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Leasing: Inspektion freie Werkstatt?
Ich frag mal hier im 5er Forum, da hier ja der Großteil auch least:
Mein Leasing läuft zum Ende April aus (nach 2 Jahren). Jetzt blinkt, obwohl die km lange noch nicht erreicht sind, die Service-Anzeige nach Zeit. Ist halt leider nicht tagesgenau, sondern anscheinend 'nur' monatsgenau. Denn den Wagen gebe ich schon Mitte April ab.
Frage: Im Leasingvertrag steht natürlich dass Wartungsarbeiten von Vertragspartnern gemacht werden müssen. Angeblich ist das nicht zulässig: http://www.t-online.de/.../...-werkstattbindung-beim-autoleasing-.html
Aber andere Seiten behaupten das Gegenteil. Tatsächlich würde es mir 300 EUR sparen zu einer freien Werkstatt (meines Vertrauens) zu gehen.
Hat jemand von Euch schon mal während des Leasing die (1.) Inspektion woanders günstiger machen lassen?
Beste Antwort im Thema
Da muss ich dem Stellvertreter aber auch noch mal den Rücken stärken:
Wenn ich bei allen Investitionen oder anstehenden Ausgaben so gehandelt hätte oder noch immer so handeln würde wie das der ein oder andere Überflieger hier immer postet, würde mein Konto sicher anders aussehen.
Wirtschaftliches Handeln ist kein Vergehen, sondern meiner Meinung nach lediglich eine Kunst, die nicht jeder Mensch beherrscht.
Auch wenn es nur 70€ wären, die man durch gleiche Leistung und Erhalt der Garantie (genau das war das Anliegen des TE) sparen kann, wäre die Entscheidung für den teureren Dienstleister wirtschaftlich nicht zu begründen.
Auf den Kaffee, den ich beim BMW Händler in der Wartezeit bekomme, beim Fachbetrieb um die Ecke jedoch nicht, verzichte ich gerne und gehe für die 70€ lieber in der Mittagspause mit meiner Frau Essen, oder tanke meinen Wagen zu 3/4 voll...
Wer 10€, 20€, 70€, oder 300€ zu viel hat sollte sich lieber mal Gedanken machen ob es nicht evtl. interessanter wäre, das Geld irgendwo anders anzulegen!?
Gerne gebe ich hier einen ersten Denkanstoß, der durchaus Glücklicher macht, als der Kaffee beim :
www.kindernothilfe.de/.../Vermeidung+von+Kinderprostitution.html
Wer natürlich lieber den "Luxus" in der Wartehalle des BMW Händlers vorzieht...
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12 Antworten
Lass den Schwachsinn in den letzten beiden Wochen. Wegen 300€ sich auf solchen Trouble mit dem bei der Rücknahme einlassen. Bringt doch nix. Mach den Service beim und fertig.
Ich lese du hast die wieder einen f30 330d bestellt. Klasse Wagen! Hier wird die LR höher als 300€ liegen?!
Also höre auf mit solch einem Schabernack ......
Die Rechtsprechung ist hier tatsächlich noch nicht einheitlich.
Hier treffen die Grundsätze der Vertragsfreiheit und das Verbot von einseitig benachteiligenden Vertragsklauseln aufeinander.
Die meisten Urteile haben inzwischen den Tenor, dass die Werkstattbindung in Leasingverträgen durch den Leasinggeber zumindest nicht durchsetzbar ist.
Vorraussetzung dafür ist aber oftmals der Nachweis darüber, dass bei der freien Werkstatt Originalteile für z. B. Reparaturen oder einen Teileaustausch verwendet wurden.
Anders kann es aussehen, wenn Du neben dem Leasing, gleichzeitig einen Kfz-Versicherungsvertrag abgeschlossen hast, bei dem Du in eine Werkstattbindung eingewilligt hat... aber das führt für das Thema sicher zu weit.
Wegen den 2 wochen würde ich nichts mehr machen, gibt dann sowieso nur 2 möglichkeiten.
a. Der Händler übersiehts bei der Rücknahme und du hast Glück
b. Du musst bei der rückgabe die 300 - 350 euro was der erste kundendienst kostet zahlen.
Musst du mir mal erklären, wie du 300 EUR sparen willst, wenn ich bei BMW noch nie über 300 EUR (incl. Öl - allerdings nicht bei BMW gekauft) für einen Service bezahlt habe. Macht die freie Werkstatt das kostenlos?
Thomas
bmw leasen, aber wegen nen euro beim service diskutieren... einfach nur "KOPFSCHÜTTEL"
Zitat:
Original geschrieben von Thomas TDI
Musst du mir mal erklären, wie du 300 EUR sparen willst, wenn ich bei BMW noch nie über 300 EUR (incl. Öl - allerdings nicht bei BMW gekauft) für einen Service bezahlt habe. Macht die freie Werkstatt das kostenlos?
Thomas
BMW Service (Öl und Mikrofilter) 360 EUR brutto. Mein Bekannter mit renommierter externer Werkstatt: 70 EUR.
Ich weiß auch nicht was die Sprüche sollen: Leasen und dann einen EUR sparen wollen
Beispiel: Man steht vor zwei Geschäften: Apple Store und XYZ Store. Im XYZ kostet das iPhone5 300 EUR, im Apple Store 600 EUR. Beides genau die gleichen Phones. Die Meckerer hier gehen natürlich in den Apple Store und zahlen gerne 300 EUR mehr. Klar ne
Übrigens sagte mir heute bei der Leasing Vorabbewertung (mein Verkäufer bietet sowas an) sowohl der Verkäufer als auch der TÜV Prüfer: Ist ihnen völlig egal von wem der Stempel im Service-Heft ist. Hauptsache das Öl wurde getauscht (Öl gem. BMW Richtlinien) und die Service Lampe blinkt nicht mehr.
Da muss ich dem Stellvertreter aber auch noch mal den Rücken stärken:
Wenn ich bei allen Investitionen oder anstehenden Ausgaben so gehandelt hätte oder noch immer so handeln würde wie das der ein oder andere Überflieger hier immer postet, würde mein Konto sicher anders aussehen.
Wirtschaftliches Handeln ist kein Vergehen, sondern meiner Meinung nach lediglich eine Kunst, die nicht jeder Mensch beherrscht.
Auch wenn es nur 70€ wären, die man durch gleiche Leistung und Erhalt der Garantie (genau das war das Anliegen des TE) sparen kann, wäre die Entscheidung für den teureren Dienstleister wirtschaftlich nicht zu begründen.
Auf den Kaffee, den ich beim BMW Händler in der Wartezeit bekomme, beim Fachbetrieb um die Ecke jedoch nicht, verzichte ich gerne und gehe für die 70€ lieber in der Mittagspause mit meiner Frau Essen, oder tanke meinen Wagen zu 3/4 voll...
Wer 10€, 20€, 70€, oder 300€ zu viel hat sollte sich lieber mal Gedanken machen ob es nicht evtl. interessanter wäre, das Geld irgendwo anders anzulegen!?
Gerne gebe ich hier einen ersten Denkanstoß, der durchaus Glücklicher macht, als der Kaffee beim :
www.kindernothilfe.de/.../Vermeidung+von+Kinderprostitution.html
Wer natürlich lieber den "Luxus" in der Wartehalle des BMW Händlers vorzieht...
Mal zurück zum Rechtlichen. Es ist, meine ich, so, dass Du in jede Werkstatt gehen kannst. Es muss nur sichergestellt sein, dass die verwendeten Materialien von BMW freigegeben sind und alle Arbeiten nach den Vorgaben von BMW durchgeführt werden. Ob die von Dir ins Auge gefasste Werkstatt das "leisten" kann, kann ich natürlich nicht beurteilen.
Rein praktisch: Wenn man es beim machen lässt, gibt es da keine Probleme, bei einer freien Werkstatt kann es bei der Rückgabe zu Diskussionen kommen. Muss man halt selbst einschätzen, welches Risiko man da gehen will.
Noch praktischer und besser finde ich aber den Hinweis, alles auf sich beruhen zu lassen. Beim TÜV ist es z. B. so, dass da bei der Rückgabe gar nichts berechnet werden darf, wenn der TÜV bis Ende des Monats gemacht werden soll, Du das Auto aber im Laufe des Monats zurückgibst. Denn der TÜV läuft ja erst am Ende des Monats ab und muss folglich auch erst dann gemacht werden.
Bei Reparaturen nach Zeitplan könnte das ggf. ähnlich sein: Soll die Reparatur in 04/2013 erfolgen, kannst du das Auto theoretisch bis zum 29.04. (vielleicht sogar bis zum 30.04.) zurückgeben, ohne etwas falsch gemacht zu haben. Wenn Du es Mitte April zurückgibst, bist du meiner Meinung nach absolut auf der sicheren Seite. Kommt aber natürlich auch hier auf den Einzelfall an.
Natürlich, auch hier läufst Du das Risiko, dass zu Dich "verzockst" und nachzahlen musst. Wobei da, glaube ich, nicht die Reparaturkosten zugrundegelegt werden, sondern der Minderwert, der ggf. geringer ist. Das hängt aber wiederum davon ab, was für ein Leasing Du vereinbart hast.
Zitat:
Original geschrieben von casus_knaxus
Mal zurück zum Rechtlichen. Es ist, meine ich, so, dass Du in jede Werkstatt gehen kannst. Es muss nur sichergestellt sein, dass die verwendeten Materialien von BMW freigegeben sind und alle Arbeiten nach den Vorgaben von BMW durchgeführt werden. Ob die von Dir ins Auge gefasste Werkstatt das "leisten" kann, kann ich natürlich nicht beurteilen.
Rein praktisch: Wenn man es beim machen lässt, gibt es da keine Probleme, bei einer freien Werkstatt kann es bei der Rückgabe zu Diskussionen kommen. Muss man halt selbst einschätzen, welches Risiko man da gehen will.
Noch praktischer und besser finde ich aber den Hinweis, alles auf sich beruhen zu lassen. Beim TÜV ist es z. B. so, dass da bei der Rückgabe gar nichts berechnet werden darf, wenn der TÜV bis Ende des Monats gemacht werden soll, Du das Auto aber im Laufe des Monats zurückgibst. Denn der TÜV läuft ja erst am Ende des Monats ab und muss folglich auch erst dann gemacht werden.
Bei Reparaturen nach Zeitplan könnte das ggf. ähnlich sein: Soll die Reparatur in 04/2013 erfolgen, kannst du das Auto theoretisch bis zum 29.04. (vielleicht sogar bis zum 30.04.) zurückgeben, ohne etwas falsch gemacht zu haben. Wenn Du es Mitte April zurückgibst, bist du meiner Meinung nach absolut auf der sicheren Seite. Kommt aber natürlich auch hier auf den Einzelfall an.
Natürlich, auch hier läufst Du das Risiko, dass zu Dich "verzockst" und nachzahlen musst. Wobei da, glaube ich, nicht die Reparaturkosten zugrundegelegt werden, sondern der Minderwert, der ggf. geringer ist. Das hängt aber wiederum davon ab, was für ein Leasing Du vereinbart hast.
Also lt. unseren Leasingvertragsbestimmungen ist das nicht ganz so. Ich denke, man muss hier genau den jewiligen Vertrag prüfen bevor man genaueres dazu sagen kann. Hier mal der Auszug aus meinem Leasingvertrag:
Pflege, Wartung, Verschleißreparaturen
a) Der Kunde ist verpflichtet, das Fahrzeug während der Leasingzeit unter Beachtung der Betriebs- und Wartungsanweisungen des Herstellers/Lieferanten einschließlich der im Serviceheft vorgegebenen Serviceintervalle in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu halten und schonend zu behandeln. Wartungs- und Reparaturarbeiten
sind von einem vom Hersteller/Lieferanten anerkannten Fachbetrieb oder
einem von BMW genehmigten Fachbetrieb unter Verwendung von Original-
Ersatzteilen auszuführen. Bei Fahrzeugen gehört auch die Vornahme der
Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO sowie der Abgasuntersuchung nach
§ 47 StVZO zum Pflichtenkreis des Kunden. Alle damit verbundenen
Kosten einschließlich der Betriebskosten sowie der Kosten für notwendige
Reparaturen und Ersatzteile gehen zu Lasten des Kunden. Der Kunde hat
alle sich aus der Haltung des Fahrzeuges ergebenden gesetzlichen
Verpflichtungen, insbesondere die termingerechte Vorführung zur
Untersuchung, zu erfüllen und BMW von allen Ansprüchen, die sich aus
einer Verletzung dieser Pflicht ergeben, freizustellen.
Der Kunde hat die Durchführung der Wartungsarbeiten samt Einhaltung
der vorgegebenen lntervalle nachzuweisen durch entsprechende
Eintragungen des jeweiligen Fachbetriebes im Serviceheft.
b) In Notfällen können, falls die Hilfe eines vom Hersteller/Lieferanten
anerkannten Fachbetriebs oder eines von BMW genehmigten Fachbetriebs
nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten erreichbar ist,
unbeschadet der Genehmigungspflichten gem. Ziff. B II 1.a) Reparaturen
von einem anderen Reparatur-Fachbetrieb, der Gewähr für sorgfältige und
fachgerechte Arbeiten bietet, durchgeführt werden.
c) Einen Schaden am Kilometerzähler oder an dessen Anschlussstellen hat
der Kunde unter gleichzeitiger Mitteilung an BMW unverzüglich von einem
vom Hersteller/Lieferanten autorisierten Reparaturfachbetrieb beheben zu
lassen. Veränderungen am Kilometerzähler oder an dessen
Anschlussstellen dürfen vom Kunden bzw. seinem Beauftragten nicht
vorgenommen werden.
XIV. RÜCKGABE, SCHLUSSABRECHNUNG
1. Hat der Kunde das Restwert-Risiko übernommen, so ist er nach Ablauf der Leasingzeit verpflichtet, das Fahrzeug zum vertraglich festgelegten Restwert zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer von BMW zu kaufen, wenn BMW dies verlangt (Andienungsrecht). Der Kunde übernimmt die garantiemäßige Verpflichtung zur Zahlung des Restwertes als Kaufpreis. BMW ist nicht verpflichtet, dem Kunden das Fahrzeug anzudienen oder von dem Andienungsrecht vor Rückgabe des Fahrzeuges Gebrauch zu machen.
Macht BMW von seinem Andienungsrecht keinen Gebrauch, gilt folgende Regelung: Der vom Kunden garantierte Restwert wird dem durch Gutachten ermittelten Netto-Händlereinkaufswert gegenübergestellt. Vom Mehrerlös aus der Gegenüberstellung vom vereinbarten Restwert und Netto- Händlereinkaufspreis erhält der Kunde 75 %; ein etwaiger Mindererlös ist vom Kunden an BMW zu erstatten. Mit einem etwaigen Erstattungsanspruch des
Kunden darf BMW zunächst sämtliche Forderungen gegen den Kunden verrechnen. Eine unfallbedingte Wertminderung, die BMW erstattet wurde, ist bei der Vertragsabrechnung sodann zu Gunsten des Kunden zu berücksichtigen.
2. Bei Beendigung des Leasingvertrages ist der Kunde verpflichtet, das
Leasingfahrzeug mit Schlüsseln, Zubehör und allen überlassenen Unterlagen
(z.B. Fahrzeugschein, Kundendienstheft, Winterreifen etc.) auf seine Kosten
und Gefahr zu den üblichen Geschäftszeiten (8.00 Uhr bis 17.00 Uhr)
zurückzugeben. Die Parteien sind sich einig, dass BMW für den Kunden die Abmeldung des
Fahrzeugs innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen nach Rückgabe vornimmt.
Der Kunde hat alle im Zusammenhang mit der Abmeldung anfallenden Kosten
an BMW zu erstatten, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart wurde.
Die Rückgabe ist erst dann erfolgt, wenn das Fahrzeug komplett mit Zubehör,
Schlüsseln und Unterlagen zurückgegeben wurde und dem Kunden hierüber
ein Rückschein ausgestellt wurde.
3. Im Rückschein werden die vom Kunden zurückgegebenen Unterlagen und
Zubehörteile des Leasingfahrzeuges vermerkt. Der Kunde versichert mit seiner
Unterschrift ausdrücklich, dass er alle Schäden des Fahrzeuges gemeldet hat
bzw. dass das Fahrzeug unfallfrei ist und ihm keine versteckten Mängel
bekannt sind. Der Kunde erklärt sein Einverständnis damit, dass der Zustand
des Fahrzeugs sowie eventuelle Schäden und deren Reparaturkosten bzw.
Wertminderungen durch einen von BMW zu beauftragenden Sachverständigen
ermittelt werden. Die Kosten des Gutachtens trägt der Kunde.
Abrechnungsgrundlage für Reparaturkosten bzw. Wertminderung gegenüber
dem Kunden ist das Gutachten. Durch das Sachverständigengutachten wird der
Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
Das Fahrzeug muss bei Rückgabe in einem seinem Alter und
vertragsgemäßem Gebrauch entsprechenden Erhaltungszustand sowie frei von
Schäden sein. Der Kunde hat das Fahrzeug gewaschen und innen gereinigt
abzugeben. Erfüllt der Kunde diese Verpflichtung nicht, ist BMW berechtigt, die
erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Kunden in Auftrag zu geben und dem
Kunden in Rechnung zu stellen, ohne dass es einer Mahnung oder
Nachfristsetzung durch BMW bedarf. Im Falle übermäßiger Abnutzung des
Fahrzeuges hat der Kunde Ersatz zu leisten. Das gleiche gilt für Mängel oder
Schäden, die zwar auf normaler Abnutzung beruhen, die aber die
Betriebserlaubnis der Verkehrssicherheit im Sinne der Vorschriften der StVZO
beeinträchtigen.
Haben die Reifen des Fahrzeuges bei Rückgabe nicht mehr überall eine
Profiltiefe von 2 mm über der Mindestprofiltiefe laut StVZO, hat der Kunde die
Kosten für die Bestückung des Fahrzeuges mit Neureifen gleichen Fabrikats zu
tragen. Hat der Kunde vom Händler/Hersteller für die Dauer des
Leasingverhältnisses vorgeschriebene Inspektionen nicht durchführen lassen,
hat er BMW pro Inspektion, Wartung oder Service, die nicht durchgeführt wurde,
eine pauschale Wertminderung in Höhe von EUR 250,-- zzgl. der gesetzlichen
Mehrwertsteuer zu zahlen. Die pauschale Wertminderung ist niedriger
anzusetzen, wenn der Kunde eine wesentlich geringere Wertminderung
nachweist. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens
durch nicht erfolgte Wartungsleistungen oder nicht ordnungsgemäß erfolgter
Inspektionen bleibt BMW vorbehalten. Ist laut Vorgaben des Herstellers/Händlers
binnen 3.000 km oder 3 Monate nach Rückgabe des Fahrzeuges ein
Wartungsdienst fällig, so ist BMW berechtigt, diesen Wartungsdienst sofort
durchführen zu lassen. Die hierdurch entstehenden Kosten hat der Kunde BMW
anteilig zu erstatten entsprechend der anteiligen Kilometer zwischen der letzten
und der anstehenden Inspektion. Ist nach gesetzlichen Vorgaben TÜV/AU im
Monat der Rückgabe fällig, so ist BMW berechtigt, den TÜV/AU auf Kosten des
Kunden durchführen zu lassen. Etwaige Einrichtungen, mit denen der Kunde
das Fahrzeug versehen hat, hat der Kunde auf eigene Kosten zu entfernen und
das Fahrzeug wieder in ursprünglichen Zustand zu versetzen.
Der Beweis für die vertragsgemäße Durchführung der Wartungsdienste und
Inspektionen obliegt dem Kunden.
Hier gibt es also durchaus Unterschiede!
Nachtrag: Mein Post von vorhin gab auch nur allgemeine Erfahrungswerte wieder. Richtig ist in jedem Fall: Es kommt darauf an, was im Vertrag vereinbart wurde.
Es ist zwar möglich, dass die vertragliche Vereinbarung (gerade bei AGB) unwirksam ist. Es ist aber in aller Regel eine äußerst nervenaufreibende und im Ergebnis auch ungewisse Angelegenheit, sich darauf zu verlassen, dass das, was man einmal unterschrieben hat, auch unwirksam ist. Außerdem sind Gerichtsurteile entgegen einer weit verbreiteten Meinung nicht so ohne Weiteres auf den eigenen Fall zu übertragen, weil es dabei immer auf alle Umstände des Einzelfalles ankommt. Und die sind selten identisch.
Von daher muss dem TE natürlich auch geraten werden, den Vertrag noch mal durchzusehen. Wenn eine Klausel wie oben beschrieben drin ist, dürfte am wohl kein Weg vorbeiführen, es sei denn, man will sich auf Diskussionen einlassen, ob denn so eine Klausel auch wirksam ist. Davon ist aber aus den oben genannten Gründen eher abzuraten.
Insoweit wären wir dann auch wieder bei der Geld-Diskussion. Denn so ein Streit kostet Zeit, Nerven und Geld (letzteres manchmal sogar selbst dann, wenn man gewinnt). Ob einem zumindest Zeit und Nerven 300 Euro wert sind, muss jeder selbst entscheiden.
Sprech mit dem Händler, wenn du Glück hast regelt der das intern.
Ansonsten bleibst du auf den Kosten "sitzen", aber da du ja wusstest, das mal so ne Aktion ansteht...
In meinem Vertrag steht beispielsweise folgendes:
"XII. Wartung und Reparatur
Fällige Wartungsarbeiten hat der Leasingnehmer pünktlich, erforderliche Reparaturen unverzüglich durch einen vom Hersteller anerkannten Betrieb ausführen zu lassen. Das gilt auch für Schäden an der Kilometeranzeige. In diesem Fall hat der Leasingnehmer dem Leasinggeber eine Kopie der Reparaturrechnung mit dem Vermerk des alten Kilometerstandes einzureichen. In Notfällen, falls die Hilfe eines vom Hersteller anerkannten Betriebes nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten erreichbar ist, Reparaturen in einem anderen KFZ-Reparaturbetrieb, der die Gewähr für sorgfältige Handwerksarbeit bietet, durchgeführt werden."
Von der Verwendung von Originalteilen steht also z.B. nichts drin, ich gehe nun mal davon aus das man auch zu jeder anderen X Beliebigen Werkstatt fahren darf, die nach Herstellervorgabe arbeitet?
Gibt es vielleicht eine Liste von "Zertifizierten Fachwerkstätten" die durch BMW anerkannt sind?
VG Daniel