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Krankenwagen blockiert linke Fahrbahn
Muss ein Krankenwagen auf der AB den Nachfolgenden Verkehr Platz machen?
Neulich fuhr ein Krankenwagen (mit Blaulicht) auf einer 2-Spur AB links, obwohl die rechte Fahrbahn frei war, und hinderte den nachfolgenden Verkehr vorbeizukommen.
Ist das rechtens?
Beste Antwort im Thema
Ich bin früher auch Rettungswagen gefahren. Zivildienst und schon ganz lange her.
Da fährt man nicht in jede Lücke auf der rechten Spur weil es immer wieder Zeitgenossen gibt die beim überholen dann das Gaspedal nicht finden. Zum anderen ist es nicht sinnvoll andere überholen zu lassen wenn der Krankenwagenfahrer weiss das in 2 Km das Stauende kommt und er sich dann durch die hoffentlich vorhandene Rettungsgasse quälen muss.
Ob rechtens oder nicht - für mich wäre es nichts worüber ich mich aufregen oder sogar einen Thread eröffnen würde.
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123 Antworten
Blaulicht = Sonderrechte!
Wenn der Fahrer meint somit besser voranzukommen
ist das rechtens.
Was der nachfolgende Verkehr will ist nicht von belang,
da er mit Sondersignal fuhr haben die anderen ihm freie
Fahrt zu gewähren.
Ich bin früher auch Rettungswagen gefahren. Zivildienst und schon ganz lange her.
Da fährt man nicht in jede Lücke auf der rechten Spur weil es immer wieder Zeitgenossen gibt die beim überholen dann das Gaspedal nicht finden. Zum anderen ist es nicht sinnvoll andere überholen zu lassen wenn der Krankenwagenfahrer weiss das in 2 Km das Stauende kommt und er sich dann durch die hoffentlich vorhandene Rettungsgasse quälen muss.
Ob rechtens oder nicht - für mich wäre es nichts worüber ich mich aufregen oder sogar einen Thread eröffnen würde.
Zitat:
@Robby (Munich) schrieb am 14. Januar 2018 um 21:17:52 Uhr:
Muss ein Krankenwagen auf der AB den Nachfolgenden Verkehr Platz machen?
Na klar und im nächsten Stau hat er die ganzen Doofnasen wieder vor sich.
Gruß Metalhead
So ein Beitrag bringt mich schon zu grübeln. Einer Krankenwagenbesatzung vorzuschreiben wie sie zu fahren hat.
Einzig den Grundsatz durch die Fahrweise (der Krankenwagenbesatzung) nicht noch mehr Schaden anzurichten halte ich für Nachvollziehbar.
MfG kheinz
Zitat:
@Knecht ruprecht 3434 schrieb am 14. Januar 2018 um 21:26:36 Uhr:
Blaulicht = Sonderrechte!
Nö. Blaulicht alleine sagt gar nix aus. Sonderrechte gibt es deshalb, weil das Fahrzeug des Rettungsdienstes in der Aufzählung des §35 StVO vorkommt.
Zitat:
@Knecht ruprecht 3434 schrieb am 14. Januar 2018 um 21:26:36 Uhr:
Was der nachfolgende Verkehr will ist nicht von belang,
da er mit Sondersignal fuhr haben die anderen ihm freie
Fahrt zu gewähren.
Nö. Freie Fahrt zu gewähren erfordert Wegerecht, was wiederum nur mit Blaulicht UND Einsatzhorn in Anspruch genommen werden kann.
Ob die Aktion als solche rechtens oder sinnvoll war, kann hier niemand eindeutig beantworten, da dazu sämtliche relevanten Hintergrundinformationen fehlen.
Übrigens, ist für die Beanspruchung von Sonderrechten nicht unbedingt Blaulicht und Martinshorn nötig.
Denn die in Anspruchnahme von Sonderrechten betrifft die betreffende Person, und nicht das Fahrzeug.
Es müssen aber schon alle Bedingungen erfüllt sein damit es zu sowas kommt.
http://...recht-im-rettungsdienst.de/.../
einem Rettungswagen mit Blaulicht hat man Platz zu machen und nicht in die Quere zu kommen. Fertig aus!
Zitat:
@Steven4880 schrieb am 14. Januar 2018 um 22:46:53 Uhr:
Denn die in Anspruchnahme von Sonderrechten betrifft die betreffende Person, und nicht das Fahrzeug.
Das sieht die StVO aber anders. Beim Rettungsdienst heißt es in § 35 Abs. 5a StVO ausdrücklich "Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden."
Zitat:
@cocker schrieb am 14. Januar 2018 um 22:50:43 Uhr:
einem Rettungswagen mit Blaulicht hat man Platz zu machen und nicht in die Quere zu kommen. Fertig aus!
Wenn "hat man Platz zu machen" gleichbedeutend sein soll mit "muss Platz gemacht werden", dann ist auch das falsch. Zumindest formell, denn in der Praxis kann Platz machen natürlich trotzdem sinnvoll sein.
Zitat:
@Florian333 schrieb am 14. Januar 2018 um 23:23:51 Uhr:
Das sieht die StVO aber anders. Beim Rettungsdienst heißt es in § 35 Abs. 5a StVO ausdrücklich "Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden."
Hättest mal gelesen:
Zitat:
Zitat:
... Die Insassen und ihre Aufgabe sind maßgeblich, nicht das Fahrzeug als solches. ...
Weiter:
Zitat:
... Zur Frage, ob unter Umständen auch im Privatwagen Sonderrechte in Anspruch genommen werden dürfen, sei nur auf ein interessantes Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart von 2002 (4 Ss 71/02) verwiesen.
Wenn die Voraussetzungen einer Inanspruchnahme vorliegen, nämlich
gebotene höchste Eile
Menschenleben in Gefahr oder Gefahr einer schweren gesundheitlichen Schädigung (auch Analgesie dringend erforderlich machender Schmerz)
tatsächliche Abwendbarkeit dieser Gefahr durch Eile,
dann kann der Inanspruchnehmende von sämtlichen denkbaren Verkehrsregeln befreit werden.
Und:
Zitat:
Anders als früher ist mittlerweile die Verwendung von Blaulicht und Martinshorn keine Voraussetzung mehr dafür, Sonderrechte überhaupt beanspruchen zu können. Sie kann allerdings haftungsrechtlich von großer Bedeutung sein. Die Inanspruchnahme von Sonderrechten aus §35 StVO begründet regelmäßig eine erhöhte Gefährdung sämtlicher Verkehrsteilnehmer.
Wie du siehst, kann es auch anders aussehen.
Natürlich ist es so wie wir es kennen die Regel.
Da liegst du trotzdem falsch. Im ersten Absatz sind explizit die Organisationen aufgezählt, was in der Folge die Sonderrechte dem einzelnen Mitglied der Organisation zugesteht. Beim Rettungsdienst gilt dies nur für die Fahrzeuge. Da hat Florian333 schon recht und so entspricht das auch der aktuellen ständigen Rechtsprechung.
Zitat:
@Steven4880 schrieb am 14. Januar 2018 um 23:40:24 Uhr:
Hättest mal gelesen:
1. Das Gericht schrieb u.a. "nur im Ausnahmefall nach einer auf den Einzelfall bezogenen Abwägung nach Notstandsgesichtspunkten unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung".
Das geht also schon mehr in Richtung eines rechtfertigenden Notstandes als in Richtung der Sonderrechte.
2. Das Urteil behandelte ein Mitglied einer Feuerwehr. Feuerwehren sind in § 35 Abs. 1 StVO behandelt und dort sind nur die Berufsgruppen genannt, nicht deren Fahrzeuge. Der Rettungsdienst ist aber in § 35 Abs. 5a StVO genannt und da wird ausdrücklich auf die Fahrzeuge abgestellt.
oGott, immer diese Rechthaberei - wen interessiert das?
Kommt Blaulicht, macht man Platz. Ganz einfach!
Zitat:
@cocker schrieb am 14. Januar 2018 um 23:48:45 Uhr:
oGott, immer diese Rechthaberei - wen interessiert das?
Jeden, der es exakt wissen will.
Also wie ich das herauslese:
Zitat:
Wichtig ist, zu beachten, dass hier an die Institution Rettungsdienst angeknüpft wird und nicht an bestimmte Rettungsfahrzeuge
Ich glaube also, wenn der Notarzt (Person) im Privatwagen einen entsprechenden Anruf erhält, oder auf der Straße in entsprechende Situation kommt, er selbstverständlich von Sonderrechten Gebrauch machen darf.
Natürlich im Ausnahmefall. Ansonsten wäre er ja in einem entsprechend ausgerüsteten Fahrzeug.
Ich spreche da von dem vorsichtigen überfahren roter Ampeln, den Fußweg benutzen, einen Feldweg befahren...