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Kostenübernahme Kostenvoranschlag bei fiktiver Abrechnung

Themenstarteram 11. Juni 2007 um 16:17

Hallo zusammen.

Muß bei fiktiver Abrechnung die gegnerische Haftpflicht die vollen Kosten inkl Umsatzsteuer des Kostenvoranschlages der Vertragswerkstatt übernehmen?

Ferner interessiert mich, ob die Verbringungungskosten nach Reparaturnachweis ebenfalls inkl Umsatzsteuer ausgezahlt werden?

Und wie verhält es sich mit der restlichen Umsatzsteuer (zB veranschlagte Lackierkosten) nach erfolgtem Reparaturnachweis=Vorführung?

Danke,

ALEX

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12 Antworten
am 11. Juni 2007 um 17:54

Bei fiktiver Abrechnung eines Reparaturschadens werden die kalkulierten Reparaturkosten netto erstattet.

Ich würde davon abraten, eine fiktive Abrechnung selber zu versuchen, wenn der Geschädigte alle ihm zustehenden Schadenspositionen bekommen will.

Auch auf virtuellen Weg können nicht alle Details erfaßt und abgehandelt werden.

Grundsätzlich empfehle ich die Vorgehensweise im Haftpflichtfall an folgenden Ratgeber der Polizei des Landes Brandenburg anzulehnen:

 

www.internetwache.brandenburg.de/fm/85/Faltblatt_Unfall.28016.pdf

Zitat:

Muß bei fiktiver Abrechnung die gegnerische Haftpflicht die vollen Kosten inkl Umsatzsteuer des Kostenvoranschlages der Vertragswerkstatt übernehmen?

auf welche Summe belaufen sich die Kosten für den KVA?

Wie hoch sind die prognostizierten Reparaturkosten?

Wie alt ist das Auto?

Themenstarteram 12. Juni 2007 um 8:08

Die Kosten des KVA liegen bei 50 Euro.

Die Reparaturkosten wurden vorab unverbindlich auf ca 800€ plus Mwst geschätzt.

Das Fzg ist Bj 01/01

dann solltest du der Versicherung mal nett aber deutlich mitteilen, dass ein Gutachten bei der Schadenhöhe so um die 250 Euronen gekostet hätte. Allein hier hat sie schon richtig gespart.

Du bekommst die MwSt. nur gegen einen Rechnungnachweis, also wenn Sie tatsächlich anfällt.

Auch die Verbringungskosten bekommt du nur gegen einen Rechnungnachweis ausgezahlt.

Hättest du ein Gutachten vorgelegt wären die Verbringungskosten allerdings zu erstatten, auch bei fiktiver Abrechnung. (bezahlt aber keine Versicherung freiwillig, man muss da schon etwas Druck machen)

Das die Verbringung nach Gutachten zu erstatten ist begründet sich in dem Umstand, dass ein KVA kein Rechtsverbindlichkeit besitzt. Er ist eine unverbindliche Schätzung.

Themenstarteram 12. Juni 2007 um 8:43

Zitat:

Original geschrieben von Dellenzaehler

Hättest du ein Gutachten vorgelegt wären die Verbringungskosten allerdings zu erstatten, auch bei fiktiver Abrechnung. (bezahlt aber keine Versicherung freiwillig, man muss da schon etwas Druck machen)

Das die Verbringung nach Gutachten zu erstatten ist begründet sich in dem Umstand, dass ein KVA kein Rechtsverbindlichkeit besitzt. Er ist eine unverbindliche Schätzung.

Danke. Das ist doch mal eine konkrete Aussage.

Noch habe ich weder KVA noch GA machen lassen, da ich eben o.g. Problematik vorab klären wollte.

Habe zwar bei der gegnerischen Versicherung (LVM) das gleiche vorab angefragt, aber da wollte man mir keine Auskunft geben (natürlich).

Nach meinem letzten unverschuldeten Schaden und den damit verbundenen mehr als schlechten Erfahrungen, hätte ich gar große Lust, alles wieder dem Anwalt zu übergeben.

Gibt es eigentlich diesbezüglich Regelungen - oder habe ich in jedem Fall Anspruch auf kostenfreie anwaltliche Beratung?

Gruß,

ALEX

am 12. Juni 2007 um 9:18

Du bist der Geschädigte, also nichts wie hin zum Anwalt, auch wenn es nur ein abgefahrener Aussenspiegel ist.

Mag kleinlich klingen, aber die Versicherungen beschäftigen auch den ganzen lieben Tag grosse Kanzleien oder eigene Rechtsabteilungen, wieso also du nicht?

Wenn du unverschuldet in diesen Schadensfall verwickelt bist, kannst du natürlich auch einen Rechtsanwalt mit der Abwicklung beauftragen. Die Kosten hierfür muss die Versicherung übernehmen (das ist das Prinzip der Waffengleichheit)

Und wenn du vielleicht noch eine Rechtsschutzversicherung hast, wäre das noch besser. Aber auch so kann dir eingentlich nichts passieren.

Du solltest bei der Schadenhöhe schon ein Gutachten einholen, damit du auf der sicheren Seite bist.

Zitat:

Original geschrieben von a6avant42

Du bist der Geschädigte, also nichts wie hin zum Anwalt, auch wenn es nur ein abgefahrener Aussenspiegel ist.

Mag kleinlich klingen, aber die Versicherungen beschäftigen auch den ganzen lieben Tag grosse Kanzleien oder eigene Rechtsabteilungen, wieso also du nicht?

Na, da musst du aber doch schon etwas aufpassen. Bei sehr einfach gelagerten Fällen kann man dir vorwerfen, dass du gegen die Schadenminderungspflicht verstösst, wenn du gleich einen Rechtsanwalt beauftragst.

Solche Urteile gibt es schon, also alles in Ruhe Abwegen und dann entscheiden ;)

Zitat:

Original geschrieben von Dellenzaehler

Na, da musst du aber doch schon etwas aufpassen. Bei sehr einfach gelagerten Fällen kann man dir vorwerfen, dass du gegen die Schadenminderungspflicht verstösst, wenn du gleich einen Rechtsanwalt beauftragst.

Solche Urteile gibt es schon, also alles in Ruhe Abwegen und dann entscheiden ;)

ich als rechtsbanause habe keine ahnung vomgeltenden recht also hole ich mir einen rechtsbeistand , das ist doch nichts gegen die schadensminderungspflicht. der die meisten briefe der versicherungen sind für leute ohne abi sehr schwer lesbar. da braucht man einen rechtsanwalt zur hilfe.

am 18. Juni 2007 um 10:52

Jetzt mal ne ganz andere Frage, ist es eigentlich nicht schwierig einen Anwalt zu finden, der solche Fälle übernimmt?

Weil eben auch schonmal jemand geschrieben hat bei abgefahrenen Außenspiegel.

Also, ich kenne nicht viele Anwälte. Aber die, die ich kenne würde so einen Fall aufgrund der geringen Schadenhöhe nicht übernehmen. Den danach werden die ja bezahlt.

am 18. Juni 2007 um 12:03

Hallo,

es denke es gibt genügend Anwälte, die so einen Fall bearbeiten wollen. SO gering ist der Streitwert auch wieder nicht. Außerdem gibt es ja auch Anwälte, die Spaß daran haben, dem geschädigten gegen den Willen der Versicherung auch noch den letzten Cent zu besorgen.Zudem ist es ein Standardfall, so dass die Abwicklung vielfach sogar per mail erfolgen kann und du gar nicht selbst zum Anwalt mußt.

am 18. Juni 2007 um 12:06

noch was ist mir aufgefallen:

Im Übrigen darfst du auch einen Anwalt beauftragen, wenn es nur um eine kleine Restsumme geht. Ich mache jetzt 10 Jahre Unfallregulierungen und hatte noch nie ein Problem mit der Übernahme meiner Kosten, aber schon sehr viel Probleme mit allen anderen Schadensersatzpositionen! Dass ein RA hinzugezigen werden darf, bestreitet keine Versicherung.

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