatur. Und natürlich muss die nachgewiesen werden.

Nicht immer nur das aus einem Urteilstenor heraussuchen, was man gerne gerne haben möchte, sondern wenn schon vollumfänglich zitieren.

Das hier ist auf jeden nicht ausreichend um die netto Reparaturkosten zu bekommen. Und das wird auch kein Versicherer so regulieren.

Themenstarteram 8. Februar 2019 um 8:53

Ich bin begeistert von dem Forum und die Leute hier. Danke an eure Antworten und Hilfe

Dan ist das so wie ich verstanden habe, dass alles richtig reguliert worden ist.

Zitat:

@BaronBmw schrieb am 8. Februar 2019 um 09:53:21 Uhr:

Ich bin begeistert von dem Forum und die Leute hier. Danke an eure Antworten und Hilfe

Dan ist das so wie ich verstanden habe, dass alles richtig reguliert worden ist.

Ja, bisher. Aber lemonshark und rrwaith haben das auch richtig beschrieben. Wenn du das Auto weiter nutzt und die Verkehrssicherheit wieder hergestellt hast, dann hast du unter Umständen einen Anspruch auf die Netto Reparaturkosten. Und wenn du eventuell Ersatzteile gekauft hast, dann besteht auch ein Anspruch auf die Mehrwertsteuer. Du musst dann aber die Rechnungen einreichen.

Hast du denn einen Anwalt eingeschaltet? das wäre hier auf jeden Fall von Vorteil, damit deine Ansprüche durchgesetzt werden können.

Es ist aber schon mal ein gutes Zeichen, dass die Versicherung hier nach dem von dir hier in Auftrag gegebenen Gutachten reguliert hat und keine Abzüge vorgenommen hat oder einen höheren Restwert "ermittelt" hat.

Zitat:

@BaronBmw schrieb am 8. Februar 2019 um 09:53:21 Uhr:

Ich bin begeistert von dem Forum und die Leute hier. Danke an eure Antworten und Hilfe

Dan ist das so wie ich verstanden habe, dass alles richtig reguliert worden ist.

Weiß die Versicherung überhaupt das Du repariert hast?

Themenstarteram 9. Februar 2019 um 6:47

Zitat:

@onzlaught schrieb am 8. Februar 2019 um 11:57:04 Uhr:

Zitat:

@BaronBmw schrieb am 8. Februar 2019 um 09:53:21 Uhr:

Ich bin begeistert von dem Forum und die Leute hier. Danke an eure Antworten und Hilfe

Dan ist das so wie ich verstanden habe, dass alles richtig reguliert worden ist.

Weiß die Versicherung überhaupt das Du repariert hast?

Nein noch nicht

Das war aus dem Eingangsbeitrag heraus zu vermuten und der Zähler der nach innen gerichteten Vertiefungen lag hier völlig richtig ...

Die Versicherung konnte garnicht anders als auf Basis Totalschaden bzw. WBA abrechnen.

Gibts irgendwelche Rechnungen welche die Reparatur belegen ?

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