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KFZ-Schein war im Auto uneinsehbar und Auto wurde geklaut.
Hallo @ alle,
am letzten Donnerstag wurde unser Auto 9 Monate alt geklaut. Wir haben dies sofort der Polizei gemeldet.
Auch der Versicherung habe ich gleich Meldung gemacht. Gestern kamen dann die Unterlagen zum ausfüllen. Ich hatte dann noch Rückfragen. Zu den Fragen nach Fahrzeugschein und Brief, sagte ich, dass der Schein uneinsehbar im Auto war, worauf der Herr am Telefon unfreundlich meinte, was soll der Schein im Auto, ich bin sei dem sehr verunsichert, konnte fast die ganze Nacht nicht schlafen, kann auch im Internet fast nur widersprüchliche Meinungen finden. Auch gibt es unterschiedliche Urteile darüber. Einmal heißt es, dies hat keinen Einfluss auf die Übernahme der Kosten dann gibt es wieder ein Urteil wo ein bestohlener die auf den Kosten sitzen gelassen wurde, was nun. Wir haben eine komfort Versicherung die eigentlich bis 18 Monate einen Neuwagen bezahlt wenn der geklaute nicht mehr auftaucht.
Vielleicht kann mir hier einer weiterhelfen.
Gruß
delfine
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von zille1976
Das ganze ist nur wieder ein schönes Beispiel wie Versicherungen versuchen sich vor ihrer Zahlungspflicht zu drücken. Da wird einfach mal was behauptet ohne Beweise zu haben und dies als Argument genommen die Zahlung zu verweigern. Oder haben die Versicherer Studien darüber anfertigen lassen, um wieviel höher die Wahrscheinlichkeit eines Autodiebstahls ist, wenn die ZLB im Fahrzeug liegt?
Mfg Zille
wo steht das hier bitte, dass die Versicherung im Fall des TE das behauptet hat.....
"worauf der Herr am Telefon unfreundlich meinte, was soll der Schein im Auto...."
Ich kan nicht erkennen, das dies bereits eine Ablehnung ist.
Gruß
Delle
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95 Antworten
Was man keinesfalls im Fahrzeug aufbewahren sollte, ist der KFZ-Brief (steht sogar auf dem Dokument drauf), denn wer den Brief hat, dem ist das Auto (kann verkaufen, ummelden, abmelden e.t.c.).
Mit der Zulassung ist diesbezüglich meines Wissens nichts geregelt. Viele, wie auch ich, bewahren die Zulassung im PKW auf, wenn das Fahrzeug von mehreren Personen (Ehefrau, Kinder e.t.c.) benutzt wird, denn die Polizei akzeptiert bei eine Kontrolle mit Sicherheit keine Kopie, welche man ja selbst anfertigen könnte.
Kann mir aber sehr gut vorstellen, daß da ne Versicherung versucht, einen Vorteil für sich zu ziehen. Ob es allerdings letztendlich so ist, müssen wahrscheinlich immer Gerichte entscheiden.
Auch die Zulassung ist ein Dokument, und dieses sollte immer sicher und nicht fahrlässig aufbewahrt werden.
Letztendlich weist aber nur der KFZ-Brief einen als rechtmäßigen Besitzer des Fahrzeuges aus.
Da aber der Brief, bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil II, nicht mitgeführt wird, genügt der Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I) für den Anscheinsbeweis, das Fahrzeug zu Recht zu fahren.
Auch beim "Export" in den Ostblock.
Zitat:
Original geschrieben von Josdo
Letztendlich weist aber nur der KFZ-Brief einen als rechtmäßigen Besitzer des Fahrzeuges aus.
auch falsch.
2 Urteile des OLG Hamm :AZ U118/83,OLG Köln 9W50/03
haben eine grobe Fahrlässigkeit verneint, da der Täter nicht wissen konnte das der nicht sichtbare FZ im Auto war.
Die VS muss daher für das gestohlene Auto bezahlen.
Gruß
Zitat:
Original geschrieben von Josdo
Was man keinesfalls im Fahrzeug aufbewahren sollte, ist der KFZ-Brief (steht sogar auf dem Dokument drauf
Stimmt. Steht gleich über Punkt A.
Zitat:
Original geschrieben von Josdo
Letztendlich weist aber nur der KFZ-Brief einen als rechtmäßigen Besitzer des Fahrzeuges aus.
Stimmt nicht! Punkt C.4c "Der Inhaber der Zulassungsbescheinigung wird nicht als Eigentümer des Fahrzeuges ausgewiesen."
Zitat:
Original geschrieben von Günnimatz
Die VS muss daher für das gestohlene Auto bezahlen.
Klingt ja auch irgendwie logisch. Selbst wenn man davon ausgeht, dass es dem Dieb dadurch einfacher gemacht wird, das Fahrzeug "verschwinden" zu lassen, möcht ich gerne mal das Argument der Versicherung hören. "Ja wissen sie, hätte die ZLB nicht im Auto gelegen, hätte der Dieb das Auto nur aufgebrochen um sich ein paar Minuten auszuruhen und hätte es nicht gestohlen."
Ausserdem halte ich es für eher unwahrscheinlich, dass gut organisierte Autoschieber darauf angewiesen sind, dass sie die ZLB haben. Die drucken sich einfach das aus, was sie benötigen. Ausserdem wäre es eher hinderlich eine ZLB zu haben, die nicht zum angebrachten Nummernschild passt. Welcher Dieb lässt schon das Originalkennzeichen dran. Da kann er ja gleich zu nächsten Wache fahren.
Das ganze ist nur wieder ein schönes Beispiel wie Versicherungen versuchen sich vor ihrer Zahlungspflicht zu drücken. Da wird einfach mal was behauptet ohne Beweise zu haben und dies als Argument genommen die Zahlung zu verweigern. Oder haben die Versicherer Studien darüber anfertigen lassen, um wieviel höher die Wahrscheinlichkeit eines Autodiebstahls ist, wenn die ZLB im Fahrzeug liegt?
Mfg Zille
Zitat:
Original geschrieben von zille1976
Das ganze ist nur wieder ein schönes Beispiel wie Versicherungen versuchen sich vor ihrer Zahlungspflicht zu drücken. Da wird einfach mal was behauptet ohne Beweise zu haben und dies als Argument genommen die Zahlung zu verweigern. Oder haben die Versicherer Studien darüber anfertigen lassen, um wieviel höher die Wahrscheinlichkeit eines Autodiebstahls ist, wenn die ZLB im Fahrzeug liegt?
Mfg Zille
wo steht das hier bitte, dass die Versicherung im Fall des TE das behauptet hat.....
"worauf der Herr am Telefon unfreundlich meinte, was soll der Schein im Auto...."
Ich kan nicht erkennen, das dies bereits eine Ablehnung ist.
Gruß
Delle
Klugschisser
Hast ja recht. Etwas übers Ziel hinausgeschossen. Aber wenn sich rausstellen sollte, dass sie nicht zahlen, dann werd ich drauf zurückkommen.
Mfg Zille
Das Zurücklassen eines Fahrzeugscheines hat mit grober Fahrlässigkeit bzw. grob fahrlässiger Herbeiführung eines Kfz-Diebstahls nichts zu tun. Ob nun der Fahrzeugschein im Fahrzeug lag oder nicht, wird in der Tat einen Täter (zunächst) nicht interessieren und erleichtert ihm auch in keinster Weise den Diebstahl.
Aber: das Zurücklassen eines Fahrzeugscheines wird in der Rechtssprechung als Gefahrerhöhung angesehen. Mit einem Fahrzeugschein kann sich der Täter als berechtigter Nutzer des Fahrzeuges ausgeben, was das (schnelle) Auffinden und Sicherstellen eines Fahrzeuges verhindert bzw. erschwert. Auch ist das veräußern eines Fahrzeuges - zumindest im Ausland - oder auch die Verpfänding unter Verwendung des Fahrzeugscheines problemlos möglich.
Daher: ein Fahrzeugschein sollte nie in einem Fahrzeug aufbewahrt werden.
Ob der/ein Versicherer sich auf Gefahrerhöhung beruft, wird immer eine Einzelfallentscheidung bleiben und hängt in der Regel von einer Vielzahl von Einzelumständen ab.
So sieht´s aus.
Zudem zieht das Argument, dass das Fahrzeug von mehreren Personen genutzt werde, in aller Regel nicht um sich zu entlasten.
Denn wenn mehrere das Fahrzeug fahren, muss der Schlüssel übergeben werden.
Und wo ein Schlüssel übergeben wird, kann auch der Schein übergeben werden.
Unabhängig vom TE und explizit NICHT auf ihn bezogen:
Dass man aus der Verletzung einer vertraglichen Pflicht des Versicherungsnehmers hier wieder mal versucht zu konstruieren, dass die "Versicherung um ihre Leistungspflicht drücken will" ist ebenso grotesk wie bezeichnend für das heute Verständnis von richtig und falsch. Schuld muss ja immer jemand anders sein, nicht wahr?
Hafi
Jetzt fehlt nur noch ein Kommentar von unsere allseits geschätzen Leuchtbirne.....
Das wäre irgendwie das Salz in der Suppe hier...
Gruß
Delle
Zitat:
Original geschrieben von Hafi545
Dass man aus der Verletzung einer vertraglichen Pflicht des Versicherungsnehmers hier wieder mal versucht zu konstruieren, dass die "Versicherung um ihre Leistungspflicht drücken will" ist ebenso grotesk wie bezeichnend für das heute Verständnis von richtig und falsch. Schuld muss ja immer jemand anders sein, nicht wahr?
Schuld muss mitnichten ein Anderer sein. Aber: Wie möchte man denn bitte nachvollziehbar vermitteln, dass es das Wiederauffinden des Fahrzeuges erschwert wenn der Dieb die ZLB in Händen hält?
Alles bisher genannten Argument können das nicht:
1) "Mit einem Fahrzeugschein kann sich der Täter als berechtigter Nutzer des Fahrzeuges ausgeben, was das (schnelle) Auffinden und Sicherstellen eines Fahrzeuges verhindert bzw. erschwert."
Wieso? Riegelt die Polizei bei der Suche nach gestohlenen Fahrzeugen neuerdings großräumig Gebiete ab und lässt sich von jedem Autofahrer die ZLB zeigen? Bei einer Polizeikontrolle wird bestimmt nach Füherschein und ZLB gefragt. Wenn auf beiden verschiedene Namen stehen, wird man bestimmt helhörig. Und wenn z.B. nach einem roten Ferrari F40 gefahndet wird, muss sich der Fahrer in einer Kontrolle bestimmt ausweisen, sollte sein Fahrzeug verdächtig sein. Und schon passen der Name auf Ausweis und ZLB nicht zusammen.
Die Fahndung läuft wenn überhaupt über das Kennzeichen. Wenn dieses vom Dieb getauscht wird, bringt die ZLB rein garnichts mehr, weil sie nicht zum Kennzeichen passt.
2) "Auch ist das veräußern eines Fahrzeuges - zumindest im Ausland - oder auch die Verpfänding unter Verwendung des Fahrzeugscheines problemlos möglich."
Ich kann mir nicht vorstellen, dass ein Pfandleiher das Risiko eingeht Hehlerware zu kaufen. Das Risiko für den Dieb ist auch zu groß. Ein kurzer Check des Kennzeichens, das man ja dank vorhandener ZLB hat, und der Dieb sitz schneller auf der Wache als ihm lieb ist.
Alles in allem ist die ZLB für den Dieb eher hinderlich als nützlich.
Bisher ist es nur eine Behauptung der Versicherungen, dass es das Auffinden erschwert, wenn die ZLB mitgestohlen wird. Wurden denn nun Studien gemacht, die das belegen oder nicht?
MfG Zille
Meine verheiratete Tochter, Name also nicht identisch, wurde bei keiner Kontrolle gefragt, ob sie berechtigt sei, mein Auto zu fahren.
Die ZBL/der Fahrzeugschein reichte da völlig aus.
Allerdings ist die Kontrolldichte nicht gerade überwältigend, die Art der Kontrolle hat sich aber auch in rd. 20 Jahren nicht geändert.
Zitat:
Original geschrieben von xAKBx
Ob der/ein Versicherer sich auf Gefahrerhöhung beruft, wird immer eine Einzelfallentscheidung bleiben und hängt in der Regel von einer Vielzahl von Einzelumständen ab.
...in den geposteten Urteilen der OLGs hatte sich die VS auf grobe Fahrlässigkeit berufen und die Regulierung jeweils abgelehnt.Selbst eine Gefahrenerhöhung ?? stellt die VS nicht von der Zahlung frei. Hier müsste eine grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden(z.b. Schlüssel stecken lassen) um eine Regulierung zu verweigern.
Ein Fahrzeugschein z.b im Handschuhfach oder unter der Sonnenblende gehört da nicht zu.
Gruß