Löcher in der Frontstossstange durch Nummernschild
Hallo zusammen,
Ich habe bezüglich dieses Themas nichts gefunden, deshalb bin ich mir nicht sicher ob dies schon Mal erwähnt wurde.
Nun..
Ich finde das Nummernschild unter dem Stern sieht hässlich aus..aus diesem Grund habe ich das Kennzeichen entfernt und unten rechts am Gitter befestigt (Bild angefügt)
Leider sieht man jetzt zwei grosse Löcher in der Stossstange..die ich momentan mit Klebstreifen (in Wagenfarbe) überdeckt habe.
Meine Frage lautet:
Hat jemand schon ähnliche Erfahrungen gehabt oder weiss wie ich die Löcher ohne Rückstande "füllen" kann, damit die Stossstange wieder "normal" aussieht?
Besten Dank und freundliche Grüsse
Bosanac3014
Beste Antwort im Thema
Kitten Füllern lackieren.
Bist du dir sicher dass das Nummernschild überhaupt so tief sitzen darf?
Aus der Mitte darf es sein das weiß ich, aber vom Boden weg muss es einen gewissen Abstand haben.
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12 Antworten
Kitten Füllern lackieren.
Bist du dir sicher dass das Nummernschild überhaupt so tief sitzen darf?
Aus der Mitte darf es sein das weiß ich, aber vom Boden weg muss es einen gewissen Abstand haben.
Zitat:
@stone s schrieb am 10. April 2018 um 11:23:16 Uhr:
Kitten Füllern lackieren.
Bist du dir sicher dass das Nummernschild überhaupt so tief sitzen darf?
Aus der Mitte darf es sein das weiß ich, aber vom Boden weg muss es einen gewissen Abstand haben.
Danke.
Naja, da bin ich mir nicht sicher.. Ich kam aber schon mehrmals in eine Polizeikontrolle und die Polizisten hatten bis jetzt noch nichts gesagt. Sie haben es aber gesehen.
Dann wird der Tüv es dir bestimmt sagen wenn du wieder hin mußt.
Stoßfänger entweder erneuern oder zum Lacker geben.Der spachtelt das zu und macht neue Farbe drauf.
Bei Autos älteren Baujahrs war das öfter ein Thema, mit Unterkanten von Nummertafeln oder Scheinwerfern, wenn man die tiefer gelegt hat.
Ich hab da einige Maße im Kopf, aber weiß nicht für was die jetzt genau gelten. Ich glaube 250mm Kennzeichen und NSW, 350mm Blinker und 500mm Hauptscheinwerfer, jeweils Unterkante. Wobei ich bei Scheinwerfern auch schon Lichtaustrittskante gelesen habe, das nur am Rande, aber geht ja um was anderes.
Zitat:
@Vari-Mann schrieb am 10. April 2018 um 11:29:50 Uhr:
Dann wird der Tüv es dir bestimmt sagen wenn du wieder hin mußt.
Kommt immer auf den TÜV-Prüfer an.
Ich hab mir im November 2010 die C-Klasse gekauft, und kurz darauf Zuberhör-Felgen mit Winterreifen.
Damit war ich 5 Jahre unterwegs, und insgesamt 3mal beim TÜV. Beim 1. mal wurde sogar die Freigabe der Felgen verlangt.
Beim 3. TÜV hat der Prüfer dann bemerkt dass die Felgen für den Kombi nicht zugelassen sind, und ich die nicht fahren durfte.
Andersrum wollte mir ein TÜV-Prüfer mal erzählen dass ich nicht mit schwarzen Rückleuchten ohne Nebelschlussleuchte fahren darf, obwohl die Rückleuchten eingetragen waren, und ich den Wagen bereits seit 13 Jahren damit gefahren, und diverse male problemlos durch den TÜV gebracht habe.
Das ist ein Schweizer Kennzeichen, ich glaube nicht das es den deutschen TÜV interessiert.
Spachtel ist Murks und wird nicht halten.
Richtig wäre die Löcher zuverschweißen und dann lackieren.
Sollte jeder gute Karosseriebauer/Lackierer hinbekommen.
mach doch das nummernschild in die mitte und du brauchst nichts zu machen. ob man das nummernschild an dieser stelle befestigen darf, wird die wohl nur ein schweizer sagen können.
stvo in deutschland und schweiz werden sicher unterschiedlich sein.
Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Abschnitt 2
Zulassungsverfahren
§ 10 Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen
(1) Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummern sind mit schwarzer Beschriftung auf weißem schwarz gerandetem Grund auf ein Kennzeichenschild aufzubringen. § 9 Abs. 2, § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 bleiben unberührt.
(2) Kennzeichenschilder dürfen nicht spiegeln, verdeckt oder verschmutzt sein; sie dürfen nicht zusätzlich mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen sein, es sei denn, die Abdeckung ist Gegenstand der Genehmigung nach den in Absatz 6 genannten Vorschriften. Form, Größe und Ausgestaltung einschließlich Beschriftung müssen den Mustern, Abmessungen und Angaben in Anlage 4 entsprechen. Kennzeichenschilder müssen reflektierend sein und dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Juli 1996, entsprechen sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen; hiervon ausgenommen sind Kennzeichenschilder an Fahrzeugen der Bundeswehr gemäß Anlage 4 Abschnitt 3 sowie Kennzeichenschilder an Fahrzeugen der im Bundesgebiet errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere.
(3) Das Kennzeichenschild mit zugeteiltem Kennzeichen muss der Zulassungsbehörde zur Abstempelung durch eine Stempelplakette vorgelegt werden. Die Stempelplakette enthält das farbige Wappen des Landes, dem die Zulassungsbehörde angehört, sowie die Bezeichnung des Landes und der Zulassungsbehörde. Die Stempelplakette muss so beschaffen sein und so befestigt werden, dass sie bei einem Entfernen zerstört wird.
(4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette und Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder einer Abgasuntersuchung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.
(5) Kennzeichen müssen an der Vorder- und Rückseite des Kraftfahrzeugs vorhanden und fest angebracht sein. Bei einachsigen Zugmaschinen genügt die Anbringung an der Vorderseite, bei Anhängern und bei Krafträdern die Anbringung an deren Rückseite.
(6) Die Anbringung und Sichtbarkeit des hinteren Kennzeichens muss entsprechen:
bei Fahrzeugen mit mindestens vier Rädern den Anforderungen der Richtlinie 70/222/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anbringungsstellen und die Anbringung der amtlichen Kennzeichen an der Rückseite von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. EG Nr. L 76 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung,
bei zwei- oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen den Anforderungen der Richtlinie 93/94/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 311 S. 83) in der jeweils geltenden Fassung und
bei land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen den Anforderungen der Richtlinie 74/151/EWG des Rates vom 28. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Bestandteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. EG Nr. L 84 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung.
Hintere Kennzeichen müssen eine Beleuchtungseinrichtung haben, die den technischen Vorschriften der Richtlinie 76/760/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. EG Nr. L 262 S. 85) oder der ECE-Regelung Nr. 4 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild von Kraftfahrzeugen (mit Ausnahme von Krafträdern) und ihren Anhängern (VkBl. 2004 S. 613) in der jeweils geltenden Fassung entspricht und die das ganze Kennzeichen auf 20 m lesbar macht. Die Beleuchtungseinrichtung darf kein Licht unmittelbar nach hinten austreten lassen.
(7) Das vordere Kennzeichen darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30 Grad gegen die Fahrtrichtung geneigt sein; der untere Rand darf nicht weniger als 200 mm über der Fahrbahn liegen und die sonst vorhandene Bodenfreiheit des Fahrzeugs nicht verringern. Vorderes und hinteres Kennzeichen müssen in einem Winkelbereich von je 30 Grad beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets auf ausreichende Entfernung lesbar sein.
(8) Anhänger nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a bis c, f und g sowie Anhänger nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d und e, die ein eigenes Kennzeichen nach § 4 nicht führen müssen, haben an der Rückseite ein Kennzeichen zu führen, das der Halter des Zugfahrzeugs für eines seiner Zugfahrzeuge verwenden darf; eine Abstempelung ist nicht erforderlich.
(9) Wird das hintere Kennzeichen durch einen Ladungsträger oder mitgeführte Ladung teilweise oder vollständig verdeckt, so muss am Fahrzeug oder am Ladungsträger das Kennzeichen wiederholt werden. Eine Abstempelung ist nicht erforderlich. Bei Fahrzeugen, an denen nach § 49a Abs. 9 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Leuchtenträger zulässig sind, darf das hintere Kennzeichen auf dem Leuchtenträger angebracht sein.
(10) Außer dem Kennzeichen darf nur das Unterscheidungszeichen für den Zulassungsstaat nach Artikel 37 in Verbindung mit Anhang 3 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr (BGBl. 1977 II S. 809) am Fahrzeug angebracht werden. Für die Bundesrepublik Deutschland ist dies der Großbuchstabe "D".
(11) Zeichen und Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit Kennzeichen oder dem Unterscheidungszeichen nach Absatz 10 führen oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen an Fahrzeugen nicht angebracht werden. Über die Anbringung der Zeichen "CD" für Fahrzeuge von Angehörigen diplomatischer Vertretungen und "CC" für Fahrzeuge von Angehörigen konsularischer Vertretungen entscheidet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Die Berechtigung zur Führung der Zeichen "CD" und "CC" ist in die Zulassungsbescheinigung Teil I einzutragen.
(12) Unbeschadet des Absatzes 4 dürfen Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn das zugeteilte Kennzeichen auf einem Kennzeichenschild nach Absatz 1, 2 Satz 1, 2 und 3 Halbsatz 1, Absatz 5 Satz 1 sowie Absatz 6 bis 8 und 9 Satz 1 ausgestaltet, angebracht und beleuchtet ist und die Stempelplakette nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vorhanden ist und keine verwechslungsfähigen oder beeinträchtigenden Zeichen und Einrichtungen nach Absatz 11 Satz 1 am Fahrzeug angebracht sind. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorliegen.
(13) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 2 und 3 dürfen nach § 22a Absatz 1 Nummer 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bauartgenehmigte Beleuchtungseinrichtungen für hintere transparente Kennzeichen oder Beleuchtungseinrichtungen, die mit dem Kennzeichen eine Einheit bilden oder bei der sich das Kennzeichen hinter einer durchsichtigen, lichtleitenden Abschlussscheibe befindet,
weißes Licht nach hinten abstrahlen oder
mit einer Abschlussscheibe vor dem Kennzeichen versehen sein, soweit jeweils die Nummern 22 und 22a der Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach § 22a StVZO vom 5. Juli 1973 (VkBl. 1973 S. 558), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 21. Juli 2006 (VkBl. 2006 S. 645) geändert worden sind, eingehalten werden. Die bauartgenehmigte Beleuchtungseinrichtung muss mit dem amtlich zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sein.
Und was hat diese Antwort nun mit der Frage des TE zutun?
Eigentlich nichts, aber im Gesetzestext steht drinnen, dass das Kennzeichen 200mm über dem Boden sein darf, ich habe jedoch 250mm vermutet. Vielleicht war es die Antwort darauf. Deshalb ein Danke von mir.
Doppelpost
Zitat:
@Bosanac3014 schrieb am 10. Apr. 2018 um 11:10:19 Uhr:
Hat jemand schon ähnliche Erfahrungen gehabt oder weiss wie ich die Löcher ohne Rückstande "füllen" kann, damit die Stossstange wieder "normal" aussieht?
Suche mal im Motorrad Bereich da gibt's Sachen mit denen man normal eine Motorradverkleidung wieder verklebt bzw. Spachtelt...! Aber da Du eh lackieren musst gehe doch mal bei einem Guten Lackierer Vorbei!
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Zum Aussehen--} hättest die lieber ein Golf oder BMW kaufen sollen!
Es passt ganz und gar nicht zum 204
Lass Lieber nur die Nummernschildhalterung weg das macht das ganze auch schon viel schlanker vorne!
Hier fährt jede zweite getunte bzw. Tiefergelegte Mühle rum die ihr Nummernschild auch so montiert haben!
Danke für die vielen hilfreichen und weniger hilfreichen Antworten.
Auch wenn die Position meines Nummernschildes nicht die Frage war, verstehe ich, dass jeder Mensch einen anderen Geschmack hat. Die einen mögen es, die anderen nicht.
Mir gefällt es und ich werde es wahrscheinlich auch so belassen.
Wir Schweizer und Deutschen haben einen unterschiedlichen Geschmack.
Na gut, die Frage hat sich geklärt und ich bedanke mich.