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Leasing bei Freiberufler - wie ist es mit dem USt?

Themenstarteram 13. November 2017 um 9:15

Hallo zusammen,

ich möchte als Freiberufler ein Auto leasen.

ich würde ein Beispiel geben, alles der Einfachheit halber aufgerundet:

Listenpreis: 16.000 € Netto / 20.000 € Brutto

Leasing-Dauer: 36 Monate

Leasing-Raten: 208 € monatlich Netto / 257 Brutto

Jährliche Kosten: 1500 € Netto / 1850 Brutto

Gesamtkosten bei Leasing = 3 x (2500 € + 1500 €) = 12.000 € Netto / 14.800 € Brutto

Voraussichtliche Nutzung: 5000 km privat, 7000 km geschäftlich = ca. 40% privat

1%-Regel

Frage zur 1%-Regel: Hier nimmt man immer den Brutto-Listenpreis?

Dann wäre es:

200 € monatlich * 36 = 7200 € Privatanteil

+ 19% USt von 80% = 7200 + 0.8*0.19*7200 = 8300 € gesamt Privatkosten

Fahrtenbuch

Frage zur, FB-Methode: nimmt man hier die Netto-Preisen?

Dann wäre es:

40% von 12.000 = 4800 €

+ 19% USt von 80% = 4800 + 0.8*0.19*4800 = 5530 € gesamt Privatkosten

Mix

Wenn man den Wagen erst Ende 2017 kauft - dann kann man evtl. eine Anzahlung machen, die in 2017 abgerechnet wird:

Anzahlung 30% = 7500 (Leasingraten) * 0.30 = 2250 €

Kosten in 2017 (Versicherungen, Reifen, Benzin, ... ): z.B. 540 (ja, wird mehr sein)

Leasingraten 2017: 208 € Netto

Gesamtkosten 2017: 3000 € Netto

1%-Regel in 2017: 200 € + 0.8*0.19*200€ = 230 € Privatkosten

Den Rest über FB abrechnen:

Rest-Leasingraten: 5000 € Netto

Rest-Kosten: 4000 € Netto

40% von 9000 € = 3600 € Privatkosten

Gesamt Privatkosten: 3600 + 230 = 3830 + 0.8*0.19*3800 = 4400 €

  • Stimmen die Rechnungen in dieser Form?
  • Wird die Anzahlung direkt im 1. Jahr als Kosten anerkannt? Oder muss es eine Sonderzahlung sein, keine Anzahlung, die evtl über die 3 Jahre "abgeschrieben" werden könnte?
  • Wird der USt von allen Kosten monatlich in der USt-Voranmeldung gemeldet (und damit zeitnah zurückerstattet)?

Vielen Dank im Voraus! Ich hoffe, dass so ein Beispiel auch anderen in Zukunft helfen würde!

Beste Antwort im Thema

Zur Fahrtenbuchmethode:

Du musst die tatsächlichen Kosten aufteilen in Kosten, die vorsteuerbehaftet sind und Kosten, die nicht vorsteuerbehaftet sind. Diese sind dann entsprechend der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

Also die anteilig auf die privaten Fahrten entfallenden Kosten für Leasing, Sprit, Inspektion etc. unterliegen mit ihren Nettowerten der Umsatzsteuer.

Die nicht mit Vorsteuer belasteten Kosten wie z. B. KFZ-Steuer und Versicherung unterliegen dann nicht der Umsatzbesteuerung für die private Nutzung.

Achtung: Die Führung eines ordnungsmäßigen Fahrtenbuches für ein ganzes Jahr halte ich für fast unmenschlich/unmöglich!!!

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Zu der Rechnung der 1%-Regel:

Deine Emittlung ist richtig.

Evtl. kommen jedoch noch Beträge für die täglichen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte hinzu.

Zur Fahrtenbuchmethode:

Du musst die tatsächlichen Kosten aufteilen in Kosten, die vorsteuerbehaftet sind und Kosten, die nicht vorsteuerbehaftet sind. Diese sind dann entsprechend der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

Also die anteilig auf die privaten Fahrten entfallenden Kosten für Leasing, Sprit, Inspektion etc. unterliegen mit ihren Nettowerten der Umsatzsteuer.

Die nicht mit Vorsteuer belasteten Kosten wie z. B. KFZ-Steuer und Versicherung unterliegen dann nicht der Umsatzbesteuerung für die private Nutzung.

Achtung: Die Führung eines ordnungsmäßigen Fahrtenbuches für ein ganzes Jahr halte ich für fast unmenschlich/unmöglich!!!

Mix:

Wenn es sich um eine Leasingsonderzahlung handelt und Du Deinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelst, dann ist die Leasingsonderzahlung im Jahr der Verausgabung komplett Betriebsausgabe.

Zitat:

@waliu schrieb am 13. November 2017 um 10:15:15 Uhr:

Wird die Anzahlung direkt im 1. Jahr als Kosten anerkannt? Oder muss es eine Sonderzahlung sein, keine Anzahlung, die evtl über die 3 Jahre "abgeschrieben" werden könnte?

Wenn du beim Leasing eine Anzahlung leistest, dan *ist* das eine Sonderzahlung (zu Laufzeitbeginn). Es gibt hier also kein 2 verschiedenen "Arten" / "Vorgänge".

Die Sonderzahlung muß entweder als Aufwand auf die Laufzeit (ungleichmäßig - Zinsstaffelmethode) verteilt werden (bei Bilanzierung) ... oder kann zum Zeitpunkt der Zahlung voll als Aufwand angesetzt werden (bei EÜR).

Zitat:

Wird der USt von allen Kosten monatlich in der USt-Voranmeldung gemeldet (und damit zeitnah zurückerstattet)?

ja - sofern du Vorsteuerabzugsberechtigt bist.

Themenstarteram 13. November 2017 um 22:12

Vielen Dank für die Erläuterungen! Ich habe es kapiert :)

am 14. November 2017 um 14:29

Als sofortiger Aufwand in der EÜR darf die Leasingsonderzahlung üblicherweise nicht mehr als 30% des Listenpreises betragen. Im vorliegenden Fall also 30%x16.000=4.800.

Zitat:

@Autofahrer- schrieb am 14. November 2017 um 15:29:09 Uhr:

Als sofortiger Aufwand in der EÜR darf die Leasingsonderzahlung üblicherweise nicht mehr als 30% des Listenpreises betragen. Im vorliegenden Fall also 30%x16.000=4.800.

Wo steht das?

am 15. November 2017 um 9:56

Zitat:

@FranziskaW schrieb am 15. November 2017 um 10:30:12 Uhr:

 

Wo steht das?

BFH, 5.5.1994, Az. VI R 100/93

Zitat:

@FranziskaW schrieb am 13. November 2017 um 10:33:34 Uhr:

 

Achtung: Die Führung eines ordnungsmäßigen Fahrtenbuches für ein ganzes Jahr halte ich für fast unmenschlich/unmöglich!!!

Woher kommt diese völlig falsche Einschätzung?

(abgesehen davon, dass ein Fahrtenbuch bei erwarteten 40% Privat-Anteil eher keinen Sinn ergibt)

Zitat:

@SpyderRyder schrieb am 15. November 2017 um 11:10:27 Uhr:

Zitat:

@FranziskaW schrieb am 13. November 2017 um 10:33:34 Uhr:

 

Achtung: Die Führung eines ordnungsmäßigen Fahrtenbuches für ein ganzes Jahr halte ich für fast unmenschlich/unmöglich!!!

Woher kommt diese völlig falsche Einschätzung?

(abgesehen davon, dass ein Fahrtenbuch bei erwarteten 40% Privat-Anteil eher keinen Sinn ergibt)

"... halte ich für ..." !!!

Also ich könnte das nicht für ein ganzes Jahr lückenlos erfüllen. Die Einschätzung teilen auch noch Andere.

Wenn Du alle Anforderungen an ein ordnungsmäßiges Fahrtenbuch lückenlos für ein ganzes Jahr erfüllen kannst, dann Hochachtung!

Zitat:

@Autofahrer- schrieb am 15. November 2017 um 10:56:38 Uhr:

Zitat:

@FranziskaW schrieb am 15. November 2017 um 10:30:12 Uhr:

 

Wo steht das?

BFH, 5.5.1994, Az. VI R 100/93

Da stimmt nicht! Da steht genau das Gegenteil drin in dem Urteil. Hast Du das überhaupt gelesen?

"Pkw-Leasing, Sonderzahlung: Verwendet ein Arbeitnehmer einen geleasten Pkw für berufliche Zwecke und macht er dafür die tatsächlichen Kosten geltend, so gehört eine bei Leasingbeginn zu erbringende Sonderzahlung in Höhe der anteiligen beruflichen Nutzung des Pkw zu den sofort abziehbaren Werbungskosten; es handelt sich bei ihr nicht um Anschaffungskosten des obligatorischen Nutzungsrechts an dem Pkw, die nur in Form von Absetzungen für Abnutzungen als Werbungskosten berücksichtigt werden könnten. - Urt.; BFH 5.5.1994, VI R 100/93, LEXinform 0109374; SIS 94 17 36"

Und auch in der Urteilsbegründung findet sich kein Hinweis auf Deine 30 v. H.!!!

Zitat:

@FranziskaW schrieb am 16. November 2017 um 07:12:06 Uhr:

 

Also ich könnte das nicht für ein ganzes Jahr lückenlos erfüllen. Die Einschätzung teilen auch noch Andere.

Wenn Du alle Anforderungen an ein ordnungsmäßiges Fahrtenbuch lückenlos für ein ganzes Jahr erfüllen kannst, dann Hochachtung!

LOL.... wenn du das nicht kannst, ist es ja OK, aber mach doch nicht deine Schwäche zum Maßstab für das Handeln anderer. Bei mir läuft das mit dem lückenlosen Fahrtenbuch seit fast 12 Jahren. Was daran so schwierig sein soll, hat mir noch niemand erklären können.

am 16. November 2017 um 11:27

Zitat:

@FranziskaW schrieb am 16. November 2017 um 07:21:04 Uhr:

Zitat:

@Autofahrer- schrieb am 15. November 2017 um 10:56:38 Uhr:

 

BFH, 5.5.1994, Az. VI R 100/93

Da stimmt nicht! Da steht genau das Gegenteil drin in dem Urteil. Hast Du das überhaupt gelesen?

"Pkw-Leasing, Sonderzahlung: Verwendet ein Arbeitnehmer einen geleasten Pkw für berufliche Zwecke und macht er dafür die tatsächlichen Kosten geltend, so gehört eine bei Leasingbeginn zu erbringende Sonderzahlung in Höhe der anteiligen beruflichen Nutzung des Pkw zu den sofort abziehbaren Werbungskosten; es handelt sich bei ihr nicht um Anschaffungskosten des obligatorischen Nutzungsrechts an dem Pkw, die nur in Form von Absetzungen für Abnutzungen als Werbungskosten berücksichtigt werden könnten. - Urt.; BFH 5.5.1994, VI R 100/93, LEXinform 0109374; SIS 94 17 36"

Und auch in der Urteilsbegründung findet sich kein Hinweis auf Deine 30 v. H.!!!

Trotz dieser nicht gerade freundlichen Art will ich nochmal Antworten.

Ich habe das Urteil gelesen und auch verstanden. Wichtig im Urteil ist insb. der Hinweis, dass es sich nicht um einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne der AO (42) handelt. Daher akzeptieren FAs meist die 30% als Grenze bei Leasingsonderzahlungen.

am 16. November 2017 um 11:31

Zitat:

@FranziskaW schrieb am 13. November 2017 um 10:33:34 Uhr:

...

Achtung: Die Führung eines ordnungsmäßigen Fahrtenbuches für ein ganzes Jahr halte ich für fast unmenschlich/unmöglich!!!

Bitte noch den Unterschied zwischen unmenschlich und einem Menschen nicht möglich recherchieren. Dachte schon es geht hier um Folter...

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