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Last- und Geschwindigkeitsindex in Ausnahmegenehmigung

Themenstarteram 9. Januar 2025 um 15:41

Hallo zusammen,

ich hab als Tuning-Vollnoob mal eine Frage an die alten erfahrenen Hasen.

Bei meinem neu erworbenen Fahrzeug ist eine Spurverbreiterung in Kombination mit einer Reifengrößenänderung vermerkt, diese beinhaltet den Index 106R.

Mein Problem an der Stelle ist folgendes: Die Reifengröße gibt es nicht in 106R. Also gar nicht. Weltweit nicht. Keine Ahnung was da damals schiefgelaufen ist.

Auf dem Fahrzeug ist ein Offroad-Allwetterreifen mit Index 117Q verbaut, so hat er beim Kauf auch neuen TÜV bekommen.

Ich habe den Wissenstand dass man

a) höheren Lastindex immer verwenden darf, nur nicht darunter

und

b) Geringerer Geschwindigkeitsindex bei Winter- und Allwetterreifen erlaubt ist wenn man sich den entsprechenden Aufkleber auf's Armaturenbrett pappt und die Geschwindigkeit einhält.

Die Frage, welche ich nun habe, ist kurz und knackig:

Gilt das auch bei einer Ausnahmegenehmigung?

ich hoffe ihr könnt mich erleuchten :)

Gruß

VanTommels

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17 Antworten

Zu a) zutreffend ist, dass Die Betriebskennung (106 R) der montierten Bereifung, die halbe größte maximale Achslast abdecken und die bbH erfüllen muß.

Zu b) ist zutreffend mit Winterreifen in Verbindung mit 3PMSF-Kennzeichnung.

Zu c) zulässige Abweichungen von dieser Regelung in der Fahrzeugklasse M1 sind mir nicht bekannt.

Themenstarteram 9. Januar 2025 um 17:30

Ok, das bringt mich vorsichtig gesagt mal gar nicht weiter ^^"

a) Original steht im Schein 106H, in der Ausnahmegenehmigung 106R. Montiert ist ein 117Q. Bezüglich Lastindex also rein physikalisch kein Problem von der Zahl her weil besser.

b) Vielfältige Recherche sagt mir dass bei Winter UND Ganzjahresreifen beim Geschwindigkeitsindex nach unten abgewichen werden darf wenn sich dran gehalten wird und der entsprechende Hinweis im Innenraum vermerkt wird.

Das Alpine-Symbol/die Schneeflocke/3PMSF-Kennzeichnung ist nicht Thema, die ist vorhanden und was anderes auch nicht mehr zulässig.

c) Der Hinweis mit der Fahrzeugklasse ist gut, nehm ich mit, aber auch hier: a) und b) wird erfüllt, ich habe aber gefragt ob dies auch für die aufgeführten Daten in der in der Zulassung erwähnten & eingetragenen Ausnahmegenehmigungen gilt. Mehr nicht.

Ohne Spurverbreiterung & Originalbereifung hätte ich jetzt gar nicht gepostet, in den Papieren steht 106H bei Original, da hätte ich jetzt ohne Bedenken nen 117Q verbaut und mich einfach ans Tempo gehalten.

Meine Frage ist lediglich ob diese Handhabe auch bei der Ausnahmegenehmigung gilt.

Welcher Absatz meiner Antwort ist so schlecht formuliert, dass er nicht verständlich ist?

Themenstarteram 9. Januar 2025 um 17:51

Ok, dann beiß ich mal an.

Bedeutet also "zulässige Abweichungen von dieser Regelungen sind mir nicht bekannt" dass das Ganze im Normalfall auch für die Ausnahmeregelung gilt?

Ja, es ist Wurscht welche Räder, Spurplatten oder Federn Du montiert hast.

https://www.motor-talk.de/.../Attachment.html?attachmentId=784814

Themenstarteram 9. Januar 2025 um 18:20

Wurscht ist es nicht....aber versteh schon. Toller Humor.

Ich hab mich früher immer über solche Threads amüsiert weil's mich aufgrund ungetunter Fahrzeuge nie betroffen hat wenn die Antworten nicht hilfreich und/oder sarkastisch waren. War jetzt eigentlich auch der Meinung dass ich die Frage normal gestellt habe.

Dann machen wir das hier einfach mal wieder dicht (ist angefragt) oder lassen wir's absinken und ich informier mich anderweitig.

Gruß

VanTommels

Wurscht = nicht relevant für Fahrzeuge der Klasse M1 mit EG-Typengenehmigung.

Ich habe jetzt auch nicht verstanden, womit ich Dir auf die Füße trat und was noch fehlt.

Vielleicht hat es der TE noch nicht verstanden: es ist "wurscht" (!), ob in den Papieren 106 R steht oder sonstwas.

Der Load-Index muß die halbe Achslast abdecken und der Speed-Index die Höchstgeschwindigkeit (mit der bekannten Ausnahme bei Winterreifen)

Mach Du ruhig weiter nogel. Vielleicht passt das besser. ;-)

Um Was für eine Ausnahmegenehmigung soll es sich denn überhaupt handeln, oder sprechen wir von einer Änderungsabnahme/Gutachten

Ich würde den TÜV für deine Fragen bemühen.

Vielleicht gibt’s ja eine Reifenfreigabe.

Auch Papiermässig werden sie dir weiterhelfen. Ist wirklich alles eingetragen ?

Muss noch was eingetragen werden ?

Muss man an der Eintragung noch was ändern ?

Usw.

Gruß

Was soll der TÜV denn freigeben, wenn doch bereits alles glasklar geregelt und vom Gesetzgeber festgelegt ist?

Zitat:

@VanTommels schrieb am 9. Januar 2025 um 18:51:08 Uhr:

 

" dass das Ganze im Normalfall auch für die Ausnahmeregelung gilt?

Welche Ausnahmegenehmigung?

meint wohl die Änderungsabnahme der

Zitat:

Spurverbreiterung in Kombination mit einer Reifengrößenänderung ... , diese beinhaltet den Index 106R.

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