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Mit dem Auto durch ein geschlossenes Garagentor, ein Fall für die Haftpflicht des Unfallgegners

Themenstarteram 27. Februar 2014 um 20:42

Hallo zusammen, bin neu hier und habe direkt ne schöne Story mit einer Frage an Euch:

Mir ist jemand mit seinem Auto durch mein Garagentor gefahren. Mein Garagentor ist jetzt Schrott! Ein Gutachter der KFZ-Versicherung hat sich den Schaden vor Ort angeschaut und ein Gutachten erstellt. Als ich heute bei der Versicherung des Unfallverursachers nach dem Gutachten gefragt habe, haben die mir erzählt, dass das Gutachten fertig sei, sie aber noch den Zeitwert des Garagentores ermitteln müssten. Als ich das gehört habe, war ich ziemlich geschockt. Die Versicherung behauptet jetzt, Sie würden nur den Zeitwert erstatten. Wie wollen die denn den Zeitwert überhaupt ermitteln, außerdem gibt es doch keinen Gebrauchtmarkt für Garagentore? Hierbei komm noch hinzu, dass es ein Sondermaß hat und an die bauseits vorhandene Öffnung angepasst wurde.

Über Tipps, wie ich mich verhalten soll wäre ich sehr dankbar. Ich sehe es doch nicht ein, der Geschädigte zu sein und dann für die Neuanschaffung noch drauflegen zu müssen. Was soll ich denn machen wenn Sie Versicherung sagt, Ihr Tor ist 20 Jahre alt, der Restwert beträgt 100 €, ein neues Tor in der Größe kostet über 5t € (Angebote liegen vor). Schließlich kann ich hier ja nicht einfach ein Gebrauchtes kaufen und einbauen, das ist einfach unmöglich. Ich habe nur die Möglichkeit der Neuanschaffung.

Beste Antwort im Thema

§ 249 BGB ist das Grundprinzip des Schadensersatzrechts. Danach ist der Schädiger grundsätzlich verpflichtet, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Vom Grundsatz her soll der Geschädigte durch den Schadensersatz nicht schlechter, aber eben auch nicht besser stehen, als er ohne das schädigende Ereignis stünde. Der Schädiger muss also vorrangig Ausgleich in Natur leisten. Du kannst - musst aber nicht - verlangen, den Geldbetrag zu erhalten.

Also fordere die Versicherung auf, entsprechend § 249 BGB den Zustand herzustellen, der vor dem Unfall war. Wie sie das dann macht, ist ihre Angelegenheit. Setze ihr dazu eine angemessene Frist (kalendermäßig bestimmt).

Mit einer Rechtsschutzversicherung im Rücken gehst Du dann zum nächsten Anwalt und klagst den Betrag ein, der für die Ersatzvornahme - sprich Reparatur - nötig ist. Kostenvoranschlag und notfalls ein gerichtlich bestellter Sachverständiger. Der wird kaum argumentieren, dass Du durch ein neues Tor bereichert wärest, da diese Dinger eigentlich ewig halten und keinem Verschleiß unterliegen.

Dein Kardinalfehler - wird übrigens oft gemacht - war die Besichtigung durch den Sachverständigen der Versicherung. Was meinst Du denn wohl, wessen Interessen der vertritt? Deine???

Gruß

Peter

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§ 249 BGB ist das Grundprinzip des Schadensersatzrechts. Danach ist der Schädiger grundsätzlich verpflichtet, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Vom Grundsatz her soll der Geschädigte durch den Schadensersatz nicht schlechter, aber eben auch nicht besser stehen, als er ohne das schädigende Ereignis stünde. Der Schädiger muss also vorrangig Ausgleich in Natur leisten. Du kannst - musst aber nicht - verlangen, den Geldbetrag zu erhalten.

Also fordere die Versicherung auf, entsprechend § 249 BGB den Zustand herzustellen, der vor dem Unfall war. Wie sie das dann macht, ist ihre Angelegenheit. Setze ihr dazu eine angemessene Frist (kalendermäßig bestimmt).

Mit einer Rechtsschutzversicherung im Rücken gehst Du dann zum nächsten Anwalt und klagst den Betrag ein, der für die Ersatzvornahme - sprich Reparatur - nötig ist. Kostenvoranschlag und notfalls ein gerichtlich bestellter Sachverständiger. Der wird kaum argumentieren, dass Du durch ein neues Tor bereichert wärest, da diese Dinger eigentlich ewig halten und keinem Verschleiß unterliegen.

Dein Kardinalfehler - wird übrigens oft gemacht - war die Besichtigung durch den Sachverständigen der Versicherung. Was meinst Du denn wohl, wessen Interessen der vertritt? Deine???

Gruß

Peter

grundsätzlich ist es nicht Aufgabe der Versicherung, dafür zu sorgen, dass du für das ausgezahlte Geld auch tatsächlich ein Garagentor kaufen kannst.

Nur grunsätzlich ist es im Haftpflichtrecht so, dass EXAKT der Schaden erstattet werden muss, der dir auch entstanden ist.

Der Schaden, welcher dir entstanden ist, ist selbstverständlich kein brandneues Garagentor, sondern lediglich der eines Gebrauchten.

Wenn man dem Inhalt des §823 BGB folgt, ist dir also der Schaden zu erstatten, der dir auch entstanden ist.

Wie ermittelt eine Versicherung einen derartigen Zeitwert??

Im Regelfall tut das der Gutachter für die Versicherung. Grundsätzlich gibt es Tabellen, wo man für fast alles die durchschnittliche Nutzungsdauer ermitteln kann.

Liegt die durchschnittliche Nutzungsdauer eines Garagentors beispielsweise bei 50 Jahren und deines ist 25 Jahre alt, sagt die Versicherung vereinfacht:

Dein Garagentor wird jetzt komplett ausgetauscht, damit schiebst Du den nächsten Austausch um 25 Jahre nach hinten. Dieser 25-Jahres-Vorteil wird abgezogen.

Bei dem Zahlenbespiel würde es heißen. Zeitwert = 50 %.

Diese Zahlen sind völlig aus der Luft gegriffen, um den Zeitwertbegriff zu verdeutlichen. Konkretes wird dir die Versicherung mitteilen. Und sollte dir das nicht passen, kannst du ja entweder einen Anwalt zu rate ziehen bzw wegen der besonderen Umstände des Sondermaßes nochmal mit der Versicherung in Kontakt treten. Aber grundsätzlich wird sowas bei der Regulierung schon berücksichtigt.

Nach dem Gesetz ist ein Geschädigter so zu stellen, als sei der Schaden nicht eingetreten.

Nicht schlechter, als vor dem Schaden - aber auch nicht besser.

 

Es bedarf, so denke ich, keiner weiteren Ausführungen, dass eine Besserstellung eintritt, wenn nun ein neues Garagentor eingebaut ist, statt des vorher 20 Jahre alten Tores.

Da es keinen echten Gebrauchtmarkt für Garagentore gibt, erfolgt in einem solchen Fall ein Abzug als Vorteilsausgleich ("neu für alt").

Wie hoch dieser Abzug ausfällt richtet sich nach Alter, Zustand und Gesamtnutzungsdauer des beschädigten Gegenstandes.

Die Höhe des Abzuges als Vorteilsausgleich ist im vorliegenden Fall erst einmal abzuwarten, aber dass ein Abzug zu erfolgen hat, ist vollkommen unstreitig.

am 27. Februar 2014 um 21:02

Zitat:

Original geschrieben von PeterBH

§ 249 BGB ist das Grundprinzip des Schadensersatzrechts. Danach ist der Schädiger grundsätzlich verpflichtet, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Vom Grundsatz her soll der Geschädigte durch den Schadensersatz nicht schlechter, aber eben auch nicht besser stehen, als er ohne das schädigende Ereignis stünde. Der Schädiger muss also vorrangig Ausgleich in Natur leisten. Du kannst - musst aber nicht - verlangen, den Geldbetrag zu erhalten.

Also fordere die Versicherung auf, entsprechend § 249 BGB den Zustand herzustellen, der vor dem Unfall war. Wie sie das dann macht, ist ihre Angelegenheit. Setze ihr dazu eine angemessene Frist (kalendermäßig bestimmt).

Mit einer Rechtsschutzversicherung im Rücken gehst Du dann zum nächsten Anwalt und klagst den Betrag ein, der für die Ersatzvornahme - sprich Reparatur - nötig ist. Kostenvoranschlag und notfalls ein gerichtlich bestellter Sachverständiger. Der wird kaum argumentieren, dass Du durch ein neues Tor bereichert wärest, da diese Dinger eigentlich ewig halten und keinem Verschleiß unterliegen.

Dein Kardinalfehler - wird übrigens oft gemacht - war die Besichtigung durch den Sachverständigen der Versicherung. Was meinst Du denn wohl, wessen Interessen der vertritt? Deine???

Gruß

Peter

Da ist mal wieder ein Experte unterwegs :D

Die Kfz zahlt nur den Zeitwert. Da kann sich der Anwalt auf den Kopf stellen oder im Dreieck springen. Das wird daran nichts ändern.

 

Genau für diesen Fall gibt es Deckungserweiterungen in der Wohngebäudeversicherung, die bei Fahrzeuganprall zahlen.

Denn die Wohngebäudeversicherung ist eine Neuwertversicherung.

Die zahlt einem dann die Differenz zwischen dem Zeitwert den man vom Schädiger bekommt und den tatsächlichen Kosten für die Neuanschaffung.

 

Zitat:

Definition: Fahrzeuganprall

Der Anprall eines Kraftfahrzeugs (Kfz) an/ in ein Gebäude verursacht Schäden. Die Kfz-Haftpflichtversicherung deckt den Zeitwert der Gebäudeschäden. Die Integration der Schäden durch Anprall eines Kfz in der verbundenen Wohngebäudeversicherung (VGV) schließt die Lücke zum Neuwert und bietet zusätzlichen Schutz bei Fahrerflucht.

Ich habe mal gerade nach Garagentoren für 5.000 € gegoogelt, die gibt es wirklich... :eek:

Aber wer die eingebaut hat, sagt eigentlich eher - nerv mich nicht mit so Kleinigkeiten wie Geld... :p

Themenstarteram 27. Februar 2014 um 21:19

Vielen Dank für Eure ersten Antworten und Meinungen. Ich bin wirklich begeistert, wie schnell und wie viele hier geantwortet haben. Vielen Dank!

So wie ich das einschätze, muss ich dann wohl wirklich dazu zahlen. Ich sehe ja ein, dass ich nach dem neuen Tor durchaus eine Verbesserung habe, da das Tor dann neu ist und entsprechend länger halten wird als mein 20-Jahre altes Tor. Nur möchte ich auch nicht wahr haben, dass ich keinen Fehler begangen habe und jetzt Geld in das neue Tor investieren muss. Ich hätte mir sonst doch niemals ein neues Garagentor gekauft.

Ich sehe nur keine Grundlage wie ich den „Zeitwert“ des defekten Tores bewerten soll und denke, dass ich der Versicherung hier ausgeliefert bin.

Na ja, jetzt warte ich mal ab was die Versicherung anbietet …..

am 27. Februar 2014 um 21:23

Ein Gebäude wird in der Regel mit 2% pro Jahr abgeschrieben.

Das würde ich jetzt für das Garagentor auch ansetzen, wenn ich der Sachbearbeiter der Versicherung wäre.

Wie siehts mit deiner Gebäudeversicherung aus?

Zahlt die nicht?

Themenstarteram 27. Februar 2014 um 21:23

Zitat:

Original geschrieben von tomold

Ich habe mal gerade nach Garagentoren für 5.000 € gegoogelt, die gibt es wirklich... :eek:

Aber wer die eingebaut hat, sagt eigentlich eher - nerv mich nicht mit so Kleinigkeiten wie Geld... :p

Habe bereits zwei Angebote. Ein neues Tor kostet ca. 3.500 € + Einbau + Ausbau und Entsorgung des vorhandenen Tores = ca. 5.000 €. Hinzu kommen noch die Arbeiten eines Fliesenlegers, der den vorhandenen Fliesenspiegel entfernen und danach ersetzen muss.

Den Zeitwert rechnet die Versicherung doch hoffentlich nur auf das Tor, oder? Ein hauptbestandteil der Kosten sind ja die Arbeiten, oder?

Check doch erst mal den Tipp von Talker55 - eventuell hast Du ja so eine Wohngebäudeversicherung, bei uns war die "serienmäßig" dabei, ohne das ich mir dessen bewusst war.

Zitat:

Den Zeitwert rechnet die Versicherung doch hoffentlich nur auf das Tor

So sollte es sein.

am 27. Februar 2014 um 21:37

Die Arbeiten werden komplett ersetzt.

Es geht wirklich nur um den Wert vom Tor, den sie kürzen werden.

Vorsicht! Wenn man das Tor reparieren kann weil zb nur ein paar Bretter kaputt sind gibt es kein neues Tor, wenn die Reparatur billiger ist kommt nur Sie in Frage.

Hat mein alter Herr vor einigen Jahren erfahren als Jemand sein Garagentor demolierte. Da aber das Tor eine 08/15 Einzelgaragengröße hatte war eine Reparatur unwirtschaftlich, was bei größeren Toren anderst aussehen kann. Auf jeden Fall wollte die Versicherung einen Kostenvoranschlag für eine Reparatur und über ein neues vergleichbares Tor.

Wie auch immer, :D für rund 500€ Eigenanteil gab es ein neues Sektionaltor inklusive Antrieb. Für das Alte wurde fast der Neuwert angesetzt da der Gutachter sich am Zustand des Tors orientierte und ein beschädigungsfreies Tor ist wohl auch nach gut 20 Jahren keinem großen Wertverlust unterlegen.

Kann allerdings bei einer anderen Versicherung anderst ausgehen, kann sein das mein alter Herr da Glück gehabt hat.

 

Zitat:

Original geschrieben von eggi888

 

So wie ich das einschätze, muss ich dann wohl wirklich dazu zahlen.

Nur möchte ich auch nicht wahr haben, dass ich keinen Fehler begangen habe und jetzt Geld in das neue Tor investieren muss. Ich hätte mir sonst doch niemals ein neues Garagentor gekauft.

Du musst selbstverständlich nichts dazu zahlen. Du musst kein Geld investieren, damit der Dir zugefügte Schaden behoben wird.

 

Zitat:

Ich sehe nur keine Grundlage wie ich den „Zeitwert“ des defekten Tores bewerten soll und denke, dass ich der Versicherung hier ausgeliefert bin.

Na ja, jetzt warte ich mal ab was die Versicherung anbietet …..

Eine "Zeitwertberechnung" für den Schadenersatz zu Grunde zu legen, ist Unsinn. Hier ist der typische Fall, wie Versicherungen versuchen, die Unwissenheit des Geschädigten auszunutzen und diesen mit Falschaussagen über den Tisch zu ziehen.

Allein wirst Du gegen diese "Machenschaften" kaum ankommen. Also beauftrage unverzüglich einen Fachanwalt, der Deine berechtigten Schadenersatzansprüche geltend macht. Hierzu zählen nicht nur die Kosten für den Ersatz des zerstörten Garagentors in voller Höhe, sondern auch die Kostenpauschale und der Nutzungsausfall für die Garage. Die Kosten des Anwalts muss ebenfalls der Schädiger tragen.

Du bist also niemandem ausgeliefert und musst erst recht nicht abwarten, was der Schädiger Dir anbietet, sondern Deine berechtigten Forderungen geltend machen.

MfG

am 4. März 2014 um 7:49

Ein wirklich guter Faschingsscherz! :D

Hallo,

Ich stehe jetzt vor dem selben Problem...

Wie ist die Sache denn hier ausgegangen.

 

Grüsse

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