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KFZ-Steuer beim ML 270 CDI + 400 CDi sparen
Bis zum 30.04.2005 wurde der ML als sonstiges FZ nach Gewicht besteuert weil er ein zulässiges Gesamtgewicht von über 2.800 Kg eingetragen hatte und somit bezüglich der KFZ-Steuer als kombinations-KFZ galt.
Nun gibt es aber noch eine Gesetzeslücke auf die hier noch nie einer geachtet hat.
Im Falle einer Zulassung als Zugmaschine wird der ML wieder nach Gewicht in der KFZ-Steuer veranlagt. Eine Umrüstung des FZ ist nicht erforderlich. Es gibt auch Zugmaschinen die nur
3,5t ziehen dürfen. Was beim TÜV bei 4-türigen Pickups geht, die trotz LKW Zulassung nicht mehr nach Gewicht besteuert werden und derzeit wie PKW in der KFZ-Steuer veranalgt werden, wenn diese nicht als Zugmaschine zugelassen sind. Das sollte doch eigentlich auch beim ML gehen.
Leider ist es sicherlich so, dass nicht jeder Prüf-Ing beim TÜV da mitspielt, weil es Ermessenssache des jeweiligen Prüfers ist ob er mehr als 3.500 Kg Anhängelast fordert.
Was haltet Ihr davon?
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@400ML schrieb am 23. Januar 2015 um 13:00:45 Uhr:
Hat da jemand noch eine Idee?
1. Lass alles wie es ist, zahle und ärgere dich.
2. Laste ab, dann als LKW und du bist glücklich und kaufe deiner Frau einen SLK
3. Verkaufe das Auto weil du es dir nicht leisten willst und höre auf zu jammern.
4. Ist es mir pers. völlig egal was du machst.
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51 Antworten
Mehr als 3500 kg geht mit der verbauten AHK nicht, müsstest du evtl. auf Maulkupplung umbauen. Aber ob du die eingetragen bekommst?
Mit geht es darum die Zulassung als Zugmaschine mit der besthenden AHK 3,5t zu erreichen.
Es gibt Pickups bei denen ging das mit der normalen Kugelkopf-AHK mit 3,5t
Was der Tüv einträgt ist das eine.
Was das FA, wenigstens hier in BW daraus macht, ist das andere.
Wenn ein KFZ das ein PKW hatte, als LKW eingetragen wird, muß es beim FA vorgeführt werden.
Dort wird dann entschieden, ob LKW oder nicht, egal was eingetragen ist.
Ich denke, bei der Zugmaschine wird es genauso sein.
LG Ro
Wenn der TÜV den ML als Zugmaschine Umträgt, stellt Dir die Zulassungsstelle eine neue Zulassungsbescheinigung Teil 1 und 2 ( früher Brief und KFZ-Schein) aus in welcher dann als FZ-Art
Zugmaschine eingetragen wird. Durch die Änderung im KFZ-Steuergesetz vom 05.12.2012 mit Wirkung
zum 12.12.2012 sind die Festellungen bezüglich der FZ-Art für die Finanzämter verbindlich geworden.
Die im §18 Abs. 12 vorgesehenen Ausnahmen betreffen nur solche FZ, die zwar eine LKW-Zulassugn haben aber als PKW versteuert werden sollen nach dem § 9 alten Rechtes ind der KFZ-Steuer vor
dem 05.12.2012. Der § 9 wurde jedoch gestrichen. Es geht hier nur um FZ mit LKW Zulassung.
FZ mit Zulassung als Zugmaschine betrifft das nicht. Diese werden nach Gewicht versteuert. Sie müssen jedoch mehr als 2.800 kg zulässiges Gesamtgewicht haben.
Die Besteurung nach Gewicht für Kombinations-KFZ mit mehr als 2.800 kg ist ja nach dem 30.04.2005
weg gefallen. Eine Zulassung als LKW würde für den ML nichts bringen, da er dann weiterhin wie ein PKW in der KFZ-Steuer veranlagt wird. Die Lösung ist daher die Zulassung als Zugmaschine!
Diese werden nach Gewicht besteuert und fallen nicht unter das Sonn & Feiertagsfahrverbot auch wenn man mit Anhänger fährt. Wenn Das Gesamtgewicht von Zugmaschine + Anhänger die 7,5t Grenze nicht überschreitet. Anders ist es bei FZ die als LKW zugelassen sind, diese dürfen mit Anhänger nicht fahren, selbst wenn der Zug unter 7,5t zulassigem Gesamtgewicht liegt. Von daher würde eine LKW-Zulassung mehr Schaden als Nutzen!
Gut, den Änderungsstand vom 5.12.12 kannte ich noch nicht.
Dann wäre das dann tatsächlich einen Versuch wert.
LG Ro
Hallo,
den Sinn der Aktion habe ich ja verstanden.
Nachdem hier die genauen §§ für Handlungsanweisungen angegeben worden sind, wären auch Angaben zu den tatsächlichen zukünftigen neuen Steuern als Zugfahrzeug oder der konkrete Vergleich hilfreich. Nicht das wir hier über eine Ersparnis von 50 € pro Jahr reden, die allein durch die besondere TÜV-Prüfung/Bescheinigung und die weitere Umtragung mit neuen Papieren bei der Zulassungsstelle für die nächsten 7 Jahre aufgezehrt werden.
(Hinzu treten noch bei manchen Zulassungsstellen Besonderheiten von speziellen Buchstaben-Kombinationen oder Zahlenfolgen, die nur für bestimmte Fahrzeugarten reserviert sind, was dann noch ein neues Kennzeichen nach sich ziehen würde. Vorstehendes kann aber durch Änderungen ebenfalls inzwischen Schnee von gestern sein.)
Meiner wird nach § 9, Abs. 1, Nr. 2, KraftStG versteuert. Macht als 270 CDI mit gelber Plakette 440 €/ Jahr. Nach welcher Norm würde er denn als Zugfahrzeug eingestuft und wie hoch wäre dann die Jahressteuer?
Grüße
kallinichda
Zitat:
Original geschrieben von kallinichda
Hallo,
den Sinn der Aktion habe ich ja verstanden.
Nachdem hier die genauen §§ für Handlungsanweisungen angegeben worden sind, wären auch Angaben zu den tatsächlichen zukünftigen neuen Steuern als Zugfahrzeug oder der konkrete Vergleich hilfreich. Nicht das wir hier über eine Ersparnis von 50 € pro Jahr reden, die allein durch die besondere TÜV-Prüfung/Bescheinigung und die weitere Umtragung mit neuen Papieren bei der Zulassungsstelle für die nächsten 7 Jahre aufgezehrt werden.
(Hinzu treten noch bei manchen Zulassungsstellen Besonderheiten von speziellen Buchstaben-Kombinationen oder Zahlenfolgen, die nur für bestimmte Fahrzeugarten reserviert sind, was dann noch ein neues Kennzeichen nach sich ziehen würde. Vorstehendes kann aber durch Änderungen ebenfalls inzwischen Schnee von gestern sein.)
Meiner wird nach § 9, Abs. 1, Nr. 2, KraftStG versteuert. Macht als 270 CDI mit gelber Plakette 440 €/ Jahr. Nach welcher Norm würde er denn als Zugfahrzeug eingestuft und wie hoch wäre dann die Jahressteuer?
Grüße
kallinichda
Bei einer Zulassung als Zugmaschine würde der ML als sonstiges FZ nach Gewicht besteurt = 186,-€/Jahr bei einem zulassigem Gesamtgewicht von merh als 2.800,-Kg Zb 2860,- Bis 3.000 Kg kostet es das gleiche
Hallo,
danke für die Steuerinfoinfo.
Grüße kallinichda
Der Satz mit X,
ich bin interessehalber gerade mal gegenüber zum TüV-Nord gegangen. Die Bestätigten diese groben Angaben. Allerdings gibt es für die Umschlüsselung zur Zugmaschine ein Merkblatt mit folgenden Bedingungen:
- Die Anhängelast muß das 1,5-fache des Leergewichts des KFZ sein (ML Leergewicht 2860 KG => 4290 KG) erstes Zonk.
- Mercedes muß ein Gutachten stellen, dass der Gitterrohrrahmen des ML dieses Zuggewicht standhält. Meine 2 Freundlichen konnten mir da nicht helfen. zweites Zonk.
- Mercedes muß ein weiteres Gutachten stellen, dass die Bremsanlage für die Gesamtmasse von bis zu 7150 KG standhält
Wenn all diese Gutachten und Bedingungen vorliegen, wird der ML für einen halben Tag beim TüV gelassen (~600 Euro) um mit einem geeigneten Hänger, der diese 4,3T auf die Waage bringt das Kurvenverhalten getestet. Hängermiete wird bei uns extra berechnet.
Es klingt zwar alles nicht sehr schön, aber der Prüfer sagte auch, dass er schon öfter G-Klassen umgeschlüsselt hat, die ein Zuggewicht bis zu 5T haben.
Gruß...Daniel
Das leergewicht des ML beträgt so um die 2.200 kg Du braucht einen Wiegeschein,
Das 1,5 Fache des Leergewichtes beträgt 3.300m kg
Im übrigen liegt es im Ermessen des jeweiligen Prüfing. Das mit dem 1,5 Fachen ist nur eine Empfehlung Er kann auch deutlich darunter bleiben.
Er kann muss es aber nicht!
Moin Peter,
das hört sich ja schon etwas besser an. Ich werde am nächsten Dienstag Abend mal mit dem ML dort vorställig. Mal sehen was die dann noch zu meckern haben. Hast du zufällig dieses Merkblatt? Eine Kopie wollte man mir nicht aushändigen :-/
Gruß...Daniel
Hallo, hat hier jemand schon mal was ausprobiert beim TÜV zwecks Zugmaschine?
Eine Zugmaschine muss mindestens dass 1,4 fache des zulässigen Gesamtgewichtes zuehen können.
Das bedeutet der ML muss auf ein zulässiges Gesamtgewicht von 2,5 t abgelastet werden. Die Nutzlast des FZ darf nicht mehr als 40% des zulässigen Gesamtgewichtes betragen, Auch ndiese Bedingung erfüllt der abgelastet Ml ganz locker. Die Ladefläche darf nur eine Hilfsladefläche sein. Diese darf daher nur maximal eine Gesamtlänge haben, die nicht mehr als das 1,4 fache der Spurweite der Vorderachse betragen. Die Zugkraft an der AHK muss gleich oder größer dem 0,3 fache Wert des zul Gesamtgewichtes der Zugmaschine betragen. Der Einbau einer Maulkupplung ist nicht erforderlich, wenn die AHK mit Kugelkopf das 1,4 fache des zul. Gesam,tgewichtes ziehen kann.
All diese vom Gesetzgeber geforderten Bedingungen erfüllt der ML. Es ist daher Abhängig vom guten Willen des zuständigen Prüf-Ing. Den leider gibt es da noch den Augenschein, Wenn der Prüfer den Eindruck hat, dass FZ erweckt augenscheinlich nicht den Eindruck, dass es sich hierbei um eine Zugmschine handelt darf er die Umschreibung verweigern, obwohl der ML ohne zusätzliche Umbau-Arbeiten alle Bedingungen erfüllt, die eine Zugmaschine haben muss. Eine Zugmaschine darf sehr wohl auch 5 Sitzplätze haben. Die LKW der Schausteller sind oftmals auch als Zugmaschine zugelassen und haben sogar 6 Sitzplätze. Eine Zulassung als Zugmaschine hat gerade bei Diesel-FZ enorme Vorteile. 1.) Zugmaschinen werden grundsätzlich nach Gewicht in der KFZ-Steuer veranlagt.
2.) Eine Nachrüstung auf DPF ist nicht notwendig. Eine Zugmaschine darf immer in die Umweltzonen rein, wo man sonst eine Grüne PLakette braucht.