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LKW - Zulassung: Fahrtenbuch oder Fahrtenschreiber nötig?

Themenstarteram 10. November 2011 um 12:03

Hallo liebes Forum,

über das Thema wurde schon einiges geschrieben doch blicke ich für unseren Fall immer noch nicht ganz durch (ich hoffe, es liegt nicht daran, dass ich blond bin):

Also wir sind eine kleine GmbH (9 Personen) und in der Landwirtschaft sowie etwas Galabau tätig. Im Fuhrpark haben wir 3 Pickups (2 Toyota Hilux 3,0D D4D, 1 alter Nissan 2,5TD) sowie einen VW T4, alle als LKW zugelassen. Diese werden meist mit Tandemhänger (3t, großer Hängerschein) gefahren.(Der T4 zieht natürlich nur selten einen Hänger und wenn dann auch nicht schwer beladen). Bisher immer problemlos. Auf den Hängern & auf den Ladeflächen der Pickups transportieren wir Baumaterialien und Pflanzgut

Heute wurde einer unserer Mitarbeiter von der Polizei angehalten und gerügt, er hätte kein Fahrtenbuch. Hatten wir auch noch nie. Angeblich kostet das eigentlich 150€ Strafe, rückwirkend bis zu einem Monat, also etwa 5000€, aber er hat noch mal ein Auge zugedrückt.

Fragen:

1: Müssen die Fahrzeuge mit einem Fahrtenschreiber nachgerüstet werden oder reicht ein Fahrtenbuch?

2: Können wir uns eine Ausnahmegenehmigung holen?

3: Ein weiterer Hilux ist auf mich privat angemeldet, muss der auch ein Fahrtenbuch führen?

Die Anschaffung von Fahrtenschreibern würde uns finanziell enorm belasten und jedesmal vor unseren meist kurzen Fahrten aufwendig ins Fahrtenbuch zu schreiben wäre auch nicht schön.

Vielen lieben Dank für Tipps,

Moni

PS: Ein Anruf mit Bitte um Auskunft bei der Polizei hat mich auch nicht weitergebracht, da wurde ich bestimmt dreimal weiterverbunden und dann gebeten, meine Anfrage per Fax zu stellen.

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von Hartgummifelge

im gewerblichen verkehr müssen KEINE aufzeichnugen geführt werden, wenn das fahrzeug ein ggw von UNTER 2800kg hat

... und wenn es einen Anhänger dran hat und das Gespann über 3,5 t kommt, trotzdem.

Für Landwirtschaft gibt es allerdings Ausnahmeregelungen - was "Galabau" ist weiss ich nicht ...

Ansprechpartner ist in jedem Fall die Landesmobilitätsbehörde.

Dort die Sachlage schriftlich schildern und um verbindliche Antwort bitten.

Die Polizei ist weder Freund noch Helfer, da die Jungs und Mädels meist wenig bis gar keine Ahnung vom Güterverkehr haben.

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Vielleicht hilft das etwas weiter, was ich hier im Forum zu diesem Thema fand:

Zitat:

Die Benutzung und der Einbau eines EG-Kontrollgerätes ist nur für Fahrzeuge Pflicht, deren zGG mehr als 3500 kg beträgt und im gewerblichen Güterverkehr genutzt werden.

 

Der Einbau richtet sich nach Art. 3 Abs. 1 der VO/EWG 3821/85. Fahrzeuge deren zGG über 2800 kg bis 3500 kg beträgt müssen im gewerbliche Güterverkehr das eingebaute EG-Kontrollgerät benutzten. Sollte das Fahrzeug kein EG-Kontrollgerät besitzten sind handschriftliche Arbeiszeitaufzeichnungen über die Lenk- und Ruhezeiten zu führen (nicht zu verwechseln mit einem Fahrtenbuch!) § 7 Abs. 1 FPersV.

Zitat

edit:

im gewerblichen verkehr müssen KEINE aufzeichnugen geführt werden, wenn das fahrzeug ein ggw von UNTER 2800kg hat

Zitat ende

Zitat:

Original geschrieben von Hartgummifelge

im gewerblichen verkehr müssen KEINE aufzeichnugen geführt werden, wenn das fahrzeug ein ggw von UNTER 2800kg hat

... und wenn es einen Anhänger dran hat und das Gespann über 3,5 t kommt, trotzdem.

Für Landwirtschaft gibt es allerdings Ausnahmeregelungen - was "Galabau" ist weiss ich nicht ...

Ansprechpartner ist in jedem Fall die Landesmobilitätsbehörde.

Dort die Sachlage schriftlich schildern und um verbindliche Antwort bitten.

Die Polizei ist weder Freund noch Helfer, da die Jungs und Mädels meist wenig bis gar keine Ahnung vom Güterverkehr haben.

Ob das Fahrzeug als LKW oder sonstwas angemeldet ist, spielt keine Rolle für die Fahrtenschreiber/Fahrtenbuch-Pflicht.

 

Auch egal, ob das Fahrzeug auf eine Privatperson oder Firma angemeldet ist.

 

Wesentliche Merkmale sind Tonnage und ob gewerblicher Güterkraftverkehr stattfindet. (von den ungezählten Detailregelungen mal abgesehen)

 

 

am 11. November 2011 um 1:21

Siehe Fahrpersonalverordnung Abschnitt 5

§ 18 Ausnahmen gemäß Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EWG) 3821/85

Auszug:

4.

Fahrzeuge oder Fahrzeugkombination mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 Tonnen, die in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Unternehmens

a)

von Postdienstleistern, die Post-Universaldienstleistungen gemäß § 1 Abs. 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung zum Zwecke der Zustellung von Sendungen im Rahmen von Universaldienstleistungen oder

b)

zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit benötigt, z. B. Fahrzeuge mit jeweils für diesen Zweck bestimmter, besonderer Ausstattung, die als Verkaufswagen auf öffentlichen Märkten oder für den ambulanten Verkauf dienen, verwendet werden, soweit das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt,

Themenstarteram 11. November 2011 um 8:02

Vielen Dank für die hilfreichen Antworten an alle. Gestern habe ich noch schnell Fahrtenbücher gekauft.

@Hartgummifelge: Mehr als 50 Km vom Standort unserer Firma habe wir seltener zu tun, die meisten Aufträge spielen sich in einem Umkreis von 20Km ab. Für diese Fahrten wäre also das Fahrtenbuch gar nicht nötig? Oder habe ich das falsch verstanden?

lt. Fahrpersonalverordnung, Abschnitt 5 ist es nicht nötig, Fahrten auch handschriftlich zu notieren, Abfahrt/Uhrzeit/km Stand, Ankunft/Uhrzeit/km Stand Fahrtstrecke.

Da die Fahrten nicht der eigentliche Schwerpunkt sind, ist die Auslegung so zu deuten, wie im Gartenbau, der Dienstleistung der Zusteller und Verkäufer.

Einfach mal bei der Kammer nachfragen, wie die Einschätzung der Hauptmänner zu werten ist.

Mit den 50Km und nicht notieren wäre ich immer vorsichtig.

Fährt man auch nur ein einziges mal über die 50Km hinaus und kann die letzten Wochen nicht nachweisen wirds teuer

Hallole zusammen

Was noch nicht angesprochen wurde ist das Sonntagsfahrverbot eines als LKW zugelassenen PIK UP . Ich selbst hatte als privates Fahrzeug einen Baugkleichen VW Taro und bin prompt in die Behördenfalle getappt weil ich Sonntags Nachbars Wohnwagen gezogen ( umgesetzt ) habe, hat nix gekostet ausser einer mündlichen Verwarnung weils auch innerhalb der Stadt war aber auf der BAB oder Ausserorts währe es teuer geworden. der Hilux wie der Taro haben ein ausgewiesenes zul. GGW von ab 2,3 Tonnen und aufgelastet mit 12 % Gefällebegrenzug sind zwei tonnen Anhängelast zulässig. Als Gespann also deutllich über der 3,5 To Grenze die bei Führerscheinneulingen auch die kleine LKW Lizenz erfordert. Ein Fahrtenbuch ist sinnvoll wenn wechselnsde Fahrer unterwegs sind denn die Strafzettel zahlt sonst die Firma. Von dem her ist das sinnvoll. Ich bin mal gespannt was deine Recherche ergibt.

Die beste Adresse ist das BAG der auch Kontrollen durchführt bei denen Du dich sezifisch für Eure Firma und die daraus bestehenden Vorschriften und Gesetzen beraten lassen kannst. Jol.

Das Sonntagsfahrverbot für LKW mit Anhänger gilt für alle als LKW zugelassenen Fahrzeuge. Ausnahme gilt bei Verwendung für sportliche Zwecke, als solches muss der Anhänger und die zu befördende Last ausgewiesen, oder als solche erkennbar sein. Die Ausnahme gilt auch für Reittiertransporte.

Was das Sonn und Feiertagsfahrverbot angeht ist es völlig Wuppe ob nen 400Kg Hänger hinter nem "LKW" unter 7,5 To. hängt oder 3,5 To.-Hänger oder sonst was.

Das Gesetz betrifft ganz klar Anhänger hinter LKW (Da ist nicht die Rede von irgendwelchen KG oder To.)

Das mit den Freizeit- / Sportanhängern ist auch nur eine Empfehlung und kein Gesetz.

Es kann geduldet werden Freizeitanhänger hinter LKW zu ziehen muss es aber nicht!

Da kocht jedes Bundesland sein eigenes Süppchen.

Reittiertransporte haben in der Regel eine Dauer-Ausnahmegenehmigung für ein paar € in der Tasche

Abgesehen davon, dass man Lebende Tiere kaum mit dem Transport von WoWa, Motorrad und Sportboot vergleichen kann. (Sportgeräte)

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