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Mehrwertsteuer nachfordern hier möglich?

Hallo zusammen,

nach einem Hochwasserschaden wurde festgestellt, dass die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen.

Die Brutto Reparaturkosten liegen dabei ca. 400 Euro über dem steuerneutralen Wiederbeschaffungswert (4500).

Mir wurde anschließend der WBW minus Restwert ausgezahlt. Passt für mich.

Ich konnte mein Auto reparieren und trocknen, da ich mit der Reparatur am selben Tag der Überflutung angefangen hatte, ist nichts geschimmelt.

Ein paar Ersatzteile musste ich trotzdem erwerben, insbesondere 3 Steuergeräte (Komfort, Airbag, Bluetooth), ist es möglich die angefallene Mehrwertsteuer (Rechnungen) noch nachzufordern, obwohl der Wiederbeschaffungswert steuerneutral war?

Ist es zusätzlich möglich die Arbeitspositionen, die in Eigenleistung durchgeführt wurden, nachzufordern, dafür gibt es natürlich keine Rechnungen?

Beispielsweise:

  • MITTELKONSOLE AUS-/EINBAUEN 179.95
  • BODENBELAG LOESEN-BEFESTIGEN 41.53
  • BODENBELAG AUS-/EINBAUEN 110.74
  • SITZE ZERLEGEN /-REINGEN 346.05
  • FAHRZEUG INNEN TROCKNEN PAUS. 75.00
  • INNENRAUM GERUCHS NEUTRALISIEREN 85.00
  • FZ. INNEN KOMPLETT REINIGEN 45.00
Leerer Innenraum
Leerer Innenraum
Gereinigter Beifahrersitz
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19 Antworten

Zitat:

@querys schrieb am 24. September 2021 um 06:43:45 Uhr:

ist es möglich die angefallene Mehrwertsteuer (Rechnungen) noch nachzufordern, obwohl der Wiederbeschaffungswert steuerneutral war?

Nein, da keine MwSt. einbehalten wurde, kann natürlich auch keine nachgefordert werden.

Es wurde als Totalschaden, also WBW - RW, abgerechnet.

Wenn der WBW einigermaßen passt, ist die Abrechnung in Ordnung und der Schaden abgeschlossen.

Schau in deine Versicherungsbedingungen, was da zum Thema "Leistung bei Totalschaden" und "Leistung bei Beschädigung" steht.

Bei der HUK24 ist das so formuliert:

Bei Beschädigung (auch wenn trotz Totalschadens repariert wird) des Fahrzeugs zahlen wir:

• Wird das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert? Dann zahlen wir die erforderlichen Kosten der Reparatur bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts, wenn Sie uns dies durch eine Rechnung nachweisen.

• Wird das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert oder können Sie nicht durch eine Rechnung die vollständige und fachgerechte Reparatur nachweisen? Dann zahlen wir die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts.

Bei Beschädigung eines mitversicherten Teils gilt dies sinngemäß.

Hier kannst du die vollständige und fachgerechte Reparatur nicht durch eine Rechnung nachweisen, wäre also die zweite Alternative. "bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts" - und genau das hast du bereits bekommen.

Okay danke euch beiden. Bei meiner Versicherung stehts auch genauso drin.

Aber so tragisch ist es jetzt auch nicht bei den angefallenen 100 Euro MwSt.

Dann muss ich nur die Reparatur nachweisen, damit der HIS Eintrag gelöscht wird.

Und wie weist Du die fachgerechte Reparatur nach? Ein Bild wird da ja nicht reichen um die Behebung von Nässeschäden nachzuweisen?

Zitat:

@CivicTourer schrieb am 24. September 2021 um 10:58:08 Uhr:

Und wie weist Du die fachgerechte Reparatur nach? Ein Bild wird da ja nicht reichen um die Behebung von Nässeschäden nachzuweisen?

Die Versicherung meinte es reichen Bilder. Im Zweifel muss ich ein Gutachten beauftragen. Technisch gesehen war der Schaden bei Begutachtung meines Fahrzeuges eigentlich bereits behoben, der Gutachter kamnämlich erst 2-3 Wochen nach dem Hochwasser. Ich musste das Auto danach "nur" zusammenbauen.

Lass doch lieber den Gutachter die vollständig fachgerechte Reparatur bescheinigen und dann forderst du nicht die 100,- € MwSt. sondern die Auszahlung des Restwertes ein. Du hast ja nicht verkauft und nutzt weiter. Also hast du den Restwert auch von niemandem beim Verkauf erhalten. Halte ich für sinnvoller.

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 24. September 2021 um 11:21:00 Uhr:

Lass doch lieber den Gutachter die vollständig fachgerechte Reparatur bescheinigen und dann forderst du nicht die 100,- € MwSt. sondern die Auszahlung des Restwertes ein. Du hast ja nicht verkauft und nutzt weiter. Also hast du den Restwert auch von niemandem beim Verkauf erhalten. Halte ich für sinnvoller.

danke, gute Idee! ich frag mal einen Bekannten.

Zitat:

@querys schrieb am 24. September 2021 um 11:27:53 Uhr:

danke, gute Idee!

Nein, keine gute Idee, sondern Blödsinn.

Leider kapiert der Paul einfach nicht, dass im Falle eines Totalschadens der RW immer abgezogen wird.

Denn Du hast den RW ja erhalten. Nicht in Form von Geld, sondern des bei Dir verbleibenden Fahrzeugs...

rrwaith, wir beide wissen, dass du da eine andere Ansicht vertrittst als ich es in der Praxis stets mache. Gut, wir müssen uns da nicht einig sein. Du hast deine Meinung und ich meine eigene Erfahrung damit. Ich diskutiere das auch nicht weiter.

Letztendlich muss ich die Reparatur in jedem Falle nachweisen, damit mein Fahrzeug aus der HIS Datenbank gelöscht wird. Das möchte ich auch unbedingt, denn mein Auto ist jetzt eigentlich sogar besser als vorher durch die Neuteile und ich werde den Wagen definitiv länger weiter nutzen wollen.

Dank Pauls Beitrag habe ich mich auch jetzt wieder daran erinnernt, dass der Mitarbeiter der Versicherung irgendwie sowas gesagt hat. Versanden hatte ich das in dem Moment allerdings nicht.

Probieren kann ich es ja in jedem Fall, verlieren kann ich ja eh nichts, außer vielleicht ein paar Briefmarken.

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 24. September 2021 um 11:21:00 Uhr:

Lass doch lieber den Gutachter die vollständig fachgerechte Reparatur bescheinigen und dann forderst du nicht die 100,- € MwSt. sondern die Auszahlung des Restwertes ein. Du hast ja nicht verkauft und nutzt weiter. Also hast du den Restwert auch von niemandem beim Verkauf erhalten. Halte ich für sinnvoller.

Ich widerspreche dir ungern, aber bei diesem Kaskoschaden kann der TE die vollständige und fachgerechte Reparatur nicht durch Rechnung nachweisen, da dürfte sich die Entschädigung nach den zitierten Versicherungsbedingungen richten. Maximal Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert (und einer etwaigen SB).

Peter, du hast mich nur falsch verstanden oder ich hab mich nciht gut genug ausgedrückt. Der Gutachter soll keine Rechnung bestätigen, sondern die vollständig fachgerechte Reparatur nach Gutachtenvorgabe ggf. mit Gebrauchtteilen. ist ein anderer Unterfall der AKB,

Damit wird das Fahrzeug in der Datenbank gelöscht, aber kriegt er damit auch den vollen Wiederbeschaffungswert entgegen den Versicherungsbedingungen? Dafür wird doch eine Rechnungslegung vorausgesetzt.

Das ist nicht entgegen sondern innerhalb der Bedinungen. Die vollständige fachgerechte Reparatur ist erfolgt und einen anderweitig erzielten (!) Restwert gibt es nicht. Dann kann er auch nicht abgezogen werden. Auch in Geld ist das beim Geschädigten identisch (Leistung Käufer + VS ist auch ohne Verkauf immer = WBW, weil die dann null ist).

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