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Kündigung durch Versicherer - Fahrzeugwechsel
Im Sommer hatte ich einen (unverschuldeten) Unfall im Ausland. Mangels Zeugen musste ich allerdings trotzdem meine Vollkasko bemühen und offensichtlich hat der Unfallgegner sogar noch was von meiner Versicherung bekommen, in der Haftpflicht wurde ich nämlich auch hochgestuft.
Der Schaden war ein wirtschaftlicher Totalschaden. Das kaputte Fahrzeug ist allerdings noch bis nächste Woche auf mich zugelassen und versichert. Am 14.11.10 erhielt ich eine neue Beitragsrechnung inkl. der neuen Einstufung für 2011. Heute kam dann allerdings die Kündigung mit Wirkung zum 14.1.11.
Allerdings wollte ich noch diesen Monat ein neues Fahrzeug auf mich zulassen - bei einer anderen Versicherung.
Zwei Fragen:
- Gilt die Vorversicherung dann trotzdem als vom Versicherer gekündigt? Ich wechsle ja schon vor Inkrafttreten der Kündigung die Versicherung und das Fahrzeug.
- Im Antrag vom neuen Versicherer gebe ich welche SF-Klassen an - die alten für 2010 (beginn der neuen Versicherung ja noch in 2010) oder schon die neuen für 2011?
Beste Antwort im Thema
Nö, der TE hat den Vertrag nicht gekündigt. Er will das Fahrzeug abmelden. Dadurch ruht der Vertrag aber er ist nicht gekündigt. Und im Moment läuft er sowieso ganz normal, siehe Ausgangspost:
Zitat:
Das kaputte Fahrzeug ist allerdings noch bis nächste Woche auf mich zugelassen und versichert.
Gekündigt hat die Versicherung. Dabei kommt es auf den Zeitpunkt der Erklärung, nicht auf den Zeitpunkt der Rechtsänderung an.
Du kannst auch heute schon Deinen Handy-Vertrag kündigen, wenn er noch 24 Monate Mindestlaufzeit hat. Die Kündigung ist ausgesprochen, wirkt aber erst zu einem späteren Zeitpunkt.
Hafi
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13 Antworten
imo ist die kündigung ja ausgesprochen und das zählt.
also wenn du jetzt bei einem anderen versicherer einen vertrag mit dem neuen auto machst, ist es relativ egal was du dort angibst.
der neue versicherer ruft ja eh den sfr beim alten versicherer ab und bekommt so
1. den beginn des rabattes
2. den schaden in kh und vk
3. dass der vertrag gekündigt wurde
mitgeteilt.
Das ist keineswegs egal, da der neue Versicherer häufig bei Kündigung durch den Vorversicherer keine (Voll-)Kasko versichert. In der Haftpflicht wird oft auch nur die gesetzliche Mindestdeckung angeboten.
TE könnte versuchen bei seinem bisherigem Versicherer die Kündigung auf Kündigung durch VN ändern zu lassen. Oder dem neuem Versicherer die Situation erklären und wenn der Vorversicherer ein Direktversicherer ist, dann sind die Chancen auf den gewünschten Vertragsumfang beim neuen Versicherer gar nicht so schlecht, zumindest wenn es sich um keinen Direktversicherer handelt. So sind zumindest meine Erfahrungen.
rufe deine versicherung an und mache nen deal:
die ziehen die kündigung zurück und du kündigst regulär.
die sind dich dann los (wollen sie ja) und du hast keine nachteile.
wenn man freundlich fragt, lässt sich das bestimmt regeln
So werde ichs wohl machen.
also meiner meinung nach hat in diesem Fall der VN den Vertrag gekündigt, wenn der Vertrag duch Verkauf des Wagens endet.
Die Kündigung durch die Versicherung würde ja erst in 2011 wirksam. Die Versicherung könnte ja momentan garnicht zu einem Termin in 2010 kündigen! Dann kann aber imho der Vertrag, der z.B. am 20.12.2010 endet, auch nicht durch die Kündigung der Versicherung beendet worden sein.
@TE: Wann wurde denn die Schadensregulierung abgeschlossen? Die Versicherung darf glaub ich nicht einfach so kündigen, sondern nur glaube ich innerhalb eines Monats nach Abschluss der Schadensregulierung. Im Zweifel in dein Kleingedrucktes sehen. Aber nach obigen scheint das eh egal zu sein.
zu 2;
wenn der Vertrag 2010 beginnt, würde ich die aktuell gültige SF für 2010 angeben.
Die Vorschäden werden ja seperat abgefragt.
Nö, der TE hat den Vertrag nicht gekündigt. Er will das Fahrzeug abmelden. Dadurch ruht der Vertrag aber er ist nicht gekündigt. Und im Moment läuft er sowieso ganz normal, siehe Ausgangspost:
Zitat:
Das kaputte Fahrzeug ist allerdings noch bis nächste Woche auf mich zugelassen und versichert.
Gekündigt hat die Versicherung. Dabei kommt es auf den Zeitpunkt der Erklärung, nicht auf den Zeitpunkt der Rechtsänderung an.
Du kannst auch heute schon Deinen Handy-Vertrag kündigen, wenn er noch 24 Monate Mindestlaufzeit hat. Die Kündigung ist ausgesprochen, wirkt aber erst zu einem späteren Zeitpunkt.
Hafi
Zitat:
Original geschrieben von Hafi545
Nö, der TE hat den Vertrag nicht gekündigt. Er will das Fahrzeug abmelden. Dadurch ruht der Vertrag aber er ist nicht gekündigt. Und im Moment läuft er sowieso ganz normal, siehe Ausgangspost:
Dass das Auto derzeit zugelassen und versichert ist, ist mir klar. Meine Einschätzung bezog sich auf den Status nach erfolgter Abmeldung / Stillegung.
Die Ruheversicherung tritt imho nur in Kraft, wenn das Fahrzeug wieder zugelassen werden soll.
Wenn es in die Schrottpresse geht, dann nicht, oder?
Und wenn er das Auto an einen Schrotthändler oder sonst wen verkauft, ist der TE ja auch den Vertrag los.
Zitat:
Original geschrieben von Hafi545
Zitat:
Das kaputte Fahrzeug ist allerdings noch bis nächste Woche auf mich zugelassen und versichert.
Gekündigt hat die Versicherung. Dabei kommt es auf den Zeitpunkt der Erklärung, nicht auf den Zeitpunkt der Rechtsänderung an.
Du kannst auch heute schon Deinen Handy-Vertrag kündigen, wenn er noch 24 Monate Mindestlaufzeit hat. Die Kündigung ist ausgesprochen, wirkt aber erst zu einem späteren Zeitpunkt.
Hafi
Das stimmt natürlich, aber es gibt ja z.B. auch Fälle mit asymetrischen Kündigungsfristen, z.B. im Arbeitsrecht. Nehmen wir mal an, der AG hat eine 3-monatsfrist, der AN eine 1-monatsfrist.
Wenn dir dein Arbeitgeber betriebsbedingt zum 31.03.2011 kündigt, kann es durchaus sein, dass du deinerseits nach Erhalt der Kündigung irgendwann im Januar zum 28.02. kündigst. Der Vertrag wurde dann imho nicht durch den Arbeitgeber, sondern durch den Arbeitnehmer gekündigt, auch wenn die erste Kündigung durch den AG ausgesprochen wurde, würde ich sagen.
Oder zu deinem Handy-Beispiel: Wenn ich meinen Handyvertrag zum Laufzeitende 31.12.2011 kündige, und ab sofort keine Beiträge mehr bezahle, wird der Mobilfunkanbieter irgendwann außerordendlich fristlos kündigen... Der Vertrag wurde dann auch durch den Mobilfunkanbieter gekündigt, obwohl meine Kündigung früher ausgesprochen wurde.
Nach deiner Logik könnte man sich ja vor Kündigungen vonseiten des Versicherers dadurch schützen, dass man immer nach Erhalt der Police mal vorsorglich selbst zum Laufzeitende kündigt...
Beitrag versehentlich im falschen Thread gelandet.
Gruß
Peter
Zitat:
Original geschrieben von wrft2009
@TE: Wann wurde denn die Schadensregulierung abgeschlossen? Die Versicherung darf glaub ich nicht einfach so kündigen, sondern nur glaube ich innerhalb eines Monats nach Abschluss der Schadensregulierung. Im Zweifel in dein Kleingedrucktes sehen. Aber nach obigen scheint das eh egal zu sein.
Das ist der interessante Punkt. Ich habe gestern Abend nochmal in den Bedingungen nachgesehen. Nach Mitteilung über die Beendigung der Regulierung hätte ich und auch die Versicherung einen Monat Zeit zu kündigen. Mir wurde allerdings nie mitgeteilt, wie der Regulierungsstand ist (meine VK war abgerechnet, aber der Stand bezüglich Haftpflicht war mir nicht bekannt). Mitte November bekam ich lediglich die Beitragsrechnung für 2011 mit den Rückstufungen in Haftpflicht und Vollkasko. Allerdings lässt sich daraus für mich ja nicht wirklich erkennen, ob der Haftpflichtfall abgeschlossen ist ist, da ja viele Versicherungen auch rückstufen, ohne dass bereits reguliert wurde. Noch dazu bin ich der Meinung, dass bei Aussage gegen Aussage und keinen Zeugen usw. jeder seinen Schaden trägt. Offensichtlich habe ich jetzt aber meinen und seinen Schaden bezahlt. Grandios dafür, dass sich mein Auto zum Zeitpunkt des Zusammenpralls nichtmals bewegt hat...mir wurde dazu aber nie ein Sachstand bezüglich der Haftungsquote mitgeteilt.
Naja, am Montag werde ich mal sehen, was sich da am Telefon machen lässt. Es wäre mehr als ärgerlich, wenn ich wegen so einer Sache neben dem ganzen Ärger auch noch Maluspunkte bekäme.
Die Konstellation, dass jeder seinen eigenen Schaden trägt, kann lediglich in beiderseitigem Einverständis der Unfallbeteiligten zustande kommen.
Da du dich aber entschieden hast, deine Vollkasko in Anspruch zu nehmen und somit deine Forderung auf die Versicherung übergegangen ist, scheidet diese Möglichkeit aus.
In den Fällen, in denen es nicht mehr möglich ist einen Unfallhergang aufzuklären und auch kein Anscheinsbeweis etc. für das Verschulden eines Beteiligten spricht kommt es idR zu einer Haftung aus der Betriebsgefahr. Da diese bei PKWs gleich zu beurteilen ist, landet man dann bei einer Haftungsteilung.
Somit erält jeder seinen Schaden zu 50% von der KH-Versicherung des Unfallgegners ersetzt.
In der heutigen Zeit kann man auch davon ausgehen, dass bei der der Kündigung die erforderlichen Fristen eingehalten werden.
Der Vorschlag, mit der Versicherung zu reden, damit diese ihre Kündigung zurück zieht und der TE kündigen kann, wird in der Praxis nicht funktionieren.
Richtig ist zwar, dass das es im Moment für die Versicherung keinen Unterschied machen würde, da das unerwünschte Risiko in beiden Fällen wegfällt. Es besteht in Deutschland ein Kontrahierungszwang. Und dieser erlischt, wenn der Versicherer in einem Vorvertrag eine Schadenfallkündigung ausgesprochen hat.
Ob die ganze Geschichte in überhaupt zu einem Problem führen wird, hängt von der Vorgeschichte des TE ab.
Sollte er im Moment bei einer Versicherung sein, die relativ frühzeitig eine Schadenfallkündigung auspricht, wird es bei einem anderem Versicherer meist keine Probleme geben, falls dort bei gleichem Schadenverlauf noch lange kein Kündigungskriterium erreicht wird.
Sollte man aber mit seinem Fahrkünsten so erfolgreich sein, dass man es bis in die Malusklasse geschafft hat, sieht es für den zukünftigen Versicherungsschutz natürlich nicht unbedingt gut aus.
Hier aber einfach auf gut glück anzugeben, dass man selbst den Vorvertrag gekündigt hat, ist nicht wirklich die beste Idee. Der Schuss kann dann auch mal schnell nach hinten losgehen => Vorvertragliche Anzeigeplficht.
Zitat:
Original geschrieben von Mindscape
In der heutigen Zeit kann man auch davon ausgehen, dass bei der der Kündigung die erforderlichen Fristen eingehalten werden.
Auch in der heutigen Zeit muss ich aber auch davon ausgehen können, dass mich meine Versicherung informiert, wenn über meine Haftpflicht ein Schaden reguliert wurde bzw. Anprüche geltend gemacht werden sollen.
Ein Zitat aus der Kündigung lautet: "Soweit nicht bereits geschehen werden wir die begründeten Ansprüche regulieren und die unbegründeten ablehnen."
Ich hab einfach keine Ahnung, ob bereits geschehen oder nicht.
"Die Kündigung muss Ihnen innerhalb eines Monats nach Beendigung der Verhandlungen über die Entschädigung oder innerhalb eines Monats zugehen, nachdem wir in der Kfz-Haftpflichtversicherung unsere Leistungspflicht anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt haben."
Wie soll ich Fristen erkennen/prüfen, wenn ich nicht weiß, wann die Frist beginnt? Da hätte doch zumindest ein Brief kommen müssen/können, dass man im Schadenfall XY Ansprüche in Höhe von xx% anerkannt hat. Auch wenn ich den Fall an die Versicherung abgetreten habe. Das wird schließlich über meinen Vertrag abgerechnet.
Über den Vollkaskoschaden habe ich Ende Oktober eine Abrechnung erhalten, vom Haftpflichtschaden habe ich quasi erst über die Beitragsrechnung erfahren - ohne aber zu wissen, ob bereits reguliert wurde oder ob man mich wegen irgendwelcher Rückstellungen schon einmal vorläufig zurückgestuft hat.
Sorry, aber je mehr Du schreibst, desto unübersichtlicher wird die Sache.
Ich glaube nicht, dass wir das von hier aus richtig beurteilen können.
Wieso steht in der Kündigung etwas davon, dass begründete Ansprüche reguliert werden? In welchem Zusammenhang steht das da? Das macht so alles wenig Sinn...
Bin gespannt, was bei dem Telefonat rauskommt. Vielleicht ist die Sache dann klarer.
Viel Erfolg.
Hafi
@wrft2009: Dein Handy-Beispiel hinkt. Wenn Du nichts bezahlst, ist es wurscht, wer wann gekündigt hat. Der Provider wird bis zur Beendigung des Vertrags (egal wann das ist) versuchen, sein Geld zu bekommen und ggf. seine Leistung einstellen.
Das hat doch nichts damit zu tun, dass der Zeitpunkt einer Kündigung und der Zeitpunkt ihrer Wirkung zwei völlig unterschiedliche Sachen sind.
Und hier hat nunmal nur der Versicherer gekündigt.
Warum das so war, werden vielleicht noch erfahren, vielleicht auch nicht.
Was ist daran unübersichtlich :
Juli: Unfall im AUSLAND
August: gegn. Versicherung lehnt Haftung zu 100% ab
September: Vollasko wird inanspruchgenommen, da hoher Schaden und ich keinen Bock auf einen jahrelangen Rechtsstreit Ausland habe
25.10.10: Vollkaskoschaden wird abgerechnet
14.11.10: neue Beitragsrechnung kommt, Rückstufung in HP und VK erfolgt
10.12.10: Kündigung kommt.
Schaden-Nr. xy (andere Nummer als beim VK-Schaden)
Kfz-Haftpflichtversicherung für timovic
Sehr geehrter timovic,
wir haben Ihre Schadenmeldung erhalten.
Soweit nicht bereits geschehen werden wir die begründeten Ansprüche regulieren und die unbegründeten ablehnen.
Nach §4b der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung ist im Versicherungsfall ein außerordentliches Kündigungsrecht gegeben.
Wir kündigen deshalb Ihre Kfz-Versicherung Nr XY für das Fahrzeug ABC auf den 14.1.11
Mehr steht nicht drin.
Die genannte Schadennummer habe ich zum ersten Mal gesehen.
§4b AKB
(2)Die Kündigung im Versicherungsfall ist nur innerhalb eines Monats seit der Anerkennung der Entschädigungspflicht oder der Verweigerung der Entschädigung, seit der Rechtskraft des im Rechtsstreite mit dem Dritten ergangenen Urteils oder seit der Zustellung des Spruchs des Ausschusses zulässig. Für den Versicherungsnehmer beginnt die Kündigungsfrist erst von dem Zeitpunkt an zu laufen, in welchem er von dem Kündigungsgrund Kenntnis erlangt.
Aber ich seh schon, vermutlich reicht die Beitragsrechnung mit der Rückstufung schon aus. Obwohl ich daraus nicht entnehmen kann, ob irgendwas anerkannt oder abgelehnt wurde, weil auch mögliche Rückstellungen (sprich laufende Verhandlungen) zur vorläufigen Rückstufung führen.