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Meine Gebrauchtwagengarantie zahlt nicht, bitte helft mir!!!
Hey Leute ich bin von meiner Gebrauchtwagen Garantie Entäuscht worden.
Hatte vor 4 Tagen einen Defekt des Kühlsystems und habe es bei meinem Freundlichen Reparieren lassen für 240 euro
Es war die Dichtung eines Wasserflansches am Zylinderkopf Defekt.
Also es ist kein Verschleisteil.
VW hat mir gesagt das ist nciht in der Garantie mit drin.
wozu hab ich die garantie frag ich mich.
bitte sagt mir wo ich mich darüber mal erkundigen kann oder wo ich das nachlesen kann oder wo ich mich beschweren kann damit das geklärt wird
Ich habe die rechnung noch nicht bezahlt
Viele Grüße
Beste Antwort im Thema
Also Leute,
abgesehen davon, dass ich im anderen thread schon dazu geraten habe,
den Händler zu kontaktieren, und ihm zu sagen, dass er den Schaden
zu vertreten hat, hier nochmal GRUNDSÄTZLICHES über Gewährleistung
und Garantie. Die Gewährleistung ist gesetzlich vorgeschrieben und kann
bei gebrauchten Artikeln auf ein Jahr beschränkt werden. Dies gilt wie
schon korrekt erwähnt für den Verkauf als Händler. Befindet sich der Wagen
mit dem defekten Flansch noch in dieser Zeit, so hat er grundsätzlich das
Recht diese wahrzunehmen. Ist er in der zweiten Jahreshälfte, so findet
eine Beweislastumkehr statt, d.h der Käufer muss beweisen, dass der Fehler
schon beim Kauf existent war. Das sieht in der Praxis beim Auto so aus,
dass man von gewöhnlichen und ungewöhnlichen Fehlern ausgeht. Ein
Fehler am Zylinderkopfflansch ist so ungewöhnlich, dass man im Zweifel davon ausgehen
muss, dass er von Anfang an bestand. Normalerweise geht so etwas wenn überhaupt erst nach einer viel längeren Laufzeit kaputt.
Sehr wichtig!!!!! Was die Mauscheleien der Vertragshändler mit den GW Garantien
angeht: Sie ersetzen niemals die ges. Gewährleistung und entbinden den
Händler nicht von seine Pflichten als Verkäufer für ein schadhaftes Produkt
geradezustehen. Unseriöse Händler nutzen aber die sog. Ausschlussklauseln
dazu, dem Kunden zu generieren, dass der Fehler nicht abgedeckt wird.
Richtigerweise aber ist es so, dass die GW Garantie zwar nicht greift, in
diesem Fall aber der Händler haften muss. Seine Rückversicherung,
die Gw Garantie zahlt nicht. D.h. richtigerweise dumm für den Händler, gut
für uns Kunden. Also, lasst euch nicht veräppeln und verkauft in einem solchen
fall euer jetzt gewonnenes "Fachwissen"
Gruß
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11 Antworten
Hab auch die GArantie, und Gummiteile Dichtungen sind nicht versichert ausser der Motorkopfdichtung.
BEi mir war die Ölwanne undicht mußte ich aus zahlen.
Dann war die Ölpumpe defekt, da mußten sie die dichtung natürlich wieder erneuern, aber das war kostenlos da die Pumpe ja defekt war
Die Fragen die sich hier erstmal stellen sind:
1. Wann hast Du das Auto gekauft? (Datum)
2. Wo wurde das Auto gekauft? (Händler)
3. Als was wurde das Auto gekauft? (Privatman oder Händler)
Aus diesen Daten kann man dann erstmal feststellen ob man sich im BGB oder im HGB gesetzlich befindet und ob nicht eventuell sogar noch Gewährleistungsansprüche bestehen.
Das ganze sollte man dann eventuell auch mal mit einem Rechtsanwalt besprechen (Rechtsberatungsgesetz)
Zitat:
Original geschrieben von woupi
Die Fragen die sich hier erstmal stellen sind:
1. Wann hast Du das Auto gekauft? (Datum)
2. Wo wurde das Auto gekauft? (Händler)
3. Als was wurde das Auto gekauft? (Privatman oder Händler)
Aus diesen Daten kann man dann erstmal feststellen ob man sich im BGB oder im HGB gesetzlich befindet und ob nicht eventuell sogar noch Gewährleistungsansprüche bestehen.
Das ganze sollte man dann eventuell auch mal mit einem Rechtsanwalt besprechen (Rechtsberatungsgesetz)
Alles richtig bis auf den letzten Satz. Wg. 240 EUR zum RA mit nem Stundensatz von ~150 EUR....
Einfach unter Lebenserfahrung abbuchen und das nächste Mal eben nicht nur das Wort Garantie wahrnehmen, sondern auch mal das kleingedruckte lesen.
Gruß
Stephan
Zitat:
Original geschrieben von patricknrw
Hab auch die GArantie, und Gummiteile Dichtungen sind nicht versichert ausser der Motorkopfdichtung.
BEi mir war die Ölwanne undicht mußte ich aus zahlen.
Dann war die Ölpumpe defekt, da mußten sie die dichtung natürlich wieder erneuern, aber das war kostenlos da die Pumpe ja defekt war
So ist es !
Hättest Du im Garantieheft aber auch vorher nachlesen können bzw. den vor der Reparatur fragen müssen, ob es die GWGar. übernimmt.
Hast Du das Auto erst sein weniger als 6 Monaten, würd ich mal die Händlergewährleistung genauer prüfen.
Zitat:
Alles richtig bis auf den letzten Satz. Wg. 240 EUR zum RA mit nem Stundensatz von ~150 EUR....
Für eine Anfrage bzw Frage nehmen die keine 150,--€, ich persönlich habe da meinen "persönlichen Anwalt" der nimmt nix, ist allerdings auch der Chef meiner Frau.
Die haben aber ständig Rechnungen wo nur 20,-- € drauf sind wegen einer kleinen "Beratung" also sprich eine Frage beantworten.
Hat aber auch alles nicht mit der Garantie zu tun bzw der Frage ober er eventuell noch Gewährleistung hat und ob er sich sogar noch in den ersten 6 Monaten nach Kauf (Beweislatumkehr) befindet.
Also Leute,
abgesehen davon, dass ich im anderen thread schon dazu geraten habe,
den Händler zu kontaktieren, und ihm zu sagen, dass er den Schaden
zu vertreten hat, hier nochmal GRUNDSÄTZLICHES über Gewährleistung
und Garantie. Die Gewährleistung ist gesetzlich vorgeschrieben und kann
bei gebrauchten Artikeln auf ein Jahr beschränkt werden. Dies gilt wie
schon korrekt erwähnt für den Verkauf als Händler. Befindet sich der Wagen
mit dem defekten Flansch noch in dieser Zeit, so hat er grundsätzlich das
Recht diese wahrzunehmen. Ist er in der zweiten Jahreshälfte, so findet
eine Beweislastumkehr statt, d.h der Käufer muss beweisen, dass der Fehler
schon beim Kauf existent war. Das sieht in der Praxis beim Auto so aus,
dass man von gewöhnlichen und ungewöhnlichen Fehlern ausgeht. Ein
Fehler am Zylinderkopfflansch ist so ungewöhnlich, dass man im Zweifel davon ausgehen
muss, dass er von Anfang an bestand. Normalerweise geht so etwas wenn überhaupt erst nach einer viel längeren Laufzeit kaputt.
Sehr wichtig!!!!! Was die Mauscheleien der Vertragshändler mit den GW Garantien
angeht: Sie ersetzen niemals die ges. Gewährleistung und entbinden den
Händler nicht von seine Pflichten als Verkäufer für ein schadhaftes Produkt
geradezustehen. Unseriöse Händler nutzen aber die sog. Ausschlussklauseln
dazu, dem Kunden zu generieren, dass der Fehler nicht abgedeckt wird.
Richtigerweise aber ist es so, dass die GW Garantie zwar nicht greift, in
diesem Fall aber der Händler haften muss. Seine Rückversicherung,
die Gw Garantie zahlt nicht. D.h. richtigerweise dumm für den Händler, gut
für uns Kunden. Also, lasst euch nicht veräppeln und verkauft in einem solchen
fall euer jetzt gewonnenes "Fachwissen"
Gruß
Zitat:
Ist er in der zweiten Jahreshälfte, so findet
eine Beweislastumkehr statt, d.h der Käufer muss beweisen, dass der Fehler
schon beim Kauf existent war.
Unseriöse Händler nutzen aber die sog. Ausschlussklauseln
dazu, dem Kunden zu generieren, dass der Fehler nicht abgedeckt wird.
Richtigerweise aber ist es so, dass die GW Garantie zwar nicht greift, in
diesem Fall aber der Händler haften muss. Seine Rückversicherung,
die Gw Garantie zahlt nicht. D.h. richtigerweise dumm für den Händler, gut
für uns Kunden. Also, lasst euch nicht veräppeln und verkauft in einem solchen
fall euer jetzt gewonnenes "Fachwissen"
Gruß
Sehr gut und richtig erklärt, nur noch eine kleine Änderung:
Die Beweislastumkehr findet in den ersten sechs Monaten statt, denn von Gesetzwegen her muss erstmal immer der Kunde beweisen das der Schaden schon bei Übergabe vorlag. Der Gesetzgeber hat aber klar gemacht das bei den Heutigen Geräten, vor allem bezogen auf die ganze Elektronik, Dinge durchaus ein eine Zeit einwandfrei ihren Dienst verichten können und trotzdem schon einen Defkt aufweisen der erst später zum Ausfall führt.
- Also Richtig ist 24 Monate Gewährleistung
- kann reduziert werden auf 12 Monate bei Gebrauchtgegnständen und im Werkvertrag
- Beweislastumkehr in den ersten 6 Monaten, in dieser Zeit muss der Händler dem Kunden beweisen das er den Schaden Mutwillig herbei geführt hat
So und nun haben alle alles dazu gesagt was wichtig ist, denke ich.
Nicht in den ersten 6 Monaten, sondern nach Ablauf der ersten 6 Monate:
§476 BGB Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein
Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang
mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder
des Mangels unvereinbar.
Ich denke, wir meinen beide das Gleiche
Ich finde die Diskussion sehr interessant.
Ich habe einen Golf +, Bauj./ EZ 06 -08, bei einem Nicht - VW - Händler gekauft.
Da treffen also die 2 Jahresgarantie von VW mit der Gewährleistung des
Gebrauchtwagenhändlers zusammen.
An wen wende ich mich dann sinnigerweise im Schadensfall ??
( Ist noch kein Schaden vorgekommen )
@cki ja wir meinen das selbe:
kluckscheißmodusan
Für die Beweislast gilt allgemein § 363 BGB: Hat der Käufer die Sache als Erfüllung angenommen oder im Werkvertragsrecht der Besteller die Sache abgenommen (§ 640 BGB), trifft den Käufer oder den Besteller die Beweislast für den Sachmangel, wenn sie Mängelansprüche geltend machen. Abweichend gilt beim Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB) teilweise nach § 476 BGB eine Beweislastumkehr in Form einer Vermutung: Hier wird in den ersten 6 Monaten nach Übergabe vermutet, dass der Mangel bei der Übergabe vorlag. Erst danach muss der Käufer die Mangelhaftigkeit bei Übergabe beweisen.
Da sich die Pflicht zur Gewährleistung aus dem Kaufvertrag ergibt, gibt diese auch nur Ansprüche gegen den Verkäufer, nicht aber gegenüber dem Hersteller oder Zwischenhändlern in der Lieferkette.
kluckscheißmodusaus
@bochuma:
so lange Du noch Werksgarantie hast, wendest Du dich am besten an den VW Händler.
Danach an den GW Händler, dieser wird warscheinlich von seinem Recht gebrauch gemacht haben und seine Gewährleistung um 1Jahr gekürzt haben. Das muss aber im Vertrag stehen.
Zitat:
Original geschrieben von woupi
@bochuma:
so lange Du noch Werksgarantie hast, wendest Du dich am besten an den VW Händler.
Danach an den GW Händler, dieser wird warscheinlich von seinem Recht gebrauch gemacht haben und seine Gewährleistung um 1Jahr gekürzt haben. Das muss aber im Vertrag stehen.
Das ist schon klar. Wir reden nur über mögliche Fälle.
Selbstverständlich wende ich mich an den VW Händler
mit der Werksgarantie.
Nur hätte ich ja dann theoretisch in einem Schadensfall
die Auswahl zwischen dem Gewährleistungs - und dem
Garantiegeber. Das eine schließt das andere also nicht aus.
Was höchstens noch sein kann, dass der Fremdhändler
die Gewährleistung versagt mit dem Hinweis auf Garantie.
Die Gesetzgebung verstehe noch einer.