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L200, 2,5 DID

Mitsubishi L200 5 (KAOT)
Themenstarteram 16. Februar 2008 um 20:05

Guten Abend

Hätte gern einmal gewust wieviel Steuern man für einen nagelneuen L200 2,5 DID mit knapp über 160 PS (Jubiläumsausführung, 30 Jahre Mitsu ) zu zahlen hat und ob dieser schon einen Partikelfilter besitzt???!!!

Danke für`s lesen

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18 Antworten

Moin moin,

zu den Steuern: es kommt darauf an, wie dei L200 zugelassen wird, als PKW oder LKW

PKW: 416€/Jahr

LKW: 172€/Jahr

Eine DPF gibt`s für €690 Aufpreis, daa beträgt die Steuer €386 und es gibt eine grüne Plakette anstatt der gelben.

Gruß Holger

LKW Steuer gibt es für die Doppelkabine nicht mehr.

Zitat:

Original geschrieben von waldschrat4

LKW Steuer gibt es für die Doppelkabine nicht mehr.

Seit wann nicht mehr?

Themenstarteram 17. Februar 2008 um 19:30

Hallo

Eure Antworten sind ja nicht gerade ergiebig.

Gewichtsbesteuerung für Geländewagen, sprich auch Pick Up´s gibt es seit dem 1. Mai 2005 nicht mehr. Die Besteuerung erfolgt nach Hubraum. Pick Up´s deren Ladefläche länger als der zum Personentransport benötigte Fahrgastraum ist, bekommen weiterhin die Gewichtsbesteuerung, sprich LKW-Steuer.

Noch einmal zu meiner Frage.

Neuer L200, 2,5 Liter Turbo Diesel Common Rail, 167 PS, Euro 4 Einstufung, wieviel Steuern verlangt man von mir für diesen nach Hubraum besteuerten Pick Up????

Besitzt dieser Mitsubishi einen Partikelfilter?????????

Zitat:

Original geschrieben von Quadropede

Hallo

Eure Antworten sind ja nicht gerade ergiebig.

Gewichtsbesteuerung für Geländewagen, sprich auch Pick Up´s gibt es seit dem 1. Mai 2005 nicht mehr. Die Besteuerung erfolgt nach Hubraum. Pick Up´s deren Ladefläche länger als der zum Personentransport benötigte Fahrgastraum ist, bekommen weiterhin die Gewichtsbesteuerung, sprich LKW-Steuer.

Noch einmal zu meiner Frage.

Neuer L200, 2,5 Liter Turbo Diesel Common Rail, 167 PS, Euro 4 Einstufung, wieviel Steuern verlangt man von mir für diesen nach Hubraum besteuerten Pick Up????

Besitzt dieser Mitsubishi einen Partikelfilter?????????

Hi,

unser L200, EZ 06/2007 ist ein Doppelkabiner Intense mit Zulassung als LKW, Steuern €172 im Jahr. Der Wagen ist nicht Aufgelastet worden und es wurde nichts umgebaut. Er hat sogar ein geschlossenens Hardtop auf der Ladefläche. Laut Papieren ist der L200 ein "LKW offene Pritsche".

Zum Filter hab ich oben schon geschrieben: es gibt für €690 einen DPF, steht so auch in der Preisliste für den L200, auch für die 163PS-Variante.

Gruß Holger

Das hängt aber vom zuständigen Finazamt ab.

Was soll denn das FA sagen, wenn das Fahrzeug in den amtlichen Unterlagen als LKW ausgewiesen wird? Das FA bekommt doch von den Zulassungstellen nur die Schlüsselnummern mitgeteilt, und da ist der L200 nunmal ein LKW. So wurde es mir vom Händler und auch von der Zulassungsstelle erklärt. Anders als beim "normalen" Offroader handelt es sich ja nicht um ein Kombinationsfahrzeug.

Gruß Holger

Von den Finanzämtern A-Stadt und A-Land werden L200 als PKW besteuert.

Es hängt also sehr wohl vom Finanzamt ab.

Versteh einer mal die deutsche Bürokratie... ;)

Gruß Holger

Weißt du, da gibt es ne ganze Horde Leute beim Finanzamt die so ein Auto, wenns ihnen gerade mal langweilig ist, mit der Schieblehre ausmessen, dann den Innen und Laderaum berechnen und wenn der Innenraum einen Quadratzentimeter größer ist als der Laderaum, dann......Gallopiert die Deutsche Bürokratie:rolleyes:

Themenstarteram 19. Februar 2008 um 20:04

Hallo Leute

Habe mich ,,schlau´´ gemacht und antworte mir hiermit selber.

Der L besitzt Euro 4 mit 416 Euro Steuern.

Er besitzt KEINEN Partikelfilter (SO EINE SAUEREI), diesen kann man vorzugsweise für 690 EURO + Einbaukosten nachrüsten lassen.

Wollte mir eigentlich einen L kaufen, habe am Sonnabend Probefahrt, vielleicht überzeugen die 167 PS und der geänderte großzügigere Innenraum, so zum Beispiel die angenehmer erscheinende Rückbank. Vor 4 Jahren hatte ich den alten L200 Bj. 99,habe ihn damals abgegeben, weil meine beiden Töchter es ablehnten mitzufahren---Lehne zu steil und ließ sich nicht verstellen---Jetzt ist die Doppelkabine etwas länger und die Ladefläche dafür etwas kürzer.

Zu diesem Thema L200, 167PS Probefahrt, werde ich mich noch einmal nach dem 23. Februar hier melden.

Irgendwo in unserem GEREGELTEM DEUTSCHLAND schläft ein Finanzamt. Definitiv gibt es für einen serienmäßigen L200 Doppelkabine, keine Lkw Zulassung mit der entsprechender Steuer.

Danke für´s lesen

am 23. Februar 2008 um 21:34

Zitat:

Original geschrieben von Quadropede

Hallo

Eure Antworten sind ja nicht gerade ergiebig.

Gewichtsbesteuerung für Geländewagen, sprich auch Pick Up´s gibt es seit dem 1. Mai 2005 nicht mehr. Die Besteuerung erfolgt nach Hubraum. Pick Up´s deren Ladefläche länger als der zum Personentransport benötigte Fahrgastraum ist, bekommen weiterhin die Gewichtsbesteuerung, sprich LKW-Steuer.

Noch einmal zu meiner Frage.

Neuer L200, 2,5 Liter Turbo Diesel Common Rail, 167 PS, Euro 4 Einstufung, wieviel Steuern verlangt man von mir für diesen nach Hubraum besteuerten Pick Up????

Besitzt dieser Mitsubishi einen Partikelfilter?????????

Hallo zusammen,

man liest ja so einiges und viele glauben ja auch einiges. Auch bei mir hat das FA so einen "Versuch" gewagt meinen L 200 von Lkw auf Pkw um zu steuern wenn ich das mal so sagen darf:

Dann habe ich dem FA dieses Schreiben zu gesand ihr glaubt nicht was das für Wunder bewirkt hat !!!

Und somit läuft mein L 200 Intesse Bj 2005 na wie vor als LKW !! mit 172 Euro Steuern.

 

Hier das Schreiben an das FA.

 

Betreff: Aktenzeichen. KfZ-Steuerbescheid Nr. RT-** *** vom 04.05.07 über 832,00 €

für Fahrzeug RT-** ***

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich gegen die (Neu-)Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer durch den

vorgenannten Bescheid Einspruch ein.

Zugleich beantrage ich, die Aussetzung der Vollziehung in Höhe des Betrages zu gewähren,

der eine Bemessung der Kraftfahrzeugsteuer nach § 8 Nr. 2 KraftStG übersteigt.

Bei meinem Fahrzeug handelt es sich um Mitsubishi L 200, Schadstoffklasse ? mit einem

verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von 2830 kg.

Dieses Fahrzeug ist kraftfahrzeugsteuerrechtlich als "anderes Fahrzeug" im Sinne von § 8

Nr. 2 KraftStG anzusehen. Es handelt sich dabei insbesondere nicht um einen

„Personenkraftwagen“ i. S. v. § 8 Nr. 1 KraftStG.

Deshalb darf die Kraftfahrzeugsteuer nicht, wie in dem angegriffenen Bescheid geschehen,

nach § 9 Nr. 2 KraftStG ermittelt werden. Vielmehr ist die Steuer nach § 9 Nr. 3 KraftStG

festzusetzen.

Was ein Personenkraftwagen im Sinne des Gesetzes ist, ist im KraftStG selbst nicht

definiert. Gesetzesinitiativen, die zum 01.05.2005 eigenständige Definitionen im KraftStG

verankern wollten, insbesondere fingieren wollten, dass Fahrzeuge der Klasse N1

abweichend vom Verkehrsrecht als PKW gelten sollten, wurden verworfen.

Das KraftStG knüpft somit weiter ausnahmslos an die verkehrsrechtlichen

Begriffsdefinitionen an (§ 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG).

Die deutsche Definition für Personenkraftwagen, nämlich § 23 Abs. 6 a StVZO, wurde zum

01.05.2005 ersatzlos gestrichen. Sie verstieß gegen EU Recht.

Damit hat auch die vom BFH entwickelte Definition des Begriffes Personkraftwagen (Urteil

vom 26. August 1997, VII R 60/97, BStBl. 1997 II 744, 745) keine Gültigkeit mehr, da sie sich

ausdrücklich auf den Wortlaut jener nunmehr gestrichenen Vorschrift stützte.

Das Gleich gilt folglich für die Übernahme dieser bisherigen Definition in diversen finanzgerichtlichen

Urteilen sowie in darauf fußenden Erlassen der Länderfinanzverwaltung.

Das Kraftfahrzeugsteuerrecht ist an die Begriffe des Verkehrsrechts gebunden (§ 2 Abs. 2

Satz 1 KraftStG), soweit das Kraftfahrzeugsteuerrecht Begriffe verwendet, die es auch im

Verkehrsrecht gibt.

In der Richtlinie 70/156/EWG wird für das Verkehrsrecht definiert, was ein

Personenkraftwagen ist und was demgegenüber ein "für die Güterbeförderung ausgelegtes

und gebautes Kraftfahrzeug ist". Nach dieser Richtlinie ist mein Fahrzeug als Fahrzeug der

Klasse N1 einzustufen.

Fahrzeuge dieser Klasse N1 sind gerade keine Fahrzeuge zur Personenbeförderung. Diese

im Gemeinschaftsrecht verbriefte Regelung prägt das deutsche Kraftfahrzeugsteuergesetz.

Aus den dargelegten Gründen ist mein Fahrzeug somit als "anderes" Fahrzeug im Sinne von

§ 8 Nr. 2 KraftStG anzusehen und die Steuer somit an Hand des Gewichtes aus § 9 Nr. 3

des Gesetzes zu berechnen. Soweit dies in dem angegriffenen Bescheid verkannt wird und

eine höhere Steuer veranlagt wird, ist dies offensichtlich rechtswidrig. Deshalb ist der

angegriffene Bescheid aufzuheben, weil er mich in meinen Rechten verletzt. Solange dies

nicht geschehen ist, ist wenigstens interimsweise die Aussetzung der Vollziehung zu

gewähren.

 

Mit freundlichen Grüßen

*********

Das sendet das mal euchrem FA zu, mal sehen was sie dann sagen ! :-)

am 1. März 2008 um 6:51

Zitat:

Original geschrieben von dieseldamp

 

habe auch einen

L200 Magnum-Doppelkabiene Bauj. 2000.

meinen haben se auch 2005 nach PKW besteuert und da liege ich mit Kat bei 440€. war schon mächtig verärgert.

auch mein Wohnmobil hatten se höher besteuert aber alles nach paar wochen wieder rückgängig gemacht.

meinste ich krieg meinen L 200 in den steuern auch wieder auf LKW runter. hab da so meine bedenken.

Gruß!

Wenn das FA nicht schläft oder nicht will, dann bekommt keiner den L mit Doppelkabine als LKW zugelassen.

Die Klage ist jetzt beim Bundesfinanzgericht anhängig, die bißherigen Entscheidungen gingen zu gunsten der PickUps aus. Das der Staat und die Länder nicht auf ihre Einnahmen friewillig verzichten und uns Pick-Besitzer so lang wie möglich die Kohle aus der Tasche ziehen werden ist auch klar.

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