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LRA untersagt Betrieb meines Fahrzeugs

Hallo,

Ich habe heute eine förmliche Zustellung erhalten, dass mir der Betrieb meines Fahrzeugs ab sofort untersagt ist - Grund: Mängel bzgl. Airbag nicht behoben (Rückrufaktion von BMW)

Nun ist es so, dass ich den Mangel im Rahmen des Rückrufs bei BMW vor zwei Monaten beheben lassen habe.. was soll das??

Ich sehe es jetzt nicht ein, die Gebühren zu tragen, bei BMW hieß es die Zulassungsstelle kriegt automatisch die Info, dass der Rückruf durchgeführt wurde.

Wie kann ich mich jetzt wehren?

Beste Antwort im Thema

Hab ich irgendwie den Sinn und Zweck eines Forums verpasst? Der TE hat nach seinem Verständnis eine berechtigte Frage und hätte gern eine fachkundige Meinung der Forumsmitglieder hier, bevor er sich an die Behörde wendet.

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Anrufen bei der Zul.stelle oder hingehen mit dem Nachweis von BMW Werkstatt daß es erledigt wurde.

 

Frage: Dazu muss man ein Forum befragen?

In der Rechtsmittelbelehrung steht gewiss drin, bis wann und wo Du Widerspruch einlegen kannst.

Bei jedem Verwaltungsakt ist auch die Möglichkeit eines Rechtsmittels angegeben. Also den Bescheid zu Ende lesen und die genannte Maßnahme ergreifen.

(Muss man dazu ein Forum befragen?)

Zitat:

@Z4YN schrieb am 18. Dezember 2018 um 21:36:46 Uhr:

...

Ich habe heute eine förmliche Zustellung erhalten,

...

Wie kann ich mich jetzt wehren?

In Deutschland ist alles geregelt ;). Da wird bestimmt eine sog. "Rechtsbehelfsbelehrung" drauf stehen, wo und wie ggf. Widerspruch eingelegt werden kann.

Zunächst zum Hörer greifen und bei BMW nachfassen bzw. am besten direkt dahin und nicht eher raus, bis das von deren Seite geklärt ist. Dann, wie schon geschrieben, die Zulassungsstelle kontaktieren.

... Nee bei BMW würde ich nicht anrufen. Sondern beim LRA, die wollen ja was von ihm!

Hab ich irgendwie den Sinn und Zweck eines Forums verpasst? Der TE hat nach seinem Verständnis eine berechtigte Frage und hätte gern eine fachkundige Meinung der Forumsmitglieder hier, bevor er sich an die Behörde wendet.

Zitat:

@NOMON schrieb am 18. Dezember 2018 um 21:57:34 Uhr:

... Nee bei BMW würde ich nicht anrufen. Sondern beim LRA, die wollen ja was von ihm!

Schritt zwei, denn zunächst muss definitiv geklärt sein, dass bei BMW alles korrekt gelaufen ist. Wenn das LRA sagt "Wir haben nichts vorliegen" (wovon auszugehen ist) bist Du nicht weiter.

Nö. Zuerst Widerspruch einlegen und zwar ohne Begründung. Dann mit der Werkstatt reden, dass die was verschlampt haben und das da klären. Danach dieses als Begründung des Widerspruchs hinterher schicken.

Nein, meiner Meinung nach muss überhaupt nicht geklärt werden, ob etwas bei BMW richtig verlaufen ist oder nicht. Es muss nur geklärt werden, ob die behördliche Anordnung zurecht getroffen wurde oder nicht.

Nach Auskunft des TE ist die Anordnung nicht zurecht erfolgt, weil die geforderte Maßnahme bereits vollzogen war. Und genau das sollte der TE zur Begründung seines Widerspruchs gegenüber dem LRA erwidern.

D'accord, Konifere :D

:)

Zitat:

@NOMON schrieb am 18. Dezember 2018 um 22:09:01 Uhr:

Nein, meiner Meinung nach muss überhaupt nicht geklärt werden, ob etwas bei BMW richtig verlaufen ist oder nicht. Es muss nur geklärt werden, ob die behördliche Anordnung zurecht getroffen wurde oder nicht.

Nach Auskunft des TE ist die Anordnung nicht zurecht erfolgt, weil die geforderte Maßnahme bereits vollzogen wurde. Und genau das sollte der TE zur Begründung seines Widerspruchs gegenüber dem LRA erwidern.

Und dann wird das LRA den TE auffordern den Nachweis zu erbringen. Da hat wohl die Meldung der BMW Werkstatt das LRA nicht erreicht. Warum? völlig egal, das wäre eine Diskussion, die ich so nicht führen wollte. Also einfach von der BMW Werkstatt die Reparatur bestätigen lassen und mit dem Widerspruch einreichen.

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 18. Dezember 2018 um 22:08:36 Uhr:

Nö. Zuerst Widerspruch einlegen und zwar ohne Begründung. Dann mit der Werkstatt reden, dass die was verschlampt haben und das da klären. Danach dieses als Begründung des Widerspruchs hinterher schicken.

Vielleicht solltest du deine Rechtsberatung nur in den Fällen vollziehen, in dem Dir alle Fakten vorliegen. Kommt der TE bspw. aus Bayern, hat er mit deinem Tip ein Problem, da gibt’s nämlich kein Widerspruchsverfahren im Zulassungsrecht. Und dann hat die Werkstatt da vielleicht gar nichts verschlampt, sondern es ist beim Hersteller oder beim KBA untergegangen. Insgesamt also ein mangelhafter Beitrag deinerseits.

@TE: mal ehrlich, ist das der erste Schrieb, den du bekommen hast? ;) Direkt die Betriebsuntersagung? Oder wird sie vielleicht auch nur angedroht? Ansonsten, ich würde dir raten, einfach mal bei der Zulassungsstelle anzurufen und die Sachlage zu schildern. Einen Nachweis über die Durchführung der Rückrufaktion hast du ja und den kannst du ja dann auch vorlegen. Ich würde fast drauf wetten, dass das Verfahren damit erledigt ist und der Bescheid wäre in dem Fall vermutlich auch rechtswidrig (falls sonst keine Dinge vorliegen, die wir hier nicht kennen).

Warum sollte er ein Problem mit der Widerspruchseinlegung bekommen? Die FZV gilt auch dort. Die Verwaltungsverfahren ergeben sich aus VwVfG und VwGO und den dazugehörigen Landesgesetzen. Wenn es da an etwas mangelt, dann evtl. an der Kenntnis des Verfahrensrechts ... allerdings nicht meinerseits. ;)

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