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KFZ-Versicherungsrabatt an Urenkel vererben (evtl. "an Fremde") verkaufen ?
Hallo zusammen,
meinem verstorbenen Vater sein Auto wird vermutlich diese Woche verkauft.
In dem Zusammenhang wäre die Überlegung die Schadensfreiheitsklasse (SF30 für 2024) zu vererben.
Gewünscht wäre an die Urenkelin.
Situation:
Urenkelin 1 fährt gerade seit 10/23 ein auf sich versichertes Fahrzeug
Urenkelin 2 wird erst 2025 18, um auf ein Sie zugelassenes KFZ zu fahren.
Gerade fällt mir ein...
kann auch die Mutter (Enkel) den SF für sich als Zweitwagen nutzen ?
Welche Möglichkeit wäre gegeben ?
Grüße Hajooo
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52 Antworten
Man kann nur soviel schadensfreie Jahre erben wie man selber den Führerschein hat. Müsste also jemand "erben" der älter ist und das Autos muß dann auf diesen laufen.
Gruß Metalhead
Die Urenkelin könnte nur die schadenfreien Jahre bekommen, die sie ab 18. Geburtstag selbst hätte erfahren können. Sinnvollerweise sollte also die "Bagage" übernehmen, die schon 48 Jahre alt ist und diese könnte damit auch ein Fahrzeug der Urenkelin mit SF30 versichern lassen.
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 17. Januar 2024 um 16:43:53 Uhr:
Die Urenkelin könnte nur die schadenfreien Jahre bekommen, die sie ab 18. Geburtstag selbst hätte erfahren können. Sinnvollerweise sollte also die "Bagage" übernehmen, die schon 48 Jahre alt ist und diese könnte damit auch ein Fahrzeug der Urenkelin mit SF30 versichern lassen.
Meine Nichte ist glaube 43.
Also könnte sie die SF30 als Zweitwagen anmelden ?
Würde das nächstes Jahr auch gehen ?
Es gilt IMHO die Dauer des Führerscheinbesitzes, nicht das Alter.
Mit 43 und Führerschein mit 18 kann man SF25 übernehmen.
Gruß Metalhead
Wird allerdings eine SF25 weil 5 Jahre fehlen. Ich würde nicht damit warten.
Man kann ohne FS versichern und Halter sein.
Das klingt doch gut.
Kann die Mutter sie den SF übernehmen, ohne ein Auto damit angemeldet/versichert zu haben ?
Mein Patenkind wird 08/2025 18.
Die Übernahme setzt voraus, dass ein Auto versichert wird und dabei der alte Vertrag als Vorvertrag und das Verwandschaftsverhältnis angegeben wird. Nicht jede Versicherung lässt es bei entfernteren Verwandten als Enkel zu. In der Richtung sollte es aso bald gemacht werden.
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 17. Januar 2024 um 17:14:54 Uhr:
Die Übernahme setzt voraus, dass ein Auto versichert wird und dabei der alte Vertrag als Vorvertrag und das Verwandschaftsverhältnis angegeben wird. Nicht jede Versicherung lässt es bei entfernteren Verwandten als Enkel zu. In der Richtung sollte es aso bald gemacht werden.
Ich bin mir nicht sicher, aber so eine Versicherung kann doch auch ruhen ?
Wie lange ging das denn ?
Wir würden die Ruhezeit abwarten und vor Ablaufzeit mit dem SF ein Auto anmelden ?
Hallo Hajooo,
der Schadenfreiheitsrabatt bzw. die schadenfreien Jahren, umgangssprachlich Prozente, ist ein Bonus-/Malus System und soll idealtypisch das Risiko abdecken, dass vom individuellen (Fahr-) Verhalten ausgeht.
Der eine hat eine niedrigere Schadenfreiheitsklasse; der andere eine höhere. Es ist also ein versicherungstechnisches Differenzierungskriterium.
Wenn man jetzt den Bonus/Malus nach eigenem Gusto auf Andere Übertragen kann, dann hätten bald alle die höchste Schadenfreiheitsklasse und man könnte sich den ganzen Bums auch sparen. Dann zahlt halt jeder das Gleiche. Fertig. (ein wenig übertrieben)
So sehr ich auch das eigene individuelle Interesse verstehe, ist das nicht Sinn und Zweck einer Abtretung der Schadenfreiheitsklasse.
Richtigerweise kann man sich (daher) nur so viele schadenfreien Jahre übertragen lassen, wie man sich selbst hätte erfahren können. Man bildet also fiktiv seinen eigenen Schadenfreiheitsrabatt ab unter Berücksichtigung aller Kriterien, die dazu gehören bzw. den Schadenfreiheitsrabatt beeinflussen.
Dann kommt man nämlich auch zum eigentlichen Zweck der Abtretung des Schadenfreiheitsrabattes; nämlich einen ursprünglich falschen Zustand zu korrigeren. Den Schadenfreiheitsrabatt also demjenigen zuzuschreiben, der ihn sich tatsächlich erfahren hat.
Ursprünge findet diese Korrekturmöglichkeit in den Zeiten, in denen z.B. Kinder sich oft anfänglich über die Eltern versichert haben. Nach 5 Jahren hatten dann die Eltern, wenn alles bis dahin gut ging, einen Schadenfreiheitsrabatt, der eigentlich dem Sohn / der Tochter gehörte.
Faktisch musst Du also fiktiv Deinen eigenen SFR berechnen. Dafür ziehst Du heran:
- Wie lange habe ich den Führerschein
- Gab es Schäden, die den fiktiven SFR zurückgestuft hätten
- Wie lange habe ich die Fahrzeuge inkl. Vorfahrzeuge genutzt
- Maximal ist natürlich nur der SFR übertragbar, der tatsächlich vorhanden sind. Sondereinstufungen sind nicht übertragbar.
So viel zu Theorie
Da die Frage, in welchem Umfang ein Schadenfreiheitsrabatt übertragbar ist, letztlich eine Frage des konkreten Versicherungsvertrages ist, hängt es letztlich im weitesten Sinne am Versicherer, weiche Voraussetzungen er vorsieht, unter denen ein Schadenfreiheitsrabatt übertragbar ist.
In Praxi gelten die Voraussetzungen oben oft nicht daher nicht so streng, da es ja Konkurrenz gibt.
Es soll angeblich sogar Versicherer geben (zur Klarheit solche Vertragsbedingungen habe ich selbst nie gelesen), denen es in Gänze egal ist. Hauptsache derjenige, der den SFR abgibt, stimmt zu.
Viele Grüße
Zitat:
@Hajooo schrieb am 17. Januar 2024 um 17:29:42 Uhr:
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 17. Januar 2024 um 17:14:54 Uhr:
Die Übernahme setzt voraus, dass ein Auto versichert wird und dabei der alte Vertrag als Vorvertrag und das Verwandschaftsverhältnis angegeben wird. Nicht jede Versicherung lässt es bei entfernteren Verwandten als Enkel zu. In der Richtung sollte es aso bald gemacht werden.
Ich bin mir nicht sicher, aber so eine Versicherung kann doch auch ruhen ?
Wie lange ging das denn ?
Wir würden die Ruhezeit abwarten und vor Ablaufzeit mit dem SF ein Auto anmelden ?
Und was soll das bringen? Einen Sinn ergibt sich bei mir bei oberflächlicher Betrachtung nämlich nicht.