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Kontrolle Geschwindigkeit durch Tachoscheibe oder Digitalgerät
Hallo,
bei uns in der Firma herrscht die Meinung vor, dass Geschwindigkeitsüberschreitungen strafrechtlich nur verfolgt werden können, wenn der Verstoss durch Radar, Hinterherfahren oder amtlich zugelassenen Messgeräten festgestellt wird.
Ein Nachweis nur durch Tachoscheibe oder Fahrerkarte sei für eine strafrechtliche Verfolgung nicht möglich, weil z.B. auch der Tatort so nicht nachgewiesen werden kann. (Angeblich nur im deutschen Recht so, auf EU Ebene gibt es andere Bestimmungen, dort reicht der Nachweis durch Tachoblatt oder Fahrerkarte aus)
Kann jemand dazu eine verbindliche Aussage machen, evtl. auch mit Quellenangaben?
Beste Antwort im Thema
Anhand von Diagrammscheiben festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitungen ist es nicht erforderlich, daß der Tatort genau angegeben wird. Es reicht, wenn der jeweilige Vorwurf zeitlich genau bestimmt wird (vergl. Bay NZV 95, 407; 96, 160; 98, 515; a.A. Mü DAR 95, 303)
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14 Antworten
Moin,
Quelle kann ich so auf die schnelle nicht bieten, aber auch hier im Forum war es schon mal Thema.
Es gibt wohl ein Urteil in dem entschieden wurde dass das Kontrollgerät (egal ob Digi oder Analog) sehr wohl zur Erkennung und Ahndung von Verstößen dieser Art herangezogen werden kann. In wie weit das jetzt im Einzelfall geht, gerade im Bezug auf kurze Streckenverbote (zb die manchmal 30 km/h in einer 100m langen Baustelle) ist schwer vorherzusehen. Wenn jemand aber die letzten 50 km mit 90 auf der Scheibe unterwegs war und es weit und breit keine Straße gibt auf welcher der LKW zumindest mal 80km/h fahren darf, dann wird es kein Problem sein die Aufzeichnungen zu verwenden.
Grüße
Steini
Anhand von Diagrammscheiben festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitungen ist es nicht erforderlich, daß der Tatort genau angegeben wird. Es reicht, wenn der jeweilige Vorwurf zeitlich genau bestimmt wird (vergl. Bay NZV 95, 407; 96, 160; 98, 515; a.A. Mü DAR 95, 303)
Meiner Meinung nach ist hier noch eine Klage vor dem Bundesgerichtshof anhängig.
Tenor:
Die Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers oder Digitachos dienen gemäß der EU Verordnung
ausschließlich zur Überprüfung und Kontrolle der Einhaltung der Sozialvorschriften
(Lenk- und Ruhezeiten) für das betreffende Fahrpersonal.
Eine Überprüfung oder Ahndung der Geschwindigkeiten nach StVO widerspricht dem im Grundgesetz
gegeben Gleichheitsgrundsatz aller Verkehrsteilnehmer und ist durch die EU-Verordnung weder
vorgesehen noch satthaft.
Würde der BGH diesem Gleichheitsgrundsatz zustimmen - müssten alle Verkehrsteilnehmer - egal ob PKW,
Motorrad oder LKW mit entsprechenden Geräten zur Aufzeichnung der Geschwindigkeit ausgestattet werden.
Desweiteren gebe ich meine Fahrerkarte immer mit den Worten heraus:
"Ausschließlich zur Überprüfung der Lenk- und Ruhezeiten!"
Dieses hat auch gem. der Eu-Verordnung zu erfolgen.
Für eine Überprüfung der Geschwindigkeiten und zur entsprechenden Ahndung nach StVO
habe ich ein Aussageverweigerungsrecht wenn ich mich selbst belasten würde
- dazu gehört auch das Unterdrücken oder das Vernichten von Beweismitteln.
Eine Verwendung der aufgezeichneten Geschwindigkeiten verstößt dann
gegen die Strafprozeßordnung und erfüllt den Straftatsbestand der Rechtsbeugung
durch die kontrollierende Behörde.
Auf welche EU-Verordnung beziehst du dich?
Ich musste schon mal zahlen, die Polizei hat mich in Zivil verfolgt, Digitacho ausgelesen und anhand der Daten im Tacho wurde mir ein Bußgeld auferlegt.
Die zeitliche Komponente konnte durch das Anhalten unmittelbar nach dem Tempolimit eingegrenzt werden. Und vor Gericht keine Chance, Urteilsbegründung: Festgestellte Geschwindigkeit laut Digitacho, also nichts mit Hinterherfahren usw.
Abzug 6 kmh, 120€ Geldbusse plus Gebühren und drei Punkte in Flensburg ein Monat Fahrverbot, 120 e plus Gebühren bezahlt, in Absprache mit dem Chef einen Monat beim grossen A gemeldet, tolle Rechnung für den Staat.
Auch hatte ich schon Gespräche mit Kontrollbeamten, die sagten das Zuschnellfahren auf der Landstrasse ab über 76 Kmh geahndet werden kann, alles unter 76 wird toleriert, aber auch nicht zwingend.
Zitat:
Original geschrieben von chaotix
Meiner Meinung nach ist hier noch eine Klage vor dem Bundesgerichtshof anhängig.
Tenor:
Die Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers oder Digitachos dienen gemäß der EU Verordnung
ausschließlich zur Überprüfung und Kontrolle der Einhaltung der Sozialvorschriften
(Lenk- und Ruhezeiten) für das betreffende Fahrpersonal.
Eine Überprüfung oder Ahndung der Geschwindigkeiten nach StVO widerspricht dem im Grundgesetz
gegeben Gleichheitsgrundsatz aller Verkehrsteilnehmer und ist durch die EU-Verordnung weder
vorgesehen noch satthaft.
Würde der BGH diesem Gleichheitsgrundsatz zustimmen - müssten alle Verkehrsteilnehmer - egal ob PKW,
Motorrad oder LKW mit entsprechenden Geräten zur Aufzeichnung der Geschwindigkeit ausgestattet werden.
Desweiteren gebe ich meine Fahrerkarte immer mit den Worten heraus:
"Ausschließlich zur Überprüfung der Lenk- und Ruhezeiten!"
Dieses hat auch gem. der Eu-Verordnung zu erfolgen.
Für eine Überprüfung der Geschwindigkeiten und zur entsprechenden Ahndung nach StVO
habe ich ein Aussageverweigerungsrecht wenn ich mich selbst belasten würde
- dazu gehört auch das Unterdrücken oder das Vernichten von Beweismitteln.
Eine Verwendung der aufgezeichneten Geschwindigkeiten verstößt dann
gegen die Strafprozeßordnung und erfüllt den Straftatsbestand der Rechtsbeugung
durch die kontrollierende Behörde.
schön was du da schreibst aber das stimmt nicht ganz, denn wenn du in eine Kontrolle kommst lesen sie deine Karte aus und wenn da verstösse drauf sind sprich Geschwindigkeit zu hoch (sind auf karte rot makiert ) dann wirst du abkassiert es seiden der Beamte drückt ein auge zu wenn es nur ein verstoß ist
und das mit den Motorrädern und PKW ist nicht zu vergleichen den die dürfen so schnell fahren wie sie wollen wenn es kein tempolimit ( z.B. Landstrasse 100, Ortschaft 50 usw. ) gibt
und du als LKW fahrer hast Gesetzliche vorschriften was die Geschwindigkeit angeht ( Landstrasse 60, Autobahn 80 ) und das wird kontolliert und ist auch richtig so
das gleiche gilt bei deinen Lenk und Ruhezeiten
aber eines muss ich auch sagen solche geräte in Autos und Motorräder einzubauen wäre sicher nicht verkehrt dann könnte man sich das Blitzen ersparen
Zitat:
Original geschrieben von chaotix
Meiner Meinung nach ist hier noch eine Klage vor dem Bundesgerichtshof anhängig.
Tenor:
Die Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers oder Digitachos dienen gemäß der EU Verordnung
ausschließlich zur Überprüfung und Kontrolle der Einhaltung der Sozialvorschriften
(Lenk- und Ruhezeiten) für das betreffende Fahrpersonal.
Eine Überprüfung oder Ahndung der Geschwindigkeiten nach StVO widerspricht dem im Grundgesetz
gegeben Gleichheitsgrundsatz aller Verkehrsteilnehmer und ist durch die EU-Verordnung weder
vorgesehen noch satthaft.
Würde der BGH diesem Gleichheitsgrundsatz zustimmen - müssten alle Verkehrsteilnehmer - egal ob PKW,
Motorrad oder LKW mit entsprechenden Geräten zur Aufzeichnung der Geschwindigkeit ausgestattet werden.
Desweiteren gebe ich meine Fahrerkarte immer mit den Worten heraus:
"Ausschließlich zur Überprüfung der Lenk- und Ruhezeiten!"
Dieses hat auch gem. der Eu-Verordnung zu erfolgen.
Für eine Überprüfung der Geschwindigkeiten und zur entsprechenden Ahndung nach StVO
habe ich ein Aussageverweigerungsrecht wenn ich mich selbst belasten würde
- dazu gehört auch das Unterdrücken oder das Vernichten von Beweismitteln.
Eine Verwendung der aufgezeichneten Geschwindigkeiten verstößt dann
gegen die Strafprozeßordnung und erfüllt den Straftatsbestand der Rechtsbeugung
durch die kontrollierende Behörde.
Hallo.
Deine Aussage scheint so nicht ganz richtig zu sein.
Ich bin gerade auf der A44 im Raum Soest / NRW rausgezogen worden.
Der Polizist brauchte noch nicht mal meine Fahrerkarte auslesen sondern konnte anhand verschiedener Programme im digitalen Tacho durch Ausdruck folgendes feststellen:
Fahreraktivitäten Lenk-/Ruhe- und Arbeitszeiten der letzten Woche und ganz wichtig Geschwindigkeitsüberschreitungen der gesamten Fahrerkarte seit Gültigkeit!!!!
Wir haben heute den 08.10.2013 und laut Auskunft des Polizisten darf er Geschwindigkeitsüberschreitungen der letzten drei Monate ahnden. Also die, die nach der berühmten eine Minute Dauerzuschnell auf der Karte gespeichert wurden.
In meinem Fall 94 km/h am 13.09.2013, kosteten mich 15 Euro Ordnungsgeld.
Ob das alles so rechtens ist, sei mal dahingestellt, aber komm mal in dem Moment gegen 2 Sheriffs an!
Gruß
Michael
In Österreich dürfen bei digitaler Aufzeichnung nur Geschwindigkeitsverstöße der letzten 2 Stunden geahndet werden.
Österreich nutzt mir hier in Deutschland NRW nicht viel^^
Ich bin vor vielen Jahren mal wegen so etwas vor Gericht gewesen und als ich den Richter gefragt hatte ob denn das bestrafen des Fahrers aufgrund der Aufzeichnungen des Tachos überhaubt zulässig wäre sagte der gute Mann nur :Herr xxxx was glauben sie denn wofür die Geschwindigkeit überhaupt aufgezeichnet wird.
Beim Digi kann ich euch nur sagen das die Geschwindigkeit auf der Karte die letzen 24 Std sekundengenau aufgezeichnet wird jede gefahrene Geschwindigkeit nicht nur die die ein Ereigniss ausgelöst haben.
Im Gerät sprich im Massenspeicher. werden die Geschwindigkeiten übrigens noch viel länger aufgezeichnet.
Im Gerät werden 48 Stunden Fahrzeit gespeichert bezüglich Geschwindigkeit. Jede Sekunde.
Nach 48 Fahrstunden wird wieder überschrieben.
Der Rest sind nur die Verstöße länger als 1 Minute zu sehen.