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Mit rotes Kennzeichen ein Auto abschleppen - beide Autos frisch vom selben Händler gekauft.

Themenstarteram 31. Januar 2018 um 21:39

Hallo zusammen,

Ich habe eine kurze Frage, und zwar:

Wenn ich mit ein KFZ + Anhänger zum Händler fahre und dort 2 Fahrzeuge kaufe, darf ich dann den Hänger an dem einen neu gekauften mit rotes Kennzeichen dranmachen und den anderen Wagen ziehen?

Der Grund: Das Fahrzeug mit den wir dort hinfahren hat keinen ausreichenden Anhängelast.

Ich weiß, dass man mit roten Schilder keine Weltreise machen darf und nicht zum einkaufen fährt.

In dem Falle werden aber beide Fahrzeuge nachweislich dort gekauft und zu meinem Standort gebracht.

Ist das gesetzlich / versicherungstechnisch erlaubt?

Beste Antwort im Thema
Themenstarteram 2. Februar 2018 um 9:03

Zitat:

@Oetteken schrieb am 2. Februar 2018 um 00:10:09 Uhr:

Du Schlaumeier solltest dich gelegentlich mit den Zeitformen der deutschen Grammatik befassen.

Es tut mir fürchterlich leid, dass ich als Ausländer nicht geschafft habe, Perfekt Deutsch zu schreiben. Ich hoffe allerdings vom Herzen, dass man es in einem Autoforum gelten lässt und vorallem verstehen kann, was gemeint ist.

Vielen Dank und schöne Grüße an mein Oberlehrer @Oetteken

PS: Ironie off

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Aus der Erinnerung heraus: nein. Anhängerbetrieb ist mit rotem Kennzeichen am Zugfahrzeug nicht erlaubt. Dazu ist das ein reines Händlerkennzeichen, gebraucht würde wohl eher ein Kurzzeitkennzeichen. Und mit dem am Zugfahrzeug darfst du, soweit ich weiß, auch einen Anhänger ziehen.

Soweit ich das bisher verstanden sind rote (Händler-)Kennzeichen nicht für derartige Fahrten von Privatpersonen zulässig.

Dafür gibt es KZK

 

Edit: wieso verleihen immer noch irgendwelche Händler ihre roten Nummern unzulässigerweise an Privatleute?

Oder bist du gar nicht privat und hast eine eigene rote Nummer?

Nochmal edit: hat sich zwischenzeitlich geklärt :)

Themenstarteram 31. Januar 2018 um 21:52

Ich bin kein Privatperson.

Ok, also vermutlich darf man das nicht, aber 100% genau wissen "wir" das in dem speziellen Fall (beide Autos frisch gekauft) wohl nicht.

Vielen Dank für die bisherigen Antworten. Warten wir mal ab, ob sich noch einer meldet, der es zu 100% genau weiß.

Wie so oft empfehle ich auch hier, das mit der zuständigen Zulassungsstelle zu klären.

Ich gehe davon aus, dass das nicht zulässig ist.

Rote Kennzeichen dienen ausschließlich der Durchführung von Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten.

Das schließt nach meinem Verständnis dein Vorhaben aus.

Warum das Ganze nicht mit zwei Roten Kennzeichen?

Zitat:

@Oetteken schrieb am 31. Januar 2018 um 23:18:13 Uhr:

Wie so oft empfehle ich auch hier, das mit der zuständigen Zulassungsstelle zu klären.

Ich gehe davon aus, dass das nicht zulässig ist.

Rote Kennzeichen dienen ausschließlich der Durchführung von Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten.

Das schließt nach meinem Verständnis dein Vorhaben aus.

Warum das Ganze nicht mit zwei Roten Kennzeichen?

Wie weit soll die Fahrt denn erfolgen?

Würde ich einen Jeep kaufen, der so eine Anhängerlast ziehen darf, dann möchte ich schon wissen, ob das Auto das kann. Motor und die Kupplung diese Last auch unter Realbedingungen mit einem schweren Anhänger auch klar kommt. Wer verbietet denn, eine solche Testfahrt mit schwer beladenem Anhänger vorzunehmen? Und wenn dann nur ein Auto als Last verfügbar ist und keine zwei Pferd, dann eben so. Kupplungen rutschen, wenn sie fertig sind. Und mit Last kann man das gut testen. Versteht auch ein Polizist, wenn er das Gespann anhält. Wie soll er aber von hinten das rote Kennzeichen sehen. Er sieht erstmal den Hänger. Und wenn Zurrgurte ordentlich angelegt sind hat er auch wenig Verdachtsgründe, so ein Gespann zum Anhalten zu bringen.

In einem anderem Forum fand ich eine Antwort:

http://www.radarforum.de/.../

Zitat: Lange Rede, kurzer Sinn: die Lösung liegt wie so oft zum Teil (da für den Laien sicherlich recht unverständlich) im Gesetzestext, insbes. jedoch im Kommentar zu der betr. Rechtsnorm. Hier ist es der § 28 Prüfungsfahrten, Probefahrten, Überführungsfahrten

Der Kommentar dazu (die wesentliche Passage):

Überführungsfahrten dienen der Verbringung des Fz. an einen anderen Ort. Auch mit ihnen darf ein weiterer Zweck (Personen- oder Güterbeförderung) verbunden werden (OLG Celle in VRS 67, 65), wenn die Überführung Hauptzweck der Fahrt bleibt (OLG Zweibrücken in VRS 49, 150). Soll ein Anhänger übergeführt werden, so darf das ziehende Fz. nur dann mit roten Kennz. vorübergehend zugel. werden, wenn es ebenfalls in erster Linie zu einem nach § 28 erlaubten Zweck eingesetzt wird.

Daraus folgert: wenn ich mit einem Fahrzeug, an dem rote Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen angebracht sind, einen Anhänger ziehen möchte, so darf die Fahrt BEIDER Fahrzeuge zusammen (zumind. offiziell) keinen privaten Hintergrund haben, sondern muß einem der in der Vorschrift genannten Zwecke dienen.

- Prüfungsfahrt

- Probefahrt

- Überführungsfahrt - Zitatende

...was ja hier vollumfänglich der Fall ist :)

Themenstarteram 31. Januar 2018 um 23:58

Danke für die Klarheit :)

Die 110 Km Rückfahrt haben wir nun hinter uns und es ist ein gutes Gefühl zu erfahren, dass ich zu 100% rechtskonform unterwegs war.

Thema ist erledigt. Vielen Dank an euch und gute N8!

:D

Wieder mal interessant zu erfahren, dass wir veräppelt werden und plötzlich aus Zukunft Vergangenheit wird.

Das nennt man Leben!! :D

Was hat das mit "Veräppelt werden" zu tun???

Zitat:

@munition76 schrieb am 1. Februar 2018 um 00:58:48 Uhr:

Danke für die Klarheit :)

dass ich zu 100% rechtskonform unterwegs war.

Wichtig wäre auch gewesen,dass der Kontrolletti das genau so sieht.

Da Du ja keine PrivatPerson bist(Deine Aussage) hätte ich Dir den Vorwurf gemacht,mit dem Fahrzeug mit rotem HändlerKennzeichen und einem Anhänger mit nicht angemeldeten Fahrzeug drauf, gewerblichen FahrzeugTransport durchzuführen. Insbesondere wäre bei mir eine Strecke von 110km nicht mehr mit der Kommentierung (Probefahrt ) gedeckt. Nach Eingang des Sachverhalts hätte der Inhaber eine Anhörung bekommen und wäre vermutlich nicht um VerwarnGeld ggf Bußgeld herumgekommen. Im WiederholungsFall wäre eine Entziehung der Händlerkennzeichen in Betracht zu ziehen gewesen.

Einen ähnlichen Fall hatte ich vorliegen,da wurde ein Bootstrailer mit roten Kennzeichen benutzt,um ein Boot zu holen.

Dumm dass sich der Fahrer verplappert hat und das so gesagt hat bei der Rennleitung.

Bei der Angabe,er hat Anhänger samt Boot zusammen erworben und geholt, hätte ich den Tatbestand des Kennzeichenmissbrauchs,den die Rennleitung erhoben hat,nicht geteilt. Und dann waren die Kennzeichen noch von einem Bekannten Händler geborgt,gegen ein Entgeld.

Der Inhaber kam schon vor meiner Anhörung und wollte sich rechtfertigen. Hängt ja einiges dran für eine Werkstatt,wenn das Kennzeichen weg ist

 

Gruß Martin

Themenstarteram 1. Februar 2018 um 7:41

Zitat:

@Oetteken schrieb am 1. Februar 2018 um 02:07:11 Uhr:

Wieder mal interessant zu erfahren, dass wir veräppelt werden und plötzlich aus Zukunft Vergangenheit wird.

Aber sonst geht es dir noch gut? :D

Ich habe hier eine ganz eindeutige Frage gestellt und einige Antworten dafür bekommen. Der Romanusko hat dann letzlich für Klarheit gesorgt und die Sache hat sich erledigt.

Was hätte sich an der Fragestellung geändert, wenn ich geschrieben hätte, dass ich bereits beim Händler bin? Was geht dich das an? Damit du schreibst "um sowas kümmert man sich vorher mimimi"?

Genau deswegen, weil solche nervige Antworten hier bei MT absolut üblich geworden sind (man will ja einen angreifen, runtermachen, andere Leute belustigen und möglichst viele Daumen ernten), habe ich so geschrieben, als würde ich noch dort hinfahren.

Das hat aber weder mit der Frage was gemeinsam, noch was mit veräppeln.

Themenstarteram 1. Februar 2018 um 7:46

Zitat:

@windelexpress schrieb am 1. Februar 2018 um 07:46:22 Uhr:

Zitat:

@munition76 schrieb am 1. Februar 2018 um 00:58:48 Uhr:

Danke für die Klarheit :)

dass ich zu 100% rechtskonform unterwegs war.

Wichtig wäre auch gewesen,dass der Kontrolletti das genau so sieht.

Da Du ja keine PrivatPerson bist(Deine Aussage) hätte ich Dir den Vorwurf gemacht,mit dem Fahrzeug mit rotem HändlerKennzeichen und einem Anhänger mit nicht angemeldeten Fahrzeug drauf, gewerblichen FahrzeugTransport durchzuführen. Insbesondere wäre bei mir eine Strecke von 110km nicht mehr mit der Kommentierung (Probefahrt ) gedeckt. Nach Eingang des Sachverhalts hätte der Inhaber eine Anhörung bekommen und wäre vermutlich nicht um VerwarnGeld ggf Bußgeld herumgekommen. Im WiederholungsFall wäre eine Entziehung der Händlerkennzeichen in Betracht zu ziehen gewesen.

Einen ähnlichen Fall hatte ich vorliegen,da wurde ein Bootstrailer mit roten Kennzeichen benutzt,um ein Boot zu holen.

Dumm dass sich der Fahrer verplappert hat und das so gesagt hat bei der Rennleitung.

Bei der Angabe,er hat Anhänger samt Boot zusammen erworben und geholt, hätte ich den Tatbestand des Kennzeichenmissbrauchs,den die Rennleitung erhoben hat,nicht geteilt. Und dann waren die Kennzeichen noch von einem Bekannten Händler geborgt,gegen ein Entgeld.

Der Inhaber kam schon vor meiner Anhörung und wollte sich rechtfertigen. Hängt ja einiges dran für eine Werkstatt,wenn das Kennzeichen weg ist

 

Gruß Martin

Ich sage ja nicht, dass es Probefahrt ist.

Dein Vorwurf stimmt, ist aber in dem Fall nicht strafbar, oder sehe ich das falsch?

Die roten Schilder sind doch (auch) für Überführungsfahrten da. Genau das wurde gestern gemacht.

Das Auto mit dem roten Kennzeichen zu Dir 110km zurückzufahren ist eine Überführung, beim Händler an das Auto mit dem roten Kennzeichen einen Anhänger zu bammeln,paar runden um den Block zu üben wie sich das Fahrzeug mit Last am Haken anfühlt, wäre eine Prüfungs-/ Probefahrt.

Aber ein Weiteres Fahrzeug auf dem mitgebrachten Anhänger zu laden und zu Dir 110km auf den Hof zu stellen,ist gewerblicher Transport und somit nicht mit Paragraf 16 Abs.1 FZV .

Ist ja auch soweit leicht festzustellen,da der Anhänger ja schon auf Dich zugelassen sein wird.

Wie gesagt,es kommt auf den Rennleiter an

Gruß m

Zitat:

@windelexpress schrieb am 1. Februar 2018 um 09:47:46 Uhr:

Aber ein Weiteres Fahrzeug auf dem mitgebrachten Anhänger zu laden und zu Dir 110km auf den Hof zu stellen,ist gewerblicher Transport und somit nicht mit Paragraf 16 Abs.1 FZV .

Oben steht doch schon ein Urteil daß das genau anders sieht, oder nicht?

Gruß Metalhead

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