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Klimaanlage nach Verkauf ( wieder) defekt. Wer übernimmt die Kosten

Themenstarteram 1. Juni 2018 um 22:16

Hallo, folgender Sachverhalt :bei Besichtigung eines PKW war die Klimaanlage defekt. Der Interessent möchte den Wagen kaufen und einigt sich mit dem Verkäufer vertraglich darauf, dass die Klimaanlage instand gesetzt wird. Der Verkäufer lässt einen Vakuumtest durchführen und die Klimaanlage funktioniert daraufhin einwandfrei. Danach steht das 6 Tage Fahrzeug bis zur Übergabe an den Käufer. Der Käufer übernimmt den PKW und meldet sich nach der Heimreise. Die Klimaanlage sei nach wie vor defekt. Er wird den PKW in die Werkstatt bringen und sich dann bzgl der Kosten bei dem alten Eigentümer melden. Hat der Verkäufer seinen Soll durch den bestandenen Vakuumtest erfüllt? Oder muss er weitere Kosten tragen, da die Anlage anscheinend doch undicht ist?

Für Antworten bin ich sehr dankbar.

Beste Antwort im Thema

Ja, schon klar ;)

wollte damit nur darauf hinaus, dass der TE einen "Vakuumtest" gemacht hat. Wie gesagt, ich weiß nicht was das ist. Kann mir nir denken, dass damit die Dichtheit der Anlage überprüft wird. Das ist aber eben keine Reparatur, wenn zB der Klimakompressor bei Motorbetriebstemperatur immer ausgeht, weil ein elektrisches Problem vorliegt. Nur weil sie dann zufällig bei Übergabe und in der Werkstatt funktioniert hat. Aber wie gesagt: das ist reinster Spekulatius.

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Ist der Verkäufer Privatmann?

Wurde die Sachmängelhaftung ausgeschlossen?

Falls ja: der Käufer müsste nachweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe der Ware vorhanden war. Wie er den Nachweis erbringt ist sein Problem. Möglicherweise muss der Käufer dem Verkäufer auch noch Arglist nachweisen. Wird es ernst (=geht es vor Gericht) würde ich ihm in dem Fall nicht die schlechtesten Chancen zugestehen. Unter anderem auch je nachdem wie die Einigung der Instandsetzung vor Kauf exakt stattgefunden hat. Möglicherweise ergibt sich eine zugesicherte Eigenschaft "funktionierende Klima". Aber es spricht auch einiges für den Verkäufer. Gerade wenn jemand ein Auto anschaut, Bauteil X defekt ist, der Verkäufer eine Reparatur zusichert, ist es dem Käufer bei der Abholung zuzumuten den ehemaligen Mangel zu überprùfen. Gerade bei einer Klima kann das von jedem Laien erwartet werden.

 

Einen Vakuumtest kenne ich jetzt persönlich nicht, kann es also gar nicht beurteilen.

Je nach Risikobereitschaft, Fahrzeugwert, Auftreten des Käufers etc. kann es nicht die dümmste Entscheidung sein den Mangel zu beheben. Möchte man das nicht, wäre anfänglich die "Vogelstrausstaktik" seitens des Verkäufers nicht die dümmste Idee. Jedenfalls ist jetzt der Käufer im Zugzwang. Diesen sollte man ihm nicht entreißen.

Themenstarteram 1. Juni 2018 um 22:41

Danke für die Antwort. Ja, der Verkäufer ist Privatmann und nein, die Sachmängelhaftung wurde nicht ausgeschlossen.

Der Käufer hätte in der Tat die Anlage überprüfen können. Sollte bei den Temperaturen momentan nicht das Problem sein. Stattdessen ist er fast 300 km nach Hause gefahren, um sich dann zu melden.

Themenstarteram 1. Juni 2018 um 22:53

Beim Vakuumtest wird die Anlage auf Undichtigkeit überprüft. Diesen Test hat sie bestanden. Wurde befüllt und funktionierte sicher an diesem und am darauffolgenden Tag. Danach wurde das Fahrzeug wie gesagt nicht mehr bewegt.

Zitat:

@NOJOVA0508 schrieb am 02. Juni 2018 um 00:53:28 Uhr:

Beim Vakuumtest wird die Anlage auf Undichtigkeit überprüft. Diesen Test hat sie bestanden. Wurde befüllt und funktionierte sicher an diesem und am darauffolgenden Tag. Danach wurde das Fahrzeug wie gesagt nicht mehr bewegt.

Dann ist es realistisch betrachtet naheliegend, dass ein (sporadischer) Fehler vorliegt, der nichts mit dem Vakuumtest zu tun hat.

Es ändert aber nichts. Es sieht dem Grunde nach nicht Eindeutig für eine der beiden Parteien aus, aber der Käufer trägt die Beweislast. Ob er das kann, kann man aus der Ferne kaum bewerten. Auf "den Lorbeeren ausruhen", wie in diversen anderen Sachmängelhaftungsfällen im C2C, kann sich der Verkäufer hier aber nicht unbedingt.

 

Alternativ versucht der Käufer hier über eine 08/15 Masche noch Geld rauszuschlagen.

Frage:

Steht die Sache mit der Klimaanlage im Kaufvertrag?

Wenn das so ist und die Sachmängelhaftung ist nicht ausgeschlossen dann würde ich hier behaupten wollen, dass der Verkäufer nochmals ran muss.

Die Klima wurde ja NICHT repariert/instandgesetzt. Und wenn die Werkstatt die Klima repariert hat wäre diese jetzt in der Haftung für ihre Arbeit.

Zumindest meine Meinung

Ich denke, dass du in der Pflicht bist, dem Käufer eine funktionierende Klimaanlage zu gewährleisten - genauso wurde es vertraglich vereinbart (ob mündl. oder schriftl. ist mMn irrelevant).

Gewährleistungsausschluss wird hier wohl keine Rolle spielen, da der Mangel dem Verkäufer bekannt war und die Beseitigung vereinbart wurde.

Du hast allerdings ein Nachbesserungsrecht und musst nicht einfach so die Kosten einer Werkstatt übernehmen.

am 3. Juni 2018 um 2:01

Zitat:

Der Interessent möchte den Wagen kaufen und einigt sich mit dem Verkäufer vertraglich darauf, dass die Klimaanlage instand gesetzt wird.

 

Eine Instandsetzung sollte üblicherweise länger als ein paar Tage oder 300km Heimfahrt halten und da diese als vertraglich zugesicherte Eigenschaft fixiert ist, ist der Verkäufer meiner Meinung nach in der Pflicht. Dabei ist auch egal ob die mit der Reparatur beauftragte Werkstatt diese möglicherweise nicht fachgerecht erledigt hat, du als Verkäufer hast Mängelfreiheit bezüglich der Klimaanlage zugesichert.

am 3. Juni 2018 um 2:05

Zitat:

@gummikuh72 schrieb am 2. Juni 2018 um 18:56:47 Uhr:

 

Du hast allerdings ein Nachbesserungsrecht und musst nicht einfach so die Kosten einer Werkstatt übernehmen.

Der Käufer ist scheinbar 300km weit weg vom Verkaufsort und die Verbringungskosten als eventuell geltend zu machenden Schadenersatz dürften nicht unerheblich sein. Vielleicht ist es besser die Reparaturrechnung des Käufers einfach so zu bezahlen. Auch mit Zähneknirschen...

Zitat:

@LittleBigJoe schrieb am 3. Juni 2018 um 04:05:55 Uhr:

Zitat:

@gummikuh72 schrieb am 2. Juni 2018 um 18:56:47 Uhr:

 

Du hast allerdings ein Nachbesserungsrecht und musst nicht einfach so die Kosten einer Werkstatt übernehmen.

Der Käufer ist scheinbar 300km weit weg vom Verkaufsort und die Verbringungskosten als eventuell geltend zu machenden Schadenersatz dürften nicht unerheblich sein. Vielleicht ist es besser die Reparaturrechnung des Käufers einfach so zu bezahlen. Auch mit Zähneknirschen...

Man kann es aber auch anders rum sehen. Evtl ist der Käufer aber ein Lump, lässt sich ne elendig teure Rechnung ausstellen, die gar nicht nötig wäre.

Dann kann man auch eher sagen: ich habe ne Werkstatt, der ich vertraue und hole das Auto am Wochenende ab (fahre mit nem 20€ Zugticket da hin, hole das auf eigener Achse ab (ist ja fahrbereit), gebe es in meine Werkstatt, die Reparieren das für nen schmalen Taler und bringe es Fahrzeug 14 Tage später in umgekehrter Reihenfolge zurück. Lasse mir dann natürlich vom Käufer bei Rückgabe einen Zettel unterschreiben, dass die Klima jetzt läuft. Im besten Fall habe ich dann ein Vermögen gespart. Evtl habe ich sogar noch mehr gespart, da sich der Käufer da gar nicht drauf einlassen möchte, weil er nicht auf das Auto verzichten kann/möchte.

Zitat:

@andy1080 schrieb am 3. Juni 2018 um 07:53:49 Uhr:

Zitat:

@LittleBigJoe schrieb am 3. Juni 2018 um 04:05:55 Uhr:

 

Der Käufer ist scheinbar 300km weit weg vom Verkaufsort und die Verbringungskosten als eventuell geltend zu machenden Schadenersatz dürften nicht unerheblich sein. Vielleicht ist es besser die Reparaturrechnung des Käufers einfach so zu bezahlen. Auch mit Zähneknirschen...

Man kann es aber auch anders rum sehen. Evtl ist der Käufer aber ein Lump, lässt sich ne elendig teure Rechnung ausstellen, die gar nicht nötig wäre.

Dann kann man auch eher sagen: ich habe ne Werkstatt, der ich vertraue und hole das Auto am Wochenende ab (fahre mit nem 20€ Zugticket da hin, hole das auf eigener Achse ab (ist ja fahrbereit), gebe es in meine Werkstatt, die Reparieren das für nen schmalen Taler und bringe es Fahrzeug 14 Tage später in umgekehrter Reihenfolge zurück. Lasse mir dann natürlich vom Käufer bei Rückgabe einen Zettel unterschreiben, dass die Klima jetzt läuft. Im besten Fall habe ich dann ein Vermögen gespart. Evtl habe ich sogar noch mehr gespart, da sich der Käufer da gar nicht drauf einlassen möchte, weil er nicht auf das Auto verzichten kann/möchte.

Und für 14 Tage Ausfall des Fahrzeugs spendiert er ihm einen Mietwagen?

Zitat:

@10takel schrieb am 03. Juni 2018 um 13:41:59 Uhr:

Und für 14 Tage Ausfall des Fahrzeugs spendiert er ihm einen Mietwagen?

Nö, wenn der Verkäufer keine "Mobilitätsgarantie" mit verkauft hat (wovon ich bei C2C mal ausgehe) gibt es auch keinen Anspruch auf einen Ersatzwagen. Wenn der Verkäufer will, kann er auch 28 Tage (mit kurzer Unterbrechung) draus machen. Wenn zB. die erste Nachbesserung fehlschlägt.

am 3. Juni 2018 um 16:09

der Verkäufer ist Privatmann? Also hat sich das Thema Sachmängelhaftung mehr oder weniger erledigt. Die reparatur der Klimaanlage war bestandteil des kaufvertrages. Jetzt die Frage: hat die Klimaanlage zum zeitpunkt der Übergabe funktioniert oder nicht? Auf 300km Heimfahrt kann eine menge passieren. Da bekomm ich auch eine neue Klimaanllage kaputt, wenn man das will. Der ZTeitpunkt des neuen defektes ist hier mitentscheidend.

Ob das nun irgendein Vakuumtest war oder eine schlichte Funktionsprüfung ist irrelevant. Sie muß funktioniert haben (zum Übbergabezeitpunkt)

Zitat:

@StephanRE schrieb am 3. Juni 2018 um 18:09:31 Uhr:

der Verkäufer ist Privatmann? Also hat sich das Thema Sachmängelhaftung mehr oder weniger erledigt. Die reparatur der Klimaanlage war bestandteil des kaufvertrages. Jetzt die Frage: hat die Klimaanlage zum zeitpunkt der Übergabe funktioniert oder nicht? Auf 300km Heimfahrt kann eine menge passieren. Da bekomm ich auch eine neue Klimaanllage kaputt, wenn man das will. Der ZTeitpunkt des neuen defektes ist hier mitentscheidend.

Ob das nun irgendein Vakuumtest war oder eine schlichte Funktionsprüfung ist irrelevant. Sie muß funktioniert haben (zum Übbergabezeitpunkt)

Korrekt, C2C und Sachmängel ist immer schwierig, stehe selber vor dem Fall. Wichtig dabei ist der Zustand bei Übergabe und das was im Kaufvertrag steht. Wenn im KV steht, dass die Klima defekt war und zur Abholung funktioniert, dann ist der Verkäufer verpflichtet diese zu reparieren. Funktioniert die Klima bei Abholung, ist er seiner Pflicht nachgekommen. Genau so wäre es, wenn er mit dem Hinweis verkauft, Klima defekt, aber ich mach nichts und das so im KV steht. Dann kann der Käufer nicht von arglistiger Täuschung oder ähnlichem sprechen.

Was jetzt auf 300 km Heimreise passiert, das ist irrelevant, zur Übergabe hat die Klima funktioniert.

Anders wäre es jetzt, wenn das Getriebe beim Kauf geht und kurz nach dem Kauf beispielsweise auf der Rückfahrt aus einander fliegt. Das wäre meiner Meinung nach ein Mangel der schon bei der Übergabe bestand, denn ein Getriebe fliegt nicht plötzliche ohne Ankündigung etc aus einander.

Jetzt beginnt aber das große Krabbeln, denn hier gilt es dem Verkäufer den Mangel bei Übergabe nachzuweisen.

Kurz: Klima ging bei Kauf, PECH --> Klima ging bei Kauf nicht und wurde nicht getestet, PECH

Klima ging auch bei Kauf und Übergabe nicht --> VK muss nachbessern da vertraglich vereinbart ! Funktion nicht wie beschrieben !

Wissensgrundlage: Studium(BWL) -- Berufserfahrung, lasse mich gerne eines besseren belehren :-)

Zitat:

@kr1zl schrieb am 04. Juni 2018 um 09:34:37 Uhr:

Kurz: Klima ging bei Kauf, PECH --> Klima ging bei Kauf nicht und wurde nicht getestet, PECH

Klima ging auch bei Kauf und Übergabe nicht --> VK muss nachbessern da vertraglich vereinbart ! Funktion nicht wie beschrieben !

Nicht ganz. Der Verkäufer könnte beispielsweise noch eine nicht erwartungsgemäße Reparatur durchgeführt haben. Auch bei einem alten Auto kann ich eine Reparatur erwarten, die qualitativ gewissen Ansprüchen genügt. Ja, ich kann Gebrauchtteile verwenden und muss nicht in die Fachwerkstatt. Ich kann aber zB einen undichten Klimakompressor mit Gaffatape abdichten und mich dann darauf berufen, dass bei Übergabe alles lief.

Das Beweisproblem bleibt zwar im Raum stehen, aber dennoch haben wir eine arglistige Täuschung, obwohl bei Übergabe alles lief. Aber das sind Einzelfälle und Spitzfindigkeiten.

 

Will damit nur sagen: je nachdem was der TE genacht hat, kann er dennoch zur Nachbesserung verpflichtet sein. Aber das wird hier niemand beurteilen können, ohne die Klima gesehen zu haben

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