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Könnte heulen S4 knacken an der VA 1 Tag nach Abholung :-(

Themenstarteram 28. August 2009 um 19:06

Guten Abend,

habe gestern meinen dicken abgeholt und als ich heute morgen zur Arbeit gefahren bin ist mir ein knacken in der VA qaufgefallen, habe meinen VW/Audi Händler angerufen und ihm das Problem erklärt, habe das Auto in der nähe von Hamburg gekauft, ich komme aus Bremen. Er meinte ich sollte zur nächsten Audi Werkstatt fahren und das prüfen lassen, gesagt, getan! Es soll einer der Querlenker sein sagte der Me3ister bei Audi, am Dienstag wird er geprüft!

Meine Frage: Habe natürlich Garantie drauf muss 60% Materialkosten übernehmen, aber wie ist es in einem Fall wenn es einem Tag nach dem Kauf auftritt? Habe ja eigentlich 14 Tägiges rückgaberecht nech.

Was würde ihr mir empfehlen zu tun?

Bin über jeden Rat dankbar.

Liebe Grüße

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von GaryK

Bei Audis "Gebrauchtwagen Plus" Garantie gibts ein Rückgaberecht von 14 Tagen, behauptet zumindest deren "Prospekt". Aber das nur am Rande ;-)

Wenn dies vertraglich geregelt ist, ist dies natürlich etwas anderes. Aber ein gesetzliches 14 tägiges Rückgaberecht gibt es nicht.

Zitat:

Original geschrieben von schmonses

Zitat:

Original geschrieben von Kai70

Die Garantie kann schon in Anspruch genomen werden, daher wird diese ja beim Verkauf mitverkauft, damit der Händler nicht einen so hohen Reparaturanteil hat

Bullshit! Mit Garantie-Bestimmungen könnten gesetzliche Mängelrechte nicht zuungunsten eines Verbrauchers abgeändert oder aufgehoben werden, § 475 BGB ;)

Die gesetzliche Gewährleistungspflicht wird bei Inanspruchnahme der Gebrauchtwagengarantie weder abgeändert noch aufgehoben, wo habe ich sowas geschrieben ?

Klar bleibt der Verkäufer in der Pflicht der Sachmängelhaftung ! Habe ich irgendwo etwas anderes behauptet ?

Wenn du mich zitierst, dann reiß meinen Beitrag bitte nicht so auseinander, dass er keinen Sinn mehr ergibt :rolleyes:

Denn ohne den unteren letzen Abschnitt welchen du in deinem Zitat von meinem Beitrag raffinierter Weise weggelassen hast, ergibt dies natürlich keinen Sinn.

 

Zitat:

Original geschrieben von schmonses

Das ist ein Verbrauchsgüterkauf im Sinne von § 474 BGB (Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache (Verbrauchsgüterkauf), gelten ... folgende Vorschriften... ) bei Mängeln innerhalb der ersten 6 Monate wird zunächst gesetzlich vermutet wird, daß es ein Anfangsmangel war, § 476 BGB, und daß deshalb nach den gesetzlichen Bestimmungen nachzuerfüllen ist, wofür gemäß § 439 BGB der Verkäufer die Kosten zu tragen hat.

Das ist ja alles richtig wa du schreibst, und habe ich ja auch bereits alles erwähnt.

Aber trotzdem kann und wird die Gebrauchtwagengarantie in Anspruch genommen, der eventuelle Eigenanteil der Gebrauchtwagengarantie geht aber nicht auf den Käufer über, sondern WEGEN der Gewährleistungspflicht welche der Verkäufer erbringen muss, auf den Verkäufer.

Das der Verkäufer mit dem eventuellen Eigenanteil der Gebrauchtwagengarantie haftet aufgrund seiner Gewährleistungspflicht habe ich doch bereits erläutert, hast du aber beim Zitat meines Beitrags weggelassen.

Was meinst du aus welchem Grund seit der gesetzlich geregelten Gewährleistung, gebrauchte Autos nur noch mit Gebrauchtwagengarantie verkauft werden, etwa aus Liebe zum Kunden ?

Oder um den Händler / Verkäufer zu entlasten während der gesetzlichen Gewährleistungspflicht ? Dieser muss durch die mitverkaufte Gebrauchtwagengarantie beim Gebrauchtwagenkauf nicht für den kompletten Sachmangel aufkommen, sondern nur noch für Kosten welche außerhalb der Gebrauchtwagengarantie liegen <-- Dies stellt eine Denksportaufgabe dar, warum die Gebrauchtwagengarantie beim Kauf eines gebrauchten Fahrzeuges mitverkauft wird :D

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Zitat:

aber wie ist es in einem Fall wenn es einem Tag nach dem Kauf auftritt?

Über Gewährleistung abwickeln, der Verkäufer hat aber das Recht der Nachbesserung.

Also vorher mit dem Verkäufer abklären ob und wie er das Fahrzeug abholen möchte, oder ob eine Reparatur bei dir in der Nähe im anderen Autohaus möglich ist.

Ein 14 tägiges Rückgaberecht gibt es nicht, es gibt nur ein Widerrufsrecht nach dem Fernabsatzgesetz, in deinem Fall nicht möglich.

Du hast 6 Monate Gewehrleistung, vergiss die Garantie.Der Verkäufer wird versuchen die Sache über die Garantie zu machen.Aber lass dich da drauf nicht ein.Der VErkäufer müsste in deinem Fall beweisen ,das der Wagen diesen Mangel wärent der Übergabe es nicht hatte.Da er es aber nicht machen kann muss er dafür aufkommen und keine Garantie die du hast.

Um das alles mal auf den Punkt zu bringen: Dich kostet der Spaß gar nichts!

...außer höchstens die Spritkosten für eine Fahrt nach HH. Aber auf die Fahrt ansich wirst Du Dich ja wahrscheinlich freuen;)

Glückwunsch zum Neuen!

 

Grüße nach Bremen!

 

P.S.: ...bin kein Fußballfan...;)

Die Garantie kann schon in Anspruch genomen werden, daher wird diese ja beim Verkauf mitverkauft, damit der Händler nicht einen so hohen Reparaturanteil hat (ohne bietet nahezu kein Händler mehr Fahrzeuge an).

Die Garantie wird zu gunsten des Händlers / Verkäufers mitverkauft, nicht wie viele meinen zu Gunsten des Käufers ;)

ABER wenn über die Garantie mit Einverständniss des Verkäufers abgewickelt wird, trägst nicht du den Eigenanteil der Garantieversicherung, sondern der Verkäufer im Zuge seiner Gewährleistungspflicht.

Bei Audis "Gebrauchtwagen Plus" Garantie gibts ein Rückgaberecht von 14 Tagen, behauptet zumindest deren "Prospekt". Aber das nur am Rande ;-)

Mängelgewährleistung! Der Verkäufer müsste Dir im ersten halben Jahr nachweisen, dass der Mangel beim Vertragsabschluss noch nicht bestand (Beweislastumkehr, § 476 BGB). Könnte er natürlich nicht - also musst Du die Kosten nicht tragen.

Achtung: Das ist die gesetzliche Gewährleistung, lass Dir nicht aufschnacken, das auf Garantie zu machen!

Nach dem 1. Tag das muss die Gewährleistung übernehmen. Audi Bremen Stresemann Strasse ist ne gute Adresse. Waren die einzigen bisher von Audi die mich überzeugt haben. Gruß Micha. Dran bleiben und nicht nachgeben. Du bist im Recht.:p;)

Zitat:

Original geschrieben von Kai70

Die Garantie kann schon in Anspruch genomen werden, daher wird diese ja beim Verkauf mitverkauft, damit der Händler nicht einen so hohen Reparaturanteil hat

Bullshit! Mit Garantie-Bestimmungen könnten gesetzliche Mängelrechte nicht zuungunsten eines Verbrauchers abgeändert oder aufgehoben werden, § 475 BGB ;)

Das ist ein Verbrauchsgüterkauf im Sinne von § 474 BGB (Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache (Verbrauchsgüterkauf), gelten ... folgende Vorschriften... ) bei Mängeln innerhalb der ersten 6 Monate wird zunächst gesetzlich vermutet wird, daß es ein Anfangsmangel war, § 476 BGB, und daß deshalb nach den gesetzlichen Bestimmungen nachzuerfüllen ist, wofür gemäß § 439 BGB der Verkäufer die Kosten zu tragen hat.

Zitat:

Original geschrieben von GaryK

Bei Audis "Gebrauchtwagen Plus" Garantie gibts ein Rückgaberecht von 14 Tagen, behauptet zumindest deren "Prospekt". Aber das nur am Rande ;-)

Wenn dies vertraglich geregelt ist, ist dies natürlich etwas anderes. Aber ein gesetzliches 14 tägiges Rückgaberecht gibt es nicht.

Zitat:

Original geschrieben von schmonses

Zitat:

Original geschrieben von Kai70

Die Garantie kann schon in Anspruch genomen werden, daher wird diese ja beim Verkauf mitverkauft, damit der Händler nicht einen so hohen Reparaturanteil hat

Bullshit! Mit Garantie-Bestimmungen könnten gesetzliche Mängelrechte nicht zuungunsten eines Verbrauchers abgeändert oder aufgehoben werden, § 475 BGB ;)

Die gesetzliche Gewährleistungspflicht wird bei Inanspruchnahme der Gebrauchtwagengarantie weder abgeändert noch aufgehoben, wo habe ich sowas geschrieben ?

Klar bleibt der Verkäufer in der Pflicht der Sachmängelhaftung ! Habe ich irgendwo etwas anderes behauptet ?

Wenn du mich zitierst, dann reiß meinen Beitrag bitte nicht so auseinander, dass er keinen Sinn mehr ergibt :rolleyes:

Denn ohne den unteren letzen Abschnitt welchen du in deinem Zitat von meinem Beitrag raffinierter Weise weggelassen hast, ergibt dies natürlich keinen Sinn.

 

Zitat:

Original geschrieben von schmonses

Das ist ein Verbrauchsgüterkauf im Sinne von § 474 BGB (Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache (Verbrauchsgüterkauf), gelten ... folgende Vorschriften... ) bei Mängeln innerhalb der ersten 6 Monate wird zunächst gesetzlich vermutet wird, daß es ein Anfangsmangel war, § 476 BGB, und daß deshalb nach den gesetzlichen Bestimmungen nachzuerfüllen ist, wofür gemäß § 439 BGB der Verkäufer die Kosten zu tragen hat.

Das ist ja alles richtig wa du schreibst, und habe ich ja auch bereits alles erwähnt.

Aber trotzdem kann und wird die Gebrauchtwagengarantie in Anspruch genommen, der eventuelle Eigenanteil der Gebrauchtwagengarantie geht aber nicht auf den Käufer über, sondern WEGEN der Gewährleistungspflicht welche der Verkäufer erbringen muss, auf den Verkäufer.

Das der Verkäufer mit dem eventuellen Eigenanteil der Gebrauchtwagengarantie haftet aufgrund seiner Gewährleistungspflicht habe ich doch bereits erläutert, hast du aber beim Zitat meines Beitrags weggelassen.

Was meinst du aus welchem Grund seit der gesetzlich geregelten Gewährleistung, gebrauchte Autos nur noch mit Gebrauchtwagengarantie verkauft werden, etwa aus Liebe zum Kunden ?

Oder um den Händler / Verkäufer zu entlasten während der gesetzlichen Gewährleistungspflicht ? Dieser muss durch die mitverkaufte Gebrauchtwagengarantie beim Gebrauchtwagenkauf nicht für den kompletten Sachmangel aufkommen, sondern nur noch für Kosten welche außerhalb der Gebrauchtwagengarantie liegen <-- Dies stellt eine Denksportaufgabe dar, warum die Gebrauchtwagengarantie beim Kauf eines gebrauchten Fahrzeuges mitverkauft wird :D

moin,

guggsd du auch hier:

http://www1.adac.de/.../default.asp?quer=recht_und_rat

gruß

 

Zitat:

Original geschrieben von michael-altdorf

moin,

guggsd du auch hier:

http://www1.adac.de/.../default.asp?quer=recht_und_rat

gruß

Danke, da steht es nochmals in Kurzfassung:

Zitat:

Viele Gebrauchtwagenhändler verweigern jedoch den Vertragsschluss, wenn der Käufer den Erwerb einer kostenpflichtigen Gebrauchtwagengarantie ablehnt. Der Händler deckt damit sein Risiko ab, weil er Reparaturkosten über die Garantie abrechnen kann. Diese Vorgehensweise ist im Hinblick auf die in Deutschland geltende Vertragsabschlussfreitheit zulässig, da es jedem frei gestellt bleibt, ob und mit wem er einen Vertrag schließt.

am 29. August 2009 um 7:40

hallo,

direkt zurückgeben und dann nochmal in ruhe ein anderes kfz suchen.

wenn das jetzt schon damit anfängt -nach einem tag- wer wie wo welche kosten trägt-----

morgen kommt noch dieser oder jener defekt hinzu und dann ist die ganze freude versaut.

hm-----

ps. schade ,dass es immer hingenommen wird, dass unsere zeit, unsere fahrtkosten bei solchen mängel wie selbstverständlich bei uns, beim verbraucher bleiben sollen.

gruss

Zitat:

Original geschrieben von zasse

ps. schade ,dass es immer hingenommen wird, dass unsere zeit, unsere fahrtkosten bei solchen mängel wie selbstverständlich bei uns, beim verbraucher bleiben sollen.

Von der Zeit mal ganz zu schweigen, FULL ACK!

Zitat:

Original geschrieben von Kai70

[..]damit der Händler nicht einen so hohen Reparaturanteil hat[...]

Für mich ließt sich das so, das der Kunde Kosten übernehmen muss (bekannterweise 60% der Materialkosten), damit der Händler nicht einen so hohen Reparaturanteil hat. Oder wer/was sorgt dafür, damit der Händler nicht einen so hohen Reparaturanteil hat?

Nach 1. Tag schon Mängel und dann noch 60% Materialkosten übernehmen. Hallo. Das wäre ja der Hammer. Dem Verkäufer würde ich in den Ar.... treten. Keinen Cent würd ich dem zahlen. Irgendwo hört's auf oder.

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