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Mängelbericht wegen Dachhöhe und Lichtaustrittshöhe

Themenstarteram 17. September 2008 um 8:06

Hallo zusammen, obwohl ich mich hier und da schon auskenne, komme ich hier nicht weiter. Ein Freund bekam von der Verkehrspolizei einen Mängelbericht weshalb er mich um Rat fragte.

Bei einer Kontrollstelle wurde mein Freund bemängelt, weil das Fahrzeug angeblich zu tief sei. Nachdem aber festgestellt wurde, dass die Tieferlegungsfedern (3cm) ordnungegemäß eingetragen sind, die Windungen usw. stimmen, brachte eine Nachmessung des vorderen Lichts das Ergebnis, dass die Unterkannte der Scheinwerfer nur auf 48cm und nen paar Zerquetschte liegt und somit unter den mindestens geforderten 50cm.

Jetzt ist mir dies mit den 50cm ja grundlegenend mal bekannt, jedoch nicht, dass man dies an der Scheinwerunterkante misst. Gemeint ist ja, dass das Licht nicht unter den 50cm austreten darf (aus welchem genauen Grund auch immer) und nicht, dass der Scheinwerfer, also das Glas des Scheinwerfers auf mindestens 50cm sitzen darf. Im Mängelbericht steht ja auch: Lichtaustrittshöhe 48,.. cm anstatt 50cm. Wer kann mir sagen wie das genau gemessen wird. Vom Aufbau der Scheinwerfer nämlich kann das Licht erst ab 53 cm austreten, da darunter zwar Glas ist (was der Polizist gemessen hat), aber das Innenleben erst ab 53cm beginnt.

Damit nicht genug, maßen die Beamten noch die Fahrzeughöhe mit einer Wasserwaage. Das hab ich auch noch nie gesehen, aber angeblich wurde ne Wasserwaage auf das Dach gelegt um dieses seitlich zu verlängern und dort auf den Boden gemessen. Dies brachte das Ergebnis, dass das Fahrzeug 4cm tiefer ist, als im Fahrzeugschein eingetragen.

Zum einen ist das schon ne seltsame Mehode auf der (vielleicht) unebenen Straße mit ner Wasserwaage zu messen, zum anderen kann die Angabe im Fahrzeugschein gar nicht mehr stimmen, da das Fahrzeug ja tatsächlich tiefer gelegt ist, was ja eingetragen ist. OK. Man weiß ja nie dachte ich und recherchierte mal beim TÜV:

Die Eintragung der Fahrzeughöhe ab Werk ändert der TÜV nicht, da dort 5cm Tolleranz drin sind ab Werk (Luftdruck, Federn usw.). Deshalb ist bei meinem Freund im Fahrzeugschein tatsächlich noch die original Werkshöhe eingetragen. Desweiteren sind die Federn ohne Tieferlegungsangaben eingetragen. Im Fahrzeugschein steht nur: Federn xy, lila, Windungen xy, das wars. Dann bringt doch alles nachmessen nichts.

Man muss dazusagen, dass mein Freund mit dem selben Polizist schon mehrfach theater hatte und er dies ein bisschen als Schikane sieht. Ungachtet dessen fand ich es schon komisch, dass er ihn über ne halbe Stunde kontrolliert, das Fahrzeug misst, darunter krabbelt, Alkoholtest macht, letzlich feststellt, dass das Fahrzeug zu tief ist (obwohl alles eingetragen) aber nicht mal ne Owi draus macht. Ist ja immerhin nen Aufwand jetzt wieder 30 km zum TÜV zu fahren und die Kosten zu tragen für etwas, was eigentlich nach meiner ersten Einschätzung kein Mangel ist, da falsch gemessen (Schweinwerfer) und nicht mal ne Messung wert (Dachhöhe).

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11 Antworten

Den ganzen Sachen mit Kumpel oder Kumpel vom Kumpel stehe ich immer etwas skeptisch gegenüber.

Grundsätzlich kann der Kumpel die Kosten der Vorführung zurückverlangen, wenn die Überprüfung keine der im Mängelbericht aufgeführten Beanstandungen bestätigt hat.

Eine VkOwi-Anzeige wurde vielleicht deshalb nicht gefertigt, weil das Ergebnis der Vorführung abgewartet werden sollte. Aber das ist rein spekulativ.

Ausserdem steht es ihm frei, sich möglichst bei der übergeordneten Dienststelle zu beschweren, wenn er das Gefühl hat, daß er von diesem einen Beamten nicht korrekt behandelt oder gar schikaniert wurde.

Also das mit der Höhe ist ja wohl Quatsch, bei meinen Autos wurde die Höhe auch nicht geändert.

Auch die Tieferlegungen stehen nicht drin, sondern nur die Angabe der Nummern und Windungen der Feder sowie beim Vectra die Restgewindelänge.

Und das mit der LichtAUSTRITTskante ist auch, wie Du ja schon sagts, korrekt, und nicht die Messung ab Beginn des Scheinwerfers.

Also wenn die Nachprüfung nichts negatives bestätigt (was ja hier nicht sein sollte), würde ich hier schon einmal über eine Beschwerde über den Polizisten nachdenken, gerade weil es ja wohl schon öfter zu sowas gekommen ist. Wäre es ein Einzelfall, müsste man es wohl unter "Pech gehabt" abhaken....

PS: Wenn ich über das messen nachdenke, sträuben sich mir die Nackenhaare, wie verwertbar soll das denn sein? Straße uneben, Passagiere/Gepäck im Auto oder draussen, Luftdruck, Alte/neue Reifen, Tank voll/leer, was das alles beeinflussen kann.... Aber Hauptsache auf der Straße mal Pi mal Daumen was gemessen....

Themenstarteram 17. September 2008 um 9:35

Ist tatsächlich der Kumpel. Hätte ja auch schreiben können, dass mir das passiert ist, hätte ja auch nichts geändert. Er kam halt gestern zu mir damit, weshalb wir drüber diskutierten. Irgendwie wusst ich aber auch nicht mehr weiter in dem Fall, weshalb ich mich hierher wende.

@ neo49 !

§ 50 SVZO

(3) Scheinwerfer müssen einstellbar und so befestigt sein, daß sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen können. Bei Scheinwerfern für Abblendlicht darf der niedrigste Punkt der Spiegelkante nicht unter 500 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1200 mm über der Fahrbahn liegen.

Gruß adi

Zitat:

Original geschrieben von adisenator

@ neo49 !

§ 50 SVZO

(3) Scheinwerfer müssen einstellbar und so befestigt sein, daß sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen können. Bei Scheinwerfern für Abblendlicht darf der niedrigste Punkt der Spiegelkante nicht unter 500 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1200 mm über der Fahrbahn liegen.

Gruß adi

wenn das so ist, dann hätten die Federn nicht eingetragen werden dürfen, weil dann der §50 nicht mehr erfüllt wird

ist komisch, oder?

Zitat:

Original geschrieben von ronny0280

Zitat:

Original geschrieben von adisenator

@ neo49 !

 

§ 50 SVZO

 

(3) Scheinwerfer müssen einstellbar und so befestigt sein, daß sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen können. Bei Scheinwerfern für Abblendlicht darf der niedrigste Punkt der Spiegelkante nicht unter 500 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1200 mm über der Fahrbahn liegen.

 

Gruß adi

wenn das so ist, dann hätten die Federn nicht eingetragen werden dürfen, weil dann der §50 nicht mehr erfüllt wird

 

ist komisch, oder?

 

Du schreibst in Deinem Eingangs Post, der Junge aus der Trachtentruppe hätte die Glas Unterkante gemessen. Lt. Gesetz gilt jedoch die Spiegel (Reflektor) Unterkante. Da muss ja dann das Maß stimmen.

 

Bei uns gilt eine Eintragung der MA 46, bei Euch TÜV, als vom Landeshauptmann genehmigt. Sollte hier eine Abweichung vom Gesetz vorliegen, ist das als Sondergenehmigung zu sehen. Da können sich die Bullen noch so aufplustern und auf gescheit machen, "es hilft ihnen nichts", das haben sie zur Kenntnis zu nehmen. Wenn bei uns so einem selbsternannten Sachverständigen einfallen würde, im Zuge einer Fahrzeugkontrolle, mit einer Wasserwage zu hantieren, wäre das ein Fall für den Psychiater.

 

Gruß  adi

Rofl...

Mit der Wasserwaage die Höhe des Autos vermessen. Wie geil ist das denn??

Dein freund hätte zu den Grünen sagen sollen: "Sind sie mit einer Drogenkontrolle einverstanden?"

:D

Sachen gibts....

Gut, dass neo49 selbst ein Grüner ist (bzw. bei mir ganz stark den Anschein erweckt hat bisher...) :D:D

Egal, der §50 StVZO ist ja hier recht eindeutig, da dürfte wohl eine klare Fehleinschätzung vorliegen...das mit der Fahrzeughöhe: gehört habe ich sowas ehrlich gesagt noch nie...abgesehen davon, inwiefern ist der Polizist befähigt, den konstruktionsbedingt höchsten Punkt des Fahrzeuges zu ermitteln, um eine Messung durchzuführen?? Ich weiss ja jetzt nicht, um wieviel Geld es hier geht, sollte es rein um eine 10€ Vorführung beim TÜV gehen, würde ich das vermutlich einfach zahlen und dann entsprechende Schritte gegenüber dem Polizisten einleiten, denn ein solcher "Amtsmissbrauch" (als was ich es hier betrachte) wird wohl nicht enden...da darf dann ruhig auch mal der Vorgesetzte Stellung zu nehmen...

Gruß Tecci

:p ... es ist einfach beruhigend zu wissen, dass sich die Executive um die wichtigen Dinge im Lande mit Herzblut kümmert :rolleyes:

 

Lichtaustrittsfläche ist angesagt, richtig.

 

Aber - eine Eintragung oder EGBE sagt eigentlich wenig, denn einerseits steht ja ggf. im Gutachten noch so manches mehr, andererseits können sich Gutachten/BE´s auch mal beissen.

IdR wird in Abnahmegutachten auch ein Vorschlag für die Eintragung angeführt - der enthält aber eben nicht jeden Furz, tlw. ist auch aus den Untiefen der Gesetze für den einen oder anderen Punkt gar keine Änderungseintragung erforderlich (oder nicht mehr).

Hier wäre z.B. möglich, dass im Federgutachten vermerkt ist: Nur mit Serienbereifung zulässig. Oder das zusätzlich andere Federteller verbaut worden sind, welche für sich zwar zulässig sein können, nicht aber zusammen mit den Federn. Oder...

Oder es ist auch alles so ok - das ist aber rein aus diesen Betrachtungen hier nicht zu sagen.

 

Zu den Cops kann man in dem Fall imho nur sagen: Nutzt doch mal die psycholgischen Betreuungsangebote, welche euch so angeboten werden :D

Wenn der Betroffene schon mehrfach mit genau diesen Jungs "Theater" in der Art hatte... und das auch nachweisen kann... würde ich einen spezialisierten Anwalt aufsuchen und genau darauf abzielen... naja, ich pers. würde eigentlich nur mitleidig grinsen, aber das ist eine andere Sache. ;)

so, da ich auch langjährige erfahrung besitze, im umgang mit dem tüv und den lieben ordnungshütern, kann ich folgendes sagen:

 

in so ziehmlich JEDEM gutachten über sportfahrwerke bzw. tieferlegungen steht immer als auflage drin: 

 

höhe lichtaustrittskante (dazu später was) min. 50cm über ebenen erdboden

die neue Fahrzeughöhe ist im FZ. schein (nun schein II) zu korrigieren

anhängerkupplung, NSL etc. mindesthöhe blablabla.

 

 

 

deine wichtigsten punkte sind:

Lichtaustrittskante, wird wie folgt gemessen:

normales blatt papier auf den scheinwerfer legen (anlegen) und fahrlicht einschalten, an der unteren kante die scharf ausgeleuchtet wird, DAS ist die lichtaustrittskante.

beim omega B mit DE lichtern sind da 3,5cm unterschied!

und nur DIE kante zählt. das sagt ein Dekra hauptprüfer UND der verkehrsrichter!

da gibt es keine auslegungssache oder sonstiges, nur DIE kante zählt.

 

 

fahrzeughöhe ist in der tat ein streitthema, normalerweise wird die neue fahrzeughöhe wirklich mit einer 2m wasserwaage (richtscheit) gemessen, und zwar wird sie auf dem höchsten punkt des daches aufgelegt und ausnivelliert, dann wird der abstand vom dach zum boden gemessen und so eingetragen.

 

so die theorie.

 

in 90% der fälle allerdings wird von der serienmässig eingetragenen höhe einfach die tieferlegung abgezogen und dann geändert eingetragen im abnahmegutachten.

das DAS natürlich abweicht, wenn man z.b. ne grosse HIFI anlage verbaut hat bzw. das fahrzeug komplett ausgeräumt hat, ist normal.

wer als streifenhörnchen nach DER methode vorgeht, hat eh denjenigen aufm kieker.

 

da ich aber die andere seite nicht kenne, sage ich nix zu der rechtmässigkeit.

 

Zitat:

Original geschrieben von Tecci6N

Gut, dass neo49 selbst ein Grüner ist (bzw. bei mir ganz stark den Anschein erweckt hat bisher...) :D:D

 

Egal, der §50 StVZO ist ja hier recht eindeutig, da dürfte wohl eine klare Fehleinschätzung vorliegen...das mit der Fahrzeughöhe: gehört habe ich sowas ehrlich gesagt noch nie...abgesehen davon, inwiefern ist der Polizist befähigt, den konstruktionsbedingt höchsten Punkt des Fahrzeuges zu ermitteln, um eine Messung durchzuführen?? Ich weiss ja jetzt nicht, um wieviel Geld es hier geht, sollte es rein um eine 10€ Vorführung beim TÜV gehen, würde ich das vermutlich einfach zahlen und dann entsprechende Schritte gegenüber dem Polizisten einleiten, denn ein solcher "Amtsmissbrauch" (als was ich es hier betrachte) wird wohl nicht enden...da darf dann ruhig auch mal der Vorgesetzte Stellung zu nehmen...

 

Gruß Tecci

 

Hello !

 

Ist schon richtig, dass der § 50 StVZO einbe bindende Richtlinie darstellt, nichts desto trotz beinhaltet eine Eintragung die trotz der bestehende Richtlinie erteilt wird, eine Sondergenehmigung. Bei uns in Österreich werden solche Typenänderungen von der MA 46, im Namen des Landeshauptmann durchgeführt. Genau so verhält es sich in der BRD, wenn eine Typisierung vorgenommen wird, dann ist die eben bindend, für die überwachende Behörde. Selbs dann wenn der Beamte meint eine unzulässige Umbaumaßnahme festzustellen, wäre der einzige Weg für den Beamten, eine Überprüfung des Fahrzeuges anzuordnen. Keinesfalls ist der Beamte der dazu berufene Gutachter, um zu entscheiden ob Rechtens oder nicht.

 

Gruß  adi

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