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Kombination: Tieferlegung und größere Felgen

Themenstarteram 2. August 2022 um 14:24

Hallo liebe Community,

vorab hoffe ich, dass ich hier in der richtigen Kategorie meinen Thread eröffne :-)

 

Ich habe mir für meinen Wagen eine neue Rad / Reifenkombination mit gültiger ABE (siehe Anhang) gekauft

 

Nun möchte ich den Wagen zusätzlich mit Tieferlegungsfedern etwas tiefer legen. Die Federn besitzen ebenfalls eine ABE. Jedoch steht aber leider in der ABE meiner neuen Felgen:

 

„Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden Auflage aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer Veränderungen ist gesondert zu beurteilen.“

 

Das wäre ja bei einer Tieferlegung dann leider nicht mehr der Fall.

Daher habe ich jetzt zwei Fragen:

 

1. Wie kann ich herausfinden, ob die Tieferlegungsfedern mit meiner neuen Rad/Reifenkombination überhaupt TÜV-gerecht möglich sind? Ich möchte ungern die Federn einbauen und mir dann vom TÜV sagen lassen, dass der Wagen zu tief sei und ich anschließend wieder alles zurück bauen muss.

2. Ist die ABE meiner Felgen dann komplett ungültig? Was kommt dann auf mich zu? Jeweils eine Einzelabnahme für meine Felgen und für die Tieferlegungsfedern? Ich bin leider etwas überfragt.

 

Liebe Grüße

Simon

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7 Antworten

Das steht auch in dem Gutachten zu den Felgen:

Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden

Auflage aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit

weiterer Veränderungen ist gesondert zu beurteilen.

Von daher müssen die bei einer Tieferlegung auch begutachtet werden.

Und nein, es wird nicht jedes als Einzelabnahme grwertet, sondern beide Sachen werden in einem Kontext begutachtet. Und das wird auch so in die Papiere eingetragen. "Felgen XY in Verbindung mit Federn AB".

Und wenn die Felgen bei normalem Fahrwerk nicht schleifen und an der Karosserie was gemacht werden muß, dann passiert da auch nichts bei den Tieferlegungsfedern.

Denn bei denen verändert sich nur die Mittellage nach unten. Der Endpunkt der Einfederung bleibt jedoch gleich.

Zitat:

@simostei schrieb am 2. August 2022 um 16:24:28 Uhr:

Ich habe mir für meinen Wagen eine neue Rad / Reifenkombination mit gültiger ABE (siehe Anhang) gekauft

und darfst du die ohne Änderungsabnahme fahren?

Bei vielen in der ABE aufgeführten Kombinationen ist das nämlich nicht der Fall!

Zitat:

Nun möchte ich den Wagen zusätzlich mit Tieferlegungsfedern etwas tiefer legen.

Das ist eine Mehrfachänderung, also eine Kombination von zwei Änderungen die sich gegenseitig beeinflussen (können). Siehe Beeinflussungsmatrix in der verbindlichen AKE-Arbeitsanweisung zu §19.

Dort wird ebenfalls geregelt:

"Eine Änderungsabnahme darf durchgeführt werden, wenn zwar eine gegenseitige Beeinflussung der Änderungen erfolgt, aber aus den „Prüfzeugnissen“ jeweils die Zulässigkeit der Kombination mit der anderen Änderung zu entnehmen ist"

Zitat:

„Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden Auflage aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer Veränderungen ist gesondert zu beurteilen.“

Das ist die übliche Formulierung für Räder und wird in der Regel als "harmlos" ausgelegt. Beurteilt werden darf auch im Rahmen einer Änderungsabnahme, den zugehörigen Gedankengang hatte @Siggi1803 ja schon grundsätzlich skizziert.

Wichtig ist aber, was nun in der ABE der Tieferlegung steht. Da gibt es im Wesentlichen zwei Möglichkeiten:

entweder "es bestehen keine Bedenken gegen alle Serienräder und ebenfalls keine Bedenken gegen Zubehörräder, sofern für die ein gültiges Prüfzeugnis vorliegt (...)" oder "keine Bedenken gegen Serienräder. Bei Verwendung von Zubehörrädern erlischt die BE und muss unter Vorlage eines Gutachtens nach §21 StVZO neu beantragt werden" (jeweils sinngemäß)

Im ersten Fall würde wohl überwiegend eine Änderungsabnahme für die Kombination gemacht (wesentliche Prüfpunkte: Freigängigkeit und Radabdeckung!). Im zweiten Fall ist eine Einzelbegutachtung unumgänglich (wesentliche Prüfpunkte allerdings auch hier: Freigängigkeit und Radabdeckung. Es wird halt ein Stück teurer wegen des höheren Dokumentationsaufwandes, und es muss sofort in den Fahrzeugschein eingetragen werden)

In beiden Fällen solltest du aber beachten, dass vor der Abnahme bzw. Begutachtung das Fahrwerk vermessen und so weit wie möglich auf die Hersteller-Sollwerte eingestellt werden muss. Wenn dein Fahrzeug Assistenzsysteme mit Kamera(s) oder Radarsensoren hat müssen die ebenfalls nach Herstellervorgabe auf das neue Niveau kalibriert werden (es gibt Hersteller, die bis zu einem gewissen Maß an Tieferlegung keine Neukalibrierung fordern). Der Prüfer sollte für beides Nachweise verlangen ;)

Zitat:

1. Wie kann ich herausfinden, ob die Tieferlegungsfedern mit meiner neuen Rad/Reifenkombination überhaupt TÜV-gerecht möglich sind?

Verbindlich?

Überhaupt nicht.

Eine Tendenz bekommt man, wenn man beide ABEs bzw. Gutachten aufmerksam liest und dabei die Überlegung von @Siggi1803 berücksichtigt.

Zitat:

Ich möchte ungern die Federn einbauen und mir dann vom TÜV sagen lassen, dass der Wagen zu tief sei und ich anschließend wieder alles zurück bauen muss.

Zu tief wird er durch die Kombination der Federn mit den Sonderrädern nicht kommen, denn der Außendurchmesser sollte annähernd gleich bleiben. Sonst würde ja der Tacho nicht mehr stimmen.

Spannend sind eher die Punkte Freigängigkeit und Radabdeckung. Aber das erwähnte ich ja bereits ;)

Zitat:

@Siggi1803 schrieb am 2. August 2022 um 17:10:37 Uhr:

Das steht auch in dem Gutachten zu den Felgen:

Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden

Auflage aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit

weiterer Veränderungen ist gesondert zu beurteilen.

Von daher müssen die bei einer Tieferlegung auch begutachtet werden.

Im Gutachten steht allerdings "beurteilen" und nicht "begutachten".

Da sieht man in der Regel einen erheblichen Unterschied in diesem Kontext: Eine Begutachtung von Änderungen bedeutet Einzelabnahme.

Da es aber im vorliegenden Fall vor allem um Freigängigkeit und Radabdeckung geht (erwähnte ich das eigentlich schon?) überschreitet die Beurteilung nicht die Grenzen einer Änderungsabnahme.

Zitat:

beide Sachen werden in einem Kontext begutachtet. Und das wird auch so in die Papiere eingetragen.

ja, unbedingt!

Zitat:

"Felgen XY in Verbindung mit Federn AB".

Das formuliere ich allerdings i.d.R. anders. Denn das Fahrzeug hat immer die Tieferlegungsfedern, und es darf dazu (auch) die Sonderräder haben.

Das kann dann zu Formulierungen führen, die auf den ersten Blick (in Bezug auf die Schneeketten) unsinnig klingen wie z.B.:

"tiefergelegt mit Federn Herst. $XX, Kennzeichnung $YYY, Farbe $ZZZ; Schneekettenbetrieb wurde nicht geprüft*zu 15.1 und 15.2: auch genehmigt $bbb/$qq R $dd auf LM-Rädern $mmJx$dd H2 ET §ee, Hersteller $xxx, Kennzeichnung $yy; Schneekettenbetrieb nicht zulässig**"

Macht leider auch jeder Prüfer anders.

und vermutlich kann auch nicht jeder Prüfer begründen, warum er das so macht wie er es macht :(

(ich kann es für meine Version, so oben!)

Themenstarteram 2. August 2022 um 22:44

Vielen Dank erstmal für die ganzen Antworten!

 

Die Felgen/Reifen darf ich ohne Änderungsabnahme fahren, ja. In der ABE steht „Für die in dieser ABE freigegebenen Rad/Reifenkombinationen ist die Berichtigung der Zulassungsbescheinigung Teil I gemäß

§ 13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) nicht erforderlich.“ und bei den Auflagen und Hinweisen meiner Reifenkombination sind auch keine baulichen Veränderungen nötig.

 

Eine Achsvermessung wird dann nach dem Umbau sofort vorgenommen und erst dann geht es zum TÜV. Assistenzsysteme hat mein Fahrzeug auch nicht :-) Danke für die Info!

 

Ich werde dann jetzt mal die ABE der Federn studieren. Alles sehr hilfreich, vielen Dank schonmal. Ich melde mich.

 

FYI: Ich fahre einen Volvo S80 mit 235/40/R18 Reifen.

 

Liebe Grüße Simon

Ich kann Dir nur raten, werde mit allen Unterlagen beim TÜV vorstellig, ehe Du was verbaust. Dann hast Du einen direkten Ansprechpartner, der Dir im vornherein sagt, ob es machbar ist. Wenn dann nichts schleift, geht die Sache durch. Ich kann Dir von meinem Fall berichten: Ich hatte Sonderfelgen und Reifen bestellt, die eine ABE für mein Auto hatten. Gott sei Dank hatte ich einen sehr hellen Verkäufer beauftragt. Der rief mich an und sagte, ich solle mal meine Bremsscheiben messen, denn Ford hätte je nach Motorisierung unterschiedliche Größen. Tatsächlich hätten sie nicht gepasst. Also andere Sonderfelgen genommen und eintragen lassen. Jahre später erhielten diese Felgen eine zusätzliche ABE und ich konnte ohne Abnahme sogar breitere Reifen fahren. Nun kam ich dieses Jahr auf die Idee Spurverbreiterungen anzubringen. Der Tüv am Ort des Herstellers lehnte eine Eintragung ab. Der TÜV an meinem Heimatort sah nur die Problematik, dass neben den Sonderfelgen auch keine original Bereifung gefahren wurde, hat sich aber bei der Zentrale erkundigt und 2 Wochen später erhielt ich das Placet. Dann Spurverbreiterung für beide Achsen bestellt und problemlos als eine Einheit mit Sonderfelgen und Sonderbereifung eingetragen.

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