ForumPhaeton
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Auto
  4. Volkswagen
  5. Phaeton
  6. Leasing

Leasing

Themenstarteram 16. Dezember 2008 um 11:56

Hallo,

da nun bei uns die Rückgabe unseres Phaetons nach 4 Jahren Leasing bevorsteht wollte ich mal fragen wie eure Erfahrungen so bei der Rückgabe des Phaeton sind. Wie "genau" schaut VW bei der Rückgabe des Phaeton hin (Mehr-KM, nicht mehr die neuesten Bremsen, kleine Kratzer etc.), wenn ein Anschlußvertrag vorliegt? Kann jemand helfen?

mfg

Albert

Beste Antwort im Thema

Ich unterstelle der Einfachheit halber erst einmal, dass Dein Händler ein Seriöser ist, der einen Kunden nicht verlieren will. Wenn er aber ein kurzfristiger Optimierer ist (und kein strategischer Denker), kann es Ärger geben. Hierzu - ich hatte zwei Mal bereits massiven Ärger mit BMW (mit Rechtsanwalt und allem Zubehör) - habe ich Dir einmal mein Wissen zu diesen Thema zusammengeschrieben. Ich schicke aber ausdrücklich voraus, dass ich kein Rechtsanwalt bin und das Folgende keine professionelle Beratung im Konfliktfall ersetzen kann oder soll !

 

Zu Thema "Fahrzeugzustand bei Rückgabe des Leasing-Objekts" gibt es einige Bezugsfälle. Einschränkend muss allerdings gesagt werden, dass "Bezugsfälle" keine Präzedenzfälle i.S. des angloamerikanischen Rechtssystems sind - es sind nur Hinweise, wie bestimmte Gerichte über bestimmte Rechtsfälle geurteilt haben.

 

Als Erstes ist ganz grundsätzlich festzuhalten, dass der Leasinggeber zunächst einmal grds. nicht die Rückgabe eines neuwertigen Fahrzeuges, sondern eines Fahrzeugs in einem bei vertragsgemäßen Gebrauch dem Alter und der Laufleistung entsprechenden Zustand verlangen kann.

 

Der springende Punkt ist die Abgrenzung von im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs des Fahrzeugs entstehender Abnutzung und einem durch "übervertraglichen" Gebrauch entstandenen Schaden, der dann einen Anspruch auf Schadenersatz begründet (Abnutzung ist in der Leasingrate mit abgegolten).

 

Zum Schadenersatz hat das LG Frankfurt a. M. (nachzulesen in DAR 98, S. 278) festgestellt, dass der Leasinggeber bei Überbeanspruchung des Leasingfahrzeuges vom Leasingnehmer nur den Minderwert und nicht die Zahlung der zur Behebung der festgestellten Mängel entstehenden Reparaturkosten verlangen kann. Dabei trägt der Leasinggeber (d.h. der Händler oder die Leasingbank) die Beweislast für die übermäßige Abnutzung. Er hat detailliert darzulegen und nachzuweisen, welche Mängel auf normalen Verschleiß und welche auf übermäßige Abnutzung zurückzuführen sind.

 

Als Schadenersatz begründende Mängel hat das LG München (nachzulesen in DAR 98, S. 19) Kratzer am Dach sowie an der Motor- und Kofferraumhaube nicht gesehen, da sie durch die Benutzung von Waschanlagen entstehen können. Leichte Einbeulungen an drei Türen und am Seitenteil hinten rechts hat es ebenfalls als typische Gebrauchsspuren bei Benutzung von Fahrzeugen im dichten Verkehr und knappen Parkmöglichkeiten eingestuft und als nicht ersatzpflichtig angesehen.

 

Das LG Gießen (nachzulesen in NJW RR 95, S. 687) hat eine verbogene Stoßstange vorne, einen im Innenraum verkratzten Kofferraum sowie leichte Einbeulungen an den Türen links und rechts noch als typische Abnutzung durchgehen lassen und hat sinngemäß festgestellt, dass mit der Benutzung eines Pkw stets bestimmte Lackschäden einhergehen. Deshalb sind leichte Schrammen, Kratzer und Beulen im Rahmen eines Leasingvertrages als vertragsgemäße Abnutzung aufzufassen und stellen daher keinen Schaden dar.

 

Auch nach Auffassung des AG Osnabrück (nachzulesen in DAR 99, S. 556) stellen typische Gebrauchsspuren, wie bspw. oberflächliche Lack-und Blechschäden, die schon auf Grund geringer Berührung eintreten können, keine übervertragliche Abnutzung und damit keinen Schadenersatz begründenden Mangel dar.

 

Das Risiko, von Deinem Händler "ausgezogen" zu werden, kannst Du verringern, wenn Du ein paar Tips beherzigst:

 

1. AGB lesen: Da ist der Zustand und das Procedere bei der Rückgabe festgelegt.

 

2. Nimm einen Zeugen mit - hierfür ist ein Freund besser geeignet als die Ehefrau (Würdigung des Zeugenbeweises vor Gericht!)

 

3. Auf ein Abnahmeprotokoll unmittelbar bei Rückgabe bestehen (Termin vereinbaren für Rückgabe) und das Protokoll mit km-Stand, Datum und Uhrzeit der Rückgabe versehen.

 

4. Wenn Du mit den Inhalten - angebliche Schäden - nicht einverstanden bist, das Abnahmeprotokoll auf keinen Fall unterschreiben!! Deine Unterschrift stellt ein Anerkenntnis der festgestellten Schäden dar (das ist keine reine Zustandsbeschreibung!!) und wird zur Berechnung des angeblichen Minderwerts gegen Dich verwendet. Das gilt auch, wenn die "Schäden" normale und damit vertragsgemäße Abnutzungsspuren sind. Lass Dich in diesem Falle auch nicht mit einem Gutachten, das die AGB für den Fall der Nicht-Einigung vorsehen, unter Druck setzen. Auf den Kosten für die Gutachten bleibt im Falle einer rechtlichen Auseinandersetzung oder eines Vergleichs in aller Regel der Händler sitzen, egal was in den AGB steht.

 

5. Angebliche "bald fällige" Ölwechsel, Rost an Bremsscheiben, abgefahrene Reifen (Ausnahme: weniger als 1,6 mm Profil) u.ä. sind keine Mängel, sondern vertragsgemäßer Verschleiss und begründen keinen Schadenersatz!

 

6. Lass Dir eine Kopie des Rückgabeprotokolls geben - wenn Du nicht unterschreibst, bitte um eine Kopie, um "eine Nacht darüber zu schlafen". Die Kopie ist wichtig, weil alle "Schäden", die nach der Anfretigung dieses Protokolls noch festgestellt werden (auch wenn sie bei Übergabe vorhanden waren), zu Lasten des Händlers gehen.

 

7. Einige Tage nach der Protokollerstellung wird Dir der Händler dann eine Abrechnung schicken, in der der angebliche Minderwert berechnet wird. Hierzu dürfen keine Reparaturkosten (Thema: Neuzustand ist bei Rückgabe nicht geschuldet) herangezogen werden, sondern lediglich der merkantile Minderwert (d.h. die Minderung des aktuellen Fahrzeugwerts). Der Unterschied kann einige hundert Euro ausmachen!

 

Abschließend kannst Du Dir noch das angehängte gif reinziehen, da findest Du die VW-internen Kriterien für die Fahrzeugbeurteilung bei der Leasing-Rückgabe.

6 weitere Antworten
Ähnliche Themen
6 Antworten

Bei mir waren die Reifen unter der Verschleißgrenze und der TÜV seit Wochen fällig. Rückgabe trotzdem ohne Nachforderungen. Ob das an dem anschließend gekauften Auto lag oder nicht, kann ich nicht sagen.

Es gibt klar definierte Bedingungen bei der Fahrzeugrückgabe von Leasingfahrzeugen. Verschlissene Bremsen sind nach meinem Kenntnisstand kein Problem solange die Lampe der Beläge nicht leuchtet und die Scheiben ausreichend dick sind. Kleine Kratzer und Steinschlag ebenfalls, kleine Beulen allerdings nicht. Das Blatt habe ich irgendwo rumliegen, bei Interesse PN.

Hallo,

ich hatte den Wagen nur 12 Monate aber einen dicken Kratzer in einer Felge vorne, also so richtig dick. Das beige leder war sehr gefärbt von Jeans auf der Fahrerseite und er hatte kleine Kratzer aus der Waschstraße.

Der Händler hat mir noch die fast neuen Gummis von den Winteralufelgen abgezogen und mir diese in mein neues Auto gelegt (nicht dort gekauft und nicht bei VW geleast). Seit dem (6 Monate später) nicht mehr gehört. Ich weiss nicht ob da noch was kommt oder ob das Thema nun abgeschlossen ist.

Gruß,

S

Ich unterstelle der Einfachheit halber erst einmal, dass Dein Händler ein Seriöser ist, der einen Kunden nicht verlieren will. Wenn er aber ein kurzfristiger Optimierer ist (und kein strategischer Denker), kann es Ärger geben. Hierzu - ich hatte zwei Mal bereits massiven Ärger mit BMW (mit Rechtsanwalt und allem Zubehör) - habe ich Dir einmal mein Wissen zu diesen Thema zusammengeschrieben. Ich schicke aber ausdrücklich voraus, dass ich kein Rechtsanwalt bin und das Folgende keine professionelle Beratung im Konfliktfall ersetzen kann oder soll !

 

Zu Thema "Fahrzeugzustand bei Rückgabe des Leasing-Objekts" gibt es einige Bezugsfälle. Einschränkend muss allerdings gesagt werden, dass "Bezugsfälle" keine Präzedenzfälle i.S. des angloamerikanischen Rechtssystems sind - es sind nur Hinweise, wie bestimmte Gerichte über bestimmte Rechtsfälle geurteilt haben.

 

Als Erstes ist ganz grundsätzlich festzuhalten, dass der Leasinggeber zunächst einmal grds. nicht die Rückgabe eines neuwertigen Fahrzeuges, sondern eines Fahrzeugs in einem bei vertragsgemäßen Gebrauch dem Alter und der Laufleistung entsprechenden Zustand verlangen kann.

 

Der springende Punkt ist die Abgrenzung von im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs des Fahrzeugs entstehender Abnutzung und einem durch "übervertraglichen" Gebrauch entstandenen Schaden, der dann einen Anspruch auf Schadenersatz begründet (Abnutzung ist in der Leasingrate mit abgegolten).

 

Zum Schadenersatz hat das LG Frankfurt a. M. (nachzulesen in DAR 98, S. 278) festgestellt, dass der Leasinggeber bei Überbeanspruchung des Leasingfahrzeuges vom Leasingnehmer nur den Minderwert und nicht die Zahlung der zur Behebung der festgestellten Mängel entstehenden Reparaturkosten verlangen kann. Dabei trägt der Leasinggeber (d.h. der Händler oder die Leasingbank) die Beweislast für die übermäßige Abnutzung. Er hat detailliert darzulegen und nachzuweisen, welche Mängel auf normalen Verschleiß und welche auf übermäßige Abnutzung zurückzuführen sind.

 

Als Schadenersatz begründende Mängel hat das LG München (nachzulesen in DAR 98, S. 19) Kratzer am Dach sowie an der Motor- und Kofferraumhaube nicht gesehen, da sie durch die Benutzung von Waschanlagen entstehen können. Leichte Einbeulungen an drei Türen und am Seitenteil hinten rechts hat es ebenfalls als typische Gebrauchsspuren bei Benutzung von Fahrzeugen im dichten Verkehr und knappen Parkmöglichkeiten eingestuft und als nicht ersatzpflichtig angesehen.

 

Das LG Gießen (nachzulesen in NJW RR 95, S. 687) hat eine verbogene Stoßstange vorne, einen im Innenraum verkratzten Kofferraum sowie leichte Einbeulungen an den Türen links und rechts noch als typische Abnutzung durchgehen lassen und hat sinngemäß festgestellt, dass mit der Benutzung eines Pkw stets bestimmte Lackschäden einhergehen. Deshalb sind leichte Schrammen, Kratzer und Beulen im Rahmen eines Leasingvertrages als vertragsgemäße Abnutzung aufzufassen und stellen daher keinen Schaden dar.

 

Auch nach Auffassung des AG Osnabrück (nachzulesen in DAR 99, S. 556) stellen typische Gebrauchsspuren, wie bspw. oberflächliche Lack-und Blechschäden, die schon auf Grund geringer Berührung eintreten können, keine übervertragliche Abnutzung und damit keinen Schadenersatz begründenden Mangel dar.

 

Das Risiko, von Deinem Händler "ausgezogen" zu werden, kannst Du verringern, wenn Du ein paar Tips beherzigst:

 

1. AGB lesen: Da ist der Zustand und das Procedere bei der Rückgabe festgelegt.

 

2. Nimm einen Zeugen mit - hierfür ist ein Freund besser geeignet als die Ehefrau (Würdigung des Zeugenbeweises vor Gericht!)

 

3. Auf ein Abnahmeprotokoll unmittelbar bei Rückgabe bestehen (Termin vereinbaren für Rückgabe) und das Protokoll mit km-Stand, Datum und Uhrzeit der Rückgabe versehen.

 

4. Wenn Du mit den Inhalten - angebliche Schäden - nicht einverstanden bist, das Abnahmeprotokoll auf keinen Fall unterschreiben!! Deine Unterschrift stellt ein Anerkenntnis der festgestellten Schäden dar (das ist keine reine Zustandsbeschreibung!!) und wird zur Berechnung des angeblichen Minderwerts gegen Dich verwendet. Das gilt auch, wenn die "Schäden" normale und damit vertragsgemäße Abnutzungsspuren sind. Lass Dich in diesem Falle auch nicht mit einem Gutachten, das die AGB für den Fall der Nicht-Einigung vorsehen, unter Druck setzen. Auf den Kosten für die Gutachten bleibt im Falle einer rechtlichen Auseinandersetzung oder eines Vergleichs in aller Regel der Händler sitzen, egal was in den AGB steht.

 

5. Angebliche "bald fällige" Ölwechsel, Rost an Bremsscheiben, abgefahrene Reifen (Ausnahme: weniger als 1,6 mm Profil) u.ä. sind keine Mängel, sondern vertragsgemäßer Verschleiss und begründen keinen Schadenersatz!

 

6. Lass Dir eine Kopie des Rückgabeprotokolls geben - wenn Du nicht unterschreibst, bitte um eine Kopie, um "eine Nacht darüber zu schlafen". Die Kopie ist wichtig, weil alle "Schäden", die nach der Anfretigung dieses Protokolls noch festgestellt werden (auch wenn sie bei Übergabe vorhanden waren), zu Lasten des Händlers gehen.

 

7. Einige Tage nach der Protokollerstellung wird Dir der Händler dann eine Abrechnung schicken, in der der angebliche Minderwert berechnet wird. Hierzu dürfen keine Reparaturkosten (Thema: Neuzustand ist bei Rückgabe nicht geschuldet) herangezogen werden, sondern lediglich der merkantile Minderwert (d.h. die Minderung des aktuellen Fahrzeugwerts). Der Unterschied kann einige hundert Euro ausmachen!

 

Abschließend kannst Du Dir noch das angehängte gif reinziehen, da findest Du die VW-internen Kriterien für die Fahrzeugbeurteilung bei der Leasing-Rückgabe.

... und hier die Datei als jpg - vielleicht in besserer Qualität

Themenstarteram 17. Dezember 2008 um 10:21

danke schon mal für eure Antworten.

Aber was ich nicht verstehe, was hat der Händler damit zu tun?Dieser hat zu mir gesagt bei Rückgabe kommt ein Prüfer vom Tüv, begutachtet das Fahrzeug und schickt das alles direkt an VW und er hätte damit gar nichts zu tun!?

 

lg

Albert

Phaeton ist ein Sonderthema in der Rücknahme. Normalerweise garantiert der ausliefernde Händler der Volkswagen Leasing den kalkulierten Restwert. Dann ist er als Rücknahmepartner natürlich daran interessiert, eine möglichst genaue Rücknahme und Abrechnung zu machen. Volkswagen Leasing bietet den Händlern das Schadeninkasso an, wenn die Summe über 2.000,00 Eur netto liegt.

Beim Phaeton gerantiert aber die Volkswagen AG der Leasing den Restwert. Dadurch ist der Vertragspartner nur "Erfüllungsgehilfe", d.h. er nimmt das Fahrzeug zurück und bewahrt es für die Volskwagen Leasing auf. Dann kommt ein Gutachter vorbei, kann Monate dauern, der den Zustand des Fahrzeugs kontrolliert. Bei mir war es DAT. Die Abwicklung hat von Anfang März 2007 bis Ende September 2007 gedauert. Allerdings wurden keine Nachforderungen gestellt, obwohl einige "Schäden" vorhanden waren. (zBsp Felge vo re, Spiegelgehäuse) Habe dann genau mein abgegebenes Fahrzeug von der Verwertungsstelle bei der Volkswagen AG in Wolfsburg wieder gekauft/geleast. War erst 12 Monate alt und das Leasingangebot war auch top. Als ich ihn dann wieder von meinem Händler bekommen habe, waren einige Kleinigkeiten gemacht, außer der Felge, die war immer noch verkratzt.

Aus meiner Erfahrung kannst du da ganz locker bleiben, auch wenn es ewig dauert bis die endgültige Abrechnung der Volkswagen Leasing kommt. Bei der km-Abrechnung die sehr schnell kommt, steht extra ein Vorbehalt für die eventuelle Schadenabwicklung drauf. Diese Entlastung dauert Monate, wird aber kommen, wenn keine Karosserieschäden vorhanden sind. Die sind in der Regel sehr großzügig. Alles was unter 2.000,00 Eur liegt, wird in der Regel nicht berechnet.

Grüße

 

PS: Wolfsburg nimmt die Fahrzeuge nur ohne Gummis auf den Winterrädern zurück. Sollen vom Händler entsorgt werden. Daher würde ich als Händler diese auch dem Kunden mitgeben, kostet entgegen der Entsorgung nichts.

Deine Antwort
Ähnliche Themen