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Kurze Frage zum Reifen für einen 2.7 TDI 190 PS

Audi A6 C6/4F

Hallo,

bin bald stolzer Besitzer eines A6 2.7 TDI 190 PS

Der Wagen ist mit einer Höchstgeschwindigkeit von 223 km/h angegeben.

Montiert sind derzeit 225 55 16 V Sommerreifen.

Im Fahrzeugschein kann ich diese Größe ausser bei den M+S nicht finden.

Frage : Ist es für dieses Fahrzeug zulässig einen Ganzjahresreifen in der Größe 225 55 16 V zu installieren ?

Danke Gruß

CASSK

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@a3Autofahrer schrieb am 22. Dezember 2015 um 21:38:43 Uhr:

Das verlinkte GTÜ-Dokument hatte ich damals bereits bei meiner Eintragung bei der Dekra dabei.

 

Die Frage ist, existiert tatsächlich hierzu Rechtssicherheit? Also keine täglich gelebte Routine der großzügigen Auslegung (was absolut vernünftig ist) zugunsten der technischen Erfordernisse, also dass eben auch W geht, anstatt Y, wie eingetragen.

Das ist die spannende Frage, die leider das GTÜ-Dokument offen lässt. Sie nennt hier keine rechtliche Grundlage. Wenn jemand hier was definitives dazu weiß, würde ich mich über einen Link sehr freuen.

Hier findest Du die gesetzlichen Grundlagen:

http://www.brv-bonn.de/.../...che-Grundlage-zulaessige-Bereifungen.pdf

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Übrigens habe ich die Suchfunktion genutzt. Komme aber irgendwie auf keinen Nenner ?

Meine persönliche Einschätzung ist das ein 225 55 16 V mit 99 Index ausreicht, oder ?

Gruß

Zitat:

@CASSK schrieb am 22. Dezember 2015 um 12:31:57 Uhr:

Übrigens habe ich die Suchfunktion genutzt. Komme aber irgendwie auf keinen Nenner ?

Meine persönliche Einschätzung ist das ein 225 55 16 V mit 99 Index ausreicht, oder

Ja, 99 ist in der Reifengröße der höchste Index.

225/55R16 99V

kannst Du auch als GJR fahren ( gehören zur Kategorie M+S )

und sind auch als Sommerreifen zugelassen,

der Hinweis in Deinen Papieren M+S ist eine Empfehlung von Audi

und beschreibt das mit dieser Reifengröße Schneeketten zugelassen sind.

Hallo Touaresch,

danke für deine Antwort :-)

Im Fahrzeugbrief stehen auch viele andere größen die unter anderem auch immer wieder ein Y fordern.

Das hat mich etwas irritiert..........

Welcher Lastindex ist denn ein absolutes muß ?

Rechnet man das so ? Achslast 1280 durch 2 also mindestens 640kg,.......richtig ?

Also wäre dann auch 94 bzw 95 ausreichend ?

Gruß

CASSK

Zitat:

@CASSK schrieb am 22. Dezember 2015 um 12:59:14 Uhr:

Hallo Touaresch,

danke für deine Antwort :-)

Im Fahrzeugbrief stehen auch viele andere größen die unter anderem auch immer wieder ein Y fordern.

Das hat mich etwas irritiert..........

Welcher Lastindex ist denn ein absolutes muß ?

Rechnet man das so ? Achslast 1280 durch 2 also mindestens 640kg,.......richtig ?

Also wäre dann auch 94 bzw 95 ausreichend ?

Gruß

CASSK

Ja, die Alternative zu 99V = 95V

ist für eine höchste Achslast von 1318 kg und Vmax (bbH) 225 km/h zulässig.

Eine Berichtigung der " Papiere" ist nicht erforderlich. :)

http://www.gtue.de/sixcms/media.php/374/gtue-informativ_2012-02.pdf

Nochmals Danke und Frohe Weihnachten ;-)

Ich meine, dass nur die Reifen gefahren werden dürfen, die auch in den Papieren eingetragen sind. Die Last- und die Geschwindigkeitsindizies dürfen übertroffen werden. Unterschreitungen sind meines Erachtens unzulässig, ohne Sondereintragung.

Bei M+S-Reifen gibt es Ausnahmen, weil m.M.n keine Y-Indizies existieren, aber dafür gibt es diese schicken Hinweis-Aufkleber im Sichtbereich des Fahrers. Die Frage ist hier aber, wie sich das bei GjR verhält.

Ich hatte selbst bei der Dekra eine §22-Eintragung einer Rad-Reifenkombination durchgebracht, da wurde dann munter mit der Höchstgeschwindigkeit und der Achslast rumgerechnet. Ergebnis: 94V-Eintragung bei 225/45R17. Kann damit wahlweise V und höher aufzuiehen lassen.

Zitat:

@a3Autofahrer schrieb am 22. Dezember 2015 um 17:53:51 Uhr:

Ich meine, dass nur die Reifen gefahren werden dürfen, die auch in den Papieren eingetragen sind. Die Last- und die Geschwindigkeitsindizies dürfen übertroffen werden. Unterschreitungen sind meines Erachtens unzulässig, ohne Sondereintragung.

Wenn Du Dir diesen Link durchliest, änderst Du -vielleicht- Deine Meinung ;)

http://www.gtue.de/sixcms/media.php/374/gtue-informativ_2012-02.pdf

Das verlinkte GTÜ-Dokument hatte ich damals bereits bei meiner Eintragung bei der Dekra dabei.

Ich gebe aber Dir grundsätzlich Recht. :)

Bei mir verbleiben noch geringe Restzweifel. Ich erkläre auch gleich warum. Es geht dabei nicht um die aus Berechnungen bestimmbaren notwendigen Last- und Geschwindigkeitsindizies. Sondern einfach um die Frage, was aus behördlicher Sicht nötig ist. Ich begrüße selbstverständlich, wenn Behörden, Polizei sowie die zertifizierten Überwachungsvereine das so locker und unbürokratisch sehen und es alltäglich praktizieren.

Wahrscheinlich gibt es bei Verkehrskontrollen durch die Polizei auch keine andere Wahl, da zB. etliche zulässige Bereifungen nur noch in den COC- bzw. EWG-Übereinstimmungspapieren eingetragen sind. Da man in D. diese aber nicht mitführen muss, kann man davon ausgehen, dass die Polizei eine Reifenkomination gar nicht überprüft, schlicht weil sie es mangels COC-Papier gar nicht kann. Wenn es zum Unfall kommt, dann kann ein Gutachter durch die gesetzlichen Berechnungsgrundlagen schnell feststellen, ob die Bereifung im Sinne des Gesetzes zulässig oder unzulässig ist/ war.

Aber hier kommt ein weiterer Aspekt zum Tragen, nämlich der Rechtssicherheit bezgl. behördlicher Verfolgung. Und zwar der Aspekt, dass nur das als zulässig gilt, was auch explizit genehmigt wurde, es sei denn, die Anforderungen werden übererfüllt. Mag sein, dass aus einem Ermessensspielraum heraus abgewunken wird, in der Form, dass das schon so in Ordnung geht, weil technisch eindeutig begründbar (statt Y "nur" W).

Die Frage ist, existiert tatsächlich hierzu Rechtssicherheit? Also keine täglich gelebte Routine der großzügigen Auslegung (was absolut vernünftig ist) zugunsten der technischen Erfordernisse, also dass eben auch W geht, anstatt Y, wie eingetragen.

Das ist die spannende Frage, die leider das GTÜ-Dokument offen lässt. Sie nennt hier keine rechtliche Grundlage. Wenn jemand hier was definitives dazu weiß, würde ich mich über einen Link sehr freuen.

In einem anderem Thread warnte ein User vor Fahrten in Ö. und in Frankreich, dass man dann in Folge von Behördenwillkür oder Desinteresse schnell in eine Rechtfertigungsposition gelangt. Und zwar genau aus diesem Grund, weil etwas anderen als behördlich eingetragen gefahren wird.

bitte demnächst an die Fahrzeugzuweisung (unter der Threadtiteleingabe) denken, ich hole das jetzt mal für Dich nach....

Zitat:

@a3Autofahrer schrieb am 22. Dezember 2015 um 21:38:43 Uhr:

Das verlinkte GTÜ-Dokument hatte ich damals bereits bei meiner Eintragung bei der Dekra dabei.

 

Die Frage ist, existiert tatsächlich hierzu Rechtssicherheit? Also keine täglich gelebte Routine der großzügigen Auslegung (was absolut vernünftig ist) zugunsten der technischen Erfordernisse, also dass eben auch W geht, anstatt Y, wie eingetragen.

Das ist die spannende Frage, die leider das GTÜ-Dokument offen lässt. Sie nennt hier keine rechtliche Grundlage. Wenn jemand hier was definitives dazu weiß, würde ich mich über einen Link sehr freuen.

Hier findest Du die gesetzlichen Grundlagen:

http://www.brv-bonn.de/.../...che-Grundlage-zulaessige-Bereifungen.pdf

Danke für das pdf! :)

Hallo,

also ich habe jetzt folgende Reifen bestellt :

Ganzjahresreifen Hankook Kinergy 4S H740 225/55 R16 99V XL

Ich denke mal das das kein Problem gibt. Warum auch ?

Zugelassen sind die Reifen bis 240 km/h

Die Achslast liegt bei 775 kg obwohl nur 640 kg benötigt.

Wo ist da ein Problem ?

Gruß

und Frohe Weihnachten

Übrigens steht im Fahrzeugbrief folgende Größe :

225 55 16 Y und 225 55 16 H M+S

Also wenn ich mit einem H-Winterreifen 210 fahren darf, dann darf ich auch mit einem V-Ganzjahresreifen 230 fahren.

Gruß

Ein V-Reifen sollte beim 2.7 TDI eigentlich ausreichen, aktuell habe ich auf meinem 3.0 TDI auch V-Winterreifen montiert und müsste eigentlich einen 240 km/h Aufkleber ins Cockpit kleben weil der Wagen mit 245 km/h Höchstgeschwindigkeit angegeben ist....

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