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LKW in D- seit wann 60 km/h Höchstgeschwindigkeit?

Themenstarteram 1. Juli 2019 um 12:21

Hallo,

 

Ich habe meinen Führerschein in den 80er Jahren des letzten Jahrhunderts hier in D erworben

und habe mich eigentlich regelmäßig für Änderungen und Neuerungen der StVO interessiert.

 

Ich meine, noch gelernt zu haben, das für LKW außerorts eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gilt.

 

Umso überraschter war ich, als ich jetzt feststellen musste, daß sie aktuell bei 60 km/h liegt.

 

Trotz intensiver Suche - hier in den Foren und im restlichen Internet - konnte ich keine Antwort auf die Frage finden, mit welcher Fassung der StVO dieser Wert herabgesetzt wurde.

 

Ich hoffe, hier im Forum finden sich verkehrsrechtsgeschichtlich Interessierte, die diese Frage beantworten können.

 

Vielen Dank

Beste Antwort im Thema

Kommt mir sehr bekannt vor ;)

Die meisten Fragen gingen (und gehen auch heute noch) wirklich mit gesundem Menschenverstand nach dem Auschlußprinzip.

BTT

60 km/h ist zwar Vorschrift, die Realität ist aber oft eine Andere. Mir tun vor allem die Fahrer leid, die unter Druck gesetzt werden, die Vorgaben zu ignorieren. Gibt bei den Firmen aber auch Ausnahmen, Aldi achtet wohl penibel darauf, dass ihre Fahrer die Beschränkungen einhalten.

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§ 3 Abs. 3 Nr. 2 b StVO

LKW über 7,5 t - außerorts 60 km § 3 StVO

LKW über 3,5 t - auf Autobahnen 80 km/h - auch bei innerörtlichen Autobahnen (ohne Schilderlimit) - und für Kraftfahrzeugstr. außerhalb geschl. Ortschaften mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind - § 18 StVO

Aber seit wann? Keine Ahnung, ich hab 1971 noch Klasse 3 gemacht, ohne dass für PKW's auf den Landstraßen eine 100 km/h Begrenzung kam. Die wurde erst einige Jahre später eingeführt und ich nehme an, dass in diesem Zusammenhang dann auch die LKW's limitiert wurden.

Im Kommentar von 1993 stehen schon die genannten 60 km/h.

In der StVO Fassung von 1953 auch (§9 Abs. 4). Ich vermute, dass es mit dieser aufgenommen wurde.

Da waren es sogar noch LKW über 2500 kg.

In die nächste Universität, dort juristische Fakultät, Bücherei, StVO Kommentare durch sehen.

LKW Landstraße schon immer auf 60 begrenzt, gedultet ist was anderes, als normal angesehen ist möglich. Das kommt noch aus einer Zeit als die LKW mit Anlauf auf der Autobahn die 80 schafften. Daher auch noch die mögliche Mindestgeschwindigkeit für Autobahnen von 60 meist mit 62 angegeben.

Seit dem 25.07.1957, Bundesgesetzblatt Teil 1, Seite 780

http://www.bgbl.de/.../start.xav?...

Ich habe meinen Führerschein 2009 gemacht und bin ehrlich gesagt genauso verblüfft.

am 1. Juli 2019 um 13:34

Zitat:

@eddiotos schrieb am 1. Juli 2019 um 15:30:54 Uhr:

Ich habe meinen Führerschein 2009 gemacht und bin ehrlich gesagt genauso verblüfft.

Dann hast du ziemlich sicher "nur" eine Fahrerlaubnis für Autos? Das "nur" bitte jetzt nicht negativ bewerten.

Ich habe 2000 die Klasse B gemacht. Möglich, dass es dort schon Teil der Ausbildung war (am Rande).

Aber richtig bewusst habe ich die gewichtsabhängigen Unterschiede bei den zHGs für LKWs auch erst wahrgenommen, als ich 2002 C/CE gemacht habe.

am 1. Juli 2019 um 13:36

Zitat:

@Bitboy schrieb am 1. Juli 2019 um 15:01:44 Uhr:

LKW Landstraße schon immer auf 60 begrenzt, gedultet ist was anderes, als normal angesehen ist möglich. Das kommt noch aus einer Zeit als die LKW mit Anlauf auf der Autobahn die 80 schafften. Daher auch noch die mögliche Mindestgeschwindigkeit für Autobahnen von 60 meist mit 62 angegeben.

Das mit 60 km/h ist aber auch nur ab einem gewissen zul. Ges.-Gew. uneingeschränkt richtig.

Zitat:

@eddiotos schrieb am 1. Juli 2019 um 15:30:54 Uhr:

Ich habe meinen Führerschein 2009 gemacht und bin ehrlich gesagt genauso verblüfft.

Hoffentlich keinen C. :D

Daß man das beim B bzw. 3er unbedingt gelernt bekommt ist ja auch nicht gesagt. Man darf mit dem 7,49t ja 80 fahren und mehr darf man mit dem 3er eh nicht, also uninteressant.

Gruß Metalhead

b)

für

aa)

Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t,

bb)

alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t, sowie

cc)

Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen,

60 km/h,

Auszug aus § 3 StVO - Tante Google hilft gerne weiter.

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