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Motorrad verkaufen beim Umzug
Ich bin vor kurzem in eine andere Stadt umgezogen und muss mich jetzt von meiner Kawa trennen. Da der Umzug noch nicht lange her ist, habe ich die Ummeldung bisher nicht gemacht.
Meine Frage: Kann ich mein Motorrad verkaufen, ohne es erst auf meine neue Adresse umzumelden?
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14 Antworten
Ja, der Käufer muss (und kann) es dann bei sich zuhause auf sich ummelden.
Ist aber theoretisch eine OWi und kann etwas kosten.
Was sollte daran eine Ordnungswidrigkeit sein? Wenn das alles im normalen Zeitrahmen abläuft ist das völlig normal und korrekt.
Hier am Ort muss die Änderung des Wohnortes innerhalb von 14 Tagen erfolgen, man darf aber nochmals 14 Tage ohne Folgen überziehen. Bei Neubürgern die bauen ist die Frist noch deutlich länger, da die Frist erst mit dem Entfall des alten Wohnsitzes beginnt und nicht mit dem Zuzug in den meist ja noch nicht 100 % fertigen Neubau. Mir sagte die Dame im örtlichen Rathaus, dass in der Regel nicht mehr als 3 Monate bis zur Anmeldung verstreichen sollten.
Also zwischen zwei Wochen und drei Monaten hat der TE Zeit. Bleibt der alte Wohnsitz noch bestehen (oft über Jahre, wenn Junior z. B. bei den Eltern auszieht, aber dort noch ein Zweitquartier behält), dann hat er alle Zeit der Welt.
Gruß Michael
Sorry, aber glaubt hier wirklich einer daß die Ladys von der KFZ-Zulassungsstelle nachprüfen, ob der VORBESITZER das Fahrzeug hätte ummelden müssen? Verkauf das Ding, der Käufer soll es neu anmelden. Passiert Hunderttausendfach in Deutschland. Und Du sparst noch die Kosten fürs Ummelden.....
Solange du nicht am Verkehr teilnimmst und die dann grad zufällig die Blauen kontrollieren kann gar nix passieren. Das merkt kein Schwein.
Auch wenn man kontrolliert wird - was soll da bitte passieren? Man fährt ein zugelassenes, versichertes und versteuertes Fahrzeug. Was sollte daran falsch sein? Von bei vielen Heizern gerade eben verlorenen dB-Eatern mal abgesehen...
Wenn man seinen Wohnsitz noch nicht geändert hat passen alle Daten ohnehin exakt zueinander. Normaler geht es wohl nicht! Aber auch falls der Wohnort abweichen sollte: Völlig normal. Ich habe viele Jahre mehrere Wohnsitze gehabt. Meint Ihr, ich hätte jemals einen Strafzettel bekommen weil mein Fahrzeug auf eine andere Adresse zugelassen war als in meinem Ausweis stand? Nein, natürlich nicht.
Gruß Michael
Führerschein und Fahrzeugschein - mehr hab ich bisher bei einer Kontrolle noch nicht vorzeigen müssen.
Schön - nur geht es darum nicht. Der TE wollte wissen, ob er sein Bike vor dem Verkaufen ummelden muß. Definitive Antwort: NEIN. Er kann es so verkaufen wie es ist.
Zitat:
@cng-lpg schrieb am 7. Juni 2018 um 17:46:49 Uhr:
Wenn man seinen Wohnsitz noch nicht geändert hat passen alle Daten ohnehin exakt zueinander. Normaler geht es wohl nicht! Aber auch falls der Wohnort abweichen sollte: Völlig normal. Ich habe viele Jahre mehrere Wohnsitze gehabt. Meint Ihr, ich hätte jemals einen Strafzettel bekommen weil mein Fahrzeug auf eine andere Adresse zugelassen war als in meinem Ausweis stand? Nein, natürlich nicht.
Du solltest Dich mal eingehend mit der FZV befassen. Das Fahrzeug muss zwingend auf Deinen Hauptwohnsitz zugelassen sein. Alles andere kann bis hin zu einer Zwangsstillegung führen.
Die Ummeldung muss "unverzüglich" vorgenommen werden, und drei Monate sind nicht unverzüglich.
Den Hauptwohnsitz nicht umzumelden ist keine Lösung, denn auch hier besteht eine Pflicht, sich umgehend umzumelden. Und in Zeiten, in denen Wohnungsgeber (das heißt wirklich so) verpflichtet sind, den Ein- oder Auszug jedes Bewohners sofort dem Einwohnermeldeamt mitzuteilen ist es mutig, sich längere Zeit nicht umzumelden. Denn das Amt weiß sehr schnell dass man seinen Wohnort wechselt.
Die Frage des TE wurde ja schon beantwortet, verkaufen kann man es auch ohne Ummeldung, aber allzulang sollte das nicht dauern.
Zitat:
@hoinzi schrieb am 7. Juni 2018 um 21:33:46 Uhr:
Du solltest Dich mal eingehend mit der FZV befassen. Das Fahrzeug muss zwingend auf Deinen Hauptwohnsitz zugelassen sein. Alles andere kann bis hin zu einer Zwangsstillegung führen.
Ich wollte Dir gerade um die Ohren hauen dass das falsch ist und musste nach kurzem googeln feststellen dass Du zumindest teilweise Recht hast weil es 2007 eine Änderung gab von der ich bisher nichts wusste:
Zitat:
FZW § 46
(2) Örtlich zuständig ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Behörde des Wohnorts, bei mehreren Wohnungen des Ortes der Hauptwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetz, mangels eines solchen des Aufenthaltsortes des Antragstellers oder Betroffenen, ...
Die Frage bleibt aber offen ob die Formulierung "soweit nichts anderes vorgeschrieben ist" nicht doch noch das beinhaltet was früher galt: Zulassung am regelmäßigen Standort bzw. der überwiegenden Nutzung.
Unabhängig davon war und ist meine Aussage faktisch dennoch richtig, denn solange der Lebensmittelpunkt und damit die Hauptwohnung noch nicht verlegt wurde braucht auch das Fahrzeug noch nicht umgemeldet zu werden!
Gerade der Auszug/Umzug von Studenten und anderen jungen Menschen zieht sich oft über Wochen hin, der Lebensmittelpunkt wird nicht von einem Tag auf den anderen verlegt. Auch das Schlafen und Essen in einem noch nicht fertiggestellten Neubau werden sicher auch andere Rathäuser, Bürgerbüros oder sonstige Meldestellen nicht zwingend als Wohnen betrachten. Die üblichen Frist von 14 Tagen wird dadurch zwar nicht länger, aber sie beginnt später.
Gruß Michael
Man(n) macht ihr da ein Fass auf, ich hab in Bremen, Münster uns sonst wo gewohnt, meine Autos waren aber immer in HAM gemeldet. Meinst das hat ein Schwein gejuckt??
Ne, eben kein einziges
Irgendwie ist das ein rein theoretisches Problem.
Im echten Leben fällt das doch nur auf, wenn ein Knöllchen nicht ankommt und daher nicht bezahlt wird.
Zitat:
@cng-lpg schrieb am 8. Juni 2018 um 10:21:43 Uhr:
Ich wollte Dir gerade um die Ohren hauen dass das falsch ist und musste nach kurzem googeln feststellen dass Du zumindest teilweise Recht hast weil es 2007 eine Änderung gab von der ich bisher nichts wusste [...]
Früher konnte man auch auf den Zweitwohnsitz, das ist inzwischen vorbei. (Wieder) eingeführt wurde es ja zu Zeiten als es noch eine Ländersteuer war. Nachdem die KFZ-Steuer nun eine Bundessteuer ist -> eigentlich könnte man es jetzt wieder rückgängig machen.
Jedoch musste auch der Zweitwohnsitz auch noch existent sein.
Grüße, Martin
Eher umgekehrt: Als Ländersteuer macht es Sinn, diese am Standort bzw. am Ort der üblichen Nutzung zu erheben - also ggf. am Zweitwohnsitz. Als Bundessteuer ist es egal wo das Fahrzeug in der Regel steht und benutzt wird.
Entscheidend ist aber, dass der TE keine Angst haben muss, wenn er das Moped ohne Ummeldung verkauft. Das Risiko an einen unzuverlässigen Käufer zu geraten ist sicher größer als dass es Ärger mit den Behörden gibt.
Gruß Michael
Zitat:
@cng-lpg schrieb am 8. Juni 2018 um 18:26:10 Uhr:
Eher umgekehrt: Als Ländersteuer macht es Sinn, diese am Standort bzw. am Ort der üblichen Nutzung zu erheben - also ggf. am Zweitwohnsitz. Als Bundessteuer ist es egal wo das Fahrzeug in der Regel steht und benutzt wird.
Aus der Sicht der Gemeinde wo das Fahrzeug fährt: Ja. Nicht aber aus Sicht der Gemeinde in welcher das Fahrzeug gemeldet ist.
Siehe auch https://de.wikipedia.org/wiki/Zweitwohnungsteuer , eine ähnliche Konstruktion bei der alle Beteiligten einfach nur unser Bestes wollen.
Vielleicht führen sie das auch noch für PKW ein. Steuer dort bezahlen wo man fährt... Achso... Das ist ja schon in Arbeit: Infrastrukturabgabe.
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Mit "rückgängig machen" meinte ich die Regelung das Fahrzeuge zwingend auf den Hauptwohnsitz umgemeldet werden müssen. Denn es ist ja eben eine Bundessteuer geworden.
Grüße, Martin