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Knöllchenverteiler = Falschparker?
Meine Frau hat gerade einen Anhörungsbogen bekommen: 55 Euro wegen verbotswidrigem Parken auf dem Gehweg. Dazu zwei Anmerkungen:
Der Außendienstmitarbeiter (so nennt das Amt bei uns diese Leute) wurde bei Rückkehr zum Fahrzeug angetroffen. Er meinte dann, dass er es auf sich beruhen lassen wolle, weil ja nur sehr kurz geparkt wurde. Das hat er aber im weiteren Verlauf seines Arbeitstages wohl vergessen. Na ja, man kann sich nicht alles merken. Habe auch schon bezahlt.
Der Außendienstmitarbeiter hat für die Aufnahme unseres und weiterer Parkverstöße direkt hinter unserem Fahrzeug auf dem Gehweg geparkt. Ich hatte dann bei der zuständigen Stelle angeregt, dass man ihn dafür bitte auch mit 55 Euro belasten möge. Eigentlich war das eher als Scherz gemeint. Dann kam allerdings umgehend eine Rückmeldung dazu mit folgendem Text (Zitat): "Unsere Außendienstmitarbeiter sind selbstverständlich angehalten keinerlei Behinderungen darzustellen, es ist ihnen aber ausdrücklich gestattet, während der Ausübung ihrer Arbeit, auch auf dafür nicht vorgesehenen Plätzen zu Halten, oder zu Parken."
"...dazu angehalten keinerlei Behinderungen darzustellen..." Hat er aber getan. Und er hat für die Aufnahme aller Fahrzeuge auch mindestens genauso lange dort geparkt wie meine Frau. Wird hier mit zweierlei Maß gemessen und ist das a) so üblich oder b) vielleicht sogar rechtmäßig?
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60 Antworten
Zitat:
@Twinni schrieb am 28. August 2024 um 18:22:26 Uhr:
es ist ihnen aber ausdrücklich gestattet, während der Ausübung ihrer Arbeit, auch auf dafür nicht vorgesehenen Plätzen zu Halten, oder zu Parken."
Wäre mir neu, daß es für "Außendienstmitarbeier" der Behörde eine eigene StVO gibt.
Sowas wird dann interessant, wenn es durch so einen Parkvorgang zu einem Unfall kommt (Engstelle, unübersichtlicher Bereich, Verdeckug von Schildern/Ampeln......usw.)
Wie drollig - den Job der Knöllchenverteiler auf eine Ebene stellen zu wollen mit den hoheitlichen Tätigkeiten von Polizei, Feuerwehr und Katastrophenschutz!
Im Leben nicht.
Dann müsste man sich auch damit verteidigen können, dass man dort geparkt hat um mal eben schnell die Falschparker selbst aufzuschreiben und dann anzuzeigen. Die Dringlichkeit und Zweckmäßigkeit orientiert sich am Anlaß und der wäre identisch. Na jedenfalls viel Spaß damit.
Wo soll das jetzt hinführen ... OA Mitarbeiter sollen ihre Arbeiten erledigen und nicht ihre Zeit verplempern indem sie Parkmöglichkeiten suchen und ewig laufen müssen ...
Arbeite selber an öffentlicher Infrastruktur, NEIN für mich gilt dabei keine eigene StVO ... ist alles kein Notfall ... hat sich deshalb schon mal einer beschwert, das ich quer auf dem Gehwegen parken, Nein ...
Alternative wär, das jedesmal der Arbeitsbereich mit temporären Parkverboten zugepflastert wird, weil irgendwie muss ich an den standorten parken können .. das wär für die Bürger viel ärgerlicher...
Hier haben die Fahrzeuge der Verkehrsüberwachung = Knöllchenschreiber Ausnahmegenehmigungen nach § 46 StVO in den Fahrzeugen ausliegen.
Auszug:
Das Dienstfahrzeug der Verkehrsüberwachung, amtl. Kennzeichen X-XX 0000
wird zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben nach § 46 StVO von folgenden Verboten und Vorschriften der Straßenverkehrsordnung bzw. der Beachtung von Verkehrszeichen befreit.
Das Fahrzeug ist zur Überwachung des ruhenden Verkehrs oder der Geschwindigkeits- und Rotlichtüberwachung eingesetzt.
Es darf auf allen Straßen und Straßenteilen zu allen Zeiten gefahren und gehalten werden, wenn die Aufgabenerfüllung dies erfordert.
Die Ausnahmegenehmigung darf nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Anspruch genommen werden.
Ort, Datum, Unterschrift, Siegel
Auch so ein Wisch, selbst mit Dienstsiegel ändert die Lage nicht.
Interessant. Dann werde ich mal um Einsicht in die Ausnahmegenehmigung bitten. Die Leute müssen scheinbar irgendwie beschäftigt werden, damit ihnen nicht langweilig wird.
@Nogel ließ dir mal § 46 StVO durch (am Besten auch die dazugehörenden Kommentate), dann wirst du vielleicht erkennen, dass so ein "Wisch" doch was ändert....auch, wenn die erwischten Falschparker und Forenalleswisser anderer Meinung sind.
Übrigens ist ein blauer Parkausweis für Menschen mit Behinderung auch eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO, aber das ist ja dann auch nur ein "Wisch" .
Zitat:
@remarque4711 schrieb am 28. August 2024 um 20:50:29 Uhr:
Übrigens ist ein blauer Parkausweis für Menschen mit Behinderung auch eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO, aber das ist ja dann auch nur ein "Wisch" .
Weshalb die dafür vorgesehenen Parkplätze ja auch regelmäßig zugeparkt werden, auch ohne Parkerleichterungen.
Zitat:
@Twinni schrieb am 28. August 2024 um 20:33:30 Uhr:
Interessant. Dann werde ich mal um Einsicht in die Ausnahmegenehmigung bitten.
Und Du glaubst, die Einsichtnahme steht Dir zu?
Der erwischte Falschparker macht schlauerweise vor Ort ein Foto der Ausnahmegenehmigung im Fahrzeug und sendet dieses mit dem Einspruch gegen die Verwarnung in der Hoffnung auf Strafmilderung an die Bußgeldstelle .
Du Fuchs
Zitat:
@nogel schrieb am 28. August 2024 um 20:28:53 Uhr:
Auch so ein Wisch, selbst mit Dienstsiegel ändert die Lage nicht.
Dir ist aber schon klar dass der "Knöllchenschreiber" hoheitliche Tätigkeit einer Ordnungsbehörde ausübt? Und ja, für die hoheitliche Tätigkeit kann rechtmäßig nach §46 eine Befreiung von den Park- und Haltevorschriften erlassen werden wenn es zu Ausübung der Tätigkeit notwendig ist.