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Leon ST E-Hybrid als Dienstwagen mit 0,5% Regelung

Seat Leon 4 (KL)

Hallo zusammen,

ich bin neu hier im Forum und wahrscheinlich mit meinem Anliegen hier in der Ecke falsch.

Aber vielleicht könnt ihr mir ja trotzdem helfen oder die Frage an den richtigen Ort verschieben? :)

Momentan warte ich noch auf meinen Leon ST E-Hybrid - Bestellt wurde er Juli 2021. Unverbindlicher Liefertemin war Mitte Januar 2022. Aber ich gehe mal stark davon aus, dass er wesentlich später kommen wird.

Meine eigentliche Frage ist jedoch:

Als Hybrid profitiere ich beim Leon ja noch (aufgrund der Reichweite von 60km) von der 0,5% Regelung hinsichtlich der Versteuerung als Dienstwagen.

Ab 2023 müssen die Karren ja mind. 80km elektrisch schaffen.

Wird in diesem Zuge die 0,5% Regelung auf die 1% angepasst oder bleibt die 0,5% Regelung für Fahrzeuge mit Erstzulassung bis Ende 2022 über die Leasingzeit bestehen?

Danke für Eure Hilfe!

Gruß

Daniel

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11 Antworten

Betrifft meines Wissens nur Fahrzeuge, die dann neu zugelassen werden.

Wenn dein Auto unter die 0,5% Regelung fällt, dann gilt das für die komplette Vertragslaufzeit. Deswegen ja "Vertrag" ;-)

Aber das hat doch nichts mit dem Vertrag an sich zu tun sondern mit der staatlich/steuerlichen Bevorteilung.

Das Wort "Vertragslaufzeit" war in dem Zusammenhang wahrscheinlich falsch gewählt von mir.

Aber es geht ja darum, dass die Firmenleasing-Verträge meist drei Jahre laufen und es wäre blöd, wenn dann 2023 der steuerliche Vorteil wegfallen würde.

Zitat:

@griwer schrieb am 5. Januar 2022 um 17:30:28 Uhr:

Wenn dein Auto unter die 0,5% Regelung fällt, dann gilt das für die komplette Vertragslaufzeit. Deswegen ja "Vertrag" ;-)

Dann lass es mich anders erklären: Du kaufst dir heute ein neues Auto. Dann läuft die Berechnung der KFZ-Steuer ab dem Tag der Zulassung. Nächstes Jahr ändert sich die Besteuerung (nur als Beispiel), und du hättest mehr zu zahlen. Da dein Auto nach dem zum Zeitpunkt der Zulassung gültigen Steuersatz besteuert wird ändert sich nichts für dich.

Wenn du jetzt dein Dienstfzg zum Zeitpunkt der 0,5% Versteuerung erhalten hast, zählen 0,5%. Darüber muß ein entsprechendes Schriftstück vorhanden sein. Wenn dort die 0,5% nicht durch irgendwelche vertraglichen Zusätze befristet sind, zählen für dich die 0,5.

So weit ich mich an meine Firmenautozeiten erinnern kann, sollte dir aber darüber auch deine Personalabteilung Auskunft geben können. Die rechnen das ja für dich ab ;-)

Zitat:

@griwer schrieb am 5. Januar 2022 um 18:51:55 Uhr:

Dann lass es mich anders erklären: Du kaufst dir heute ein neues Auto. Dann läuft die Berechnung der KFZ-Steuer ab dem Tag der Zulassung. Nächstes Jahr ändert sich die Besteuerung (nur als Beispiel), und du hättest mehr zu zahlen. Da dein Auto nach dem zum Zeitpunkt der Zulassung gültigen Steuersatz besteuert wird ändert sich nichts für dich.

Stimmt so nicht. Ich hatte schon Autos, da hat sich die KFZ-Steuer mehrfach geändert, seit das Fahrzeug auf mich zugelassen war. Gabs zB mal bei Diesel-PKWs ohne DPF.

 

Zitat:

@griwer schrieb am 5. Januar 2022 um 18:51:55 Uhr:

Wenn du jetzt dein Dienstfzg zum Zeitpunkt der 0,5% Versteuerung erhalten hast, zählen 0,5%. Darüber muß ein entsprechendes Schriftstück vorhanden sein. Wenn dort die 0,5% nicht durch irgendwelche vertraglichen Zusätze befristet sind, zählen für dich die 0,5.

So weit ich mich an meine Firmenautozeiten erinnern kann, sollte dir aber darüber auch deine Personalabteilung Auskunft geben können. Die rechnen das ja für dich ab ;-)

Die Besteuerung legt der Staat fest, nicht dein Arbeitgeber, wie soll der Arbeitgeber da was im Vertrag festhalten?

Bei uns steht da zB nur drin, dass der AN die "gesetzlich vorgeschriebene Versteuerung" trägt.

Aktuell sind da im Gesetz Regelungen abhängig vom Anschaffungsdatum drin, damit würden die 0,5% bleiben. Aktuell steht im Gesetz aber auch noch die Anhebung der Mindestreichweite erst ab 2025...

Zitat:

Die Besteuerung legt der Staat fest, nicht dein Arbeitgeber, wie soll der Arbeitgeber da was im Vertrag festhalten?

Bei uns steht da zB nur drin, dass der AN die "gesetzlich vorgeschriebene Versteuerung" trägt.

Aktuell sind da im Gesetz Regelungen abhängig vom Anschaffungsdatum drin, damit würden die 0,5% bleiben. Aktuell steht im Gesetz aber auch noch die Anhebung der Mindestreichweite erst ab 2025...

Genau darauf wollte ich hinaus.

Hab natürlich in unserer Fuhrparkabteilung nachgefragt, aber dort herrschen unterschiedliche Meinungen.

Deswegen hab ich gedacht, ich frage mal hier nach. Vielleicht kennt sich da jemand ja "besser" aus.

Anhebung der Mindestreichweite erst ab 2025?

Das wäre mir neu. Momentan gelten ja schon die 45 km (waren es 45?).

Meines Wissens nach müssen Hybride ab 2023 mind. 60 km rein elektrisch schaffen und ab 2025 dann mind. 80 km.

Gut, theoretisch würde der Leon auch ab 2023 noch unter die Vergünstigung fallen. Da ist in der Tat was dran.

Zitat:

@DGx schrieb am 5. Januar 2022 um 14:10:09 Uhr:

Ab 2023 müssen die Karren ja mind. 80km elektrisch schaffen.

Im Koalitionsvertrag der neuen Regierung heißt es zur weiteren Ausgestaltung:

Zitat:

Wir wollen die Förderung für elektrische Fahrzeuge und Plug-In-Hybride degressiv und grundsätzlich so reformieren, dass sie ab 1. Januar 2023 nur für KFZ ausgegeben wird, die nachweislich einen positiven Klimaschutzeffekt haben, der nur über einen elektrischen Fahranteil und eine elektrische Mindestreichweite definiert wird. Die elektrische Mindestreichweite der Fahrzeuge muss bereits ab dem 1. August 2023 80 Kilometer betragen.

Nach diesen Plänen entfällt die Verbrauchskomponente von 50g CO2 ab 2023.

Zudem heißt es dort:

Zitat:

Hybridfahrzeuge sollen zukünftig nur noch privilegiert werden (Entnahmewert 0,5 Prozent), wenn das Fahrzeug überwiegend (mehr als 50 Prozent) auch im rein elektrischen Fahrantrieb betrieben wird.

Letztlich muss man abwarten, bis diese Änderungen im Bundesanzeiger veröffentlicht sind. Erst damit erhalten sie Gültigkeit.

Es gelten die Förderrichtlinien am Tag der Erstzulassung des Fahrzeugs.

Wie weiter oben auch schon festgestellt wurde.

@kaindl Nein, die Besteuerung ändert sich nicht. Es zählt die Erstzulassung. Sonst hätte ich letztes Jahr schon mehr zahlen müssen ;-)

Zitat:

@griwer schrieb am 09. Jan. 2022 um 12:11:46 Uhr:

Wie weiter oben auch schon festgestellt wurde.

@kaindl Nein, die Besteuerung ändert sich nicht. Es zählt die Erstzulassung. Sonst hätte ich letztes Jahr schon mehr zahlen müssen ;-)

Ja, das war bisher so, ist auch wahrscheinlich, dass es wieder so ist, aber garantieren kann dir das meines Wissens niemand.

Den Leon gibt doch nicht mehr als eHyb oder hat sich das wieder geändert ?? Den eHyb bekommt man doch aktuell nur von Cupra.

Zitat:

Den Leon gibt doch nicht mehr als eHyb oder hat sich das wieder geändert ?? Den eHyb bekommt man doch aktuell nur von Cupra.

der TE hat schon im Juli bestellt, da gabs den e-Hybrid noch ganz normal.

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