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Mündlich vereinbarter Preis beim privaten Autoverkauf

Themenstarteram 15. Mai 2020 um 12:02

Hallo,

ich bin neu hier im Forum und konnte zu meinem speziellem Anliegen bzw. Problems leider keine passenden Antworten finden. Folgende Situation:

 

Ich habe vor ca. 1 Monat einen BMW 116D Advantage EZ 2016 für 11.450€ in mobile zum Verkauf eingestellt. Daraufhin hatte mich ein Interessent (privat) angerufen, dem das Auto mit dieser Ausstattung und in der Farbe weiß direkt gefiel und sofort kaufen möchte. Wir haben am Telefon verhandelt und konnten uns auf keinen Preis einigen. Am nächsten Morgen hab ich Ihm ein Angebot per SMS gesendet und zwar: 10.700€. Er rief mich am Abend dann an und meinte der Preis würde jetzt stimmen, Zitat: Ja, der Preis passt." Er wollte sich das Geld von der Bank besorgen und anschließend in ein paar Tagen zu mir fahren und das Auto dann auch direkt mitnehmen. Da er nicht zweimal fahren möchte (ca. 120km Distanz).

Ich habe dann den Kaufvertrag vorbereitet mit dieser Summe: 10.700€. Wie mündlich vereinbart. Als er dann ankam hatte er sofort "bemängelt", (was mir verdächtig geplant erschien) dass laut meinem Inserat der BMW ein Sportfahrwerk hätte und das das Auto es eben nicht hat und versuchte dadurch den Kaufpreis auf 10.500€ runterzudrücken. Ich muss zugeben da ist mir in meinem Inserat tatsächlich oben bei den Ausstattungsmerkmalen ein kleiner Fehler unterlaufen. Der Haken bei Sportfahrwerk war gesetzt obwohl das Auto nur das Serienfahrwerk hat. Allerdings stand es nur oben in der Liste/Aufzählung und nicht in meinem Beschreibungstext unten.

 

Wie dem auch sei. Meine Frage lautet jetzt: Gilt das Angebot mit 10.700€ was er mir mündlich bestätigte, also worauf wir uns die Willenserklärung im Gegenseitigem Einverständnis per Telefon gegeben haben als (mündlicher) Kaufvertrag? Ist es somit rechtlich bindend? Und ist das fehlende Sportfahrwerk ein "Mangel", der dazu berechtigt den vereinbarten Preis runterzusetzen?

 

Ich hoffe ihr könnt mir helfen. Ich bin für jede Antwort dankbar. Egal ob sie zu meinem Gunsten ist oder nicht.

 

Freundliche Grüße

Beste Antwort im Thema
am 15. Mai 2020 um 15:05

Zitat:

@juri.gagarin schrieb am 15. Mai 2020 um 16:50:27 Uhr:

Kann der Kaufinteressent das Telefonat belegen? Kann der Verkäufer das Telefonat belegen?

Last uns doch bitte seriös bleiben. Du willst doch wohl den TE doch hier nicht allen Ernstes zu einem (Prozess)Betrug anstiften? Wegen 200,00 €?

Der TE hat den Sachverhalt geschildert. Ob der Sachverhalt daher bewiesen werden kann, spielt bei Rechtstreue der Beteiligten keine Rolle.

24 weitere Antworten
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24 Antworten
am 15. Mai 2020 um 13:29

Hallo Momo,

natürlich stellt das Fehlen einer angegebenen Ausstattung einen Mangel dar. Da ein mündlicher Kaufvertrag auf Grundlage des Online-Angebotes zu Stande gekommen ist, sind die dortigen Angaben auch Vertragsbestandteil.

Deswegen würde ich auch immer den Vertrag erst vor Ort abschließen, am Telefon wird nicht verhandelt.

Ein Abschlag von 200,00 € finde ich da nicht zu hoch, sondern eher moderat angesetzt. Als Vergleichswert kannst Du ja mal schauen, was ein Sportfahrwerk ab Werk - falls angeboten - gekostet hätte und den Mehrpreis auf das Verhältnis Gebrauchtpreis/Neupreis umrechnen.

Du magst vermuten, dass dem Käufer das Fehlen des Sportfahrwerkes von Anfang an bewusst war, aber das bringt dich mangels Beweisbarkeit nicht weiter.

Diskutieren kann man darüber, ob Du dich ohne Schadensersatz vom Vertrag lösen kannst, weil das bloße Anklicken eines von vielen Kästchens vielleicht ein lässlicher Fehler ist und der Käufer bei besonderer Bedeutung dieses Ausstattungsmerkmals sich nochmal hätte rückversichern sollen. Im Besten Fall hast Du auch noch ausdrücklich im Angebot einen Haftungsausschluss für Fehler in der Anonce.

Wenn der Käufer aber sonst seriös erscheint und den Vertrag durchführen möchte, würde ich die 200,00 € als Lehrgeld ansehen.

 

Freundliche Grüße

Zum Zeitpunkt der Zusage bestand der mündliche Kaufvertrag schon...; aber eben unter anderen (nicht unwesentlichen) Voraussetzungen....

Insofern finde ich den genannten Abschlag von 200€ für das doch nicht vorhandene Sportfahrwerk mehr als fair...

Ferner klingt das Vorgehen des Käufers schon "seriös", da sowohl die Summe i.O. geht als auch das "Bemängeln" an sich... (Er hat ja offenbar auch nichts anderes bemängelt, oder?)

Ganz ehrlich: Wegen (berechtigter) 200€ würde ich da jetzt keinen Popanz hoch zehn veranstalten. Zu mal es auf Käuferseite noch gaaanz andere Zeitgenossen gibt die einem das Leben nicht gerade angenehm gestalten können...;-)

Die Frage ist halt: reicht dir die gebotene Kohle? Und falls nein: wieviele Nachfragen hattest du?

Ihr weicht beide vom ursprünglichen Angebot/Vertrag ab. Ihr seid also wieder in der Verhandlungsphase. Es hat ja noch kein Vollzug des Geschäfts stattgefunden. Ist meine persönliche Meinung.

am 15. Mai 2020 um 13:49

Zitat:

@andy1080 schrieb am 15. Mai 2020 um 15:45:12 Uhr:

Die Frage ist halt: reicht dir die gebotene Kohle? Und falls nein: wieviele Nachfragen hattest du?

Ihr weicht beide vom ursprünglichen Angebot/Vertrag ab. Ihr seid also wieder in der Verhandlungsphase. Es hat ja noch kein Vollzug des Geschäfts stattgefunden. Ist meine persönliche Meinung.

Das ist nicht richtig.

Wenn ein Kaufvertrag zu Stande gekommen ist - wovon hier wohl auszugehen ist- , stehen dem Käufer Gewährleistungsansprüche zu, sofern die Sache nicht die vereinbarte Eigenschaft aufweist. Die gehen zwar primär auf Nacherfüllung, aber das bloße Angebot der einvernehmlichen Minderung führt nicht zu einer Beendigung des Vertragsverhältnisses.

Einfach so vom Vertrag lösen, ist dann nicht. Denkbar ist eine Anfechtung, die löst aber Schadensersatzansprüche aus.

Die Anreisekosten des Käufers sowie etwaige Kurzzeitkennzeichen + EVB dürften schon im Bereich der verlangten Preisreduzierung liegen. Zudem muss die Anfechtung unverzüglich erfolgen, dafür könnte es mittlerweile zu spät sein.

Einfach den Wagen an einen anderen Interessenten zu verkaufen, verschlimmert das Problem wahrscheinlich nur. Erst einmal abschließend das Vertragsverhältnis zum jetzigen Käufer klären/abwickeln.

Ich würde die Kröte schlucken und beim nächsten Mal einfach besonders umsichtig die Annonce erstellen (ist ja kein altes Fahrrad, was man hier verkauft) und vor allem erst vor Ort nach erfolgter Besichtigung Verträge abschließen.

Kann der Kaufinteressent das Telefonat belegen? Kann der Verkäufer das Telefonat belegen?

am 15. Mai 2020 um 15:05

Zitat:

@juri.gagarin schrieb am 15. Mai 2020 um 16:50:27 Uhr:

Kann der Kaufinteressent das Telefonat belegen? Kann der Verkäufer das Telefonat belegen?

Last uns doch bitte seriös bleiben. Du willst doch wohl den TE doch hier nicht allen Ernstes zu einem (Prozess)Betrug anstiften? Wegen 200,00 €?

Der TE hat den Sachverhalt geschildert. Ob der Sachverhalt daher bewiesen werden kann, spielt bei Rechtstreue der Beteiligten keine Rolle.

Themenstarteram 15. Mai 2020 um 19:02

Zitat:

Kann der Kaufinteressent das Telefonat belegen? Kann der Verkäufer das Telefonat belegen?

Es gab dazwischen ja auch Schriftverkehr per Telefon dazu, nämlich mein Angebot per SMS und weitere Nachrichten zur Kaufabwicklung/Finanzierung/Abholung etc...

Themenstarteram 15. Mai 2020 um 19:04

Zitat:

@ixtra schrieb am 15. Mai 2020 um 17:05:55 Uhr:

Zitat:

@juri.gagarin schrieb am 15. Mai 2020 um 16:50:27 Uhr:

Kann der Kaufinteressent das Telefonat belegen? Kann der Verkäufer das Telefonat belegen?

Last uns doch bitte seriös bleiben. Du willst doch wohl den TE doch hier nicht allen Ernstes zu einem (Prozess)Betrug anstiften? Wegen 200,00 €?

Der TE hat den Sachverhalt geschildert. Ob der Sachverhalt daher bewiesen werden kann, spielt bei Rechtstreue der Beteiligten keine Rolle.

Was ist mit Prozessbetrug genau gemeint? Ich verstehe nicht.

Themenstarteram 15. Mai 2020 um 19:09

Zitat:

@ixtra schrieb am 15. Mai 2020 um 15:49:37 Uhr:

Zitat:

@andy1080 schrieb am 15. Mai 2020 um 15:45:12 Uhr:

Die Frage ist halt: reicht dir die gebotene Kohle? Und falls nein: wieviele Nachfragen hattest du?

Ihr weicht beide vom ursprünglichen Angebot/Vertrag ab. Ihr seid also wieder in der Verhandlungsphase. Es hat ja noch kein Vollzug des Geschäfts stattgefunden. Ist meine persönliche Meinung.

Das ist nicht richtig.

Wenn ein Kaufvertrag zu Stande gekommen ist - wovon hier wohl auszugehen ist- , stehen dem Käufer Gewährleistungsansprüche zu, sofern die Sache nicht die vereinbarte Eigenschaft aufweist. Die gehen zwar primär auf Nacherfüllung, aber das bloße Angebot der einvernehmlichen Minderung führt nicht zu einer Beendigung des Vertragsverhältnisses.

Einfach so vom Vertrag lösen, ist dann nicht. Denkbar ist eine Anfechtung, die löst aber Schadensersatzansprüche aus.

Die Anreisekosten des Käufers sowie etwaige Kurzzeitkennzeichen + EVB dürften schon im Bereich der verlangten Preisreduzierung liegen. Zudem muss die Anfechtung unverzüglich erfolgen, dafür könnte es mittlerweile zu spät sein.

Einfach den Wagen an einen anderen Interessenten zu verkaufen, verschlimmert das Problem wahrscheinlich nur. Erst einmal abschließend das Vertragsverhältnis zum jetzigen Käufer klären/abwickeln.

Ich würde die Kröte schlucken und beim nächsten Mal einfach besonders umsichtig die Annonce erstellen (ist ja kein altes Fahrrad, was man hier verkauft) und vor allem erst vor Ort nach erfolgter Besichtigung Verträge abschließen.

Gewährleistungsansprüche auch gegenüber einem Privatverkäufer? Ich hab ja nach unserer mündlichen Vereinbarung am Telefon (gegenseitige Willenserklärung) anschließend einen schriftlichen Kaufvertrag mit Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung etc. erstellt. (Diese Klausel)

Themenstarteram 15. Mai 2020 um 19:13

Zitat:

@momo-91 schrieb am 15. Mai 2020 um 21:09:39 Uhr:

Zitat:

@ixtra schrieb am 15. Mai 2020 um 15:49:37 Uhr:

 

Das ist nicht richtig.

Wenn ein Kaufvertrag zu Stande gekommen ist - wovon hier wohl auszugehen ist- , stehen dem Käufer Gewährleistungsansprüche zu, sofern die Sache nicht die vereinbarte Eigenschaft aufweist. Die gehen zwar primär auf Nacherfüllung, aber das bloße Angebot der einvernehmlichen Minderung führt nicht zu einer Beendigung des Vertragsverhältnisses.

Einfach so vom Vertrag lösen, ist dann nicht. Denkbar ist eine Anfechtung, die löst aber Schadensersatzansprüche aus.

Die Anreisekosten des Käufers sowie etwaige Kurzzeitkennzeichen + EVB dürften schon im Bereich der verlangten Preisreduzierung liegen. Zudem muss die Anfechtung unverzüglich erfolgen, dafür könnte es mittlerweile zu spät sein.

Einfach den Wagen an einen anderen Interessenten zu verkaufen, verschlimmert das Problem wahrscheinlich nur. Erst einmal abschließend das Vertragsverhältnis zum jetzigen Käufer klären/abwickeln.

Ich würde die Kröte schlucken und beim nächsten Mal einfach besonders umsichtig die Annonce erstellen (ist ja kein altes Fahrrad, was man hier verkauft) und vor allem erst vor Ort nach erfolgter Besichtigung Verträge abschließen.

Gewährleistungsansprüche auch gegenüber einem Privatverkäufer? Ich hab ja nach unserer mündlichen Vereinbarung am Telefon (gegenseitige Willenserklärung) anschließend einen schriftlichen Kaufvertrag mit Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung etc. erstellt. (Diese Klausel)

PS. Es wurde abgemacht, dass ich es angemeldet verkaufe. Kosten für Kurzzeitkennzeichen und evb-nummer entstanden somit nicht. Ob es richtig war, sei mal dahingestellt. Ist ein anderes Thema.

Themenstarteram 15. Mai 2020 um 19:19

Zitat:

@andy1080 schrieb am 15. Mai 2020 um 15:45:12 Uhr:

Die Frage ist halt: reicht dir die gebotene Kohle? Und falls nein: wieviele Nachfragen hattest du?

Ihr weicht beide vom ursprünglichen Angebot/Vertrag ab. Ihr seid also wieder in der Verhandlungsphase. Es hat ja noch kein Vollzug des Geschäfts stattgefunden. Ist meine persönliche Meinung.

Ich hatte schon so einige Nachfragen. Und jetzt nach Aufhebung der Ausgangsbeschränkungen wieder vermehrt öfter Anfragen. Allerdings bis jetzt alle etwas unter seiner 10.500€.

am 15. Mai 2020 um 19:53

Zitat:

@momo-91 schrieb am 15. Mai 2020 um 21:09:39 Uhr:

 

Gewährleistungsansprüche auch gegenüber einem Privatverkäufer? Ich hab ja nach unserer mündlichen Vereinbarung am Telefon (gegenseitige Willenserklärung) anschließend einen schriftlichen Kaufvertrag mit Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung etc. erstellt. (Diese Klausel)

Hat er den Vertrag denn unterzeichnet?

Zitat:

@momo-91 schrieb am 15. Mai 2020 um 21:04:49 Uhr:

Was ist mit Prozessbetrug genau gemeint? Ich verstehe nicht.

Das bewusste Lügen vor Gericht stellt einen Betrugsversuch bzw. bei Gelingen einen Betrug dar, da du damit den/die Richter zum wirtschaftlichen Nachteil der anderen Partei täuschen willst.

Wenn der Käufer also vor Gericht sagt, dass es einen Kaufvertrag gab, musst Du dich zunächst dazu erklären. Wenn Du es bestreitest - also sagst: "nee, geeinigt haben wir uns nie" -, müsste in der Tat der Verkäufer das beweisen und würde im Zweifel allein deshalb das Verfahren verlieren. Wobei es hier neben der mündlichen Absprache auch mit dem elektronischen Schriftverkehr weitere Beweismittel gibt.

Nur: Wenn Du den mündlichen Vertragsschluss bestreiten würdest, wäre das ja eine bewusste Lüge. Du weist ja genau, dass es den gegeben hat.

Natürlich wird vor Gericht ständig gelogen, oft auch ohne Konsequenzen. Aber eben nicht immer, und dazu raten sollte man schon garnicht.

Die offensiv suggestive Frage, ob der andere den von dir bereits geschilderten Sachverhalten denn beweisen kann, halte ich persönlich für problematisch.

am 16. Mai 2020 um 5:10

Hi!

Die Profis schreiben ja aus genau solchen Gründen immer eine entsprechende Klausel in die Annonce.

Die Frage ist nun, ob ein Sportfahrwerk eine wichtige Eigenschaft ist.

Bei einem kleinen BMW kann man das so sehen. Die 200 Eur würde ich daher schlucken.

Es ist ja auch Dein Fehler gewesen, das Häkchen zu setzen.

Den Wagen einfach jemand anderem zu verkaufen obwohl ein gültiger KV besteht, finde ich grenzwertig. Belegbar scheint ja so einiges zu sein über den Chat.

Wenn ich persönlich feststelle, dass ein angereister Käufer den Preis unverhältnismäßig drücken will indem er Unfug hersucht, sage ich ihm, dass er entweder den Preis in der Annonce bezahlt oder eben wieder fährt.

Findet ein Interessent einen echten Punkt, senke ich den Preis ein wenig.

Die üblichen Typen bei denen nur Stress zu erwarten ist, lade ich bei Privatverkäufen gar nicht ein.

Ich will nicht, dass eine bestimmte Klientel die Adresse hat, an der meine Familie lebt.

Das Thema mündlicher Kaufvertrag ist seit 20 Jahren witzlos, da ein wirksamer Gewährleistungsausschluss / Ausschluß der Sachmängelhaftung so schwer zu belegen ist.

Deshalb fasst man das Vereinbarte am besten schriftlich zusammen und setzt die entsprechende Klausel ein.

Das musst Du nun auch bei 10.500 Eur unbedingt tun und beide müssen unterschreiben.

Sonst nagelt er Dich später auf die Gewährleistung fest. Ohne Kommentar dazu sind das 2 Jahre...

Gruß,

ZK

am 16. Mai 2020 um 10:31

Zitat:

@momo-91 schrieb am 15. Mai 2020 um 21:13:12 Uhr:

 

PS. Es wurde abgemacht, dass ich es angemeldet verkaufe. Kosten für Kurzzeitkennzeichen und evb-nummer entstanden somit nicht. Ob es richtig war, sei mal dahingestellt. Ist ein anderes Thema.

Dann hättest Du dich mit einer Anfechtung relativ kostengünstig lösen können.

Sofern Du im persönlichen Gespräch gesagt hast, dass das Anklicken ein Fehler war und Du dich von dem Vertrag daher lösen möchtest, dürfte das als Anfechtung auslegbar sein.

Ganz praktisch: Wie seid ihr denn verblieben? Ist der im guten - wenn auch ohne Auto weggegangen - oder glaubst Du, da könnte noch was kommen? Ich habe bei solchen Geschichten immer die Befürchtung, dass der Käufer nur darauf wartet, dass Du den Wagen jetzt an einen anderen verkaufst und dann mit Schadensersatzforderungen um die Ecke kommt... aber so muss es ja nicht sein.

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