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Leasing als Selbständiger bei Ende der Selbständigkeit.
Hi,
ich bin selbständig und habe mein Auto auf Leasing für 3 Jahre (ab Ende 2017). Mein Privatanteil ist < 50%, d.h. Auto ist im Betriebsvermögen und ich werde wahrscheinlich mit dem 1%-Regel rechnen.
Schon nur 6 Monate nach dem Leasing-Vertragsabschluss habe ich tolles Stellenangebot bekommen, d.h. ich überlege jetzt wieder als Arbeitnehmer weiterzumachen (ab Mitte 2018).
Was würde das für mein Leasing bedeuten? Kann ich die ersten 6 Monaten doch mit dem 1%-Regel abrechnen? Ich habe auch 30% als Anzahlung in 2017 bezahlt, deswegen erwarte ich schöne Steuersenkung für 2017. Gäbe es Probleme mit der Anerkennung, obwohl ich im gesamten 2017 selbständig war?
Vielen Dank im Voraus!
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10 Antworten
Dem Leasinggeber ist es egal, ob Du die Zahlungen aus dem Privatvermögen oder aus den Betriebsmitteln aufbringst. Ob Du das steuerwirksam machst, das ist dort auch erstmal egal. Niemand zwingt Dich, die selbständige Tätigkeit mit der Aufnahme der abhänigen Beschäftigung zu beenden. Du solltest das mal konkret mit dem Steuerberater durchgehen.
Zitat:
@waliu schrieb am 12. April 2018 um 09:40:58 Uhr:
Was würde das für mein Leasing bedeuten? Kann ich die ersten 6 Monaten doch mit dem 1%-Regel abrechnen?
Wie willst du es sonst machen? Die Alternative ist ein Fahrtenbuch. Das führt man dann von Anfang an, denn es muss wahrheitsgemäß und genau geführt werden. Wird für ein halbes Jahr rückwirkend sicher schwierig zu türken sein und würde ich auch nicht zu raten.
Ist der Job, den du in Aussicht hast, wirklich so geil, dass du deine Selbstständigkeit wieder aufgeben willst? Hat sie nicht funktioniert?
Grüße
SpyderRyder
Dass ich die Leasing Raten weiter zahle ist ganz klar. Meine Frage ist eher was das Finanzamt anerkennt und was nicht. Wird alles in den ersten 6 Monaten, inkl die Anzahlung als Betriebsausgaben anerkannt? Und danach gar nichts, 100% privates Vergnügen? Oder ist es möglich als Neben-selbständig das Auto weiter als Betriebsvermögen zu führen? Oder wird gar nicht anerkannt und dann zahle ich die ganzen 3 Jahren privat?
Zu den Nebenfragen - die Selbständigkeit läuft ziemlich gut! Es ist aber, wie alles im Leben ein Kompromiss - mehr Freiheit, mehr Geld, aber mehr Risiko, Stress und evtl weniger Chancen auf Führungspositionen. Wenn eine Stelle fast so viel Geld anbietet, aber dafür die Sicherheit und gute Entwicklungsmöglichkeiten, und auch ein echt interessantes Projekt, da kann man mindestens überlegen Wird aber schwierige Entscheidung sein, mein Leasing ist nur ein kleiner Teil davon.
Mir ging es ähnlich. War ein Jahr selbständig und als mein Leasingwagen vor der Tür stand, macht mir ein neuer Arbeitgeber ein Angebot, mich fest anzustellen (für den ich zum Teil freiberuflich arbeitete).
Ende vom Lied, er hat den Leasingwagen auf sich überschrieben, er trug fortan alle Kosten und ich habe den gwV versteuert. In den Monaten davor habe ich alle Kosten getragen und auch versteuert. Beide Male mit der Fahrtenbuchmethode.
Zitat:
@SpyderRyder schrieb am 12. April 2018 um 10:22:06 Uhr:
Das führt man dann von Anfang an...
Nein, das ist nicht richtig. Der Wechsel der Berechnungsart nur zum 1. Januar eines Jahres oder bei unterjährigem Wechsel des Fahrzeugs möglich. Durch diese Regelung soll ausgeschlossen werden, für Monate mit hoher Privatnutzung (z.B. Urlaubsfahrten) die dann günstigere 1-Prozent-Methode wählt und für andere Monate Fahrtenbuch schreibt.
Ein unterjähriger Wechsel der Berechnungsmethode scheidete deswegen aus, weil die Fahrtenbuchmethode auf der gesamten, ordnungsgemäß dokumentierten Fahrleistung und den gesamten Kfz-Aufwendungen eines Jahres beruhe.
BFH - Az. VI R 35/12
Ich bin meinen Wagen 5 Jahre lang mit 1%-Versteuerung gefahren. Da das Fz. nun abgeschrieben ist, sehe ich nicht ein, auch weiterhin 950,00 € / Monat als geldwerten Vorteil zu versteuern und bin auf das elektronische FB umgestiegen. Kein FA wird etwas dagegen haben.
Gemeint war m.E. von Anfang an = des Zeitraumes, für den das Fahrtenbuch geführt werden soll. Wir haben jetzt den 12.04. und bis heute wurde kein Fahrtenbuch geführt. Das dann rückwirkend zum 01.01.2018 zu führen bzw. zu türken, dürfte schwierig bis unmöglich sein.
Zitat:
Das dann rückwirkend zum 01.01.2018 zu führen bzw. zu türken, dürfte schwierig bis unmöglich sein.
Challenge accepted
Eigentlich geht es um 1 Frage. Wird die Anzahlung für 2017 als Ausgabe anerkannt? Wenn ja, das reicht mir, sonst zahle ich sowieso 130 Euro mtl. Rate, das kann ich auch privat machen.
Mein Steuerberater hat gemeint, dass das möglich ist
Ich verlinke mal einen Artikel, der die Sache hoffentlich endgültig aufklärt.
https://www.dierkespartnerblog.de/.../
Interessanter Artikel.
Ich habe folgende Situation im Blick.
Kauf und Finanzierung eines PKW. Im ersten Step wird die Anzahlung als Betriebsausgabe gewertet. Dazu kommt die Erstattung der Mehrwertsteuer. Auch die monatlichen Raten sind als Betriebsausgaben klar.
Was passiert aber, wenn man nach, sagen wir mal, zwei Jahren sein Geschäft aufgibt? Muss man dann die Mehrwertsteuer anteilig zurückzahlen. Da die normale Abschreibungsfrist von 6 Jahren auch nicht erfüllt ist, ist auch hier die Frage offen, wie es steuerrechtlich aussieht.
Wie wird in dieser Sache der Verlustvortrag betrachtet? Wird der verrechnet?
Ich stelle das mal nur zur Diskussion, glaube aber fast, dass hier nur ein Steuerberater etwas genaues zu sagen kann ;-)
peso
Zitat:
@PeterBH schrieb am 12. April 2018 um 13:53:05 Uhr:
Gemeint war m.E. von Anfang an = des Zeitraumes, für den das Fahrtenbuch geführt werden soll. Wir haben jetzt den 12.04. und bis heute wurde kein Fahrtenbuch geführt. Das dann rückwirkend zum 01.01.2018 zu führen bzw. zu türken, dürfte schwierig bis unmöglich sein.
Richtig, so war es gemeint. Dier Modalitäten zum Wechsel zwischen den beiden Nachweis-Methoden "1%" und "Fahrtenbuch" waren mir bekannt, aber darum ging es mir nicht.