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Lenkung kaputt.Garantie/Gewährleistung???
Hallo,
ich habe mir am 14.07. eine Suzuki XF650 bei einem Gebrauchtändler gekauft. Nun ist irgendwas an der Lenkung kaputt. Ich bin kein Experte, aber ein Kollege meinte, dass das Lenkkopflager evtl. kaputt sei. Beim Fahren macht sich das dadurch bemerkbar, dass die Maschine sehr doll nach rechts zieht. Linkskurven kann ich nur noch fahren, indem ich mich stark in die Kurve werfe. Es sieht auch so aus, als ob der Lenker im Gegensatz zur Verkleidung nach rechts verdreht ist. Dieses Problem habe ich jetzt seit ca. 500km.
Meine Frage ist nun, ob so etwas unter die Garantie/Gewährleistung (kenne den Unterschied nicht) fällt, zu der ein Händler ja 1 Jahr lang verpflichtet ist. Im Kaufvertrag steht zwar nichts von Garantie o.ä., aber wie ich gelesen habe, kann ein Händler diese ja nur verweigern, wenn er das Krad als Bastlerfahrzeug verkauft. So etwas steht da nicht drin.
Für Hilfe bin ich echt dankbar!!!
Gruß
Nils
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9 Antworten
Hey hab was vom ADAC für dich rausgesucht. Wird Dich sicher freuen
Kick Klack
Der Unterschied zwischen Sachmängelhaftung und Gebrauchtwagengarantie
Händler haften ein Jahr für Sachmängel
Seit 1. Januar 2002 müssen Händler/Unternehmer (Definition: siehe "Mängelhaftung beim Gebrauchtwagen") beim Verkauf eines Gebrauchtwagens an einen Verbraucher mindestens ein Jahr für Mängel des Fahrzeuges einstehen. Denn ein Ausschluss der Sachmängelhaftung beim sog. Verbrauchsgüterkauf ist seither nicht mehr zulässig. Klauseln im Vertrag eines Gebrauchtwagenhändlers wie z.B. "Gekauft wie gesehen" oder "Fahrzeug wird unter Ausschluss der Gewährleistung /Sachmängelhaftung verkauft" haben daher keine Wirksamkeit mehr, auch wenn einige Händler diese noch weiterhin in ihren Kaufverträgen verwenden (weitere Informationen zur neuen Rechtslage beim Gebrauchtwagenkauf finden Sie unter "Mängelhaftung beim Gebrauchtwagen").
Sachmängelhaftung und Gebrauchtwagengarantie
Verstärkt werden seit dem 1.1.2002 "Gebrauchtwagengarantien" angeboten bzw. beim Verkauf eines Gebrauchten gleich "mitverkauft". Darunter versteht man eine Reparaturkostenversicherung, die im Falle eines Mangels die Reparaturkosten übernimmt. In der Regel bezahlt der Kunde für eine einjährige Gebrauchtwagengarantie zwischen 100 und 250 Euro, wenn sie nicht bereits im Kaufpreis enthalten ist.
Die Sachmängelhaftung ist ein gesetzliches Recht
Es besteht keine rechtliche Verpflichtung für den Käufer, eine vertragliche Gebrauchtwagengarantie zu erwerben. Sie haben als Käufer eines Gebrauchtwagenkaufs von einem Händler ein gesetzliches Recht auf kostenlose Nachbesserung durch Ihren Verkäufer aufgrund der Sachmängelhaftung – auch ohne Gebrauchtwagengarantie. Für dieses gesetzliche Recht müssen Sie nicht bezahlen! Die Gebrauchtwagengarantie ist lediglich als zusätzliche Absicherung zu verstehen, die aber nicht zwingend erforderlich ist. Viele Gebrauchtwagenhändler verweigern jedoch den Vertragsschluss, wenn der Käufer den Erwerb einer kostenpflichtigen Gebrauchtwagengarantie ablehnt. Der Händler deckt damit sein Risiko ab, weil er Reparaturkosten über die Garantie abrechnen kann. Diese Vorgehensweise ist im Hinblick auf die in Deutschland geltende Vertragsabschlussfreitheit zulässig, da es jedem frei gestellt bleibt, ob und mit wem er einen Vertrag schließt.
Vorteil einer Gebrauchtwagengarantie
Eine zusätzliche Gebrauchtwagengarantie ist aber auch für den Käufer von Vorteil. Die gesetzlichen Sachmängelansprüche gelten immer nur, wenn der Mangel bereits bei Übergabe vorlag. Tritt ein Mangel in den ersten 6 Monaten auf, wird vom Gesetz vermutet, dass der Mangel schon bei Übergabe vorlag. Ab dem 7. Monat muss jedoch der Käufer beweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag. Für einen Anspruch aus einer Garantie ist es egal, wann der Mangel auftritt. Bei der Garantie reicht es nämlich im Normalfall aus, wenn der Mangel im Laufe der Garantiezeit auftritt. Ein weiterer Vorteil einer Garantie kann darin liegen, dass die Garantiereparatur häufig auch von anderen Werkstätten durchgeführt werden kann. Im Einzelnen müssen hierzu die Garantiebedingungen geprüft werden. Die Bedingungen geben auch Aufschluss darüber, welche Teile versichert sind und welche Obliegenheiten der Käufer einzuhalten hat, um die Garantie aufrecht zu erhalten.
Gesetzliches Rücktrittsrecht nur bei Nachbesserung durch den Verkäufer
Nach zwei fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen wegen desselben (nicht ganz unerheblichen) Mangels hat der Käufer in der Regel das gesetzliche Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten. D.h. er kann das Fahrzeug zurückgeben und den Kaufpreis zurückverlangen. Dies gilt aber nur, wenn die Nachbesserung vom Verkäufer selbst durchgeführt wurde oder der Verkäufer vorher der Nachbesserung in einer anderen Werkstatt zugestimmt hat. Wer also aufgrund der Gebrauchtwagengarantie in einer anderen Werkstatt als der des Verkäufers reparieren lässt, muss u.U. dem Verkäufer selbst noch einmal die Nachbesserung ermöglichen und kann erst vom Vertrag zurücktreten, wenn auch dem Verkäufer die Reparatur nach zwei Versuchen nicht gelingt.
Gesetzliche Rechte bestehen neben der Gebrauchtwagengarantie
Nicht selten kommt es vor, dass Händler den Kunden bei einer Mängelrüge einfach auf die Gebrauchtwagengarantie verweisen und behaupten, dass weitere Rechte nicht bestehen. Lehnt aber z.B. der Reparaturkostenversicherer aus irgendeinem Grunde (z.B. weil die Garantie bestimmte Fahrzeugteile nicht umfasst oder eine bestimmte Laufleistung erreicht ist) die kostenlose Reparatur ab oder verlangt eine Kostenbeteiligung bei der Reparatur, bleibt immer noch zu prüfen, ob nicht der Verkäufer aufgrund der Sachmängelhaftung kostenlos nachbessern muss. Zudem kann der Verkäufer dem Kunden nicht das gesetzliche Recht zum Rücktritt vom Vertrag aufgrund fehlgeschlagener Nachbesserung mit der Begründung verweigern, die Gebrauchtwagengarantie sehe ein solches Recht nicht vor. Die vertragliche Garantie muss ein solches Recht nicht gewähren. Die gesetzlichen Rechte sind jedoch dadurch nicht eingeschränkt. Wer aber Nachbesserungsarbeiten über die Garantie in einer Fremdwerkstatt durchführen lassen hat, muss bevor er vom Kaufvertrag zurücktreten kann, dem Verkäufer ein Recht auf Reparatur zubilligen.
Strittig: Wann ist ein Gebrauchtwagen mangelhaft?
Schwierig ist die Beurteilung, wann ein Gebrauchtwagen als mangelhaft zu bezeichnen ist. Denn ein gebrauchtes Fahrzeug mit einer entsprechenden Laufleistung ist nicht mit einem Neufahrzeug zu vergleichen. Reguläre Gebrauchsspuren und klassische Verschleißerscheinungen dürften daher nicht zu einer Sachmängelhaftung des Verkäufers führen. Fällt jedoch z.B. bei einem vier Jahre alten Gebrauchtwagen innerhalb der Sachmängelfrist die Elektronik aus, dürfte dies in der Regel einen Sachmangel darstellen. Der Händler muss in diesem Fall kostenlos nachbessern und kann sich nicht auf "Verschleiß" berufen. Lehnt der Verkäufer eine kostenlose Nachbesserung mit der pauschalen Begründung ab, es handelt sich um ein Verschleißteil, das der Sachmängelhaftung nicht unterliegt, muss im Streitfall gerichtlich geklärt werden - in der Regel per Sachverständigengutachten - , ob es sich tatsächlich um ein Verschleißteil handelt oder nicht.
Schön rausgesucht, aber total fürn Arsch, weil das Motorrad am 14.7. gekauft wurde und das Jahr somit schon vorbei ist.
Und auch wenn es noch nicht vorbei gewesen wäre, mehr als 6 Monate nach dem Kauf muß man beweisen, daß das Lenkkopflager schon beim Kauf kaputt gewesen ist.
Gruß
Oli
Moin,
- so ein Defekt passiert nicht mal eben so ohne Fremdeinwirkung
- Ein schräg stehender Lenker hat nun mal sowas von gar nix mit dem Lenklager zu tun
- Einen schräg stehenden Lenker müßte man eigentlich beim Kauf sehen und entsprechend beanstanden
- Laß die Lenkung von einer Fachwerkstatt prüfen
- Du bist sicher, daß Du das Moped nicht weggeschmissen hast!?
14.07. ist nichtmal 2 Monate her. Also ab zum Händler und bemängeln.
Zeigt er sich uneinsichtig hilft nur die Schriftform. Und schlimmstenfalls ein Anwalt.
Bollo
Zitat:
Original geschrieben von Bollo16v
14.07. ist nichtmal 2 Monate her. Also ab zum Händler und bemängeln.
Zeigt er sich uneinsichtig hilft nur die Schriftform. Und schlimmstenfalls ein Anwalt.
Oh, Sch.... hast ja recht. Ich hab das KW14 2007 gesehen (so wie in der Arbeit immer). Wenn man erst 500km gefahren ist, dann würd ich auch mal hin und fragen was da los ist. Aber ein krummer Lenker kommt nicht vom Lenkkopflager. Da hat hotblack recht.
Erst mal im Hirn rumkramen ob das Teil nicht mal umgefallen ist und dann hinfahren.
Nen Tip:
Fahr Vorsichtig zu einer anderen Werkstatt, frag den Mechanix ob er kurz checken könnt ( im Zweifel halt für nen 50er)
DANN mit präziser Diagnose WAS WO Defekt ist zu deinem Kaufhändler, Sachlich ruhig schildern!
Evtl ist ja DA schon klar ob Materialfehler oder evtl doch Umfaller/Unfall ( evtl mal verliehen???)
Zu dem Hinweis: 14.07. is "nur" 2 Monate drüber...
Und wenn es nur 1 STUNDE is, sooo fix hast da KEIN Recht! Mit oder Ohne Anwalt...
Desweiteren gehts meist Teile auf Kulanz/Garantie und die STD bezahlst mindestens Hälftig...meist ganz.
Also würde Ich erstmal genau wissen wollen WAS ist an meinem Mo, dann wird gehandelt.
Ob sich ein Händler NACH seiner 12Monatigen Frist irgendwas annimmt oder nicht...tja...vieles ist da Goodwill des Händlers oder?
( Dein Anwalt verschlimmert es eher.....)
Also Checken dann Denken und Handeln.
Greeds
Zitat:
Original geschrieben von Bollo16v
14.07. ist nichtmal 2 Monate her. Also ab zum Händler und bemängeln.
Zeigt er sich uneinsichtig hilft nur die Schriftform. Und schlimmstenfalls ein Anwalt.
Bollo
Juup
Hatte ich bei meinem Auto auch.
Am bessten mit den Chef reden, hab 3-4 mit dem Meister diskutiert und keine Einigung
Mit dem Chef war ich mir in 5 min einig und der Mangel wurde beseitigt
Es ist Dein Recht, besteh drauf!!!
Zitat:
Original geschrieben von oxema
Schön rausgesucht, aber total fürn Arsch, weil das Motorrad am 14.7. gekauft wurde und das Jahr somit schon vorbei ist.
Und auch wenn es noch nicht vorbei gewesen wäre, mehr als 6 Monate nach dem Kauf muß man beweisen, daß das Lenkkopflager schon beim Kauf kaputt gewesen ist.
Gruß
Oli
Erst kucken, dann schreiben
Vielen Dank erstmal für die vielen Antworten. Jetzt weiß ich rechtlich schonmal bescheid.
Werde erstmal meinen Vater draufgucken lassen, und wenn dem nichts einfällt gehts zu einer unabhängigen Werkstatt.
@hotfix bin mir sicher, dass ich keinen abflug hatte. auch keinen umfaller oder so. steht auch immer in der garage, also kanns da auch keiner umgeschmissen haben oder so.
Melde mich dann
Grüüße