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Mahnung wegen angeblich fehlender Versicherung

Themenstarteram 22. April 2010 um 7:43

Hallo Zusammen!

hab Problem mit STraßenverkehrsamt.

Hatte mir ein Angebot einer Versicherung über Kfz-Vers. machen lassen. Habe dieses aber nicht angenommen und war und bin weiterhin bei meiner alten Vers. Was ich nicht wusste ist, dass die Vers, bei der ich angefragt habe mich bei der Zulassungstelle wohl abgemeldet hat (Anzeige nach § 25 Ab.s1 FZV) und ich somit als unversichert galt, obwohl ich ja weiterhin bei meiner alten Vers. war. Nachdem ich angeschrieben wurde, habe ich das per mail und Tel. erklärt und meine jetztige Vers. hat eine Bestätigung an das Straßenverkersamt geschrieben. Ich dachte, damit wäre das geklärt. Jetzt kam aber eine Mahnung, das Amt fordert weiterhin das Geld.

Muss ich zahlen? Was soll ich tun?

Danke für de Hilfe!!

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von jane.l

. Jetzt kam aber eine Mahnung, das Amt fordert weiterhin das Geld.

Muss ich zahlen? Was soll ich tun?

ähm....wie wäre es mit: beim Amt anrufen und den Irrtum aufklären?! :confused:

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Zitat:

Original geschrieben von jane.l

. Jetzt kam aber eine Mahnung, das Amt fordert weiterhin das Geld.

Muss ich zahlen? Was soll ich tun?

ähm....wie wäre es mit: beim Amt anrufen und den Irrtum aufklären?! :confused:

Themenstarteram 22. April 2010 um 9:43

Ich habe den Irrtum aufgeklärt, sogar eine Erklärung meiner Versicherung beigegeben, dass ich zu jeder Zeit versichert war.

Dennoch beharrt man auf Zahlung. Kann ich die Kosten von der Vers. verlangen, die falsch die Anzeige gemacht hat, da die ja das ganze veranlasst hat?

am 22. April 2010 um 11:49

Zitat:

Original geschrieben von jane.l

Ich habe den Irrtum aufgeklärt, sogar eine Erklärung meiner Versicherung beigegeben, dass ich zu jeder Zeit versichert war.

Dennoch beharrt man auf Zahlung

Die Aussagen widersprechen sich. Du hast den Irrtum NICHT aufgeklärt, wenn das Amt noch auf Zahlung beharrt. DA würde ich ansetzen - in jedem Fall nicht bezahlen.

Amen

Zitat:

Original geschrieben von jane.l

Ich habe den Irrtum aufgeklärt, sogar eine Erklärung meiner Versicherung beigegeben, dass ich zu jeder Zeit versichert war.

Dennoch beharrt man auf Zahlung. Kann ich die Kosten von der Vers. verlangen, die falsch die Anzeige gemacht hat, da die ja das ganze veranlasst hat?

Strasenverkehrsamt handelt richtig, wenn es die Verwaltungskosten von dem VN verlangt. Amt kann nicht wissen, wer einen Fehler gemacht hat und muss dies auch nicht aufklären.

Wenn irrtümlich eine Abmeldung von der Versicherung an das Strasenverkehrsamt geschickt wurde, kann dies ein Fehler der Versicherung, aber auch ein Fehler des VN sein, wenn er der Versicherung nicht klar dargelegt hat, dass nur  ein Angebot, aber nicht ein Versicherungsabschluss gewünscht wird.

Strassenverkehrsamt hat auf jeden Fall keinen Fehler gemacht, da es davon ausgehen musste, dass die Abmeldung korrekt war.

VN muss zunächst zahlen und kann diesen Bertrag von der Versicherung zurückfordern, sofern dieser ein Fehler nachgewiesen werden kann.

 

O.

 

am 26. April 2010 um 15:49

Zitat:

Original geschrieben von go-4-golf

Strasenverkehrsamt handelt richtig, wenn es die Verwaltungskosten von dem VN verlangt. Amt kann nicht wissen, wer einen Fehler gemacht hat und muss dies auch nicht aufklären.

...mensch prima ...ich werd' einfach mal bei einem der Call-Center dieser aggressiven Direkt-Versicherer mit den Daten meines Nachbarn anrufen und die neue Versicherung auch gleich zusagen ...mal gucken was passiert...

...gleich wieder eine neue Masche gelernt, seine Mitmenschen zu ärgern *hähähä*

Also Moment mal. VN ist bei der Versicherung A versichert, dem Amt liegt die Bestätigung vor. Nun kommt Versicherung B und meldet Versicherung A beim Amt ab?

Sowas geht? Bzw. darf so gehn?

Zitat:

Original geschrieben von Dachbalkenwanze

Also Moment mal. VN ist bei der Versicherung A versichert, dem Amt liegt die Bestätigung vor. Nun kommt Versicherung B und meldet Versicherung A beim Amt ab?

 

Sowas geht? Bzw. darf so gehn?

§ 25 FZV "Maßnahmen und Pflichten bei fehlendem Versicherungsschutz"

Der Versicherer kann zur Beendigung seiner Haftung nach § 3 Nr.5 des Pflichtversicherungsgesetzes der zuständigen Zulassungsbehörde Anzeige nach dem Muster in Anlage 11 Nr.5 erstatten, wenn eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht oder nicht mehr besteht.

Die Anzeige kann auch entsprechend § 23 Abs.3 Satz 1 bis 4 vorgenommen werden. Eine Anzeige ist zu unterlassen, wenn der Zulassungsbehörde die Versicherungsbestätigung über den Abschluss einer neuen dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechenden Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung zugegangen ist und dies dem Versicherer nach § 24 Abs.1 Nr.3 mitgeteilt worden ist.

 

O.

 

Aja. Und bedeut in deutsch für den Fall vom TE?

Zitat:

Original geschrieben von Dachbalkenwanze

Aja. Und bedeut in deutsch für den Fall vom TE?

Offensichtlich wurde die Anfrage des TE nach einem Versicherungsangebot von der neuen Versicherung als Vertragsabschluss aufgefasst und hat dem Strassenverkehrsamt eine Versicherungsbestätigung geschickt.

Strassenverkehrsamt ist daher davon ausgegangen, dass die alte Versicherung nicht mehr besteht.

 

Dies ist meine Vermutung. TE soltte die Umstände besser erläutern können.  

 

O.

 

am 27. April 2010 um 13:59

Zitat:

Original geschrieben von go-4-golf

Strassenverkehrsamt ist daher davon ausgegangen...

...wo steht denn in dem Gesetzestext, dass die einfach "davon ausgehen" dürfen??? Ich lese das mit keiner Silbe!

Gruß!

Zitat:

Original geschrieben von understatement

Zitat:

Original geschrieben von go-4-golf

Strassenverkehrsamt ist daher davon ausgegangen...

...wo steht denn in dem Gesetzestext, dass die einfach "davon ausgehen" dürfen??? Ich lese das mit keiner Silbe!

 

Gruß!

Ich habe ausgeführt, dass es eine Vermutung von mir ist.

Wenn eine Versicherung an das Strassenverkehrsamt eine Versicherungsbestätigung schickt, ist anzunehmen, dass der VN die alte Versicherung gekündigt hat, da er nicht zwei Versicherungen haben wird. Normalerweise erhält Strasenverkehrsamt von einer Versicherung eine Benachrichtigung über die Beendigung eines Versicherungsverhältnisses.  Diese  Benachrichtigung ist jedoch nicht notwendig, wenn eine neue Versicherungsbestätigung vorliegt (s.FZV) wie hier im vorliegenden Fall.

 

Strassenverkehrsamt muss davon ausgehen, dass eine eingehende Versicherungsbestätigung seine Richtigkeit hat. Eine Rückfrage erfolgt nur dann, wenn eingehende Unterlagen offensichtlich fehlerhaft sind.

 

Oder soll eine Behörde jeweils beim Halter nachfragen, ob die neue Versicherungsbestätigung tatsächlich gewollt war?

 

O.

am 27. April 2010 um 14:56

Zitat:

Original geschrieben von go-4-golf

Diese  Benachrichtigung ist jedoch nicht notwendig, wenn eine neue Versicherungsbestätigung vorliegt (s.FZV) wie hier im vorliegenden Fall.

verweis mal nicht nur einfach auf das Gesetz, sondern nenne mal Paragraphen und Absatz nach dem die alte Versicherung ohne Meldung ebendieser als erloschen angesehen werden darf!!!. (nicht mit der Vorrangigkeit verwechseln!)

Es mag zwar gängige Verwaltungspraxis sein, aber genau so einen Fall, wie diesen hier könnte z.B. der TE juristisch zum Anlass nehmen, dass der Zulassungsstelle ihr gesamter Verwaltungsvorgang auseinanderfliegt!!!

Wenn ich der TE wäre, dann würde ich mir den Stellenleiter vornehmen und ihm ankündigen, dass ich genau das tun werde ...und wirklich in allen Medien seinen Namen damit in Verbindung bringen lasse ...mal sehen, wie lange die übergeordneten Stellen ihm die Hand vor den Arsch halten ....oder doch lieber ein Bauernopfer bringen...

Gruß!

Zitat:

Original geschrieben von understatement

Zitat:

Original geschrieben von go-4-golf

Diese  Benachrichtigung ist jedoch nicht notwendig, wenn eine neue Versicherungsbestätigung vorliegt (s.FZV) wie hier im vorliegenden Fall.

verweis mal nicht nur einfach auf das Gesetz, sondern nenne mal Paragraphen und Absatz nach dem die alte Versicherung ohne Meldung ebendieser als erloschen angesehen werden darf!!!. (nicht mit der Vorrangigkeit verwechseln!)

 

Es mag zwar gängige Verwaltungspraxis sein, aber genau so einen Fall, wie diesen hier könnte z.B. der TE juristisch zum Anlass nehmen, dass der Zulassungsstelle ihr gesamter Verwaltungsvorgang auseinanderfliegt!!!

 

Wenn ich der TE wäre, dann würde ich mir den Stellenleiter vornehmen und im ankündigen, dass ich genau das tun werde ...und wirklich in allen Medien seinen Namen damit in Verbindung bringen lasse ...mal sehen, wie lange die übergeordneten Stellen ihm die Hand vor den Arsch halten ....oder doch lieber ein Bauernopfer bringen...

 

Gruß!

Was der TE , nachdem er den Sachverhalt aufgeklärt hat, macht, ist mir so egal wie der berühmte Sack Reis, der in China umfällt. Ich befasse mich dienstlich weder mit Versicherungen noch mit Zulassungen. Ich weiss jedoch sehr gut, wie eine Behörde tickt.

 

Ggfs. gibt es hier andere, die zur Aufhellung beitragen können.

 

O.

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