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LKW Kontrolle, Geschwindigkeitsüberschreitung

Themenstarteram 8. Oktober 2013 um 8:55

Hallo.

Bin vorhin in eine Kontrolle geraten.

Der Polizist konnte anhand eines Ausdrucks vom Digitaltacho ALLE meine Gechwindigkeitsverstösse seit Gültigkeit der Fahrerkarte feststellen, also die, die bei zu hoher Geschwindigkeit die länger als 1 Minute gedauert haben auf der Karte gespeichert werden.

Jetzt Frage ich mich allerdings, wie lange er Rückwirkend abkassieren kann!?!

Laut seiner Aussage Verstösse der letzten 3 Monate.

Geahndet wurden bei mir 94 km/h vom 13.09.2013 mit 15 Euro Ordnungsgeld.

Soviel ich weiß, doch nur 28 Tage zurück und bei Geschwindigkeiten sogar nur 24 Stunden, oder?

Vielleicht kennt sich ja einer aus.

Gruß

Michael

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13 Antworten

Alles was ausgelesen werden kann darf auch geahndet werden wenn nicht direkt vor Ort dann eben bei einer Kontrolle bei deinem Chef in der Fa denn dort werden / müssen ja die Daten des Digis und der Fahrerkarte gespeichert werden.

Themenstarteram 8. Oktober 2013 um 10:14

Das stimmt definitiv nicht!!

Lenk und Ruhezeiten nur der letzten 28 Tage!

Und warum ahndet der keine Geschwindigkeitverstösse aus 2011 wo meine Fahrerkarte gültig wurde?

Weil er wohl nur die letzten 3 Monate ahnden darf.

In Österreich wohl angeblich nur der letzten beiden Stunden was Geschwindigkeit betrifft.

Das waren Geschwindigkeiten die über das Maximale (Geschwindigkeitsbegrenzer 80KM/H) hinausgehen. Die dürfen geahndet werden.

 

Für die Unwissenden die denken die Geschwindigkeit wird NUR 24 Stunden gespeichert, ausgeschmiert :D... die Groben Verstöße über 90km/h werden immer gespeichert.

Zitat:

Original geschrieben von Kipptransporteur

... die Groben Verstöße über 90km/h werden immer gespeichert.

Erkennbar auch auf einem Tagesausdruck; da tauchen auch die gespeicherten Verstösse über den 28-Tages-Zeitraum hinaus auf!

am 9. Oktober 2013 um 7:29

Vielleicht gilt es, zur Diskussion einmal etwas richtig zu stellen:

Zitat:

Original geschrieben von michaelmamba

Lenk und Ruhezeiten nur der letzten 28 Tage!

Bei Verstößen gegen die EG-VO 561/06 und allen nationelen Regelungen dazu sind es in der Außenkontrolle die berühmten 28 Tage, die zur Anzeige gebracht werden. Zuständig für die Ahndung ist das Amt für Arbeitssicherheit/ Gewerbeaufsicht (je nach Bundesland eine unterswchiedliche Bezeichnung).

Im Rahmen einer Betriebsprüfung durch BAG oder Amt für Arbeitssicherheit/ Gewerbeaufsicht können Verstöße bis zu 2 Jahren (Aufwahrungspflicht für Dokumente im Fahrpersonalrecht) geahndet werden.

Zitat:

Und warum ahndet der keine Geschwindigkeitverstösse aus 2011 wo meine Fahrerkarte gültig wurde?

Weil er wohl nur die letzten 3 Monate ahnden darf.

Bußgeldverfahren verjähren nach 3 Monaten, wenn keine Verjährungshemmung eingetreten ist. Die tritt immer ein, wenn innerhalb dieser Zeit keine Ermittlungen zum Fahrer wegen des Verstoßes eingeleitet wurden. Bei allen Verstößen, die also außerhalb der 3-Monatfrist im Massenspeicher des Fahrzeugs stehen (auf der Fahrerkarte werden keine Geschwindigkeitsverstöße vermekrt), würde ja eine Ermittlungsverfahren erst nach der Verjährungsfrist eingeleitet und könnten in einem Widerspruchsverfahren locker abgeschmettert werden. also warum soll er sich damit beschäftigen?

Es interessiert den Man in Blau nur das, was in den letzten 3 Monaten passiert ist. Und man beachte, dass Verstöße über 1 Minute wegen der immer erfolgten Warnung des Gerätes während der Geschwindigkeitsüberschreitung als vorsätzlich gelten. Da hilft also nur: Zahlen bringt Frieden!

Was bezahlt man den, wenn man den ganzen Tag 85 km/h oder 89 km/h fährt. Macht das einen Unterschied ob es nur einen Spitze mit 85 oder 89 gibt oder ob es über einen längeren Zeitraum ist?

am 9. Oktober 2013 um 16:07

Wenn du immer 89 fährst, passiert garnichts!

Im Übrigen müssen 6 km/h Toleranz abgezogen werden bei Geschwindigkeiten, die aus dem Digi ausgelesen werden.

 

89 -6 sind 83....so weit ist es also noch nicht, dass du wegen 3 km/h zu schnell bestraft wirst.

Wird toleriert 89 zu fahren.

Den Besten bin ich neulich gefahren:

DAF XF 105.460 Baujahr 2009 und auf 85 begrenzt.

Laut Navi waren 85 aber 89.

Bergab 89 gefahren waren es dann echte 95.

So konnte ich alle überholen mit 95, Gerät hat dabei die ganze Zeit auf 89/90 gestanden.

@ transportcampus

Zitat:

Im Rahmen einer Betriebsprüfung durch BAG oder Amt für Arbeitssicherheit/ Gewerbeaufsicht können Verstöße bis zu 2 Jahren (Aufwahrungspflicht für Dokumente im Fahrpersonalrecht) geahndet werden.

nicht ganz richtig. was den bereich arbeitszeit anbelangt ist das richtig (§ 16 Abs. 2 ) aber nicht was das fahrpersonalgesetz besagt (§ 4 Aufsicht Nr. 3 ) hier haben wir nur 1 jahr.

und dadurch können bei kontrollen die das fahrpersonalrecht betreffen nur die daten/unterlagen von 1 jahr genutzt werden

wenn es nicht so sein sollte, würde mich interessieren wo das steht

Zitat:

Original geschrieben von giengener

Was bezahlt man den, wenn man den ganzen Tag 85 km/h oder 89 km/h fährt. Macht das einen Unterschied ob es nur einen Spitze mit 85 oder 89 gibt oder ob es über einen längeren Zeitraum ist?

Im Bereich der Polizeidirektion Sachsen West( also der Großraum Leipzig) sind das 1 Punkt und 75€. Der Rest stört sich da äußerst selten dran solange die Geschwindigkeiten unter 91 km/h bleiben...

am 10. Oktober 2013 um 17:06

Zitat:

Original geschrieben von roadheini

nicht ganz richtig. was den bereich arbeitszeit anbelangt ist das richtig (§ 16 Abs. 2 ) aber nicht was das fahrpersonalgesetz besagt (§ 4 Aufsicht Nr. 3 ) hier haben wir nur 1 jahr.

und dadurch können bei kontrollen die das fahrpersonalrecht betreffen nur die daten/unterlagen von 1 jahr genutzt werden

Du magst für das Fahrpersonal, das nicht unter das Arbeitszeitgesetzt (§ 21a), nicht die EG-VO 561/06 und die AETR fallen, durchaus Recht haben. Du solltest aber nicht die Vorschriften nach dem FPerG und dem ArbZG vermischen! Das sind zwei grundverschiedene Personenkreise, für die das jeweilige Gesetz gilt. Der TE schreibt zunächst einmal, dass er Anwendungspflicht für EG-Kontrollgeräte hat (EG-VO 3821/85 und 561/06). Damit gilt für ihn zunächst nicht das FPersG. Das ist nämlich das für D geltende Gesetz gemäß Art. 13 EG-VO 561/06 und die dort aufgeführten Ausnahmen. Die FPersVO ist übrigens die dazu gehörende Ausführungsverordnung.

Für alle Arbeitnehmer gilt zunächst einmal in D das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) und für Beschäftigte im Straßentransport hier speziell der § 21a ArbZG.

Da ist festgelegt, dass die in diesem Gesetz festgelegten Vorschriften für Fahrpersonal abweichend nach der EG-VO 561/06 oder AETR anzuwenden sind. Dort steht dann auch (Abs. 7), dass abweichend von den sonstigen Vorschriften die Aufbewahrunsfrist für Fahrpersonal nach § 21a generell zwei Jahre beträgt.

Wenn für den Fahrer abweichend von den Regelungen §§ 5 bis 9 der EG-VO 561/06 abweichende gesetzliche Regelungen bestehten (FPersG und die FPersVO), sind natürlich diese anzuwenden; da steht auch das von dir angeführte 1 Jahr Aufbewahrungsfrist. Für alle anderen, für die die regulären Vorschriften der EG-VO 561/ oder AETR gelten, sind es jedoch 2 Jahre.

Ergo: zwei Jahre und nicht ein Jahr. Für Fahrpersonal, für das die EG-VO 561/06 oder AETR nicht anzuwenden ist, sondern für die das FPersG und die FPersVO gelten, hast du natürlich Recht.

@ transportcampus

soviel text und keine antwort auf die frage.

das mit den 2 jahren habe ich NIE bestritten was die aufbewahrung betrifft. von mir wurde nur dagestellt, was wo steht.

aber was meine frage war ist, WO STEHT ES DAS DIE DATEN FÜR EINE KONTROLLE ÄLTER ALS 1 JAHR SEIN DÜRFEN DIE DAS FAHRPERSONALRECHT BETREFFEN

ERGO:

nix frage aufbewahrung.... frage max zeitraum kontrolle durch behörden 1 oder 2 jahre

am 11. Oktober 2013 um 10:09

In deinen Zitaten steht auch keineswegs etwas von Ahndungszeitraum, sondern von Aushang- und Aufbewahrungszeitraum (§ 16 Abs.2 ArbZG). In § 4 Abs. 3 FPersG werden auch nur die Aufbewahrungs- und Übermittlungspflichten genannt.

Ich nehme an, dass du davon ausgehst, dass die aufzubewahrenden Daten nicht nur aus Jux an die Kontrollbehörde zu übermitteln ist, sondern diese die Daten dann kontrolliert und Verstöße auch ahndet. Das tue ich im Übrigen auch (deshalb Aufbewahrunsgzeitraum = Ahndungszeitraum).

Du hast mit Verweis auf deine Zitate aus dem FpersG und dem ArbzG behauptet, dass der Ahndungszeitraum für Vergehen nach dem dem Arbeitszeitgesetz 2 Jahre sei und für Verstöße nach der EG-Vo 561/06 nur 1 Jahr! Das mag so sein, wenn das FPersG zur Anwendung kommt. Dies ist aber hier nicht der Fall. (siehe meine Ausführungen).

Es gilt hier das ARbZG, und speziell § 21a. Dort ist als Aufbewahrungszeitraum(= Ahndungszeitraum) abweichend von allen anderen Regelungen des ArbZG auch für die Nachweise nach den Vorschriften der EG-VO 561/06 bzw. AETR, zwei Jahre.

Ach so, fast vergessen:

Schau mal in Ziffer 3.3.2 des Buß- und Verwarnungsgeldkataloge zum Fahrpersonalrecht. Da wird auch auf die 2-Jahresfrist verwiesen.

 

ich breche hier das ganze mal ab und lasse dich in deinem glauben von

Zitat:

Aufbewahrunsgzeitraum = Ahndungszeitraum

bei allen fahrpersonalrechtlichen vorschriften + arbeitszeitgesetz

einen tip gebe ich dir noch.... frag mal bei mehreren stellen (gewerbeaufsicht,unfallkasse usw) in verschiedenen bundesländern nach

und.... ohhhh wunder .....

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