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mit CE-Schein ohne BKF Ausbildung gewerblich fahren?
Moin
Ich habe mal eine Frage, ich habe grade meinen FS Kl. CE gemacht und selber bezahlt, da ich eigentlich nichts mit LKW am Hut habe. Seit (ich glaube) 2009 oder 2010 ist ja neben dem Führerschein eine Art Ausbildung (BKF Schulung) über mehrere 100 Stunden notwendig, um gewerblich zu fahren. Was passiert, wenn ich diese Schulung nicht gemacht habe und ich ein Unternehmen finde, bei denen ich trotzdem gewerblich fahre.
Ist das fahren ohne Fahrerlaubnis? Eine Owi? Oder Steuerhinterziehung? Erlischt damit der Versicherungsschutz?
Wenn mir das jemand unverbindlich beantworten könnte, wäre ich sehr dankbar
Gruß
Beste Antwort im Thema
Hier, im Berufskraftfahrergesetz, steht alles drin:
http://www.gesetze-im-internet.de/bkrfqg/
Interessant ist § 2 Abs. 3, der aussagt:
Der Unternehmer darf Fahrten nach Absatz 1 oder 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, weder anordnen noch zulassen, wenn der Fahrer oder die Fahrerin die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt.
Und in §9 sind die Bussgeldvorschriften geregelt
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 5, eine Fahrt durchführt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 2 Abs. 3 eine Fahrt anordnet oder zulässt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.
(4) Soweit die Ordnungswidrigkeit bei einer Kontrolle des Bundesamtes für Güterverkehr festgestellt wird oder in einem Unternehmen begangen wird, das seinen Sitz im Ausland hat, ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten das Bundesamt für Güterverkehr. In den übrigen Fällen ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die nach § 8 Abs. 3 bestimmte Behörde.
Die notwendigen Schlussfolgerungen daraus bitte selber ziehen.
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10 Antworten
Hier, im Berufskraftfahrergesetz, steht alles drin:
http://www.gesetze-im-internet.de/bkrfqg/
Interessant ist § 2 Abs. 3, der aussagt:
Der Unternehmer darf Fahrten nach Absatz 1 oder 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, weder anordnen noch zulassen, wenn der Fahrer oder die Fahrerin die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt.
Und in §9 sind die Bussgeldvorschriften geregelt
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 5, eine Fahrt durchführt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 2 Abs. 3 eine Fahrt anordnet oder zulässt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.
(4) Soweit die Ordnungswidrigkeit bei einer Kontrolle des Bundesamtes für Güterverkehr festgestellt wird oder in einem Unternehmen begangen wird, das seinen Sitz im Ausland hat, ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten das Bundesamt für Güterverkehr. In den übrigen Fällen ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die nach § 8 Abs. 3 bestimmte Behörde.
Die notwendigen Schlussfolgerungen daraus bitte selber ziehen.
Super, genau sowas habe ich gesucht! Vielen Dank!
Das wird dir schon kein Chef in der EU ermöglichen, mach dir da mal keine Hoffnungen.
Aber wenn du gerne deutlich mehr als du verdienst an Strafen zahlen willst, dann such mal schön.
Du wirst als Fahrer schon in mehr als genug Kontrollen kommen und dann ist mangelnde Ladungssicherung oder Überschreitung der Lenkzeit dein kleinstes Problem, wenn die 95 im Führerschein fehlt.
Weiterfahrt ist dann übrigens auch untersagt und du kannst zusehen wie du aus der Wallachei nach Hause kommst.
Nenene, manche Leute kommen auf Ideen.
Das ganze nennt sich Berufskraftfahrerqualifikation
Es wird, je nach Alter eine beschleunigte oder eine reguläre Grundqualifikation verlangt sowie alle 5 Jahre der Nachweis über die 5 Weiterbildungsmodule.
Mit der Ausbildung darfst du dich dann EU-Kraftfahrer nennen und eben gewerblich LKW durch die Gegend fahren.
Ohne bist du nur ein Führerscheininhaber der nur gemäß der Ausnahmeregelungen und privat mit nem "gro0en" durch die Gegend eiern.
Hast du vorher den FS Klasse B gehabt? oder eventuell noch einen alten 3er?
Mit dem 3er hättest du zumindest was die Grundqualifikation angeht keine Probleme mehr, denn dadurch dass beim 3er beim Umschreiben gleich der C1E enthalten ist, hat man Bestandsschutz und braucht nur noch die Module.
Hättest dich vieleicht mal besser vor der Geldausgabe für den Führerschein darüber informiert was da noch alles dazu kommt.
Ach so, schau doch für solche Fragen lieber ins LKW-Sub-Forum von Motor-Talk
um welche fahrten gehts genau?
es gibt div. ausnahmeregelungen, wo auch ohne die 95 im führerschein (gewerblich) gefahren werden darf...
Zitat:
Original geschrieben von PiKaPo
oder eventuell noch einen alten 3er?
nein, hat er nicht!
@PiKaPo: Erst lesen, dann denken, dann schreiben! Habe ich irgendwo was davon geschrieben, dass ich es machen will/werde/muss/darf oder es gerade mache oder gemacht habe!? Nein. Ich wollte lediglich wissen, was passiert wenn und das hat @trouble01 schon ausführlich erklärt bzw. offengelegt. Ich habe mich wohl sehr gut vorher informiert, sonst hätte ich es so nicht gemacht. Aber manche scheinen die Weisheit mit dem Löffel gefressen zu haben...
@MagirusDeutzUlm: Danke, aber es war eine allgemeine Frage, welche Strafe es für soetwas gibt. Es ging nicht um eine bestimmte Fahrt o.ä. Und ja, ich habe (leider) nicht Kl. 3 sondern BE
Gruß
Hallo,
Ich habe den Grundkurs von 140std. Gemacht und die Prüfung bei der IHK abgelegt! Das Ergebnis steht noch aus bekomme ich in den nächsten 2 Wochen per Post!
Jetzt darf ich ja noch nicht fahren oder doch? Wie streng wird das umgesetzt?
Erst wenn man die Karte mit der 95 in der Hand hat , darf man auch fahren .
Nur weil du die Prüfung absolviert hast , heißt es ja nicht , das du sie auch
bestanden hast .
Was der Spass kosten kann , steht ja weiter oben .
Zitat:
@PiKaPo schrieb am 7. Oktober 2011 um 18:22:36 Uhr:
Ohne bist du nur ein Führerscheininhaber der nur gemäß der Ausnahmeregelungen und privat mit nem "gro0en" durch die Gegend eiern.
Die Ausnahmeregelungen sind nicht zu vernachlässigen:
- Überführung einer amtl. nicht zugelassenen Zugmaschine zum Kunden (per Überführungs-Kennzeichen).
- Leerfahrten von und zu einer Werkstatt (Grund: Inspektion, HU o. ä.).
- Abschleppen von Pannenfahrzeugen (sofern dies nicht die berufl. Hauptbeschäftigung ist).
- Verkaufsfahrer, Rollende Supermärkte (sofern wiederum nicht Hauptbeschäftigung).
Zitat:
@Rigero schrieb am 12. Dezember 2014 um 11:10:37 Uhr:
Zitat:
@PiKaPo schrieb am 7. Oktober 2011 um 18:22:36 Uhr:
Ohne bist du nur ein Führerscheininhaber der nur gemäß der Ausnahmeregelungen und privat mit nem "gro0en" durch die Gegend eiern.
Die Ausnahmeregelungen sind nicht zu vernachlässigen:
- Überführung einer amtl. nicht zugelassenen Zugmaschine zum Kunden (per Überführungs-Kennzeichen).
- Leerfahrten von und zu einer Werkstatt (Grund: Inspektion, HU o. ä.).
- Abschleppen von Pannenfahrzeugen (sofern dies nicht die berufl. Hauptbeschäftigung ist).
- Verkaufsfahrer, Rollende Supermärkte (sofern wiederum nicht Hauptbeschäftigung).
noch als Ergänzung:
- Feuerwehr, THW und sonstige HiOrgs
- Schaufahrzeuge, Oldtimer
Vor meinem Orts- und Arbeitgeberwechsel bin ich ab und an am Samstag für eine Spedition mit unbeladenen LKW nach Luxemburg zum Tanken gefahren. Der Spediteur hat dafür am schwarzen Brett unserer Feuerwehr Fahrer gesucht. Das gab 50 € pro Fahrt und die Gelegenheit günstig Zigaretten (damals brauchte ich die noch...) und Kaffee zu kaufen. Wären solche Fahrten eigentlich noch erlaubt?
In meinem Studium habe ich mir bei einem Fuhrunternehmen ein nettes Zubrot (Wochenende und Semesterferien) mit Kies-Kutschieren (Baustoffe etc.), Zuckerrüben fahren und Winterdienst verdient. Das wäre jetzt definitiv nicht mehr so einfach möglich. Schade eigentlich...
Auch fahrten mit noch nicht zugelassenen Anhängern oder Aufliegern zählen zu den Außnahmen.
Gruß
Maik