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Klasse C Sehtest

Themenstarteram 17. Februar 2012 um 21:23

Hallo,

schildere kurz mein Problem - evtl. kann mir jemand einen Tip geben.

Habe den FS (alten 3) seit 1986. Habe im FS auch die Klassen C1E un CE

eingetragen. Bräuchte jetzt noch die Klasse C (Feuerwehr LF20 15 Tonnen). War beim Augenarzt (habe eine Sehschwäche von Geburt an)

Sehstärke rechts 100% links ca. 35%

Attest wurde mir vom Augenarzt nicht ausgestellt.

Hoffe es weiß jemand einen Rat für mich

Danke

Schleicher

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11 Antworten

Anlagen zur Fahrerlaubnisverordnung

Auszug aus der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) Anlage 6.

Anforderungen an das Sehvermögen

1. Klassen A, A1, B, BE, M, S, L und T

1.1 Sehtest (§ 12 Abs. 2)

Der Sehtest (§ 12 Abs. 2) ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfen mindestens beträgt: 0,7/0,7. Über den Sehtest ist eine Sehtestbescheinigung nach § 12 Abs. 3 zu erstellen.

1.2 Augenärztliche Untersuchung (§ 12 Abs. 5)

Besteht der Bewerber den Sehtest nicht, ist eine augenärztliche Untersuchung erforderlich. Es müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein:

1.2.1 Zentrale Tagessehschärfe

Fehlsichtigkeiten müssen - soweit möglich und verträglich - korrigiert werden. Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden: Bei Beidäugigkeit:

Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 0,5,

Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,2.

Bei Einäugigkeit (d. h. Sehschärfe des schlechteren Auges unter 0,2): 0,6.

1.2.2 übrige Sehfunktionen

Gesichtsfeld: Normales Gesichtsfeld eines Auges oder ein gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von mindestens 120 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 30 Grad normal sein. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Ergeben sich unklare Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung an einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen.

Beweglichkeit: Bei Beidäugigkeit sind Augenzittern sowie Schielen ohne Doppeltsehen in zentralem Blickfeld bei normaler Kopfhaltung zulässig. Doppeltsehen außerhalb eines zentralen Blickfeldbereichs von 20 Grad im Durchmesser ist zulässig. Bei Einäugigkeit normale Beweglichkeit des funktionstüchtigen Auges.

2. Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (§ 12 Abs. 6, § 48 Abs. 4 Nr. 4 und Abs. 5 Nr. 2)

Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis müssen die nachfolgenden Mindestanforderungen an das Sehvermögen erfüllen:

2.1 Untersuchung durch einen Augenarzt, einen Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin", einen Arzt mit der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin", einen Arzt bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, einen Arzt des Gesundheitsamtes oder einen anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung. über die Untersuchung ist eine Bescheinigung gemäß dem Muster dieser Anlage zu erstellen.

2.1.1 Zentrale Tagessehschärfe Feststellung unter Einhaltung der DIN 58220, Ausgabe Januar 1997. Fehlsichtigkeiten müssen - soweit möglich und verträglich - korrigiert werden. Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden: Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 1,0, Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,8. Die Korrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches äquivalent) ist nicht zulässig; dies gilt nicht für intraokulare Linsen oder Kontaktlinsen.

2.1.2 übrige Sehfunktionen Normales Farbensehen (geprüft mit zwei unterschiedlichen Prüftafeln, beispielsweise Tafeln nach Ishihara oder Velhagen). Normales Gesichtsfeld, geprüft mit einem automatischen Halbkugelperimeter, das mit einer überschwelligen Prüfmethodik das Gesichtsfeld bis 70 Grad nach beiden Seiten und bis 30 Grad nach oben und unten untersucht. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Alternativ kann eine Prüfung mit einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit mindestens vier Prüfmarken (z. B. III/4, I/4, I/2 und I/1) an jeweils mindestens 12 Orten pro Prüfmarke erfolgen. Normales Stereosehen, geprüft mit einem geeigneten Test (z. B. Random-Dot-Teste).

2.2 Augenärztliche Untersuchung Können die Voraussetzungen bei der Untersuchung nach Nr. 2.1 nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ist zusätzlich eine augenärztliche Untersuchung erforderlich. über die Untersuchung ist ein Zeugnis gemäß dem Muster dieser Anlage zu erstellen. Es müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein:

2.2.1 Zentrale Tagessehschärfe Fehlsichtigkeiten müssen - soweit möglich und verträglich - korrigiert werden. Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden: Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 0,8, Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,5. Werden diese Werte nur mit Korrektur erreicht, soll die Sehschärfe ohne Korrektur auf keinem Auge weniger als 0,05 betragen. Die Korrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches äquivalent) ist nicht zulässig; dies gilt nicht für intraokulare Linsen oder Kontaktlinsen.

2.2.2 übrige Sehfunktionen

Gesichtsfeld: Normales Gesichtsfeld beider Augen, wenigstens normales binokulares Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von mindestens 140 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 30 Grad normal sein. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Ergeben sich unklare Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung an einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen.

Beweglichkeit: Ausschluss bei Doppeltsehen im Gebrauchsblickfeld (d. h. 25 Grad Aufblick, 30 Grad Rechts- und Linksblick, 40 Grad Abblick). Ausschluss bei Schielen ohne konstantes binokulares Einfachsehen.

Farbensehen: Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquotienten unter 0,5 unzulässig bei den Klassen D, D1, DE, D1E und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Bei den Klassen C, C1, CE und C1E genügt Aufklärung des Betroffenen über die mögliche Gefährdung.

2.2.3 Für Inhaber einer bis zum 31.12.1998 erteilten Fahrerlaubnis reichen abweichend von Nrn. 2.2.1 und 2.2.2 folgende Mindestanforderungen an das Sehvermögen aus:

2.2.3.1 Zentrale Tagessehschärfe Klassen C, C1, CE und C1E und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung Bei Beidäugigkeit: Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 0,7, Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,2. Bei Einäugigkeit (d. h. Sehschärfe des schlechteren Auges unter 0,2): 0,7. Klassen D, D1, DE, D1E Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 0,7, Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,5.

2.2.3.2 übrige Sehfunktionen

Gesichtsfeld: Normales Gesichtsfeld beider Augen, wenigstens normales binokulares Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von mindestens 140 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 30 Grad normal sein. Ergeben sich unklare Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung an einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen. Bei zulässiger Einäugigkeit (Klassen C, C1, CE, C1E und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung): normales Gesichtsfeld eines Auges.

Beweglichkeit: Ausschluss bei Doppeltsehen im Gebrauchsblickfeld (d. h. 25 Grad Aufblick, 30 Grad Rechts- und Linksblick, 40 Grad Abblick). Ausschluss bei Schielen ohne konstantes binokulares Einfachsehen. Bei zulässiger Einäugigkeit (Klassen C, C1, CE, C1E und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung): normale Augenbeweglichkeit, kein Augenzittern.

Stereosehen: Normales Stereosehen. Bei zulässiger Einäugigkeit (Klassen C, C1, CE, C1E und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung): keine Anforderungen.

Farbensehen: Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquotienten unter 0,5 ist unzulässig bei den Klassen D, D1, DE, D1E und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Bei den Klassen C, C1, CE und C1E genügt Aufklärung des Betroffenen durch den Augenarzt über die mögliche Gefährdung.

Guten Abend!

Ich bin neu hier und hoffe erstmal das ich halbwegs in der richtigen abteilung gelandet bin.

Ich hatte ein kleines Kind eine Winkel fehlsichtigkeit darauf folgte eine OP und heute habe ich nur noch eingeschränktes bzw. nicht vorhandenes Räumliches Sehen und ich vermute euch hängt das Thema zu Hals heraus aber trotzdem frage ich nach:

Das man in diesem Zustand (also ohne Räumliches Sehen) keinen Klasse C Führerschein machen darf habe ich mittlerweile Dank Google herausgefunden.

Nun meine Fragen um nochmal genau nach zu haken:

1. Wenn das Räumliche Sehen noch teilweise intakt also nur eingeschränkt ist könnte man dann mit dem richtigen Artzt doch noch eine genehmigung bekommen?

2. Im allgemeinen habe ich öfters gehört das die erteilung der Genehmigung im Ärtzlichen ermäßen liegt, bedeutet das ,dass wen der Artzt von der Übezeugung ist das der Patient trotz dieser einschränkung fahren kann das er trotzdem eine genehmigung ausgibt?

 

Und bitte postet jetzt nicht die Anlage zur FeV die kenne ich bereits in und auswendig.

 

MFG Snaptv

 

P.S. Danke für alle Antworten im voraus!

 

[Von Motor-Talk aus dem Thema 'Das leidige Thema Stereosehen' überführt.]

Ich kenne einige einäugige die Klasse C /E haben, es entscheidet lediglich der Augenarzt ob er es vertreten kann, "Sehbehinderte" fahren zu lassen..

 

 

[Von Motor-Talk aus dem Thema 'Das leidige Thema Stereosehen' überführt.]

Zitat:

Original geschrieben von Hartgummifelge

Ich kenne einige einäugige die Klasse C /E haben, es entscheidet lediglich der Augenarzt ob er es vertreten kann, "Sehbehinderte" fahren zu lassen..

Hier muss man aber unterscheiden zwischen Ersterwerb und Verlängerung bzw Erweiterung.

Das wird wohl immer eine Einzelfall Entscheidung des Sachbearbeiters bleiben und ohne Augenärztliches Gutachten, was etwas Umfangreicher ist als ein Sehtest, geht meist gar nichts.

Grüße

Steini

 

[Von Motor-Talk aus dem Thema 'Das leidige Thema Stereosehen' überführt.]

Achte mal drauf, Steini, wie viele LKW Fahrer nicht nur den LKW sondern auch den Ladekran mit nur einem Auge bedienen, das sind nicht nur ehem. Klasse 2 Inhaber.

Es ist nicht unmöglich C /E zu bekommen, wenn das Sichtfeld ein geschränkt ist.

 

[Von Motor-Talk aus dem Thema 'Das leidige Thema Stereosehen' überführt.]

Zu diesem Thema gibt es im Moment ein Verfahren beim Europäischen Gerichtshof bzw. beim Verwaltungsgerichtshof in München.

Artikel

 

 

[Von Motor-Talk aus dem Thema 'Das leidige Thema Stereosehen' überführt.]

Zitat:

Original geschrieben von Snaptv

Das man in diesem Zustand (also ohne Räumliches Sehen) keinen Klasse C Führerschein machen darf habe ich mittlerweile Dank Google herausgefunden.

Dann dann weißt doch schon alles. Es wird bei C/CE ein normales räumliches Sehen erwartet, aber das gilt nicht bei "zulässiger Einäugigkeit". Für den CE ist jedoch Einäugigkeit ein Faktor der Nichteignung.

In welchem Maß bei dir räumliches Sehen nicht oder nur teilweise vorhanden ist, kann hier keiner beurteilen. Das kann dir nur ein Augenarzt sagen, der dich und deinen bisherigen Krankheitsverlauf kennt und den Mut hat, dich in Kenntnis der Anforderungen der Anlage 6 FeV ohne ausreichendes räumliches Sehen mit einem 40-Tonner auf die Straße zu lassen.

 

 

[Von Motor-Talk aus dem Thema 'Das leidige Thema Stereosehen' überführt.]

Zitat:

Original geschrieben von Mindscape

Zu diesem Thema gibt es im Moment ein Verfahren beim Europäischen Gerichtshof bzw. beim Verwaltungsgerichtshof in München.

Betrifft aber nicht das räumliche Sehen.

 

 

[Von Motor-Talk aus dem Thema 'Das leidige Thema Stereosehen' überführt.]

Was mich dann aber Irritiert unabhängig von Fahrern die ihren "Darf-Schein" vor ich glaube das war 1981 oder? gemacht haben, das Personen die Nur ein äugig sind , denen also nicht nur das Räumliche Sehen sondern auch ein Teil des Gesichtsfeldes Fehlt fahren dürfen...

 

[Von Motor-Talk aus dem Thema 'Das leidige Thema Stereosehen' überführt.]

Hallo,

dabei geht es nicht um Neuerwerb, sondern um Verlängerung.

Ein "alter Hase" kann durchaus diverse Handicaps durch seine Erfahrung und Routine kompensieren.

Ein Neuling könnte in der gleichen Situation kläglich versagen.

Gruß Jürgen

 

 

[Von Motor-Talk aus dem Thema 'Das leidige Thema Stereosehen' überführt.]

Zitat:

Original geschrieben von Transportcampus

Zitat:

Original geschrieben von Mindscape

Zu diesem Thema gibt es im Moment ein Verfahren beim Europäischen Gerichtshof bzw. beim Verwaltungsgerichtshof in München.

Betrifft aber nicht das räumliche Sehen.

Indirekt schon:

Zitat:

Danach bestehe kein Anlass, Menschen mit einer einseitigen Sehschärfe weniger als zehn Prozent die Fahrerlaubnis für die Klassen C1 und C1E zu versagen, wenn die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt seien: Es müsse sich um beidäugig sehende Personen handeln, die Betroffenen müssten auf jedem Auge ein normales Gesichtsfeld haben, und die Betroffenen müssten in der Lage sein, ein bei ihnen nicht vorhandenes räumliches Sehvermögen vollständig zu kompensieren

[Von Motor-Talk aus dem Thema 'Das leidige Thema Stereosehen' überführt.]

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