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Minderwert für instandgesetzte Rückwand und für Mietwagen?

Themenstarteram 27. Mai 2018 um 15:30

Ein gut 1,5 Jahre alter Ford wurde von einem Ford-Händler für knapp 20 T€ an privat verkauft. Mündlich und vertraglich war zugesichert, dass das Fahrzeug unfallfrei ist und kein Mietwagen war.

1. Es kam durch Abwittern am Einstieg einer Hintertür nach einigen Monaten zum Vorschein, dass die gesamte Rückwand von Radlauf bis Dach, Heckklappe und Rückleuchte nachlackiert worden ist und nicht fachgerecht gearbeitet wurde. Insbesondere beträgt die Schichtdicke am Radlauf sehr punktuell bis knapp 1 mm, d.h. es wurden vermutlich Streifschäden bis ins Blech gespachtelt und überlackiert.

Wenn dies ein Haftpflichtschaden gewesen an einem fast neuen Auto gewesen wäre und die Arbeit fachgerecht ausgeführt worden wäre, was wäre typischerweise für ein merkantiler Minderwert begutachtet worden?

2. Das Auto war doch zunächst auf einen bekannten Autovermieter zugelassen, und es wurde nach erstem Halterwechsel im Alter von 6 Monaten eine HU gemacht. Gibt es Erfahrungswerte für einen Abschlag für ehemalige Mietwägen?

3. Wäre das Auto noch als unfallfrei zu bezeichnen? Nach neuerer Rechtsprechung wäre das doch nur bei kleinen Lackschäden und maximal rausgezogenen leichten Dellen der Fall.

Danke

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8 Antworten

Um die Minderwerte benennen zu können fehlt es zum einen an Daten (Modell, Ausstattung, Laufleistung), zum anderen kann das verlässlich wohl eh nur ein Gutachter.

Was man aber sagen kann ist

1. dass bei der flächenmäßigen Ausdehnung des Schadens das Fz keinesfalls als unfallfrei bezeichnet werden darf

2. man bei der vertraglichen Zusicherung, dass es sich um keinen Mietwagen handelt dann u. U. schon von Betrug sprechen kann.

Dies sollte den Verkäufer bei Verhandlungen über einen finanziellen Ausgleich großzügig stimmen.

Rechtsanwaltskosten, die entstehen, weil man Forderungen gegenüber dem Verkäufer geltend macht, wären ebenfalls von diesem zu tragen, weil er die Umstände für die Beauftragung des Anwalts zu vertreten hat.

Ich würde daher EIN freundliches, aber offensives Gespräch mit dem Verkäufer führen und ihm deutlich machen, dass wenn es nicht zu einer zügigen, gütlichen Einigung kommt, man die Sache an einen Anwalt abgibt und ggfs. auch an Polizei und Staatsanwaltschaft.

Themenstarteram 28. Mai 2018 um 3:30

Danke. Dass den Minderwert konkret nur ein Gutachter beziffern kann und die alle zu anderen Ergebnissen kommen, ist mir klar. Meine Frage war mehr, ob jemand mal einen Haftpflichtschaden mit geringer Blechbeschädigung, aber großflächiger Lackierung hatte und was da als Minderwert angesetzt wurde.

Das rechtliche Schlüsselwort dürfte "offenbarungspflichtig" sein. Der Schaden hätte vom Händler angegeben werden müssen, auch wenn er kein Unfall im engeren Sinne war. Ebenso muss er vom Käufer bei eventuellem Widerverkauf angegeben werden.

Ich denke, der Minderwert dürfte bei 8 - 10% der Reparatursumme liegen, also 200 - 250 Euro, mal grob geschätzt.

Wann wurde das Fahrzeug gekauft?

Bei solch einer verpfuschten Reparatur würde ich u.U. sogar über eine Rückgabe nachdenken - nicht dass in zwei/drei Jahren dort die Rostblasen auftauchen.

Zitat:

Das rechtliche Schlüsselwort dürfte "offenbarungspflichtig" sein.

Aha??? Ich hätte jetzt gedacht, das rechtliche Schlüsselwort wäre 'zugesicherte Eigenschaft' - aber jeder, wie er meint ...

Zitat:

Ich denke, der Minderwert dürfte bei 8 - 10% der Reparatursumme liegen, also 200 - 250 Euro, mal grob geschätzt.

Wie kommst Du darauf?

am 29. Mai 2018 um 4:33

Ein Unfallschaden ist offenbarungspflichtig und sollte im Kaufvertrag unfallfrei oder ähnliches stehen, so ist dies ebenso wie die Mietwagengeschichte eine zugesicherte Eigenschaft.

Rechtlich sieht das so aus:

Eine Offenbarungspflicht kann man auch mal - je nach den Umständen - vergessen. Da kann man dann streiten, wie bedeutsam das ist ... Auch kann man streiten, ob überhaupt eine Offenbarungspflicht vorlag ...

Bei einer zugesicherten Eigenschaft hat der VK sich die Mühe gemacht etwas ausdrücklich zu behaupten - stimmt das nicht sind wir oft auch zugleich in der Nähe einer Straftat (Betrug).

Zugesicherrte Eigenschaft ist i. d. R. ein viel stärkeres Argument als Offenbarungspflicht, weil es da viel weniger zum Streiten gibt ...

am 29. Mai 2018 um 7:51

Eine Fehler bei einer zugesicherten Eigenschaft führt allerdings nicht automatisch zu einem Betrug im Sinne des Strafrechts und hier geht es auch um eine Rückabwicklung des Kaufvertrages oder eine angemessene Kaufpreisminderung. Dies ist aus meiner, nicht fachlichen Sicht bereits durch das Verschweigen des mutmaßlich erheblichen Unfallschadens möglich der aus meiner Sicht arglistig verschwiegen wurde. Ebenfalls ist hier die zugesicherte Eigenschaft, die Unfallfreiheit, falsch.

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