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Mit entstempeltem Kennzeichen zum TÜV
Hallo zusammen. Folgende Thematik:
Ich habe ein Auto soweit TÜV fertig gemacht und würde es gern 20min von mir zu einer Werkstatt in meinem Landkreis stellen für die HU.
Das Auto ist seit 4 Jahren abgemeldet. Ich hatte eigentlich erst nur die Option auf dem Schirm, mir ein Kurzzeitkennzeichen zu besorgen und damit hin zu fahren. Jetzt habe ich aber gelesen, dass man evtl. auch die Fahrt mit entstempeltem Kennzeichen machen kann.
Ich habe mein altes Auto vor ein paar Monaten verkauft und das Kennzeichen auf mich reservieren lassen. Liegt auch noch entstempelt bei mir zu hause. Darf ich damit zum TÜV fahren, wenn ich es versicherungstechnisch abkläre?
Schonmal Danke für eure Hilfe!
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20 Antworten
Das Kennzeichen muss nicht auf deinen Namen reserviert sein, sondern auf das kfz, welches Du ohne Siegel bewegen willst.
Du musst Dir die Kennzeichen vorab auf das Fahrzeug zuteilen lassen, welches Du zur HU fahren willst und eine VB haben, die fahren mit Entstempelten Kennzeichen zulässt.
Genau so, und nicht anders. Anderslautende Gerüchte vom Stammtisch oder aus den Tiefen des Netzes sind falsch.
Dein erster Weg führt mit der eVB Nummer und den Fzg.-Papieren zur Zul.-stelle.
Du darfst nicht ohne versicherte Kennzeichen fahren.Aber Du kannst dir mit einer Evb Nr bei der Zulassungsstelle ein Kennzeichen reservieren lassen für die Fahrt zum TÜV.
Nur Die Reservierung reicht nicht, es muss dem Fahrzeug zugeteilt sein.
§ 12
(4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung, dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Zulassungsbezirks mit ungestempelten Kennzeichenschildern durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat oder eine Reservierung nach § 16 Absatz 1 Satz 5 besteht und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.
§ 16/1 S.5
Der Halter kann sich das Kennzeichen zum Zweck der Wiederzulassung des nach den Sätzen 1 bis 4 außer Betrieb gesetzten Fahrzeuges für eine Dauer von längstens zwölf Monaten, gerechnet ab dem Tag der Außerbetriebsetzung, reservieren lassen und erhält dafür eine schriftliche oder elektronische Bestätigung. Satz 5 gilt nicht, wenn das Kennzeichen nach § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 5 Satz 3 Nummer 4 in einem anderen Zulassungsbezirk weitergeführt wurde und dort außer Betrieb gesetzt wird.
Ich durfte genau in diesem Falle nicht fahren .Wurde von der Polizei gestoppt und musste nach Hause laufen.Obwohl das Kennzeichen zugeteilt war.Strafe bekam ich keine weil der Polizist nachträglich einsichtig war .Vielleicht wurde die Gesetzeslage geändert .Ist schon 10 Jahre her.
In welchem Fall?
Du hattest bei der Abmeldung das Kennzeichen für die Wiederzulassung reserviert? Steht doch auf der Rückseite drauf.
Mit der entsprechenden eVB darfst zur Zulassungsstelle oder HU fahren.
Zitat:
@windelexpress schrieb am 11. Dezember 2024 um 22:23:26 Uhr:
In welchem Fall?
Du hattest bei der Abmeldung das Kennzeichen für die Wiederzulassung reserviert? Steht doch auf der Rückseite drauf.
Mit der entsprechenden eVB darfst zur Zulassungsstelle oder HU fahren.
Jetzt wurde es in diesem Thread bereits mehrfach richtig gestellt und Du schreibst es wieder falsch. Das Kennzeichen muss nicht reserviert, sondern dem Fahrzeug zugeteilt sein. Das ist etwas völlig anderes.
Richtig lesen. Da ist ein Fragezeichen.
Und ich glaube gerade bei dem Thema musst Du mir nix erklären zu
Das Auto ist seit 4 Jahren abgemeldet. Da nützt eine Reservierung nichts mehr. Er darf damit nicht fahren.
Dann lies die von mir zitierten Paragraphen von vor 24h.
Genau dafür lässt man sich das Kennzeichen aufs Fahrzeug reservieren(es bleibt für 12 Monate zugeteilt) und kann damit im Zulassungsverfahren oder zur HU ohne Siegel fahren, wenn man die entsprechende eVB hat.
Das nützt einem bei einem vor vier Jahren abgemeldeten FZ aber nichts mehr.
Weil schon wieder zweigleisig gefahren wird in diesem Thema.
Der Ersteller hat noch gar nicht geantwortet. Stattdessen wird woanders weiterdiskutiert.
Da verliert man leicht den Durchblick.
Es ist wieder mal zum K......!
Die erste Antwort war komplett richtig und vollständig. In der zweiten Antwort hatte ich die Richtigkeit bestätigt (@windelexpress und ich machen das beruflich) und vor irgendwelchen Stammtisch Vermutungen gewarnt.
Und trotzdem müssen einige ihren (natürlich falschen) Senf dazugeben und damit den TE und andere Mitleser verwirren.
Zitat:
@nogel schrieb am 13. Dezember 2024 um 07:02:40 Uhr:
Es ist wieder mal zum K......!
In der zweiten Antwort hatte ich die Richtigkeit bestätigt (@windelexpress und ich machen das beruflich) und vor irgendwelchen Stammtisch Vermutungen gewarnt.
Ach du arbeitest jetzt auch bei der KFZ Zulassungsstelle?
Also beim TÜV „jede Stelle“ inne und bei den Behörden auch?
Jetzt erklär mir doch mal was der TÜV mit der Anmeldung und Zuteilung eines Kennzeichens zu tun hat?
Dann können wir ja gleich dreigleisig fahren.