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Motorschaden - Rückgaberecht?

Themenstarteram 25. März 2009 um 19:04

Hallo alle Miteinander!

Haben am 01. August einen BMW 318d erworben, der am 02.04.2008 zugelassen worden ist. Heute hat er einen Motorschaden gehabt - Garantie ist gegeben. Nun die Frage - besteht deshalb ein Rückgaberecht in diesem Fall?

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von ostzone

Wenn das Fahrzeug bei einem Händler erworben worden ist, gilt Folgendes:

a) Neuwagen:

2 Jahre Gewährleistung gegenüber dem Händler. Diese umfasst auch eine sog. Wandelung des Kaufvertrags (also Rückggabe). In der Regel ist jedoch vereinbart, dass der Händler ein Recht auf Nachbesserung hat. Das bedeutet, dass er zunächst reparieren darf. Erst wenn dies mehrfach scheitert, kann der Wagen zurückgegeben werden. Tritt der Fehler innerhalb der ersten 6 Monate nach Abschluss des Kaufvertrages auf, wird vermutet, dass er schon beim Verkauf vorhanden war (sog. Beweislastumkehr). Danach muss eigentlich der Käufer nachweisen, dass der Fehler schon bei Abschluss des Kaufvertrags vorhanden war (was regelmäßig schwer fällt).

Unabhängig davon (also zusätzlich) besteht ggf. die Herstellergarantie, die teilweise weitere Rechte einräumt, die Gewährleistung aber regelmäßig auch einschränkt.

Die Gewährleistung DARF NICHT eingeschränkt werden durch eine Garantie. Diese steht dir gesetzlich zu und da darfst du nich schlechter gestellt werden, was da auch immer in den Garantiebedingungen drinstehen mag.

Zur Gewährleistung bei Neuwagen: Stichwort Qualitätsbrief. BMW verzichtet 2 Jahre lang auf die Beweislastumkehr.

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Ich tippe auf privat gekauft?

Dann hat der Händler (oder auch von privat gekauft?) erst einmal die Möglichkeit der Nachbesserung oder Lieferung eines neuen Wagens - was er da wohl macht ist klar ;) So einfach vom Kaufvertrag zurücktreten geht m.M. nach nicht.

Greetz

Ein "Rückgaberecht" hast du nicht ! Außer es wurde im Kaufvertrag gesondert geregelt.

 

Was für dich in Betracht kommen wird ist "Nachbesserung".

Der Händler hat folglich die Chance den Mangel zu beseitigen.

 

Der der Vertrag / Lieferung länger als 6 Monate zurück liegt, wirst du aber zumindest das Problem haben, das du in der Nachweispflicht bist, das dieser Mangel bereits von anfang an vorhanden war.

am 25. März 2009 um 20:20

Wenn das Fahrzeug bei einem Händler erworben worden ist, gilt Folgendes:

a) Neuwagen:

2 Jahre Gewährleistung gegenüber dem Händler. Diese umfasst auch eine sog. Wandelung des Kaufvertrags (also Rückggabe). In der Regel ist jedoch vereinbart, dass der Händler ein Recht auf Nachbesserung hat. Das bedeutet, dass er zunächst reparieren darf. Erst wenn dies mehrfach scheitert, kann der Wagen zurückgegeben werden. Tritt der Fehler innerhalb der ersten 6 Monate nach Abschluss des Kaufvertrages auf, wird vermutet, dass er schon beim Verkauf vorhanden war (sog. Beweislastumkehr). Danach muss eigentlich der Käufer nachweisen, dass der Fehler schon bei Abschluss des Kaufvertrags vorhanden war (was regelmäßig schwer fällt).

Unabhängig davon (also zusätzlich) besteht ggf. die Herstellergarantie, die teilweise weitere Rechte einräumt, die Gewährleistung aber regelmäßig auch einschränkt.

b) Gebrauchtwagen:

1 Jahr Gewährleistung. Sonst wie oben.

kennst du evtl die ursache für den motorschaden, bzw was genau ist mit deinen motor passiert?

hattest du schon irgendwelche reparaturen am motor/ getriebe machen lassen?

wenn ja: wann wurden diese gemacht? und was wurde gemacht?

hattest du einen unfall oder irgendetwas ähnliches, das den motor, getriebe oder antrieb in irgendeiner weise in mitleidenschaft gezogen wurde?

am 26. März 2009 um 7:16

Zitat:

Original geschrieben von teddy-bär

kennst du evtl die ursache für den motorschaden, bzw was genau ist mit deinen motor passiert?

hattest du schon irgendwelche reparaturen am motor/ getriebe machen lassen?

wenn ja: wann wurden diese gemacht? und was wurde gemacht?

hattest du einen unfall oder irgendetwas ähnliches, das den motor, getriebe oder antrieb in irgendeiner weise in mitleidenschaft gezogen wurde?

Genau dies sind die wichtigen Fragen! Ein Rückgaberecht kann ich mir absolut nicht vorstellen, je nach der Ursache wird es mehr darum gehen ob BMW den neuen Motor komplett übernimmt oder ob Du zuzahlen musst - evtl. sogar einen grossen Teil der Kosten tragen musst. Wie teddy-bär schon schrieb liegt es in erster Linie am Warum...

Zitat:

Original geschrieben von ostzone

Wenn das Fahrzeug bei einem Händler erworben worden ist, gilt Folgendes:

a) Neuwagen:

2 Jahre Gewährleistung gegenüber dem Händler. Diese umfasst auch eine sog. Wandelung des Kaufvertrags (also Rückggabe). In der Regel ist jedoch vereinbart, dass der Händler ein Recht auf Nachbesserung hat. Das bedeutet, dass er zunächst reparieren darf. Erst wenn dies mehrfach scheitert, kann der Wagen zurückgegeben werden. Tritt der Fehler innerhalb der ersten 6 Monate nach Abschluss des Kaufvertrages auf, wird vermutet, dass er schon beim Verkauf vorhanden war (sog. Beweislastumkehr). Danach muss eigentlich der Käufer nachweisen, dass der Fehler schon bei Abschluss des Kaufvertrags vorhanden war (was regelmäßig schwer fällt).

Unabhängig davon (also zusätzlich) besteht ggf. die Herstellergarantie, die teilweise weitere Rechte einräumt, die Gewährleistung aber regelmäßig auch einschränkt.

Die Gewährleistung DARF NICHT eingeschränkt werden durch eine Garantie. Diese steht dir gesetzlich zu und da darfst du nich schlechter gestellt werden, was da auch immer in den Garantiebedingungen drinstehen mag.

Zur Gewährleistung bei Neuwagen: Stichwort Qualitätsbrief. BMW verzichtet 2 Jahre lang auf die Beweislastumkehr.

Themenstarteram 26. März 2009 um 13:22

Erst einmal Danke für die vielen Antworten.

Um die Fragen, die aufgetaucht sind, zu beantworten.

Ich habe den Wagen als Vorführwagen bei einer BMW Niederlassung erworben. Hatte keinen Unfall, habe auch trotz der digitalen Anzeige öfter mal nach dem Öl geschaut, was man so eben macht als aufmerksamer BMW Besitzer

Zitat:

Original geschrieben von TheRealRaffnix

Zur Gewährleistung bei Neuwagen: Stichwort Qualitätsbrief. BMW verzichtet 2 Jahre lang auf die Beweislastumkehr.

aufgrund dessen bekommst du, ohne viel rambazamba, nen neuen motor und gut ist.

(ich gehe davon aus, dass du davor nichts repariert machen lassen hast.)

schätze das er in seiner vorführerzeit im kalten wie im warmen zustand gut getrimmt worden ist.... den turbo tut das ja auch nicht besonders gut...

mfG

am 26. März 2009 um 14:07

Wie geht das denn? So, einfach gestern früh der Motor gestorben? Wirklich merwürdig...

Zitat:

Original geschrieben von mhaas

Wie geht das denn? So, einfach gestern früh der Motor gestorben? Wirklich merwürdig...

hab ich mir auch erstmal gedacht. aber dann ist mir der gedanke gekommen, dass der TE vielleicht nicht sehr viel über motoren/ autos weiss. oder evtl ist der turbo flöten gegangen und hat den motor mit in den tod gerissen und der TE ist einfach nur noch genervt über die kiste/ das ereignis dass es ihn (natürlich nur für die ersten paar tage) nicht interessiert und er einfach nur eine andere karre haben will.

oder er verschweigt uns etwas....

alles ist möglich:

mootoooortaaaalk :)

am 26. März 2009 um 20:27

Zitat:

Original geschrieben von TheRealRaffnix

 

Die Gewährleistung DARF NICHT eingeschränkt werden durch eine Garantie. Diese steht dir gesetzlich zu und da darfst du nich schlechter gestellt werden, was da auch immer in den Garantiebedingungen drinstehen mag.

Zur Gewährleistung bei Neuwagen: Stichwort Qualitätsbrief. BMW verzichtet 2 Jahre lang auf die Beweislastumkehr.

Insoweit hast du Recht. Die Formulierung von mir war missverständlich. Die Werksgarantie schränkt die Gewährleistung (natürlich) nicht ein. Sie steht neben den Gewährleistungsansprüchen.

Der Verzicht auf die Beweislastumkehr ist Inhalt der Werksgarantie.

Kleine Verbesserung,

Richtig wäre, das BMW die Beweislastumkehr auf 2 Jahre verlängert und nicht auf diese verzichtet.

Die Regelung nach dem BGB unterstellt einen Mangel "ab Werk" binnen der ersten 6 Monaten.

Diese "Unterstellung" verlängert bmw demnach auf bis zu 2Jahre.

 

Wobei es mir auch bisher nicht bekannt war, das bmw diese Regelung hat. Schöner Service und Kundenfreundlich !!! :)

Zitat:

Original geschrieben von jannes123

Kleine Verbesserung,

Richtig wäre, das BMW die Beweislastumkehr auf 2 Jahre verlängert und nicht auf diese verzichtet.

Sorry, aber diese Formulierung ist so nicht richtig. Beweislastumkehr heißt, dass nach den ersten 6 Monaten die Beweislast eben nicht mehr beim Händler liegt (der beweisen muss, dass der Schaden beim Kauf noch nicht bestanden hat), sondern beim Kunden, der beweisen muss, dass der Schaden schon beim Kauf vorgelegen hat - die Beweislast wird sozusagen umgekehrt. Auf diese Beweislastumkehr verzichtet BMW - zu verlängern gibts da nix. Mag jetzt Haarspalterei sein, aber die Formulierung passt schon so.

 

Zitat:

Original geschrieben von ostzone

Der Verzicht auf die Beweislastumkehr ist Inhalt der Werksgarantie.

Es gibt keine Werksgarantie bzw. taucht dieses Wort bei BMW nirgendwo auf. Es gibt nur die zweijährige Gewährleistung mit Verzicht auf Beweislastumkehr. Mag in der Praxis keinen Unterschied machen, da sollen sich andere Spezialisten drüber streiten.

am 27. März 2009 um 8:26

schreib dir mal ne PN- da es m.E. auch nicht zum eigentlichen Thema gehört.

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