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Mehrwertsteuer im Kaskoschaden bei Ersatzbeschaffung, kompliziert

Themenstarteram 8. Juni 2016 um 15:18

Hallo zusammen,

jetzt habe ich doch eine Frage, da ich Momentan nicht weiter weiß.

Da mein Frau an ihrem Auto einen Vollkaskoschaden hatte, wurde danach noch überlegt ob wir reparieren lassen, oder doch ein anderes Auto kaufen. Jetzt ist es so, dass ein neueres Auto gekauft wurde mit ausgewiesener Mehrwertsteuer, nur die Frage ist, wird diese noch von der Versicherung erstattet?

Anbei die Zahlen:

Wiederbeschaffungswert: 10500€

Restwert: 4000€

Reparaturkosten Brutto: 7000€

Reparaturkosten Netto: 5822€

Jetzt hat die Versicherung, weil wir erst einmal fiktiv abrechnen wollten, um ggf selber zu reparieren, das für sie günstigte überwiesen, also die etwa 5822 abzüglich SB.

Nach ein paar Tagen und reichlicher Überlegung/ Abwägung, wurde ein um 3 Jahre neueres Fahrzeug des selben Typs gekauft beim Händler samt Mehrwertsteuer, Preis hier 13000€.

Nun wurde der Kaufvertrag bei der Versicherung eingereicht mit der Bitte die Mehrwertsteuer (Differenz Reparaturkosten Brutto-Netto) auf unser Konto zu überweisen.

Scheinbar hat die Versicherung aber ein Problem damit, dass sie jetzt plötzlich doch mehr bezahlen muss, als den Wiederbeschaffungswert- Restwert, ein Brief kam mit der Antwort in etwa "der Wiederbeschaffungswert wurde steuerneutral ermittelt, daher wurde auch keine Mehrwertsteuer von dem Wiederbeschaffungsweret in Abzug gebracht und kann somit auch keine Mehrwertsteuer erstattet werden."

Ich finde das ganze doch etwas merkwürdig, denn prinzipiell habe ich doch wenig mit dem Wiederbeschaffungswert am Hut?!

Ist eine Ersatzbeschaffung nicht gleich zu setzen mit einer Reparatur, ich also demnach auf dieser Basis abrechne?!

Sorry, aber irgendwie stehe ich im Moment auf dem Schlauch und ich hoffe, dass mir hier etwas geholfen werden kann.

Danke!

Beste Antwort im Thema

Das ist ganz einfach erklärt.

Im Fall der vollständig durchgeführten fachgerechten Kasko-Reparatur hat der VN vor dem Unfall ein intaktes Auto und nach der Reparatur ein ebenfalls intaktes Auto (den merkantilen Minderwert bekommt er bedingungsgemäß bei den meisten Versicherern nicht) und es ist maximal Geld im Wert des Autos aufgewendet worden. Der VN hat keinen Vermögensvorteil aus dem Schaden. Er hat auch keinen Nachteil (mit Ausnahme des nicht versicherten merkantilen Minderwertes).

Bei fiktiver Abrechnung und vollen Zahlungen über den Wiederbeschaffungsaufwand hinaus wäre das bei der Ersatzbeschaffung anders. Der VN bekäme fiktiv die vollen Reparaturkosten (mit MwSt) + er könnte den Restwert realisieren. Das ergibt im Beispielfall einen höheren Geldfluß als das Auto vor dem Schaden an Wert hatte. Damit hätte der VN eine Besserstellung im Vermögen als vor dem Schaden. Das ist aus Sicht der Versicherer nicht erwünscht (die das Geld lieber in Immobilien und Mitarbeitermotivierungsprogramme investieren :)).

Durch die schon weiter oben geschilderte Begrenzung erfolgt auch bei der Ersatzbeschaffung insgesamt eine Deckelung auf den WBW. Damit erfolgt die Gleichstellung zur durchgeführten Reparatur.

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Da kann dir meiner Meinung nach keiner helfen:

Dein Schaden ist kein Totalschaden,

da der WBW deutlich über den Rep.-Kosten liegt.

Du hast "selbst reparieren" gewählt und dich auszahlen lassen.

Wenn du jetzt den alten Wagen in einer Werkstatt reparieren lassen würdest,

könntest du mit der Rechnung noch die MWSt nachfordern.

Das ist aber die einzige Option.

Als Fortführung deines ursprünglichen Threads (http://www.motor-talk.de/.../...zw-ersatzbeschaffung-t5688834.html?...), denke ich dass, du zwar noch MwSt. bekommst, aber nur bis zur Grenze WBW - RW, also 10500 - 4000 - 5822.

Natürlich nur sofern das gekaufte Auto nicht differenzbesteuert ist bzw. dort mindestens genauso viel oder mehr MwSt. angefallen ist, wie dir noch zustehe würde.

Hallo,

Dir steht die Mehrwertsteuer bis zur Höhe der Bruttoreparaturkosten zu.

Hier das entsprechende BGH-Urteil: Az.: IV ZR 263/03

Themenstarteram 8. Juni 2016 um 16:15

Hey,

aber in dem Fall waren ja die Zahlen etwas anders, leider. Denn dort waren die Bruttoreparaturkosten ja so oder so niedriger als der Wiederbeschaffungswert- Restwert, nicht wie bei mir!?

Das spielt keine Rolle. Es geht nur um die Erstattungsfähigkeit der MwSt. Auch bei Dir liegt kein Totalschaden, sondern ein Reparaturschaden vor. Und da ist die Höhe nur durch den WBW begrenzt.

Da hier leider nicht vollständig und fachgerecht repariert wurde:

Kasko

WBW - Restwert = Obergrenze

10.500,- € - 4.000,- € = 6.500,- € Obergrenze

sind also noch knapp 678,- € zu holen

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 8. Juni 2016 um 19:15:18 Uhr:

Da hier leider nicht vollständig und fachgerecht repariert wurde:

Kasko

WBW - Restwert = Obergrenze

10.500,- € - 4.000,- € = 6.500,- € Obergrenze

sind also noch knapp 678,- € zu holen

Da bin ich anderer Meinung.

Das Amtsgericht Medebach hat mit Urteil vom 03.09.2009 (Az.: 3 C 329/08) entschieden, dass ein Geschädigter, der bei reparaturwürdigem Schaden ein teureres Ersatzfahrzeug anschafft, die fiktiven Reparaturkosten und die angefallene Mehrwertsteuer in der Höhe ersetzt verlangen kann, in der sie für die Reparaturkosten angefallen wäre. In dem zugrundeliegenden Sachverhalt hatte der Kläger nicht die Reparatur in Anspruch genommen, sondern ein Ersatzfahrzeug erworben. Somit fiel keine Mehrwertsteuer auf die nicht stattgefundene Reparatur an. Gleichwohl sprach das Gericht dem Kläger einen Schadensersatzanspruch in Höhe der auf die Reparaturkosten entfallenden Mehrwertsteuer zu. Zur Begründung führte das Gericht unter anderem aus: Sofern man dem Geschädigten die Erstattung der Mehrwertsteuer nur für den Fall zuerkennen würde, in dem er sein Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt, sei er schlechter gestellt, wenn er ein Ersatzfahrzeug anschafft, da dann sein Vermögen geringer sei. Dem Geschädigten müsse selbst die Entscheidung überlassen bleiben, ob er sein Fahrzeug reparieren lässt oder sich ein teureres Ersatzfahrzeug anschafft, dürfe dabei aber wirtschaftlich nicht schlechter gestellt sein.

Auch das Amtsgericht Tecklenburg hat mit Urteil vom 28.01.2009 (Az: 11 C 145/08) dem Geschädigten den Ersatz der Mehrwertsteuer aus einer Ersatzbeschaffung zugesprochen, selbst wenn er auf Reparaturkostenbasis abgerechnet hat.

Das Landgericht Arnsberg, Urteil vom 30.03.2010 (Az.: 5 S 114/09), ist ebenfalls der Auffassung, dass die Mehrwertsteuer auf die Reparaturkosten verlangt werden kann, wenn statt Reparatur ein Ersatzfahrzeug angeschafft wird. Auch dieses Gericht vertritt die Auffassung, dass keine unzulässige Vermischung von fiktiver und konkreter Abrechnung vorliegt.

Das Amtsgericht Aschaffenburg kommt mit Urteil vom 30.07.2010 (Az. 112 C 459/10) ebenfalls zu diesem Ergebnis.

Hatte im Oktober 2015 einen ähnlichen Schaden lt. Gutachten

Toalschaden: nein

Reparaturkosten ohne MwSt: EUR 13.275,00

MwSt 19%: EUR 2.522,25

Schadenhöhe mit MwST: EUR 15.797,25

Wiederbeschaffungswert: EUR 22.000,00

Wiederbeschaffungswert: differenzbesteuert

Reparaturdurchführung: ist sinnvoll

Reparaturdauer in Arbewitstagen: 9

Die Versicherung hat die Netto Reparaturkosten überwiesen.

Nachdem der bestellte Neuwagen im Januar geliefert und angemeldet wurde, hat die Versicherung die MwST in Höhe von EUR 2.522,25 überwiesen. Es lief zwar alles über einen Anwalt, aber ohne Probleme.

Zitat:

@rrwraith schrieb am 8. Juni 2016 um 20:03:08 Uhr:

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 8. Juni 2016 um 19:15:18 Uhr:

Da hier leider nicht vollständig und fachgerecht repariert wurde:

Kasko

WBW - Restwert = Obergrenze

10.500,- € - 4.000,- € = 6.500,- € Obergrenze

sind also noch knapp 678,- € zu holen

Da bin ich anderer Meinung.

Das Amtsgericht Medebach hat mit Urteil vom 03.09.2009 (Az.: 3 C 329/08) entschieden, dass....

Von mir aus kannst Du das ruhig so sehen. Es macht allerdings einen Unterschied, ob man einen Schaden gegen die gegnerische Haftpflichtverischerung geltend macht (deine Beispiele) oder ob man (wie im Falle des TE) einen Schaden gegenüber der eigenen Vollkaskoversicherung geltend macht.

Aus vorgenanntem Grund sind meine Ausführungen für den Fall des TE richtig und deine sind es - leider - nicht.

Nehmen wir einfach dieses BGH-Urteil!

Zitat:

@gammoncrack schrieb am 8. Juni 2016 um 20:59:03 Uhr:

Nehmen wir einfach dieses BGH-Urteil!

Auch das ist eine Abrechnung gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung gewesen. Ein Blick in die AKB des Kfz-Versicherungsvertrages (Kasko) wird das interessierte Publikum dahingehend erhellen, dass es gravierende Unterschiede bei Haftpflicht- und Kaskoabrechnungen gibt. Wir hatten dieses Thema erst kürzlich mit der Variante der vollständig fachgerechten Reparatur durch den Kaskokunden im Forum ausdiskutiert. Jetzt sollte es eigentlich KLICK machen ;)

Hier geht es um einen Haftpflichtschaden und nicht um Kasko wie beim TE

 

Zitat:

@gammoncrack schrieb am 8. Juni 2016 um 20:59:03 Uhr:

Nehmen wir einfach dieses BGH-Urteil!

Hier stehen vermutlich die AGB der Versicherung entgegen, die die Ersatzleistung auf den Wiederbeschaffungsaufwand begrenzen, wenn nicht tatsächlich repariert wird. In diesem Fälle gäbe es noch die schon genannten 678 Euro.

(Nebenbei vermute ich jetzt mal ganz stark, dass dass das beschädigte Fahrzeug nicht für weniger als 4.000 Euro verkauft wurde)

Zitat:

@comd schrieb am 8. Juni 2016 um 21:13:02 Uhr:

Hier geht es um einen Haftpflichtschaden und nicht um Kasko wie beim TE

Zitat:

@comd schrieb am 8. Juni 2016 um 21:13:02 Uhr:

Zitat:

@gammoncrack schrieb am 8. Juni 2016 um 20:59:03 Uhr:

Nehmen wir einfach dieses BGH-Urteil!

Ja, sorry. Hatte ich überlesen.

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